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Urteil

9 K 2908/10.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2012:0515.9K2908.10A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der Kläger ist ivorischer Staatsangehörigkeit und nach seinen Angaben Volkszugehöriger der Dioula und muslimischer Religion. Er reiste am 3. Juli 2008 über den Flughafen G. ein und beantragte Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erklärte der Kläger unter anderem: Er sei in religiöser Ehe verheiratet und habe zwei Kinder. Am 13. Dezember 2006 habe er sein Heimatland verlassen. Der Heimatort, in dem er gelebt habe, gehöre zu B. . Anschließend sei er nach Tunesien gegangen. Dort habe er zwei Visa für China bekommen, weil er ursprünglich einen Freund, der in China professionell Fußball gespielt habe, habe besuchen wollen. Er habe bis 1990 das Gymnasium besucht und sei dann mit der Mittleren Reife (BPC) abgegangen. Dann habe er ein Tourismusstudium begonnen bzw. einen Kurs belegt und sei als Fahrer in der Tourismusbranche tätig gewesen. Zu den Umständen seiner Einreise gab der Kläger an: Er habe B. am 16. Juli 2006 mit dem Auto verlassen und sei nach H. gefahren. Dort habe er sich bis zum Dezember 2006 aufgehalten, bis sein Reisepass fertig gewesen sei. Am 13. Dezember 2006 sei er dann zurück nach B. gefahren und mit dem Flugzeug nach U. ausgeflogen. Dort sei am gleichen Tag angekommen. In U. habe er sich vom 13. Dezember 2006 bis zum 3. Juli 2008 aufgehalten. An diesem Tag sei er dann mit der Lufthansa nach G. geflogen. In U. habe er einen Asylantrag gestellt, der vom UNHCR bearbeitet worden sei. Zu seinen Verfolgungsgründen erklärte der Kläger: Er werde seiner politischen Aktivitäten wegen verfolgt. Er sei Präsident der RJR, die der RDR zugehöre. Er sei im Wahlbüro tätig gewesen und sei für Wahlvorbereitungen zuständig gewesen. Die RDR sei die Oppositionspartei. Seit der Gründung der Partei 1994 sei er dort politisch aktiv. Im Juni 2006 seien 6 Personen bei ihm zu Hause aufgetaucht. Sie seien mit Wagen von der Sicherheit gekommen. Diese Männer hätten nach ihm gefragt und gesagt, sie würden ihm vorwerfen, dass er Kriegswaffen besitze und Rebellen anwürbe. Am 15. Juli 2006 seien sie erneut gekommen und hätten mit Gewehrkolben an die Haustür geschlagen. Er habe dann seine Kinder und seine Frau zu den Nachbarn geschickt und sei durch die Hintertür geflohen. Am folgenden Tag habe er B. verlassen. Mit Bescheid vom 5. August 2009 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seiner Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung droht es ihm die Abschiebung in die Côte d’Ivoire an. Zur Begründung führt es unter anderem aus, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller bereits in einem sonstigen Drittstaat, nämlich H. und U. , vor politischer Verfolgung sicher gewesen sei. Im Übrigen sei wegen der geänderten innenpolitischen Lage in Côte d’Ivoire seit Ausreise des Klägers im Juni 2006 zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur RDR und seiner Funktion als Sekretär der RJR des Stadtteils B1. von B. auszuschließen. Gegen den ihm am 13. September 2010 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. September 2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er darauf, dass die innenpolitische Situation in der Elfenbeinküste nach wie vor instabil sei. Es gebe so viele Vermisste auch gerade jetzt, wo Alassane Ouattara an der Macht sei. Außerdem habe er gerade einen festen Arbeitsvertrag, wobei er davon ausgehe, dass er eine Festanstellung nach 3 Monaten Probezeit bekomme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie – hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der ordnungsgemäß geladenen Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Die als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, jeweils in der Fassung des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). Es besteht auch nicht der hilfsweise begehrte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG; die Abschiebungsandrohung stößt nicht auf rechtliche Bedenken. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes auch im Übrigen als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer nimmt zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Begründung Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. ‑, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 ff.) und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85 u.a. ‑, BVerfGE 83, 216 ff. Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor - in seiner Person - eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates auf Grund dieser ausweglosen Lage unzumutbar war oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn eine (erneute) Verfolgung nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen bei einer Rückkehr in sein Heimatland (nunmehr) politische Verfolgung mit beachtlicher ‑ d.h. überwiegender - Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 ‑ 1 BvR 147/80 u.a. ‑, BVerfGE 54, 341 (360), vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O. (344 ff.) und vom 23. Januar 1991 ‑ 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O. (231); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 104, 97 (99). Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Bei dieser Beurteilung muss das Gericht sowohl von der Wahrheit – und nicht nur Wahrscheinlichkeit – des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1991 – 9 C 118.90 ‑, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk des Bundesverwaltungsgerichts(Buchholz), 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 146 und vom 16. April 1985– 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180 ff.. Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Auch daran ist in Ansehung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers in Art. 4 der RL 2004/83/EG festzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A – unter Verweis auf die zu Art. 16 a GG ergangene Rechtsprechung des BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Enthält das Vorbringen des Antragstellers erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –,Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. Nach den vorgenannten Maßstäben kann dahinstehen, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, im Jahre 2006 sein Heimatland vorverfolgt verlassen zu haben, denn im jetzigen Zeitpunkt kann bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire eine politische Verfolgung des Klägers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Sein Fluchtgrund im Jahre 2006 war nach seiner Einlassung seine aktive Tätigkeit für die RJR, eine Jugendorganisation der oppositionellen RDR, dessen Vorsitzender Alassane Ouattara war. Aufgrund dieser Tätigkeit befürchtete er Repressionen durch die damaligen Machthaber. Dieser Fluchtgrund ist nunmehr entfallen. Alassane Ouattara wurde Ende November 2010 zum Präsidenten der Elfenbeinküste gewählt und findet internationale Anerkennung. Die damalige Oppositionspartei RDR ist seit der Wahl vom 11. Dezember 2011 mit der Hälfte der Sitze im ivorischen Parlament vertreten und verfügt mit den anderen in der Koalition vertretenen Regierungsparteien über die absolute Mehrheit der Mandate. Der ehemalige Präsident Laurent Gbagbo, der sich nach der Wahl vom November 2010 weigerte, den Sieg Ouattaras anzuerkennen und es in der Folge auf bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen der Lager ankommen ließ, wurde im April 2011 festgenommen und am 20. November 2011 an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt. Seit der Amtsübernahme Ouattaras ist ein deutlicher Wirtschaftsaufschwung in der Republik Côte d’Ivoire festzustellen; die Zukunftsaussichten des Landes werden positiv bewertet. Vgl. http://www.tagesschau.de, „Alle Hoffnungen ruhen auf dem ‚Hyperpräsidenten‘“ vom 11. April 2012; http://www.tagesschau.de, „ Regierungslager gewinnt mit 86 %“ vom 16. Dezember 2011; http://www.tagesschau.de, „ Ex-Präsident Gbagbo nach Den Haag überstellt“ vom 30. November 2011; http://www.n-tv.de, „Gbagbo sitzt hinter Gittern“ vom 30. November 2011. Der Kläger hat als ‑ ggf. ehemaliger ‑ Aktivist der nunmehr siegreichen Oppositionspartei RDR insoweit offenkundig nicht zu befürchten, durch staatliche Nachstellungen aus der staatlichen Friedensordnung ausgegrenzt zu werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I 2007, S. 1970; Richtlinienumsetzungsgesetz). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach Satz 1 der letztgenannten Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst grundsätzlich den des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und geht darüber hinaus, indem – nach Maßgabe des § 28 AsylVfG – auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. In Anlehnung an die zum Asylgrundrecht nach Art. 16a Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze, die wiederum an die von § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommene Genfer Konvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1953 II, S. 559) anknüpfen, ist eine Verfolgung dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Die dem Flüchtling in diesem Sinne zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. –, BVerfGE 80, 315 (335) und OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Diesem Verständnis entspricht die Regelung der Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG und der für den Flüchtlingsschutz relevanten Verfolgungshandlungen i.S.d. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG. Gemäß § 60 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG kommt insoweit allerdings neben einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in Betracht, die so gravierend ist, dass die Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 11 des amtlichen Umdrucks. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, vgl. zu Art. 16 a GG: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 ‑ 10 C 21.08 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21, finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG auf § 60 AufenthG keine Anwendung. Die Richtlinie normiert selbst keinen eigenständigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wohl aber in Art. 4 Abs. 4, der über § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG unmittelbar gilt, eine Beweiserleichterung zu Gunsten vorverfolgt ausgereister Ausländer. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A – unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2008, 1255. Hiernach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, aber ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab genügt den Anforderungen der Beweiserleichterung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG. Wenn eine Wiederholung der Verfolgung hingegen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, liegen regelmäßig stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG vor, um dessen Vermutung der fortbestehenden Verfolgungsgefahr zu entkräften. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. März 2009 – 8 A 1558/08.A –, S. 12 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. April 2010 – 8 A 888/09.A – unter Verweis auf Bank/Foltz, Flüchtlingsrecht auf dem Prüfstand, Teil 1: Flüchtlingsschutz, Beilage zum Asylmagazin 10/2008, S. 1, 4 f. Bei Anwendung dieser Grundsätze sprechen ‑ wie bereits dargelegt ‑ bereits stichhaltige Gründe gegen Annahme einer dem Kläger nach einer Rückkehr in seine Heimat drohenden politischen Verfolgung, weil „seine“ Partei inzwischen in der Republik Côte d’Ivoire an die Macht gelangt ist und für staatliche Verfolgungsmaßnahmen in Kamerun gegen die Anhänger der Regierungspartei keine Anhaltspunkte bestehen. Soweit der Kläger hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Republik Côte d’Ivoire begehrt, ist ein solcher Anspruch ebenfalls nicht gegeben. Anhaltspunkte für dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es liegt auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der bisherigen Fassung -, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörden nach § 60a AufenthG gewährt. Einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat der Ausländer nicht. Nur dann, wenn ihm kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, ist § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Vgl. die ständige Rechtsprechung des BVerwG zu § 53 Abs. 6 AuslG, etwa BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324; zur inhaltlichen Entsprechung von § 53 Abs. 6 AuslG und § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 B 16.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 4; zusammenfassend OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2007 - 11 A 633/05.A -. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Konkret-individuelle Umstände, die Gefahren im Sinne dieser Vorschrift begründen könnten, sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Er beruft sich insoweit sinngemäß im Wesentlichen darauf, dass die Lage in der Republik Côte d’Ivoire noch nicht zur Ruhe gekommen sei, was sich insbesondere in den Aktivitäten von Milizen und „Pro-Gbagbo-Kräften“ zeige, die Dörfer überfalle und für viele Gewalttaten verantwortlich seien. Tatsächlich sind noch für das Jahr 2011 Überfälle von liberianischen Gbagbo-Söldnern einerseits sowie der von Präsident Ouattara im März 2011 gegründeten FRCI andererseits dokumentiert, die besonders den Westen und Norden betreffen. Vgl. amnesty international, „We want to go home, but we can’t“, Côte d’Ivoire’s Crisis of Displacement and Insecurity, vom 28. Juli 2011. Daraus folgt jedoch, dass die Sicherheitslage in der Republik Côte d’Ivoire alle dort lebenden Einwohner gleichermaßen betrifft und es sich damit um allgemeine Gefahren handelt, denen nur durch eine Regelung der obersten Landesbehörden Rechnung getragen werden kann. Ungeachtet dessen ist ferner nicht ersichtlich, dass die Vorfälle in der Republik Côte d’Ivoire ‑ zumal nach der Überstellung Gbagbos nach Den Haag ‑ eine derartige Dichte und damit ein so hohes Gefahrenniveau erreicht haben, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt wäre. Ganz unabhängig davon schließlich liegen dem Gericht keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass der Kläger sich nicht in „ruhigeren“ Teilen des Landes (Süden und Osten) aufhalten könnte; dafür, dass der Kläger dort keine Existenzmöglichkeit hätte oder wenigstens aufbauen könnte, besteht ebenfalls kein Anhaltspunkt, zumal er auch vor seiner Ausreise in seiner Heimat erwerbstätig gewesen ist. Nach alledem sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung ebenfalls erfüllt (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Der Kläger ist nicht asylberechtigt und besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.