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Urteil

12 K 2106/12

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bewilligt eine Behörde Fördermittel trotz unzureichender Aufklärung über die Herkunft von Ablösebeträgen, kann die Förderzusage rechtswidrig sein. • Bei der Prüfung der Tragbarkeit sind alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Haushalts einzubeziehen; unklare Ablösung älterer Kredite erfordert weitere Sachaufklärung. • Nach § 12 Abs.3 WFNG NRW kann die Förderstelle Erstattung verlangen, wenn die Bewilligungsbehörde Weisungen oder gesetzliche Vorschriften bei der Bewilligung nicht beachtet hat. • Ein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW ist verschuldensunabhängig; ein Verschulden der Bewilligungsbehörde ist für den Erstattungsanspruch nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Wohnraumfördermitteln wegen mangelhafter Aufklärung zur Herkunft von Ablösebeträgen • Bewilligt eine Behörde Fördermittel trotz unzureichender Aufklärung über die Herkunft von Ablösebeträgen, kann die Förderzusage rechtswidrig sein. • Bei der Prüfung der Tragbarkeit sind alle sonstigen Zahlungsverpflichtungen des Haushalts einzubeziehen; unklare Ablösung älterer Kredite erfordert weitere Sachaufklärung. • Nach § 12 Abs.3 WFNG NRW kann die Förderstelle Erstattung verlangen, wenn die Bewilligungsbehörde Weisungen oder gesetzliche Vorschriften bei der Bewilligung nicht beachtet hat. • Ein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW ist verschuldensunabhängig; ein Verschulden der Bewilligungsbehörde ist für den Erstattungsanspruch nicht erforderlich. Antragsteller beantragten 2007 Wohnraumfördermittel für den Erwerb einer Eigentumswohnung. Im Antragsformular gaben sie an, außer den offengelegten Geldwerten kein weiteres Vermögen zu besitzen. SCHUFA-Auskünfte zeigten zuvor aufgenommene und teils noch offene Konsumentenkredite; zwei dieser Kredite wurden im Januar bzw. März 2008 abgelöst. Die Bewilligungsbehörde forderte Nachweise an und bewilligte im April 2008 die Fördermittel. Später kam es zur Zwangsversteigerung des Objekts. Die Fördergeberin beanstandete nach Prüfung, dass die Behörde die Herkunft der Ablösebeträge nicht hinreichend geklärt habe und verlangte Erstattung der gezahlten Mittel. • Rechtsgrundlage des Zahlungsanspruchs ist § 12 Abs.3 WFNG NRW, wonach bei Nichtbeachtung von Weisungen durch die Bewilligungsbehörde Erstattung verlangt werden kann. • Die Bewilligungsbehörde hat gegen die damalige Vorschrift des § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 WoFG verstoßen, weil sie die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung nicht hinreichend geprüft hat. • Zur Beurteilung der Tragbarkeit sind neben den mit dem Erwerb verbundenen Belastungen auch sonstige Zahlungsverpflichtungen des Haushalts zu berücksichtigen; vorliegend ergaben SCHUFA-Auskünfte und die Vermögenslage Anlass zur Besorgnis, dass zur Ablösung der Altkredite ein weiteres kreditbelastendes Darlehen aufgenommen worden sein könnte. • Angesichts fehlender Hinweise auf vorhandenes Eigenkapital und der Höhe der Ablösungsbeträge hätte die Behörde weitere Nachfragen und gegebenenfalls Nachweise einholen müssen, um eine tragbarkeitsgefährdende Fremdmittelaufnahme auszuschließen. • Die unterbliebene Sachaufklärung führte dazu, dass die Behörde nicht von der langfristigen Tragbarkeit der Gesamtbelastung ausgehen durfte; daher war die Bewilligung rechtswidrig. • Das Ministerium bestätigte den Gesetzesverstoß; danach liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 12 Abs.3 WFNG NRW vor. • Ein Verschulden der Behörde ist für den hier geltend gemachten Erstattungsanspruch unerheblich, da § 12 Abs.3 WFNG NRW einen verschuldensunabhängigen Anspruch begründet. • Der Erstattungsanspruch ist auch ermessensrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Förderzweck (dauerhafte Verschaffung von Wohneigentum) nicht erreicht wurde. Die Klage ist teilweise erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin den überwiegenden Teil der gezahlten Fördermittel zu erstatten; insoweit besteht ein Zahlungsanspruch nach § 12 Abs.3 WFNG NRW, weil die Bewilligungsbehörde bei der Prüfung der Tragbarkeit unzureichend aufgeklärt hat. Mangels ausreichender Prüfung der Herkunft der Ablösebeträge konnte die Behörde nicht annehmen, die Gesamtbelastung sei dauerhaft tragbar. Ein Verschulden der Behörde war nicht erforderlich für den Erstattungsanspruch. Die Klägerin hat dennoch Anspruch auf verzugsähnliche Zinsen nur ab Rechtshängigkeit der Klage; ein darüber hinaus gehender Zinsanspruch wurde abgewiesen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten und das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.