Beschluss
3 L 336/12
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0507.3L336.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die (erneute) beschränkende Verfügung des Polizeipräsidiums I. vom 6. Mai 2012 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der trotz abweichender Bezeichnung („Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“) nach dem Inhalt der Antragsschrift sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3 die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die (erneute) beschränkende Verfügung des Polizeipräsidiums I. vom 6. Mai 2012 wiederherzustellen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil – wie hier – dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dies kommt im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Wird der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Bei Versammlungen müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zudem schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834 und vom 24. März 2001 ‑ 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069. 7 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der unter dem 6. Mai 2012 verfügten (erneuten) beschränkenden Auflage zu der Bestätigungsverfügung des Antragsgegners vom 30. April 2012 in der Gestalt der Änderung vom 3. Mai 2012 für die von der Antragstellerin für den heutigen Tag in I. mit dem Thema „Freiheit statt Islam“ für die Zeit ab 17.00 Uhr angemeldeten Versammlung spricht. 8 Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersammlG) kann die zuständige Behörde - hier das Polizeipräsidium I. - eine Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der "unmittelbaren Gefahr" in § 15 Abs. 1 VersammlG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens für die zu schützenden Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. 9 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 ‑, DVBl. 2008, 1248. 10 Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen insoweit nicht aus. 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998, a.a.O. 12 Diese Voraussetzungen sind auf der Grundlage der der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen nicht erfüllt. 13 Der Antragsgegner weist insoweit darauf hin, dass es bei Veranstaltungen der Antragstellerin am 1. Mai 2012 in T1. und am 5. Mai 2012 in C1. zu Ausschreitungen gekommen sei, nachdem sog. Mohammed-Karikaturen gezeigt worden seien; insbesondere seien in C1. Polizeibeamte z.T. schwer verletzt worden. Daher und wegen Aufrufen zu Gewalttätigkeiten im Internet sei auch für die von der Antragstellerin am heutigen Tage in I. geplante Versammlung, die zur selben Veranstaltungsreihe („Freiheit statt Islam“-Tour“) gehört, mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zu rechnen, wenn – wie zu erwarten – wiederum entsprechende Karikaturen provokativ präsentiert würden. 14 Diese Darlegungen rechtfertigen nicht die Annahme, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist schon nicht ausreichend erkennbar, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Polizeipräsidium davon ausgeht, dass es auch in I. zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen wird. Die sinngemäße Behauptung, auch bezogen gerade auf I. gebe es massive offene Aufrufe zu Gewalttätigkeiten, ist nicht durch Angabe konkreter Tatsachen plausibel gemacht worden. Insbesondere genügt insoweit nicht eine Bezugnahme auf nicht ansatzweise näher spezifizierte „bundesweite Aufrufe“ und Darstellungen der bisherigen Ausschreitungen im Internet. Schließlich reicht auch der Hinweis auf gewalttätig verlaufene Veranstaltungen in C1. und T1. schon wegen der zahlreichen anderen von der Antragstellerin während der „Tour“ durchgeführten Veranstaltungen, bei denen es den Erkenntnissen der Kammer nach – der Antragsgegner hat nichts anderes vorgetragen – nicht zu Ausschreitungen gekommen ist, nicht zur Begründung der Annahme eines aller Voraussicht nach gewalttätigen Ablaufs der Versammlung in Hagen aus. Der auch der erneuten beschränkenden Verfügung offensichtlich zugrunde liegende Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen benennt ebenfalls keine – weiteren – Tatsachen, die die Gefährdungsprognose, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, absichern. Schließlich ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass und aus welchen Gründen etwaige Auseinandersetzungen mit anderen Gruppierungen nicht durch die polizeilichen Einsatzkräfte vor Ort verhindert werden könnten. 15 Ausführungen der Kammer dazu, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausreichend begründet worden ist, erübrigen sich danach ebenso wie solche dazu, ob eine Heranziehung der Antragstellerin als Zweckveranlasserin 16 - vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 17 – 1 BvQ 24/00 – DVBl. 2001, 62 f. - 18 überhaupt zulässig wäre. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt wegen der der Sache nach begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in Höhe des Auffangstreitwerts.