Urteil
1 K 1415/10.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:1107.1K1415.10A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der am 18. Dezember 1982 in Andijan in Usbekistan geborene Kläger ist usbekischer Staats- und Volkszugehöriger islamischen Glaubens. Am 8. August 2007 flog er mit einem für Frankreich ausgestellten Visum von Taschkent aus nach Paris und reiste von dort noch am selben Tage bzw. einen Tag später mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er am 21. Juli 2008 von der Polizei aufgegriffen worden war, stellte er am 30. Juli 2008 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. August 2008 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe bis zu seiner Ausreise in Taschkent im Bezirk Bektimirski in Usbekistan gelebt. Am 16. Mai 2005 sei seine Mutter in Andijan verschwunden. Sie hätten bei der Polizei eine Vermisstenanzeige erstatten wollen. Nachdem sie darauf verwiesen worden seien, dass es dafür noch zu früh sei, habe er drei Tage später die Anzeige gemacht. Anschließend seien er und sein Bruder bei ihren Verwandten in Andijan gewesen und hätten dort ihre Mutter erfolglos gesucht. Dann sei er wieder zur Polizeiwache von Bektimirski gegangen und habe gefragt, was sie unternommen hätten. Er sei laut geworden und habe vom Krieg in Andijan gesprochen. Daraufhin sei er ins Erdgeschoss gebracht worden, wo ihn zwei junge Männer in Zivil geschlagen hätten. Der Polizist habe ihm gedroht, dass man ihn – den Kläger – nicht mehr fände, sollte er das Wort Krieg noch einmal benutzen. Dann hätten sie ihn gehen lassen. Am 1. Juli 2005 hätten zwei inoffizielle Mitarbeiter der Polizei eine Vorladung gebracht. Er sei daraufhin zur Polizei gegangen. Dort sei er aufgefordert worden, Blätter zu unterschreiben. Deren Inhalt habe er nicht gekannt. Er habe zunächst nicht unterschrieben, woraufhin sie ihn in den Keller gebracht und dort zwei Tage lang nackt eingesperrt hätten. Am dritten Tag habe er unterschrieben und dann gehen können. Anschließend hätten sie ihn bis Dezember 2006 noch sechs Mal abgeholt oder vorgeladen, damit er irgendwelche Anträge unterschreibe. Er sei immer hingegangen, habe unterschrieben und habe wieder gehen können. Erst beim letzten Mal im Dezember 2006 habe er sich geweigert. Dann hätten sie zweimal mit einem Schlagstock auf die Beine geschlagen, ihm seinen Pass abgenommen und diesen zerrissen. Man habe ihm gedroht und wieder in den Keller gebracht. Als er dann unten an einer Türschwelle Blut gesehen habe, habe er unterschrieben. Dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Dann habe er sich um seine Ausreise gekümmert. Er sei nicht mehr zu Hause geblieben, sondern habe sich in einem anderen Stadtteil eine Wohnung genommen. Mit Bescheid vom 30. April 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlägen. Zudem forderte das Bundesamt den Kläger in diesem Bescheid unter Androhung seiner Abschiebung nach Usbekistan oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Die Berufung auf das Asylgrundrecht sei für Asylbewerber ausgeschlossen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem der durch Gesetz bestimmten anderen sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien (sog. Drittstaatenregelung). Der Kläger habe erklärt, am 9. August 2007 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, nachdem er – ausweislich seines Reisepasses – am 9. August 2007 zuvor nach Frankreich eingereist gewesen sei. Damit habe er Kontakt zu einem sicheren Drittstaat vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gehabt. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Vorbringen des Klägers zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise erweise sich auf Grundlage des Ergebnisses der persönlichen Anhörung bereits in tatsächlicher Hinsicht als unglaubhaft, da es im Wesentlichen durch Pauschalität und Detailarmut gekennzeichnet sei. Zudem widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung, dass eine Person, die wegen bereits erlittener oder zu befürchtender Verfolgung ihr Heimatland verlasse, sich mehrere Monate in dem Land aufhalte, in dem sie Schutz suchen möchte und es versäume, sich mit den dortigen Behörden in Verbindung zu setzen, um sich des Schutzes des Zufluchtslandes zu versichern. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 Aufenthaltsgesetz lägen nicht vor. Am 11. Mai 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sein Asylbegehren weiterverfolgt. Er trägt vor: Er habe durchaus detailliert und in vielen Einzelheiten geschildert, wie er immer wieder zum Opfer staatlicher Übergriffe geworden sei. Es sei auch naheliegend, dass er vor dem Hintergrund, dass er immer wieder Opfer von Gewaltmaßnahmen geworden sei, über die Motivation der ihn verfolgenden Behörden nur eingeschränkt Auskunft geben könne. Es liege auch ein relevanter Nachfluchtgrund vor. Die Ereignisse von Andijan seien für das usbekische Regime weiterhin ein Tabu. Opfer des Massakers von Andijan, die hätten fliehen können, würden weiterverfolgt. Jeder, der sich für diese Opfer einsetze, werde verfolgt. Human Rights Watch berichte auch davon, dass zurückkehrende Flüchtlinge, die mit den Ereignissen von Andijan in Verbindung gebracht würden, verfolgt würden. Sie würden regelmäßig von der Polizei zu Verhören vorgeladen, dauernd überwacht und mit Anklage und Enteignung bedroht. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. April 2004 aufzuheben und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes für Usbekistan vorliegen Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor: Der angefochtene Bescheid enthalte konkrete Ausführungen dazu, weshalb das Vorbringen des Klägers unglaubhaft erscheine. Dies werde anhand konkreter Beispiele noch belegt. Eine Verbindung des Sachvortrages des Klägers mit den Ereignissen von Andijan könne nicht festgestellt werden. Die Ereignisse von Andijan hätten am 12. und 13. Mai 2005 stattgefunden, seine Mutter sei aber erst am 16. Mai 2005 vermisst worden und zwar nicht in Andijan, sondern in Bektimirski, wo auch der Kläger bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Zwar sei dem im Dezember 2008 veröffentlichen Bericht von Human Rights Watch zu entnehmen, dass die usbekische Regierung Druck auf alle ausübe, die die Wahrheit über die Geschehnisse in Andijan wüssten, und die Regierung Personen verfolgte, die mutmaßlich in Verbindung mit den Ereignissen stünden oder über Informationen darüber hätten. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass der Kläger zu diesem Personenkreis gehören könne. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 26. September 2012 angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom selben Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf das am 19. September 2012 zur Gerichtsakte gelangte Schreiben des Klägers (Bl. 63 – 68 der Gerichtsakte), auf die übrige Gerichtsakte sowie den beigezogenen Vorgang des Bundesamtes (Beiakte 1 der Gerichtsakte) verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann den Rechtsstreit entscheiden, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. November 2012 für die Beklagte niemand erschienen ist. Auf diese Möglichkeit ist die Beklagte in ihrer ordnungsgemäß erfolgten Ladung zum Termin hingewiesen worden, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit unter Nr. 1 der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt worden ist. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Ein solcher ist bereits durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg und somit über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist. Die Klage war nach alledem insoweit abzuweisen. II. Im Übrigen, d. h. soweit in dem o. g. Bescheid des Bundesamtes unter Abschiebungsandrohung festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dieser hat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Die dem entgegen stehende Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen, unterliegt deshalb der Aufhebung. Gleiches gilt für die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und der darin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Einem Ausländer wird gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, es sei denn, dass er – wofür hier nichts ersichtlich ist – die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der letztgenannten Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst grundsätzlich den des Art. 16 a Abs. 1 GG und geht darüber hinaus, indem – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. In Anlehnung an die zum Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze, die wiederum an die von § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommene Genfer Konvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559) anknüpfen, ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Diesem Verständnis entspricht die Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG und der für den Flüchtlingsschutz relevanten Verfolgungshandlungen i .S. d. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG kommt insoweit allerdings neben einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in Betracht, die so gravierend ist, dass die Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35. Erforderlich ist daher eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12. Im Falle einer Vorverfolgung greift allerdings die Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 – 10 C 24.08 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 und 41. Hiernach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass dessen Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Schutzsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Den Anforderungen dieser Beweiserleichterung genügt der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Wenn eine Wiederholung der Verfolgung hingegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, liegen regelmäßig stichhaltige Gründe im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vor, um dessen Vermutung der fortbestehenden Verfolgungsgefahr zu entkräften. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A –, juris. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Dabei kann dahinstehen, inwieweit sein Vorbringen zu den Gründen seiner Ausreise aus Usbekistan und seinen behaupteten dortigen Erlebnissen der Wahrheit entspricht. Nach den der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen führt bereits der Umstand, dass der Kläger nach Ablauf seines für eine Ausreise aus Usbekistan bis zum 31. März 2008 gültigen Reisepasses sich illegal außerhalb von Usbekistan aufgehalten und in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan Maßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Dabei steht für die Kammer mit Blick auf das diesbezüglich glaubhafte Vorbringen des Klägers außer Frage, dass dieser usbekischer Staatsangehöriger ist. Als solcher wird er zudem durch den auf ihn von der Republik Usbekistan ausgestellten Reisepass, der in Kopie vorliegt (vgl. Bl. 89 – 91 der Beiakte 1 der Gerichtsakte), ausgewiesen. Ein usbekischer Staatsangehöriger, der – wie der Kläger – Usbekistan mit einer befristeten Ausreisegenehmigung zu einem Auslandsaufenthalt verlassen hat, muss jedoch bei Überschreitung der Frist im Falle der Rückkehr nach Usbekistan mit gesetzlich nicht gedeckten behördlichen Maßnahmen wie Vorladungen zu polizeilichen Vernehmungen, Wegnahme des Reisepasses, „Quasi-Hausarrest“ durch Hinderung, die Wohnung zu verlassen u. ä. rechnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg vom 25. Juni 2008, www.milo.bamf.de . Darüber hinaus muss ein usbekischer Staatsangehöriger, der – wie der Kläger – im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, soweit die usbekischen Behörden davon Kenntnis erlangen, nach seiner Rückkehr nach Usbekistan mit Repressalien (z. B. polizeiliche/geheimdienstliche Verhöre) rechnen und ein Strafverfahren ist nicht auszuschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Arnsberg vom 25. Juni 2008, www.milo.bamf.de , und Auskunft an das VG Minden vom 7. Oktober 2011, www.milo.bamf.de . Diese vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan zu gewärtigenden Maßnahmen stellen politische Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Sie sind erkennbar politisch motiviert. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisse zu entnehmen ist, ist die dargestellte Verfolgung von Auslandsrückkehrern offenbar der Wertung des illegalen Auslandsaufenthalts und der dortigen Asylantragstellung als Ausdruck einer illoyalen, regierungsfeindlichen bzw. oppositionellen Haltung bzw. zumindest einem entsprechenden Verdacht gegenüber solchen Auslandsrückkehrern geschuldet. Dafür spricht bereits, dass Letztere – wie ausgeführt – nicht nur mit einfachpolizeilichen Maßnahmen, sondern auch mit solchen des Geheimdienstes rechnen müssen. Um die Verfolgung bzw. Ahndung schlicht kriminellen Unrechts geht es daher bei diesen Maßnahmen offenbar nicht. Die politische Zielgerichtetheit der dargestellten Verfolgungspraxis findet sich ferner darin bestätigt, dass das Verhalten der Regierung Usbekistans unter dem Präsidenten Islam Kamirov insgesamt davon geprägt ist, unter Ausnutzung des gesamten (Macht- ) Apparates jedwede Opposition zu unterdrücken bzw. zu unterbinden. Vgl. Freedom House, Freedom in the World – Uzbekistan (2011), www.milo.bamf.de ; amnesty international, Amnesty Report 2012 – Usbekistan -, www.milo.bamf.de . Das beschriebene Vorgehen gegen usbekische Auslandsrückkehrer fügt sich vor diesem Hintergrund nahtlos in die Praxis politischer Verfolgung behördlicher Stellen Usbekistans gegen Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und (vermeintliche) Angehörige verbotener muslimischer Organisationen ein. vgl. Freedom House, a. a. O., wonach in der jüngeren Vergangenheit als Mitglieder verbotener muslimischer Organisationen verdächtigte Personen sowie deren Verwandte Opfer von Arresten, Befragungen und Folter waren; amnesty international, a. a. O., wonach auch 2011 wie in früheren Jahren Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Journalisten Opfer von Schikanen, Prügeleien, Festnahmen wurden und sich Vorladungen zur Polizei, Hausarresten und Beschattungen durch uniformierte oder zivilgekleidete Personen ausgesetzt sahen. Auch ihrer Intensität nach stellen die fraglichen Maßnahmen eine den Flüchtlingsschutz im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG begründende Verfolgung dar. Dies gilt schon mit Blick auf den nach den o. g. Auskünften des Auswärtigen Amtes wahrscheinlichen „Quasi-Hausarrest“, zumal es sich dabei um eine ungesetzliche Freiheitsbeschränkung bzw. – entziehung unbestimmter Dauer handelt. Schließlich ist davon auszugehen, dass usbekischen Stellen der illegale Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan im Zuge der bei der Einreise zu erwartenden Kontrolle nicht verborgen bleiben werden. Steht nach alledem dem Kläger ein Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, steht die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen, damit nicht im Einklang und unterliegt daher der Aufhebung. III. Ebenso rechtswidrig und aufzuheben ist die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 3 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zunächst dürfte mit Blick auf den bestehenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auszuschließen sein, dass ein Abschiebungsverbot nach den genannten Bestimmungen – insbesondere nach § 60 Abs. 5 AufenthG – gegeben ist. Jedenfalls ist die getroffene Entscheidung über das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Zwar ist nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG u. a. in den Fällen des Absatz 2 dieser Vorschrift, d. h. bei – wie hier – Entscheidungen über beachtliche Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann von dieser Entscheidung jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundesamt mithin im Wege des Ermessens zunächst darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung über das Vorliegen der Abschiebungsverbote trifft oder nicht. Solches Ermessen hat es hier – mit Rücksicht auf den von ihm vertretenen (Rechts-) Standpunkt konsequent – bislang nicht ausgeübt, obwohl dem Kläger im auch insoweit nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gegeben sind. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid unter Nr. 4 erlassene Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG) liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenso wenig vor, da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Über den Hilfsantrag des Klägers war mit Rücksicht auf den erfolgreichen Hauptantrag nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Dabei bemisst die Kammer den wertmäßigen Anteil des abgewiesenen Asylbegehrens mit einem Viertel. Vgl. OVG NRW, , Urteile vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 127 ff., m. w. N., und vom 14. Dezember 2010 – 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 135. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.