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Beschluss

6 K 1800/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0220.6K1800.12.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus C. hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen nicht vor. Für eine beabsichtigte Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur Erweiterung seiner bisherigen Fahrerlaubnis um die Klasse A1 ohne Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung für diese Klasse besteht nach dem gegenwärtigen Stand keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A1. Nach § 2 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) setzt die Erteilung der Fahrerlaubnis, die sich nach § 2 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jeweils auf eine bestimmte Klasse von Fahrzeugen erstreckt, u.a. voraus, dass der Bewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG). Die Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus §§ 15 ff. FeV. Die Vorschriften über den Befähigungsnachweis sind dabei auch im Falle einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beachten, da gem. § 20 As. 1 FeV für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung gelten. Der Kläger hat hingegen keinen Nachweis dafür erbracht, dass er gegenwärtig die Befähigung zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) – Klasse A1, vgl. § 6 Abs. 1 FeV – besitzt, da er die erforderliche theoretische und praktische Prüfung bisher nicht abgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Absehen von dem Erfordernis der Fahrerlaubnisprüfung nicht deshalb möglich, weil der Kläger aufgrund der am7. April 1972 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) berechtigt war, auch Fahrzeuge zu führen, die heute nur mit der gesonderten Fahrerlaubnisklasse A1 gefahren werden dürfen. Auf diese, zum 1. April 1980 abgeschaffte Einschlussregelung kann sich der Kläger nicht mehr mit Erfolg berufen, weil er die seinerzeit erworbene Rechtsstellung mit Entziehung der Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 3 durch das Amtsgericht I. im Jahre 1984 verloren hat. Denn mit dem Entzug – sei es durch Rechtskraft eines Urteils/Strafbefehls oder durch Verwaltungsakt – erlischt die Fahrerlaubnis endgültig (vgl. § 69 Abs. 3 S. 1 des Strafgesetzbuches, § 46 Abs. 5 S. 1 FeV). Das untergegangene Recht lebt auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder auf. Es muss vielmehr neu begründet werden. Hierzu bedarf es, wie der Vorschrift des § 20 Abs. 1 FeV zu entnehmen ist, einer neuen Fahrerlaubnis, für die die Bestimmungen für die Ersterteilung entsprechend gelten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. September 2002– 3 C 18/02 –, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2003, 42 ff.; zur früheren Rechtslage Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom8. Oktober 1991 – 10 S 2069/91 –, in: DAR 1992, 113 ff. Die damit untergegangene Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der damaligen Klasse 1b, die im wesentlichen der heutigen Klasse A1 entspricht, erlangte der Kläger in den Folgejahren auch niemals wieder. Die am 13. August 1984 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3 umfasste aufgrund der zwischenzeitlichen Rechtsänderung lediglich noch die Befugnis zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4 und 5, aber nicht mehr zugleich die Berechtigung, auch Fahrzeuge der Klasse 1b zu führen (vgl. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 der damals maßgeblichen Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung in der seinerzeit gültigen Fassung (StVZO a. F.). Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 4 StVZO a. F., der vorsah, dass Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2, 3 oder 4 erteilt worden waren, weiterhin zum Führen von Leichtkrafträdern berechtigte, griff nicht mehr zugunsten des Klägers ein, da seine Fahrerlaubnis aus dem Jahre 1972 – wie dargestellt – durch Entziehung erloschen war. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 im Jahre 1984 zugleich auch – etwa durch Verzicht auf die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung nach der damals gültigen Rechtslage – zugleich eine Fahrerlaubnis der Klasse 1b erteilt wurde, bestehen nicht. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Auch die nach erneuter Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahre 2005 ein Jahr später erworbene Fahrerlaubnis (Erteilungsdatum 21. August 2006) erfasste antragsgemäß lediglich die Klassen B, BE, L, M und T, mangels rechtlicher Grundlage aber unzweifelhaft nicht die Klasse A1. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Kläger ab Mai 1984 nicht mehr berechtigt ist, Leichtkrafträder im Straßenverkehr zu führen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger niemals seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A1 in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat, besteht auch kein Ansatz für ein Absehen von dem Erfordernis des Ablegens einer erfolgreichen Fahrerlaubnisprüfung (vgl. § 20 Abs. 2 FeV).