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Anerkenntnisurteil

5 K 1933/11.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0605.5K1933.11A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 5. Oktober 1966 in G. geborene Kläger zu 1) und die am 14. August 1965 ebenfalls in G. geborene Klägerin zu 2) sind chinesische Staatsangehörige. Im Jahr 2000 stellten sie einen Asylantrag, nachdem sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist waren. Hieraufhin stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 24. August 2000 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des früheren Ausländergesetzes (AuslG) fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Auf die hiergegen von dem damaligen Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erhobene Klage hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2000 - 5 K 3590/00.A - den Bescheid des Bundesamtes auf, soweit darin die Feststellung getroffen worden war, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich China vorliegen. Der hiergegen von den Klägern zu 1) und 2) erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 4. Dezember 2000 - 1 A 5416/00.A - abgelehnt. Nachdem das Bundesamt die Kläger zu 1) und 2) mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 zu der beabsichtigten Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, angehört hatte, machten sie im Wesentlichen geltend, ihnen drohten in China abschiebungsrelevante Übergriffe wegen Verstoßes gegen die Familienpolitik, weil sie in Deutschland am 8. Februar 2001 ein zweites Kind - den Kläger zu 3) - bekommen hätten. Mit Bescheid vom 4. April 2001 lehnte das Bundesamt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab und forderte die Kläger zu 1) und 2) auf, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls sie nach China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben würden. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Kläger zu 1) und 2) mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 5. Juni 2001 - 5 L 499/01.A - ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 4. April 2001 an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 9. Januar 2003 in dem Verfahren zur Hauptsache - 5 K 1723/01.A - haben die Kläger zu 1) und 2) die Klage zurückgenommen. Unter dem 15. Januar 2002 stellte der Kläger zu 3) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 4. Februar 2002 lehnte das Bundesamt diesen Antrag ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger zu 3) wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls er nach China oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abgeschoben werde. Dieser Bescheid erwuchs in Bestandskraft. Mit Schriftsatz vom 12. April 2011 beantragten die Kläger die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, ihm, dem Kläger zu 3), drohe im Falle einer Rückkehr nach China Diskriminierung. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA) vom 2. August 2010 und von amnesty international (ai) vom 22. Juli 2010 müsse er befürchten, in China Probleme mit dem Zugang zu einer Schule zu bekommen. Seine Eltern seien nicht im Besitz einer Geburtserlaubnis. Er sei in China nicht registriert. Dies könne dazu führen, dass ihm ein Schulbesuch nur nach Entrichtung eines erheblichen Bußgeldes durch die Kläger zu 1) und 2) möglich wäre. Sie, die Kläger zu 1) und 2), seien zur Zahlung eines solchen Bußgeldes nicht in der Lage. Ihnen drohe daher Beschlagnahme von Eigentum oder eine Inhaftierung. Da sie, die Kläger, ihren Prozessbevollmächtigten erst am 3. März 2011 kontaktiert hätten, lägen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) insgesamt vor. Mit Bescheid vom 28. Juni 2011 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Abänderung der Bescheide vom 4. April 2001 und 4. Februar 2002 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Am 12. Juli 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung machen sie u. a. geltend: Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergebe sich schon daraus, dass die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie - RL - 2004/83/EG) erst nach der Entscheidung des Bundesamtes in ihren Asylerstverfahren in Kraft getreten sei. Im Übrigen spreche er - der Kläger zu 3) - nur etwas chinesisch. Zu Hause spreche man deutsch, er könne chinesisch weder lesen noch schreiben. Sie hätten sich vergeblich um die Ausstellung chinesischer Reisepässe bemüht. Insbesondere er - der Kläger zu 3) - könne keinen Reisepass erhalten, weil er keine Geburtserlaubnis besitze. In China müsse er Diskriminierung fürchten. Namentlich sei ihm ein Zugang zur Schule verwehrt. Sie - die Kläger zu 1) und 2) - könnten einen Schulbesuch allenfalls dann gewährleisten, wenn sie ein erhebliches Bußgeld bezahlten. Ebenso sei für ihn - den Kläger zu 3) - eine Teilnahme am Krankenversicherungsschutz praktisch unmöglich. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen, h i l f s w e i s e festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gegeben sind. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Ebenso besteht- wie hilfsweise begehrt - kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben bereits keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren auf Grund eines erneuten Asylantrags, den der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines ersten Asylantrages stellt, nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Betroffene ist gehalten, die Geeignetheit der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG benannten Gründe für eine ihm günstigere Sachentscheidung unter Angabe der neuen Tatsachen und Beweismittel (vgl. § 71 Abs. 3 AsylVfG) schlüssig darzulegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10, und Beschluss vom 11. Dezember 1989- 9 B 320.89 -, Buchholz 316 § 51 VwVfG. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ein Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - welcher nach dem Folgeantragsvorbringen der Kläger ausschließlich in Betracht kommt - liegt nicht vor. Dem Vorbringen der Kläger ist zunächst keine nachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage sind nicht schon erfüllt, wenn der Asylbewerber eine solche Änderung nur behauptet. Vielmehr ist Voraussetzung, dass nach seinem Vorbringen eine nachträgliche - für ihn günstige - Veränderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage vorliegt. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer: etwa Beschluss vom 17. Februar 2006 - 5 L 92/06.A -. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Folgeantragsbegehrens und ihrer Klage im Wesentlichen auf Umstände berufen, die sie bereits zur Begründung ihres Eilantrags bei dem erkennenden Gericht - 5 L 499/01.A - bzw. der entsprechenden Klage 5 K 1723/01.A mit Schriftsatz vom 24. April 2001 geltend gemacht hatten. Hier hatten die Kläger vorgetragen, sie müssten aufgrund der Geburt des Klägers zu 3) am 8. Februar 2001 verfolgungsrelevante Übergriffe bei einer Rückkehr nach China fürchten. Auch die im Schriftsatz vom 13. September 2011 in Bezug genommenen Auskünfte des Auswärtigen Amtes bzw. von amnesty international an das Verwaltungsgericht Meiningen lassen nicht den Rückschluss auf eine Änderung der Sachlage zugunsten der Kläger zu. Insoweit entsprechen diese zitierten Erkenntnisse der bereits seit langem bekannten Sachlage hinsichtlich der Maßnahmen der chinesischen Regierung im Zusammenhang mit der Geburtenkontrolle bzw. der Familienplanungspolitik. Vgl. AA, Auskunft an das erkennende VG Arnsberg vom 29. April 2005; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Oktober 2011) vom 18. November 2011 (Lagebericht China vom 18. November 2011). Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger ist ebenfalls nicht festzustellen. Aus der von den Klägern benannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. April 2011 - 8 K 20205/09 Me - ist derartiges ohnedies nicht abzuleiten. Einzelne Entscheidungen von Verwaltungsgerichten veranlassen nicht zur Annahme einer Rechtslagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl., § 51 Rdnr. 30. Auch die von den Klägern benannte RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) enthält keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Kläger. Die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eingeräumte Beweiserleichterung bezieht sich auf Vorfluchtgeschehen und kommt daher zugunsten der Nachfluchtgründe der Kläger ohnedies nicht zum Tragen. Die in Umsetzung von Art. 5 RL 2004/83/EG eingeführte Regelung des § 28 Abs. 1a AsylVfG, dass eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist, führt auch zu keiner für die Kläger günstigen Änderung der Rechtslage. Die Möglichkeit, aufgrund von Nachfluchttatbeständen Flüchtlingsschutz bzw. Abschiebungsschutz nach dem früheren § 51 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F. zu erlangen, bestand grundsätzlich auch schon vor der Novellierung des Ausländer- bzw. Asylrechts in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie. Insoweit sind grundsätzlich neue Rechtspositionen durch deren Normen nicht eröffnet worden. Vgl. im Übrigen: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A - (Juris). Aber selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellen wollte, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen, stünde ihnen weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Der Asylantrag der Kläger zu 1) und 2) gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) scheitert bereits daran, dass sie eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG in die Bundesrepublik eingereist sind. Ungeachtet dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Einschränkung des § 26a AsylVfG zu Lasten des in der Bundesrepublik geborenen Klägers zu 3) nicht eingreift, und auch ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer angeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund der in China herrschenden Geburtenkontrolle nach Geburt eines Kindes außerhalb Chinas um einen objektiven oder subjektiven Nachfluchttatbestand handelt, drohen den Klägern jedenfalls keine asylerheblichen Nachteile bei einer Rückkehr nach China. Nach den dem Gericht zugänglichen und zum Gegenstand diese Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bestehen grundsätzlich weder für den Kindergarten- und Schulbesuch unregistrierter Kinder in der Volksrepublik China unüberwindbare Schwierigkeiten noch ist eine bis zu einer Existenzgefährdung gehende Diskriminierung o.ä. zu verzeichnen. Dies gilt auch für im Ausland geborene Kinder chinesischer Eltern. Zwar kann sich die Registrierung von Kindern in der Volksrepublik China schwierig gestalten, wenn diese ohne Genehmigung der Geburtenplanungsbeauftragten geboren wurden. Dies hat jedoch keinen Einfluss etwa auf den Schulbesuch. Vgl. AA, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 29. April 2005. Dieser Befund des Auswärtigen Amtes steht in Übereinstimmung mit dessen Auskunft vom 12. Juli 2002 an das Verwaltungsgericht Köln, in welcher auf Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Registrierung und Einschulung von „ungenehmigten“ Kindern hingewiesen wird. Im Ergebnis führt das Auswärtige Amt aber weiter aus, diese Problematik sei für die Betroffenen durch Zahlung von Geldbußen ausräumbar. Schließlich bestätigt auch der Lagebericht China vom 18. November 2011 des Auswärtigen Amtes diesen Befund. Insbesondere hebt das Auswärtige Amt hervor, dass Fälle einer staatlich gelenkten Entziehung von Kindern, die im Ausland entgegen familienplanungsrechtlichen Vorschriften geboren wurden, nicht bekannt sind. Dass es möglicherweise gelegentlich Berichte über andere Maßnahmen lokaler Behörden gibt, stellt diesen grundsätzlichen Befund nicht in Frage. Schließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen diese Einschätzung in der Vergangenheit bestätigt und unter Heranziehung weiterer Erkenntnisse festgestellt, dass sich die Tatsachengrundlage aufgrund der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. April 2005 an das erkennende Gericht als tragfähig für die Verneinung der Gefahr einer asylerheblichen Verfolgung darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 3770/05.A -. Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Lage im Heimatland der Kläger aufgrund neuerer Entwicklungen nachhaltig verschärft hätte, sind nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wiederum darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Art. 4 Abs. 4 und Art. 7 bis 10 RL 2004/83/EG ergänzend anzuwenden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung Im Sinne des Satzes 1 ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Hiernach folgt aus den voranstehenden Ausführung zum Nichtbestehen des Asylanspruchs, dass die Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen können, weil dieVoraussetzungen für die Asylgewährung einerseits und die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft - abgesehen von den vorstehenden Besonderheiten des Flüchtlingsschutzes - in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung deckungsgleich sind. Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG sind ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von daher kommt auch insofern ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 83b AsylVfG.