Urteil
8 K 2316/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2013:0311.8K2316.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung N1. . Das Grundstück ist in einem Abstand von 2,50 Metern zu dem südöstlich angrenzenden Flurstück mit einem älteren Wohnhaus und sich daran in einem Abstand von 3,00 Metern zu dieser Grundstücksgrenze anschließenden, nach Nordosten erstreckenden Anbau jüngeren Datums bebaut. In dem Bereich zwischen dem Anbau und der Grenze zum Flurstückbefindet sich, geringfügig auch grenzüberschreitend, auf eine Länge von 9,00 Metern eine Garage. 3 Im Juni 2010 stellte die Beklagte fest, dass im grenznahen Bereich zum Flurstück mehrere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Im nordöstlichen Grundstücksbereich stand ein Gartenhaus und auf der Garage ein Gewächshaus auf. Vom Einfahrtsbereich der Garage erstreckte sich über die gesamte Fläche zwischen dem älteren Wohnhaus und der Grundstücksgrenze sowie bis über die vordere Gebäudewand des Wohnhauses hinaus Richtung Straße „U. “ eine aus Holz und Wellkunststoffplatten bestehende, carportähnliche, Anlage, die an ihrer westlichen Seite in der auf die Gebäudewand des Wohnhauses aufgebrachten Wärmedämmung verstrebt ist und deren östliche Begrenzung auf Holzpfählen ruht, die im Erdboden des Flurstücks verankert sind. 4 In einer Nachbarschaftsvereinbarung vom 15. Mai 1995 zwischen der Klägerin, dem Vater der Klägerin und dem damaligen Eigentümer des Flurstücks wird unter Anderem ausgeführt: 5 „Die Eigentümer des Grundstücks U. 7 planen, auf ihrem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück U. 9 eine Garage zu errichten. Damit die Zufahrt zu der Garage breit genug ist, um mit Fahrzeugen befahren werden zu können, soll die erforderliche Grenzmauer in einer Breite zwischen 20 und 65 cm auf dem Grundstück U. 9 errichtet werden. Die Zufahrt zu der Garage auf dem Grundstück U. 7 soll auf der gesamten Länge mit einem Carport überdacht werden, dessen Holzstützen auf dem Grundstück U. 9 stehen sollen. Ich, D. C. verzichte als Eigentümer des Grundstücks U. 9 gegenüber den Eigentümern des Grundstücks U. 7 in N1. auf die Einhaltung der nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Abstandsfläche im Hinblick auf die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Garage, das Carport und ein eventuell zu errichtendes Gartenhaus (...). 6 Nach Feststellung des Umfangs der Grenzbebauung auf dem Grundstück U. 7 führte die Beklagte nach dem 7. Juni 2010 mit den Eltern der Klägerin ein Gespräch im Rathaus durch. Im Folgenden wies sie die Rechtsnachfolger des Herrn C. , die Eheleute L2. , auf die nachbarliche Vereinbarung und ihre – der Beklagten – Bereitschaft hin, eine Abweichung von der Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW hinsichtlich der Gesamtlänge der Grenzbebauung zu erteilen und bat insoweit um deren Zustimmung. Deren Erteilung lehnten die Eheleute L2. mit Schreiben vom 27. Januar 2011 ab und wiesen darauf hin, sie hätten auf Anforderung der Nachbarschaft das Dach ihres Gartenhauses entfernen müssen. Entsprechendes forderten sie nun von den Nachbarn bezogen auf die baulichen Anlagen im Grenzbereich. 7 Mit Bescheid vom 22. August 2011 forderte die Beklagte die Eltern der Klägerin auf, innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung (d.h. zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist) das Gewächshaus von der Garage, das Carport und die Abstellhütte vom Grundstück U. 7 zu entfernen. Zur Begründung führte sie aus: Die baulichen Anlagen an der Nachbargrenze überschritten die nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW zulässige Gesamtlänge von 9 m und betrügen insgesamt 21 m. Da die seinerzeitige nachbarliche Vereinbarung weder grundbuchrechtlich abgesichert noch ein entsprechender Bauantrag gestellt worden sei, liege auch eine nachbarliche Zustimmung für eine Abweichung nicht vor. Eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Erteilung der Zustimmung für die Abweichung gebe es auch nicht. Die Ordnungsverfügung ergehe an die Eltern der Klägerin als verantwortlichen Bauherrn. 8 Dagegen erhoben die Eltern der Klägerin keine Klage 9 Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 forderte die Beklagte die Klägerin auf, sofort nach Zustellung der Verfügung die erforderlichen Maßnahmen zur Entfernung der ungenehmigten Bauten durch die Miteigentümer F. und C1. H. zu dulden. Diese Verfügung ist Gegenstand des Verfahrens 8 K 1150/12. 10 Am 17. August 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. August 2011 erhoben, soweit darin die Entfernung des Carports angeordnet wird, nachdem die weiteren baulichen Anlagen im Grenzbereich beseitigt worden waren. Zur Begründung macht sie geltend: Die Klage sei fristgerecht erhoben. Weil ihr die Ordnungsverfügung vom 22. August 2011 nicht bekannt gegeben worden sei, laufe ihr gegenüber keine Rechtsbehelfsfrist. Die Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 VwGO sei eingehalten. Zwar sei sie nicht Adressatin der Verfügung, werde aber als Miteigentümerin des Grundstücks durch die Beseitigungsverfügung betroffen. Als alleinige Bauherrin des Carports sei sie auch die wirtschaftlich Belastete, weil die Beseitigungsverfügung in der Vergangenheit getätigte finanzielle Dispositionen zunichte mache. Die Bauordnungsverfügung sei auch rechtswidrig und verletze sie in eigenen Rechten. Der Regelungsgehalt sei unbestimmt, soweit darin gefordert werde, die angeordneten Maßnahmen seien innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung (d.h. zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist) vorzunehmen. Aufgrund dieser Formulierung sei für den Rechtsunkundigen nicht verständlich, zu welchem Zeitpunkt die Bestandskraft des Bescheides eintrete. Die im Klammerzusatz gegebene Erläuterung sei irreführend und falsch, weil die angeordneten Maßnahmen nur dann innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen werden müssten, wenn keine Klage erhoben werde. Darüber hinaus leide die Ordnungsverfügung an einem nicht mehr heilbaren Ermessensfehler hinsichtlich der Auswahl der in Anspruch genommenen Störer. Aufgrund des Miteigentums seien zwar auch ihre Eltern Zustandsstörer. Soweit die Beklagte auf die Errichtung des Carports abstelle, gehe diese aber zu Unrecht davon aus, ihre Eltern seien Verhaltensstörer. Da sie – die Klägerin – die bauliche Anlage ohne ihre Eltern errichtet habe, seien diese gerade nicht Verhaltensstörer. Ihre vorrangige Inanspruchnahme als Verhaltensstörerin sei ohne weiteres möglich gewesen. Ein weiterer Ermessensfehler hinsichtlich der Annahme der Beklagten, zum Einschreiten verpflichtet zu sein, ergebe sich daraus, dass der Carport nicht materiell baurechtswidrig sei. Dieser entspreche vielmehr der Anforderungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW. Die Ausschlussgründe des Absatzes 5 lägen nicht vor. Schließlich habe die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, dass die Nachbarn L2. ihre Nachbarrechte verwirkt hätten. Diese hätten den spätestens im Jahre 2002 fertig gestellten Carport seit ihrem Grundstückserwerb, und damit über mehrere Jahre unwidersprochen hingenommen und geduldet. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die an die Eheleute C1. und F. H. adressierte Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. August 2011 insoweit aufzuheben, als darin die Entfernung des Carports angeordnet werde. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung erwidert sie: Die Klage gegen die an die Eltern der Klägerin als Miteigentümerin gerichtete bestandskräftige Beseitigungsverfügung sei bereits unzulässig. Im Übrigen sei diese auch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beseitigung des Carports vorlägen. Ein etwaiges Vollzugshindernis sei nach Erlass der im Verfahren 8 K 1150/12 streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung gegenüber der Klägerin beseitigt, die ihre Rechte in hinreichendem Maße in diesem Verfahren geltend machen könne. 16 Die Berichterstatterin hat am 11. September 2012 an Ort und Stelle einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der näheren Einzelheiten des Termins wird auf die darüber gefertigte Niederschrift und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 19 Die Klägerin wendet sich gegen einen von der Beklagten erlassenen Verwaltungsakt, nämlich die Ordnungsverfügung vom 22. August 2011, so dass als Klageart allein die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) in Betracht kommen. Diese Klage ist jedoch unzulässig. Denn der Klägerin fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist danach die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten schlüssig behauptet wird. Schlüssig in diesem Sinne ist eine Behauptung dann, wenn eine Verletzung von Rechten nach dem eigenen Vorbringen der Kläger jedenfalls nicht offensichtlich zu verneinen ist. Liegt die behauptete Verletzung von Rechten zwar im Bereich des Möglichen, erweist sich aber, dass Rechte der Kläger in Wirklichkeit nicht verletzt sind, so ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet. 20 Vgl. Bundeverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 1975‑ IV C 46.72 ‑, in: Baurechtssammlung (BRS) 37 Nr. 373, auch bei juris; 21 Im vorliegenden Fall ist selbst die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin durch die gegenüber den Eheleuten H. ergangene Ordnungsverfügung nicht gegeben. Die Rechtsansicht, sie ‑ die Klägerin ‑ werde durch die betreffende Maßnahme der Beklagten in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, trifft nicht zu. Denn die gegen einen (oder einige) Miteigentümer eines Grundstücks gerichtete Beseitigungsverfügung lässt das Eigentum der übrigen Miteigentümer in jeder Hinsicht unberührt. Der seitens der Behörde in die Pflicht genommen Miteigentümer braucht der behördlichen Anordnung nicht nachzukommen; er darf sie nicht einmal befolgen, weil er auf diese Weise in fremdes Eigentum eingriffe, ohne hierzu (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) befugt zu sein. Einem "Vollzug" der streitgegenständlichen Beseitigungsverfügung sowohl durch die anderen Miteigentümer als auch durch die Beklagte im Wege der Verwaltungsvollstreckung kann die Klägerin als Vollstreckungshindernis ihr Miteigentum als „Drittberechtigung“ entgegenhalten. Denn die Rechte des Dritten, gegen den keine eigene Beseitigungsverfügung ergangen ist, aus seinem Miteigentum führen zu einem Vollstreckungshindernis bei der Durchsetzung der an die anderen Miteigentümer ergangenen Beseitigungsverfügung. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1972 – IV C 42.69 -, in: Amtliche 23 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 40,S. 101 ff. = BRS 25 Nr. 205; Oberverwaltungsgericht für das LandNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Oktober 1979‑ XI B 1447/79 ‑, in: BRS 25 Nr. 43 = Die öffentliche Verwaltung (DÖV)1980, S. 527 f., auch bei juris. 24 So liegt der Fall hier. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon durch die bestandskräftige Beseitigungsverfügung ist nicht schlüssig. Erst durch den späteren Vollzug entsteht die Möglichkeit der Verletzung der Klägerin in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Um die Voraussetzungen für diesen Vollzug zu schaffen, muss jedoch zunächst das Vollstreckungshindernis durch den Erlass einer Duldungsverfügung an den Miteigentümer beseitigt werden. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1972 a.a.O.; OVG NRW, Beschlussvom 29. Oktober 1979 a.a.O.. 26 Gegen diese Duldungsverfügung kann der Miteigentümer sich im Klagewege wenden. In dem Verfahren sind dann mögliche Verletzungen in öffentlichen Rechten hinsichtlich der Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW zu prüfen. 27 Das ist hier durch den Erlass der Duldungsverfügung vom 28. Februar 2012 geschehen, deren Aufhebung die Klägerin im Klageverfahren 8 K 1150/12 begehrt. In dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom heutigen Tag, auf das in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, hat das erkennende Gericht die Unvereinbarkeit der streitigen baulichen Anlage mit dem öffentlichen Baurecht eingehend dargelegt. 28 Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin unmittelbar durch die Beseitigungsverfügung lässt sich auch nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung von ihrem Prozessbevollmächtigten angesprochenen Gesichtspunkt der Störerauswahl herleiten. Wenn ‑ wie hier ‑ mehrere Eigentümer eines Grundstücks als Adressaten einer Ordnungsverfügung in Betracht kommen, hat die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, welchen Eigentümer sie in Anspruch nimmt. Die Rechtmäßigkeit dieser behördlichen Entscheidung kann ein einzelner Miteigentümer indessen nur mit der Begründung angreifen, die Behörde dürfe sich nicht an ihn halten, sondern nur an einen anderen der möglichen Ordnungspflichtigen. Ein Miteigentümer, der ‑ wie hier die Klägerin ‑ selbst nicht Adressat einer Beseitigungsverfügung ist, hat keinen subjektiven Rechtsanspruch im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO darauf, dass die Ermessensausübung der Behörde bei der Wahl des Adressaten der Verfügung im übrigen objektiv rechtens ist. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung ab, weil die nach §§ 124 a Satz 1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.