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Urteil

7 K 1020/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0228.7K1020.12.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Unter dem 20. November 2008 beantragte die Klägerin beim Beklagten einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen östlich von S. -I. und nördlich von S. -N. . Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Stadt weist in der – soweit hier relevant - weiterhin aktuellen Fassung seiner 10. Änderung vom 15. August 1997 an anderer Stelle im Gemeindegebiet drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aus. Planungen für die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen auf der Grundlage eines „Windkonzeptes S. 1012.1“ sind noch nicht abgeschlossen. Der Standort der geplanten Windkraftanlagen liegt innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“. Mit Schreiben vom 28. November 2008 präzisierte die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich der Standorte und Alternativstandorte der geplanten Anlagen und teilte mit, es solle zunächst die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen hinsichtlich Richtfunktrassen und luftverkehrsrechtlicher Bedenken geprüft werden. Der Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 darauf hin, dass die Beigeladene weitere Konzentrations- oder Vorrangzonen für Windkraftanlagen ausweisen müsse, wenn weitere Windkraftanlagen errichtet werden sollten. Die von der Klägerin angegebenen Standorte lägen außerdem im Vogelschutzgebiet, das für die Errichtung von Windkraftanlagen tabu sei. Nach einem Vermerk vom 19. Dezember 2008 wurde mit der Klägerin abgesprochen, dass (gleichwohl) die Untere Landschaftsbehörde und die Ortsbehörde (die Beigeladene) beteiligt werden sollten. Der fachtechnische Bereich Natur- und Landschaftsschutz des Beklagten erklärte unter dem 8. Januar 2009, die vorgesehenen Standorte grenzten unmittelbar an das geplante Landschaftsschutzgebiet an und befänden sich im Kernbereich des Vogelschutzgebietes. Grundsätzlich und im Besonderen aufgrund der Gesamthöhe der Anlagen seien Beeinträchtigungen für den Vogelschutz und das Landschaftsbild zu erwarten. Eine endgültige Stellungnahme solle erst nach Klärung der planungsrechtlichen Voraussetzungen erfolgen. Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 9. Januar 2009 mit folgender Begründung ihr Einvernehmen mit dem Bauvorhaben: Die Erschließung sei zwar gesichert. Das Vorhaben liege aber im Außenbereich außerhalb der in der 10. Änderung des Flächennutzungsplans ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windkraftanlagen. Dies stehe dem Vorhaben entgegen. Zudem lägen die geplanten Anlagen im Vogelschutzgebiet „Hellwegbörde“ bzw. innerhalb der in der Vereinbarung zum Schutz der Wiesenweihe und der anderen Offenlandarten in der Hellwegbörde vorgegebenen Interessengebieten der Wiesenweihe. Sie habe sich verpflichtet, in diesen Bereichen den Aspekten des Freiraumschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes gebührend Rechnung zu tragen. Nachdem der Beklagte die Klägerin zu einer Ablehnung des Antrags angehört hatte, erklärte die Klägerin, der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei abwägungsfehlerhaft. Abgesehen davon überlege die Beigeladene die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen. Deshalb beantrage sie, das Verfahren bis auf weiteres auszusetzen. Nach erneuter Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den von der Klägerin bezeichneten Flurstücken mit Bescheid vom 14. Februar 2012 mit folgender Begründung ab: Die Klägerin habe einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid insbesondere zu den Fragen beantragt, ob die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben gegeben seien, ob landschafts- und naturschutzrechtliche Vorgaben dem Vorhaben entgegenstünden und ob aus Sicht des Luftverkehrs und aus Sicht der Nachrichtenübermittlung (Richtfunkstrecken) die vorgesehenen Standorte geeignet seien. Ein Vorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Die Beigeladene habe zu Recht wegen der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan an anderer Stelle ihr Einvernehmen nicht erteilt. Sachverhalte, die eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung begründen könnten, seien nicht erkennbar. Vielmehr spreche der Umstand, dass die vorgesehenen Standorte in der Kernzone des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde “ liegen, dafür, dass diese Bereiche auch künftig nicht als Ansiedlungsfläche für Windkraftanlagen zur Verfügung stünden. Die Schaffung der derzeit fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei auch nach wiederholter Aussetzung des Antragsverfahrens nicht abzusehen. Eine weitere Aussetzung sei insofern nicht zielführend. Daraufhin hat die Klägerin am 15. März 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie zunächst vorgetragen hat: Durchgreifende Ablehnungsgründe seien nicht erkennbar, da der gültige Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht die Wirkung des § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) entfalte. Die Schutzzwecke des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde brauchten nicht beeinträchtigt zu werden, falls die Anlagen zu den Zeiten abgeschaltet würden, in denen eine Beeinträchtigung der Schutzzwecke nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne. Wegen der außergewöhnlich windhöffigen Lage wäre ein wirtschaftlicher Betrieb selbst dann möglich, wenn die Anlagen zwischen März und Oktober abgeschaltet würden. Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 hat das Gericht der Klägerin mit Belehrung gemäß § 87 b Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gelegenheit gegeben, bis zum 11. Februar 2013 ggf. weitere Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu benennen, die der Begründung der Klage dienen sollen. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin keine weiteren Angaben gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, sie begehre einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nur im Hinblick auf die Frage, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Zur weiteren Begründung der Klage hat sie vorgetragen: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei nichtig, soweit dort Windkonzentrationszonen dargestellt seien. Das Gemeindegebiet sei nicht komplett untersucht worden. Die Untersuchung habe den südlichen Bereich ausgenommen und sei nicht ergebnisoffen gewesen. Aus dem Umstand, dass das neue Windkonzept auch Flächen im südlichen Gemeindebereich als mögliche Konzentrationszonen untersuche, ergebe sich, dass auch in diesem Bereich geeignete Standorte vorhanden seien. Der Erläuterungsbericht zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht überzeugend. Beispielsweise werde die Erweiterung eines Gebietes damit begründet, dass ein anderes Gebiet verkleinert werden müsse. Außerdem werde einerseits das Landschaftsschutzgebiet als Tabuzone angesehen, andererseits erstrecke sich eine Konzentrationszone auch in das Landschaftsschutzgebiet hinein. Auch die Aussagen zum Bedarf seien nicht nachvollziehbar. Außerdem sei eine Konzentrationszone im Bereich der Spitzen Warte ausgewiesen worden, obwohl dieser Bereich unter ornithologischen Gesichtspunkten sehr hochwertig sei. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass ein Vorbescheid nicht ergehen könne, bevor nicht aufgrund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls feststehe, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, erklärte die Klägerin, sie reduziere ihren Antrag auf die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2012 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von 2 Windkraftanlagen in S. , Grundstück G1 und Grundstück G2 hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu erteilen, soweit es um die Frage geht, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Soweit ihre Klage ursprünglich über diesen Antrag hinausgegangen ist, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: In dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Beigeladenen seien drei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Die geplanten Anlagen sollten außerhalb dieser Zonen errichtet werden. Dem Vorgaben stünden deshalb nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen. Die Klägerin begründe ihre gegenteilige Auffassung nicht ansatzweise. Zudem lägen die vorgesehenen Standorte allesamt im Kerngebiet des Vogelschutzgebietes „Hellwegbörde“. Auch unter Berücksichtigung des in der Klagebegründung angedeuteten Abschaltszenarios für bestimmte Zeiten spreche viel dafür, dass dem Vorhaben auch öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstünden. Das Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von zwei Windkraftanlagen sei ein Aliud zum bisherigen Vorhaben. Auch dieses neue Vorhaben sei mit dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen nicht vereinbar. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie tritt der Klage mit folgender Begründung entgegen: Es sei nicht nachvollziehbar, worauf die Klägerin ihre Auffassung stütze, dass der Flächennutzungsplan nicht die Wirkung des § 35 Abs. 3 BauGB entfalte. Die 10. Änderung ihres Flächennutzungsplanes sei mit eben dem Ziel einer räumlichen Steuerung und Konzentration von Windenergieanlagen aufgestellt worden und habe im Gemeindegebiet der Windkraftnutzung in substanzieller Weise Raum geschaffen. In den drei Vorrangzonen seien bis heute 31 Windkraftanlagen errichtet worden. Nur drei externe, nicht hofnahe Anlagen, welche bereits vor der Flächennutzungsplanänderung zu genehmigen gewesen seien, belegten die Notwendigkeit und die Wirksamkeit der seinerzeitigen kommunalen Bauleitplanung. Aufgrund eines unglücklich formulierten Presseartikels vom 22. November 2008 sei der Eindruck entstanden, dass alle bisherigen Planungen betreffend die Ausweisung von Windkraftvorrangzonen neu aufgelegt würden. Tatsächlich habe die Stadt zunächst das Windkonzept S. 2010 erarbeitet, für das 2012 eine aktualisierte Fassung vorgelegt worden sei. Bei dem Windkonzept handele es sich um eine Rahmenplanung, die als Basis für eine neue Flächennutzungsplanung diene. Das Windkonzept setze sich neben dem mittlerweile anstehenden „Repowern“ auch mit möglichen neuen Vorrangzonen auseinander. Bis jetzt habe sich aber die Rechtsgrundlage, nämlich der Flächennutzungsplan in der Fassung seiner 10. Änderung nicht geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen sowie der von der Beigeladenen übersandten, ihren Flächennutzungsplan betreffenden Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag keinen Erfolg. Die Klage, bei der es sich um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO handelt, ist unzulässig. Für eine Verpflichtungsklage fehlt wegen des in §§ 42 Abs. 1, 2. Alt., 68 Abs. 2, 74 Abs. 2, 75, 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatzes grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Kläger zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juni 2009 – 12 A 1638/07 – juris. An einem solchen Antrag und damit an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt es für das Vorhaben, dass die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung zur Entscheidung gestellt hat. Das Vorhaben, zwei Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben, ist kein bloßes Minus sondern ein Aliud zu dem ursprünglich von der Klägerin verfolgten Vorhaben, vier Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Nach § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Der danach erforderliche Antrag hat u. a. Angaben über Art und Umfang der Anlage zu enthalten (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 4 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 9. BImSchV). Nur wenn der Umfang der geplanten Anlage bekannt ist, können ihre Auswirkungen ausreichend beurteilt werden. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise mögliche schädliche Umwelteinwirkungen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen würden, in weit größerem Maße zu befürchten sind, wenn vier statt nur zwei Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden. Auch im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu, wenn nur zwei statt vier Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden sollen. Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Insbesondere bei der Beantwortung der Frage, ob ein „Regelfall“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, kann es auch auf die Anzahl der geplanten Windkraftanlagen ankommen. Insofern kann auch die Frage, ob die betroffene Gemeinde ihr Einvernehmen erklärt oder nicht, von der Anzahl der geplanten Windkraftanlagen abhängen. Unabhängig davon wäre die Klage mit dem neuen Antrag auch nicht begründet. Die Klägerin hätte keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Ein solcher Vorbescheid kann nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben im Hinblick auf den Flächennutzungsplan der Beigeladenen derzeit unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die geplanten Windkraftanlagen sind nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Ziffer 1.6 (Spalte 2) des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Verordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehören auch die Vorschriften des Bauplanungsrechtes nach §§ 29 ff. BauGB. Ob sie eingehalten werden, kann Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides sein. Bei den geplanten Windkraftanlagen handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB, das im Außenbereich realisiert werden soll. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben, das – wie hier – der Nutzung der Windenergie dient, (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Zweifel an der ausreichenden Erschließung bestehen nach den Angaben der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren nicht. Problematisch ist allein, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist ein öffentlicher Belang, der dem Vorhaben der Klägerin entgegensteht. Für Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde weist in der Fassung seiner 10. Änderung an anderer Stelle drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aus. Der Ausschluss von Windkraftanlagen oder anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers allerdings nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 252/10 -, Natur und Recht (NuR) 2013, 146 mit weiteren Ausführungen zum Abwägungsgebot. Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, soweit es vom Gericht noch zu berücksichtigen ist, nicht, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen in Bezug auf die Darstellung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen abwägungsfehlerhaft ergangen wäre. Die Klägerin hat ihre Auffassung, der Flächennutzungsplan entfalte nicht die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, erstmals in der mündlichen Verhandlung begründet. Soweit sie in diesem Zusammenhang erstmals Tatsachen vorträgt, die eventuell einen Abwägungsfehler begründen und deshalb weitere Ermittlungen notwendig machen könnten, weist das Gericht dieses Vorbringen gemäß § 87 b Abs. 3 VwGO als verspätet zurück. Soweit die Klägerin vorträgt, die Untersuchung des Gemeindegebietes sei nicht ergebnisoffen erfolgt, hat sie diese Auffassung in keiner Weise konkretisiert. Auch dem Gericht drängt sich unter Würdigung des Erläuterungsberichtes zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans kein Anhaltspunkt auf, der diesen Vorwurf bestätigen könnte. Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nicht das gesamte Gemeindegebiet untersucht worden, die Untersuchung habe den südlichen Bereich der Gemeinde ausgenommen, ergibt sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler. Nach dem Erläuterungsbericht (S. 6) wurde der gesamte Bereich südlich der Linie vom Schnittpunkt der B 516 mit der westlichen Stadtgebietsgrenze und L. ausgeschlossen, weil dieser Bereich weitestgehend bewaldet und großräumig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies abwägungsfehlerhaft sein könnte. Allein aus dem Umstand, dass im aktuellen Windkraftkonzept auch Flächen im südlichen Stadtgebiet als mögliche Konzentrationsflächen untersucht worden sein sollen, ergibt sich noch kein Abwägungsfehler. Angesichts der verspäteten Geltendmachung dieses Punktes durch die Klägerin sieht das Gericht keinen Anlass zur weiteren Sachaufklärung. Soweit die Klägerin rügt, der Erläuterungsbericht sei nicht überzeugend, weil die Erweiterung eines Gebietes damit begründet werde, dass ein anderes Gebiet habe verkleinert werden müssen, ergibt sich auch daraus kein Abwägungsfehler. Eine solche Argumentation zeigt im Gegenteil, dass es nicht nur um eine möglichst kleinräumige Festsetzung von Windkraftkonzentrationszonen ging. Ein Abwägungsdefizit liegt auch nicht darin, dass eine Konzentrationszone teilweise im Landschaftsschutzgebiet liegt, obwohl generell Landschaftsschutzgebiete als Tabuzonen angesehen wurden. Im Erläuterungsbericht (Seite 3) ist dargelegt, weshalb diese Lösung als vertretbar angesehen wurde. Dies zeigt, dass bei der Planung nicht pauschal sondern einzelfallbezogen vorgegangen wurde. Die Rüge der Klägerin, die Aussagen zum Bedarf seien nicht nachvollziehbar, greift ebenfalls nicht durch. Wie die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, stehen nicht alle bereits bei der 10. Änderung des Flächennutzungsplans vorhandenen Windkraftanlagen in den Konzentrationszonen, so dass die ausgewiesenen Flächen durchaus noch Potential für nicht wenige zusätzliche Windkraftanlagen boten. Soweit die Klägerin darauf verweist, die Konzentrationszone im Bereich der Spitzen Warte betreffe einen Bereich, der unter ornithologischen Gesichtspunkten höherwertiger sei, als der Bereich, in dem sie die Windkraftanlagen errichtet wolle, wird dieses tatsächliche Vorbringen, das unsubstantiiert geblieben ist, als verspätet zurückgewiesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Flächennutzungsplan der Beigeladenen in der Fassung der 10. Änderung insgesamt 3 Windkraftzonen dargestellt wurden, in denen 31 Windkraftanlagen betrieben werden. Für eine verkappte „Verhinderungsplanung“, die unter dem Deckmantel der Steuerung Windkraftanlagen in Wahrheit verhindern will, fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausnahmefall vorliegt, der die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen außerhalb der Windvorrangzonen rechtfertigt, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon wäre der von der Klägerin gerügte Abwägungsmangel nach Maßgabe des § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 215 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2191) - BauGB a. F. – unbeachtlich. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. werden Mängel der Abwägung, worunter sowohl solche des Abwägungsvorgangs als auch des Abwägungsergebnisses fallen, unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes gerügt werden. Der Verlust des Rügerechtes setzt nach § 215 Abs. 2 BauGB a. F. voraus, dass bei Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Dies ist hier geschehen. In der Bekanntmachungsanordnung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 5. August 1997 wird auf die Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln hingewiesen, wenn diese nicht innerhalb von sieben Jahren nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird bis zur teilweisen Klagerücknahme auf 50.000,00 € und für die Zeit nach der teilweisen Klagerücknahme auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 11. September 2007 – 8 A 2329/07 -, juris) an Nr. 19.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach beträgt der Streitwert für die ursprünglich auf die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windkraftanlagen gerichtete Klage 1 % der Investitionssumme, die sich nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigten Annahme des Beklagten im Gebührenbescheid auf 5.000.000 € beläuft. Dieser Wert ist für die Zeit nach teilweiser Klagerücknahme zu halbieren, da die Klägerin nunmehr nur noch einen Vorbescheid für 2 Windkraftanlagen begehrt.