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Beschluss

4 L 641/12

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2013:0115.4L641.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage 4 K 936/12 gegen die dem Beigeladenen von der Landrätin des Antrags- gegners erteilte Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 zur Errichtung eines Milchviehstalles mit Melkstand für 88 Kühe und 2 Futtersilos auf dem Grundstück G 1 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO) zulässig. Danach kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn diese kraft Gesetzes entfallen ist. Das ist hier der Fall, denn die Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Landrätin des Antragsgegners vom 13. Dezember 2011 entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist unbegründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Streitgegenstand der Drittanfechtung einer Baugenehmigung bzw. eines entsprechenden Eilantrags ist die Behauptung, die Baugenehmigung verletze den Kläger/Antragsteller in nachbarschützenden Rechten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. März 2010 ‑ 4 B 13.10 ‑, Baurecht (BauR) 2010, 1563, und vom 6. Juni 1997 ‑ 4 B 167.96 ‑, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Einiges dafür, dass die Baugenehmigung der Landrätin des Antragsgegners vom 13. Dezember 2011 die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt, so dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Vollzugsinteresse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Entscheidend für die Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens ist, ob die erteilte Baugenehmigung nachbarrechtswidrig ist, weil sie zu Lasten der Antragstellerin gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das genehmigte Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, weil sein Standort (nordwestlich der vorhandenen Gebäude des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen auf dem Flurstück 97) weder im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegt. Welche Anforderungen das - bei der Beurteilung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zu gute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, Baurechtssammlung (BRS) 38 Nr. 186. Bei der Interessenabwägung dürfen ferner bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb - legal - an Belastungen für eine vorhandene Wohnbebauung verursacht wird, mindert die Schutzwürdigkeit der Wohnnachbarn. Das gilt auch für Nachbarn, die bereits vor der Ansiedlung des emittierenden Betriebes in jenem Bereich gewohnt, sich aber gegen die Betriebsansiedlung nicht fristgerecht gewehrt haben, und deren Schutzwürdigkeit daher mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung gemindert ist. Daraus folgt, dass bei der Erweiterung eines legalen Betriebes, sofern nicht die vorhandenen Immissionen bereits die Grenze des schweren und unerträglichen Eingriffs überschreiten und auch die Voraussetzungen des § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht vorliegen, nur zu prüfen ist, ob eine Verschlechterung der Immissionslage zu erwarten ist. Führt ein hinzukommendes Vorhaben zu keinen stärkeren als den bereits gegenwärtig zulässigen Immissionsbelastungen, so ist es grundsätzlich unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn es sogar zu einer Verminderung der Immissionen führt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84, und vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 30. Juli 1999- 1 M 2870/99 -, BRS 62 Nr. 187. Diese vom Bundesverwaltungsgericht insbesondere zu Lärmvorbelastungen entwickelten Grundsätze gelten auch für Geruchsbeeinträchtigungen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. Juli 1999 - 1 M 2870/99 -, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165. Ausgehend hiervon sind die Geruchsimmissionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen nach der unter dem 13. Dezember 2011 genehmigten Erweiterung ausgehen und auf das Grundstück der Antragstellerin einwirken, der Antragstellerin voraussichtlich zumutbar. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass das Grundstück der Antragstellerin bereits in erheblichem Umfang durch Geruchsimmissionen vorbelastet ist, die von den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben verursacht werden. Insbesondere hat die Antragstellerin die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen hinzunehmen, die sich aus der Ausnutzung der für den Betrieb bisher erteilten bestandskräftigen Baugenehmigungen, zuletzt vom 1. Dezember 1998 (Umstellung eines vorh. Sauenstalles von Fest- auf Flüssigmist als Bauabschnitt 1, Umbau eines vorh. Rinderstalles zu einem Abferkelstall sowie Anbau eines Ferkelaufzuchtstalles als Bauabschnitt 2), ergeben. Bei summarischer Prüfung spricht Manches dafür, dass sich die Immissionssituation des Grundstücks der Antragstellerin bei Verwirklichung des dem Beigeladenen unter dem 13. Dezember 2011 genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht verschlechtern, sondern vielmehr verbessern wird. Der Beigeladene hat dem Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I. für die Erweiterung und Änderungen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb vom 21. September 2011 (im Folgenden: Gutachten S. & I. ) vorgelegt. Dieses Gutachten, das nach Ziffer 8 der Nebenbestimmungen zur angegriffenen Baugenehmigung Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Bewertung des Antragsgegners und der Genehmigung ist, prognostiziert für das Wohnhaus der Antragstellerin eine Verbesserung der durch den Betrieb des Beigeladenen verursachten Geruchsbelastung von bis zu 33% der Jahresgeruchsstunden (Istzustand: 63%, Planzustand 30%) und benennt unter den Ziffern 8 und 9 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen immissionsmindernden Maßnahmen. Angesichts des hohen Wertes der Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) geschützt werden sollen, muss ein Immissionsgutachten, das - wie hier - zum Gegenstand einer Baugenehmigung gemacht wird, in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182 zur prognostischen Ermittlung von Lärmimmissionen und Beschluss vom 21. September 2012 ‑ 8 B 762/11 ‑, Juris zur Beurteilung vonGeruchsimmissionen . Das setzt voraus, dass das Gutachten die legalen Vorbelastungen des schutzwürdigen Grundstücks zutreffend erfasst und eine realistische prognostische Ermittlung der auf der Grundlage der Baugenehmigung zu erwartenden Immissionsbelastungen vornimmt. Diesen Anforderungen dürfte das Gutachten S. & I. vom 21. September 2011 unter Einbeziehung der zwischenzeitlich vom Beigeladenen vorgelegten Ergänzungen zu dem Gutachten vom 16. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 im Wesentlichen gerecht werden. Obwohl das (ergänzte) Gutachten kleinere Mängel aufweist und Fragen aufwirft, denen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird, liefert es hinreichend belastbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Immissionssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin infolge der Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verbessert würde. Diese summarische Einschätzung der Kammer beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Gutachter S. & I. die derzeit noch auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebenen zwei Festmistplatten zu Recht als Geruchsvorbelastungen des Grundstücks der Antragstellerin in ihre Beurteilung eingestellt haben dürften. Die Festmistplatten sind im Gutachten S. & I vom 21. September 2011 im Istzustand (Seite 11 des Gutachtens) zunächst mit Flächen von 390 qm („BE M.1“) und 96 qm („BE M.2“) und in der letzten Ergänzung des Gutachtens vom 30. Oktober 2012 mit Flächen von 493,8 qm („BE M.1“) und 112 qm („BE M.2“) berücksichtigt. Das dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden sein. Mit Bauschein vom 3. Dezember 1985 ist dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, Herrn Engelbert Radine, nachträglich u.a. eine Dungplatte mit einer Fläche von (14,20 m x 34,78 m =) 493,88 qm nordwestlich des auch derzeit noch auf dem Betriebsgelände vorhandenen Sauen- und Kuhstalls („BE 2“, „BE 3“ und „BE 4“ laut Gutachten S. & I1. ) genehmigt worden. Die Baugenehmigung für die kleinere Festmistplatte („BE M.2“) mit einer Fläche von 112 qm, die südöstlich des Abferkelstalles („BE 5“ laut Gutachten S. & I. ) liegt, befindet sich zwar nicht in den bislang beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners. Das beschließende Gericht geht im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit jedoch von einer legalen Nutzung aus, weil die fragliche Dungplatte - wenn auch ohne genaue Angabe des Flächenmaßes - in dem mit Grünstempel versehenen Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1985 als Bestand eingezeichnet war. Zudem hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, dass die fragliche Festmistplatte ursprünglich baurechtlich genehmigt worden ist, sondern (lediglich) geltend gemacht, dass diese nach dem der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 zugrunde liegenden Immissionsgutachten von Prof. Dr. T. entfallen sei und daher seither nicht mehr genutzt werden dürfe. Der Beigeladene darf derzeit auf die genannten Festmistplatten zum einen den Festmist aufbringen, der in dem vorhandenen Kuhstall mit 32 Kühen („BE 2“ laut Gutachten S. & I. ) anfällt. Hiervon geht auch die Antragstellerin aus, die allerdings nur die Nutzung der Festmistplatte „BE M.1“ für rechtmäßig hält. Des Weiteren dürfte der Beigeladene berechtigt sein, auch den in dem Tiefstall mit 40 niedertragenden Sauen anfallenden Dung auf den Festmistplatten zu lagern. Dies folgt aus der Baugenehmigung vom 17. Oktober 1978, mit der Herrn F. S. der Anbau eines Stallgebäudes für Sauenhaltung und damit u.a. der im Gutachten S. & I. als „BE 3“ bezeichnete Tiefstall genehmigt worden ist. Nach den Auflagen 14 und 15 der vorgenannten Baugenehmigung darf die Sauenhaltung nur im Festmistverfahren betrieben werden; der anfallende Dung ist auf einer Dungplatte zu lagern. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin folgt aus der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 nicht, dass der von den 40 niedertragenden Sauen im Tiefstall verursachte Festmist nicht mehr auf den (genehmigten) Festmistplatten gelagert werden darf. Mit dieser Baugenehmigung ist dem Beigeladenen der Umbau eines vorhandenen Sauenstalles („BE 4“ laut Gutachten S. & I. ) von Fest- auf Flüssigmist als Bauabschnitt 1, der Umbau eines vorhandenen Rinderstalles zu einem Abferkelstall („BE 5“ laut Gutachten S. & I. ) sowie der Anbau eines Ferkelaufzuchtstalles („BE 1b“ laut Gutachten S. & I. ) als Bauabschnitt 2 genehmigt worden. Die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 betraf den Tiefstall („BE 3“ laut Gutachten S. & I1. ) daher nicht. Die Antragstellerin vermag auch aus dem Gutachten zur Immissionssituation von Prof. Dr. T. vom 15. Oktober 1997 und der Ergänzung vom 18. Mai 1998 nicht herzuleiten, dass die Lagerung von Festmist aus dem Tiefstall („Stall IV“ laut Gutachten Prof. Dr. T. ) auf externen Dungplatten aufgrund der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 nicht mehr zulässig war. Denn das Gutachten von Prof. Dr. T. ist nicht insgesamt Bestandteil der fraglichen Baugenehmigung geworden. Vielmehr waren nach der Nebenbestimmung Nr. 2.36 zu der Baugenehmigung lediglich die „von diesem Bescheid betroffenen Stallgebäude“ gemäß dem Gutachten von Prof. Dr. T. „umzubauen bzw. zu errichten und zu betreiben“, wobei „insbesondere“ die in der Nebenbestimmung nachfolgend angeführten Anforderungen zu erfüllen waren. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nebenbestimmung konnte das Gutachten von Prof. Dr. T. somit keine Vorgaben für den künftigen Betrieb des Tiefstalls treffen, da dieses Stallgebäude von der Baugenehmigung, wie dargelegt, gar nicht betroffen war. Selbst wenn Prof. Dr. T. daher, wie die Antragstellerin unter Verweis auf die Anlagen 3 und 6 zum Gutachten vom 15. Oktober 1997 darlegt, davon ausgegangen wäre, dass der Festmist aus dem Tiefstall sowohl im Ist- als auch im Planzustand im Stall selbst gelagert wird, hätte diese Annahme nicht die Genehmigung (und Forderung) in der Baugenehmigung vom 17. Oktober 1978 berührt, den Festmist aus dem Tiefstall auf einer Dungplatte und mithin außerhalb des Stallgebäudes zu lagern. Ferner sehen weder die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 noch das Gutachten von Prof. Dr. T. vom 15. Oktober 1997 oder die Ergänzung des Gutachtens vom 18. Mai 1998 den von der Antragstellerin behaupteten Wegfall der Festmistplatte „BE M.2“ infolge des Umbaus von „Stall V“ („BE 5“ laut Gutachten S. & I. ) zu einem Abferkelstall vor. Das Immissionsgutachten von Prof. Dr. T. verhält sich zu den beiden vorhandenen Festmistplatten nicht. Der Gutachter weist im Rahmen der Darstellung der immissionstechnischen Verbesserungen lediglich darauf hin, dass durch den Umbau der Schweineställe auf Spaltenböden ein großer Teil des Festmistes entfalle. Die fehlende Einzeichnung der kleineren Festmistplatte in dem dem Gutachten vom 15. Oktober 1997 als Anlage 2 beigefügten Lageplan hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine rechtliche Bedeutung und bewirkte daher nicht, dass der Beigeladene die Nutzung dieser Festmistplatte einstellen musste. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die - unterstellte - Baugenehmigung für die Festmistplatte „BE M.2“ erloschen ist. Der Beigeladene ist dem Vortrag der Antragstellerin, dass diese Dungplatte nach dem Umbau des Stallgebäudes „BE 5“ im Jahr 1998 nicht mehr genutzt worden sei, in dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 substantiiert entgegen getreten und hat auf die betriebliche Notwendigkeit einer zweiten Dungplatte verwiesen. Darf nach alldem bei summarischer Prüfung der Beigeladene in seinem Betrieb zwei Festmistplatten mit Flächen von 493,8 qm und 112 qm nutzen und auf diesen den Festmist von 32 Kühen und 40 niedertragenden Sauen lagern, so ist die von den Gutachtern S. & I. angenommene Verringerung der Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Antragstellerin sowohl bei Betrachtung der allein vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Emissionen (Gutachten S. & I. vom 21. September 2011) als auch unter Berücksichtigung der von allen benachbarten Betrieben verursachten Emissionen (Ergänzungsgutachten S. & I. vom 16. Oktober 2012 und vom 30. Oktober 2012) plausibel. Bereits nach dem Gutachten S. & I. vom 21. September 2011 fallen im Istzustand für die Festmistplatte „BE M.1“ mit einer Fläche von 390 qm 1.170.000 Geruchseinheiten pro Sekunde ‑ GE/(s*EQ) ‑ und für die Festmistplatte „BE M.2“ mit einer Fläche von 96 qm 288.000 GE/(s*EQ) an (vgl. Seite 11 des Gutachtens). Diese Werte dürften allerdings zu niedrig sein, da die Festmistplatte „BE M.1“ eine genehmigte Fläche von 493,8 qm und die Festmistplatte „BE M.2“ eine - unterstellt - genehmigte Fläche von 112 qm aufweist. Demzufolge dürfte es richtig sein, dass im Ergänzungsgutachten S. & I. vom 30. Oktober 2012 für die fraglichen Festmistplatten bei Flächen von 493,8 qm bzw. 112 qm Emissionen von 1.481.400 GE/(s*EQ) bzw. 336.000 GE/(s*EQ) angesetzt worden sind. Da die Festmistplatten nach der angegriffenen Baugenehmigung entfallen (vgl. Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 9), dürfte sich eine nennenswerte Immissionsverbesserung für das Grundstück der Antragstellerin ergeben. Der Wegfall der von den Festmistplatten verursachten Emissionen dürfte die neu hinzukommenden Emissionen infolge der Errichtung des streitgegenständlichen Milchviehstalles und der damit verbundenen Erhöhung des Tierbestandes mehr als kompensieren. Denn ausweislich des Ergänzungsgutachtens S. & I. vom 16. Oktober 2012 fallen in dem mit der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2011 erreichten „Planzustand 1“ für das neu genehmigte Stallgebäude („BE 6a“ mit 88 Kühen und 10 Kälbern) mit 1.290.000 GE/(s*EQ) weniger Geruchsemissionen an als bislang allein von der Festmistplatte „BE M.1“. Für die Tragfähigkeit der gutachterlichen Prognose, dass sich die Immissionssituation auf dem Grundstück der Antragstellerin infolge der Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verbessern wird, sprechen ferner folgende Gesichtspunkte: Bei summarischer Prüfung bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der methodischen Vorgehensweise der Gutachter S. & I. . Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) hat mit Schreiben vom 30. Juli 2012 zum Gutachten S. & I. vom 21. September 2011 ausgeführt, dass sowohl die von den Gutachtern angenommenen Grundlagen zur Bestimmung der Emissionen (Tierzahlen, Einzeltiermassen, Geruchsmassenstrom, Gewichtungsfaktoren sowie Berücksichtigung von Güllelagerung, Silage und Festmistlager) als auch die von den Gutachtern im Rahmen der Immissionsprognose vorgenommene Ausbreitungsrechnung grundsätzlich plausibel seien. Diese Bewertung wird durch den von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstand, dass dem LANUV die Baugenehmigung von 1. Dezember 1998 nicht vorgelegen hat, nur insoweit relativiert, als das LANUV aus diesem Grund nicht überprüfen konnte, ob der von den Gutachtern S. & I. angenommene Istzustand dem baurechtlich genehmigten Zustand entsprach. Zudem begegnet es entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Bedenken, dass die Gutachter S. & I. ihren Berechnungen die Wetterdaten der Wetterstation Werl zugrunde gelegt haben. Angesichts der geringen Entfernung zwischen der Station X. und dem Vorhabenstandort von ca. 25 km und des vergleichbaren Landschaftsbildes in X. und F. ist nicht anzunehmen, dass sich die vorherrschende Windrichtungsverteilung an den beiden Standorten qualitativ anders darstellt. Des Weiteren haben die Gutachter in den Ergänzungen ihres Gutachtens vom 16. Oktober 2012 und 30. Oktober 2012 verschiedenen - zutreffenden - Einwänden der Antragstellerin gegen das Ausgangsgutachten vom 21. September 2011 Rechnung getragen. So berücksichtigen die Ergänzungsgutachten nicht nur die Geruchsemissionen des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen, sondern nehmen zusätzlich auch die Emissionen in den Blick, die von den anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Nachbarschaft des Grundstücks der Antragstellerin ausgehen. Die Gutachter gelangen in dem Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2012 zu dem Schluss, dass auch die Gesamtbelastung des Wohnhauses der Antragstellerin in dem mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erreichten Planzustand 1 deutlich - um bis zu 0,20 (von 0,80 auf 0,60) - abnimmt. In den Ergänzungsgutachten haben die Gutachter überdies zwei Eber im Stallgebäude „BE 4“ in ihre Berechnungen einbezogen, die zu Unrecht in dem Gutachten vom 21. September 2011 unberücksichtigt geblieben waren. Zwar sind die Gutachter in dem ersten Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2012 auch insoweit von dem Gutachten vom 21. September 2011 abgewichen, als sie für das Stallgebäude „BE 2“ nicht nur die dort unstreitig genehmigten Aufstallung von bis zu 32 Kühen, sondern zusätzlich noch zehn Sauen angesetzt haben (vgl. Seite 11 des Ergänzungsgutachtens). Hiervon sind sie jedoch in der zweiten Ergänzung des Gutachtens vom 30. Oktober wieder abgerückt und haben im Istzustand für den Stall „BE 2“ wiederum nur 32 Kühe als Tierbestand berücksichtigt. Daher dürfte es im Ergebnis dahinstehen können, ob der Beigeladene über die von ihm behauptete - und von der Antragstellerin bestrittene - Genehmigung für die Haltung von zehn Sauen in dem fraglichen Stallgebäude verfügt. Schließlich dürfte das Gutachten S. & I. in der Fassung vom 30. Oktober 2012 nunmehr zutreffend im Istzustand von einem Güllehochbehälter mit einer geschlossenen Schwimmdecke ausgehen. Die Antragstellerin dürfte zu Recht moniert haben, dass sowohl das Gutachten S. & I. vom 21. September 2011 als auch die erste Ergänzung des Gutachtens vom 16. Oktober 2012 im Istzustand von einem Güllehochbehälter ohne geschlossene Schwimmdecke ausgegangen sind und in der Folge eine zu hohe Ausgangsbelastung des Grundstücks der Antragstellerin ermittelt haben. Denn der Beigeladene dürfte bereits aufgrund der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 verpflichtet gewesen sein, den Güllehochbehälter mit einer Schwimmdecke zu versehen. Diese Anforderung folgt aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. vom 15. Oktober 1997. Danach sollte der durch den Umbau der Schweineställe auf Spaltenböden anfallende Flüssigmist dem bereits vorhandenen Güllebehälter zugeführt werden; bei diesem sei sicherzustellen, dass eine natürliche Dauerschwimmdecke entstehe (vgl. Seite 7 des Gutachtens). Diese Forderung dürfte über die Nebenbestimmung Nr. 2.36 Eingang in die Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 gefunden haben. Weil die Baugenehmigung u.a. die Umrüstung des Stallgebäudes „BE 4“ („Stall III“ laut Gutachten Prof. Dr. T. ) auf Spaltenböden und mithin den Wechsel von Festmist- zu Güllehaltung zum Gegenstand hatte, dürfte der Beigeladene nach der Nebenbestimmung verpflichtet gewesen sein, die im Gutachten von Prof. Dr. T. gestellten Anforderungen an die Güllelagerung zu erfüllen. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenbestimmung das Erfordernis, für den Güllebehälter eine geschlossene Schwimmdecke zu schaffen, nicht ausdrücklich anführte, da die Aufzählung der erforderlichen immissionsmindernden Maßnahmen in der Nebenbestimmung Nr. 2.36 nicht abschließend, sondern, wie das vorangestellte Wort „insbesondere“ verdeutlicht, nur exemplarisch war. Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Korrekturen kommen die Gutachter S. & I. in der zweiten Ergänzung ihres Geruchsgutachtens vom 30. Oktober 2012 zu dem Ergebnis, dass sich die Gesamtbelastung des Grundstücks der Antragstellerin durch die streitgegenständliche Baugenehmigung - d.h. im Planzustand 1 - deutlich verringert. Vor diesem Hintergrund lassen die nachfolgend in den Blick zu nehmenden kleineren Mängel und klärungsbedürftigen Aspekte der Gutachten S. & I. nicht erwarten, dass sich die Immissionssituation nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens grundlegend anders darstellen wird. Die Gutachten S. & I. sind insoweit ungenau, als sie bei der Darstellung des Istzustandes für den gesamten Viehbestand in den Stallgebäuden „BE 3“ und „BE 4“ von einer Güllehaltung ausgehen (vgl. jeweils Seite 11 der Gutachten vom 21. September 2011 und 16. Oktober 2012). Diese Annahme trifft indes nicht zu, da die 40 niedertragenden Sauen in dem Stallgebäude „BE 3“, wie bereits dargelegt, entsprechend der Baugenehmigung vom 17. Oktober 1978 nach wie vor auf einer Einstreu aus Stroh gehalten werden und für diese Tiere daher keine Gülle, sondern Festmist anfällt. Soweit die Gutachter S. & I. ferner im Istzustand von einer gemeinsamen Abluftführung der Stallgebäude „BE 3“ und „BE 4“ auf dem Stall „BE 4“ ausgehen, dürfte dies zwar den vom Beigeladenen - unwidersprochen - dargestellten tatsächlichen Gegebenheiten in seinem Betrieb entsprechen. Fraglich ist allerdings, ob dem Beigeladenen die gemeinsame Führung der Abluft aus den betreffenden Ställen baurechtlich genehmigt worden ist. Die Antragstellerin dürfte zu Recht darauf hingewiesen haben, dass eine gemeinsame Abluftführung nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 gewesen ist. Denn diese Baugenehmigung betraf, wie bereits dargelegt, den Tiefstall („BE 3“ laut Gutachten S. & I. ) nicht. Zwar scheint ungeachtet dessen die Nebenbestimmung Nr. 2.36.3, nach der die „Abluft aus den Ställen für niedertragende Sauen und Jungsauen … über Abluftschächte … abzuleiten“ ist, auch eine Vorgabe für die Abluftführung des Tiefstalles zu enthalten, da im Planzustand der Baugenehmigung nur in diesem Stall niedertragende Sauen untergebracht waren. Eine gemeinsame Abluftführung aus den Stallgebäuden „BE 3“ und „BE 4“ wird in der Nebenbestimmung jedoch nicht gefordert. Ebenso wenig ist in den Gutachten von Prof. Dr. T. von einer gemeinsamen Abluftführung aus „Stall III“ und „Stall IV“ die Rede. Vielmehr hat Prof. Dr. T. auf Seite 8 seines Gutachtens vom 15. Oktober 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Tiefstall („Stall IV“) nicht umgebaut werden müsse. Selbst wenn hieraus zu folgern wäre, dass der Beigeladene nicht über die (erforderliche) Baugenehmigung für die vorhandene gemeinsame Abluftführung der Stallgebäude „BE 3“ und „BE 4“ verfügt und die Gutachter S. & I. daher - rechtlich - von separaten Abluftführungen der Stallgebäude „BE 3“ und „BE 4“ hätten ausgehen müssen, ist jedoch zweifelhaft, ob sich dadurch die Rechtsposition der Antragstellerin verbessern würde. Denn es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass bei Annahme getrennter Abluftführungen für die Ställe „BE 3“ und „BE 4“ im Istzustand (erheblich) geringere Emissionen anzusetzen wären als bei der von den Gutachtern S. & I. zugrunde gelegten gemeinsamen Abluftführung. Im Hauptsacheverfahren wird schließlich zu klären sein, ob die Gutachter S. & I. im Istzustand bei den Abluftschächten aller vorhandenen Stallgebäude eine Abluftaustrittsgeschwindigkeit von 0 m/s ansetzen durften. Das steht formal im Widerspruch zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998. Denn die Nebenbestimmung Nr. 2.36 zu der Baugenehmigung regelt in ihrem letzten Satz auf der Grundlage der Gutachten von Prof. Dr. T. , dass die Austrittsgeschwindigkeit der Abluft an den unter Nr. 2.36.1 bis 2.36.4 genannten Abluftschächten mindestens 12 m/s betragen muss. Die Gutachter haben zur Begründung ihrer Vorgehensweise in der schriftlichen Erläuterung ihres Gutachtens vom 17. Februar 2012 ausgeführt, dass die seinerzeit von Prof. Dr. T. bei Beachtung seiner Vorgaben angenommene sog. Abluftfahnenüberhöhung nach den Regelungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen TA Luft 2002 nur bei Kaminen in Ansatz gebracht werden dürfe, die eine Höhe von mindestens 10 m über dem Erdboden und zusätzlich von mindestens 3 m senkrecht über dem Dachfirst aufwiesen. Diese (kumulativen) Voraussetzungen dürfte indes keiner der Abluftschächte im Betrieb des Beigeladenen erfüllen. Denn nach den Nebenbestimmungen Nr. 2.36.1 bis 2.36.4 zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 müssen sich deren Austrittsstellen nur mindestens 1,5 m über dem Dachfirst der jeweiligen Stallgebäude befinden. Die Beteiligten haben weder vorgetragen noch ist nach Aktenlage ersichtlich, dass die (oder einzelne der) Abluftschächte in Übererfüllung der Anforderungen der Baugenehmigung tatsächlich eine Höhe von mindestens 3 m über dem First aufweisen. Ob bei dieser Sachlage die Wertung der Gutachter S. & I. , im Ausgangszustand Abluftaustrittsgeschwindigkeiten von 0 m/s anzusetzen, zutrifft, bedarf der Klärung durch einen Sachverständigen, die wegen des summarischen Charakters des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. In diesem Zusammenhang weist die Kammer schließlich darauf hin, dass die Gutachter S. & I. sowohl im Ausgangsgutachten als auch in den Ergänzungen des Gutachtens für die Stallgebäude „BE 3“ und „BE 4“ im Istzustand eine Emissionshöhe und mithin eine Kaminhöhe von (lediglich) 11,5 m angenommen haben. Dies dürfte nicht dem baurechtlich genehmigten Zustand entsprechen, da nach Nr. 2.36.3 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1998 die Austrittsstellen für die Abluft aus den betreffenden Ställen mindestens 13,5 m über dem Erdboden liegen müssen. Auch bei Zugrundelegung der genehmigten Emissionshöhe von 13,5 m dürften sich allerdings die im Istzustand anfallenden Emissionen nicht wesentlich verringern, zumal die im (ergänzten) Gutachten für die übrigen Stallgebäude angesetzten Emissionshöhen jeweils im Einklang mit den Vorgaben in der Nebenbestimmung Nr. 2.36 stehen. Bei summarischer Prüfung spricht nach alledem trotz der aufgezeigten Mängel des Geruchsgutachtens und der im Hauptsacheverfahren noch zu klärenden Fragen Einiges dafür, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten fällt die dann gebotene rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Beigeladene hat ein gewichtiges wirtschaftliches Interesse, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen. Er beabsichtigt, zeitnah mit den Bauarbeiten anzufangen und würde durch eine weitere Verzögerung einen wirtschaftlichen Schaden erleiden. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat dagegen ein wesentlich geringeres Gewicht. Die Antragstellerin trägt keine Umstände vor, wonach gerade während der Bauzeit ihr nicht zumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Derartige Negativwirkungen sind nach Aktenlage auch ernsthaft nicht zu befürchten, da der geplante Milchviehstall in einer Entfernung von mehr als 60 m zu dem Wohnhaus der Antragstellerin errichtet werden soll und zudem der Standort des Vorhabens weitgehend vom Grundstück der Antragstellerin durch verschiedene bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen abgeschirmt wird. Durch die Errichtung des Milchviehstalles werden auch keine vollendeten Tatsachen geschaffen. Die von der Antragstellerin befürchteten unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen sollen sich erst aus der Nutzung des Stalles infolge des dann erhöhten Tierbestandes im Betrieb des Beigeladenen ergeben. Ein irreparabler Schaden durch die (vorläufige) Ausnutzung der Baugenehmigung droht der Antragstellerin nicht, weil der Beigeladene auf eigenes Risiko handelt, wenn er das genehmigte Stallgebäude vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens errichtet. Sollte sich die angegriffene Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren als nachbarrechtswidrig erweisen, dürfte der Beigeladene den Stall nicht wie geplant nutzen, sondern müsste diesen, falls auch keine anderweitige nachbarrechtskonforme Nutzung genehmigungsfähig wäre, in letzter Konsequenz wieder beseitigen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, da er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer orientiert sich an den Vorgaben des sog. Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (abgedruckt in: BauR 2003, 1883 ff.), wonach für Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500, € bis 15.000,- € anzusetzen ist (Ziffer 7a des Kataloges). Die Kammer geht hier - abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung - von einem Streitwert von 10.000,00 Euro für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung von Ziffer 12 a des Kataloges wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren ist.