Urteil
5 K 1442/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0315.5K1442.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. 3 Unter dem Datum des 26. November 2010 erteilte das Finanzamt N. dem Kläger einen Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidarzuschlag und Kirchensteuer und setzte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit schätzungsweise in Höhe von 19.500,00 EUR fest. 4 Nachdem das beklagte Versorgungswerk den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, diesen Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der Beiträge vorzulegen, setzte es mit Bescheid vom 21. März 2011 unter Hinweis auf die unterbliebene Vorlage von Einkommensnachweisen u.a. für das Jahr 2008 den Regelpflichtbeitrag für das Jahr 2010 in Höhe von 1.094,50 EUR pro Monat fest. Dieser Bescheid wurde dem Kläger per Einschreiben und Rückschein am 22. März 2011 zugestellt. 5 Mit Telefax vom 27. April 2011 reichte der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2010 bei dem beklagten Versorgungswerk ein und wies ferner u.a. darauf hin, dass ihm der endgültige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 noch nicht vorliege; er werde diesen umgehend nachreichen. 6 Mit Schreiben vom 28. April 2011 teilte das beklagte Versorgungswerk dem Kläger mit, der Bescheid vom 21. März 2011 sei bestandskräftig geworden, so dass eine neue Festsetzung nicht erfolgen könne. Wenn allerdings der geänderte Einkommensteuerbescheid 2008 vorliege, könne eine Neufestsetzung geprüft werden. 7 Nachdem sich der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2011 erneut an das beklagte Versorgungswerk gewandt und u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, erließ das beklagte Versorgungswerk am 11. Mai 2011 einen weiteren Bescheid. Hierin führte es aus: Der Beitragsbescheid vom 21. März 2011 sei bestandskräftig geworden. Klage sei nicht erhoben worden. Wiedereinsetzung könne nur durch das Verwaltungsgericht gewährt werden. Nach Bestandskraft des Bescheides könne rückwirkend eine Beitragsneufestsetzung nicht vorgenommen werden. Insoweit seien auch die Voraussetzungen des § 49 Abs.1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht gegeben, weil diese Bestimmung eine Neufestsetzung nur für die Zukunft zulasse. Auch die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen nicht vor. 8 Am 17. Mai 2011 hat der Kläger Klage erhoben, mit welcher er sich zunächst gegen die Bescheide vom 21. März 2011 und 11. Mai 2011 wendet sowie zugleich die Beitragsfestsetzung durch das beklagte Versorgungswerk ab dem 1. Januar 2011 (Bescheide vom 21. März 2011 und 28. April 2011) beanstandet. 9 Darüber hinaus beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist bezüglich des Bescheides vom 21. März 2011. Hierzu macht er geltend, er sei davon ausgegangen, dieser Brief sei erst am 28. März 2011 zugestellt worden. Er habe mit Schreiben vom 26. April 2011 ein Telefax an das beklagte Versorgungswerk geschickt, mit welchem er versucht habe, den maßgeblichen Einkommensteuerbescheid zu übermitteln. Aufgrund eines technischen Defekts sei das Telefax erst am 27. April 2011 abgegangen. 10 Mit Datum vom 19. Mai 2011 erteilte das Finanzamt N. dem Kläger einen weiteren Bescheid für 2008 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und setzte die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit abweichend auf 17.272,00 EUR fest. Diesen Bescheid überreichte der Kläger zu den Gerichtsakten mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011. Mit Schreiben vom gleichen Tage übermittelte er den Bescheid auch dem beklagten Versorgungswerk. 11 Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 regelte das beklagte Versorgungswerk die Beitragsschuld des Klägers für das Jahr 2010 neu und setzte den Beitrag auf 1.057,55 EUR pro Monat unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens von 63.772,00 EUR jährlich fest. Zur Begründung machte das beklagte Versorgungswerk u.a. geltend: Nach Übersendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2008 vom 19. Mai 2011 könne der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2010 in Änderung des Beitragsbescheides vom 21. März 2011 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG neu festgesetzt werden. Allerdings sei nicht das nachgewiesene Jahreseinkommen von 17.272,00 EUR zugrunde zu legen. Zwar stelle der Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2011 ein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 VwVfG dar. Dieses könne aber nur insoweit berücksichtigt werden, als nicht eine geänderte Festsetzung bereits im Vorverfahren oder innerhalb der Klagefrist möglich gewesen wäre, § 51 Abs. 2 VwVfG. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Beitragsbescheid vom 21. März 2011 habe der Kläger den Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2010 vorlegen können, was er indes unterlassen habe. Daher sei Anknüpfungspunkt die Festsetzung des Regelpflichtbeitrages unter Berücksichtigung der Minderung des Einkommens um 2.228,00 EUR für das Jahr 2008. Das neue Beweismittel beschränke sich auf die Möglichkeit, den Beitrag auf dieser Basis erneut zu berechnen. Anstelle der Beitragsbemessungsgrenze von 66.000,00 EUR sei die Bemessung des Beitrags nach einem Jahreseinkommen von 63.772,00 EUR möglich. 12 Mit Schriftsatz, eingegangen zu den Gerichtsakten am 24. Juni 2011, hat der Kläger seine Klage auf diesen Bescheid vom 24. Mai 2011 erstreckt. Zur Begründung macht er u.a. geltend: Das beklagte Versorgungswerk hätte nach Eingang der neuen Beweise den Bescheid vollständig abändern müssen. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG lägen vor. 13 Mit weiterem Bescheid vom 24. Januar 2012 lehnte das beklagte Versorgungswerk eine Neufestsetzung des Beitrags für das Jahr 2010 nach den Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG ebenfalls ab und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der Bescheid vom 21. März 2011 sei bestandskräftig geworden. § 49 Abs. 1 VwVfG lasse die Änderung eines Verwaltungsaktes nur für die Zukunft zu. Da der Einkommensnachweis für das Jahr 2008 erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 vorgelegt worden sei, könne keine Festsetzung mehr erfolgen. 14 Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hat der Kläger seine Klage auch auf diesen Bescheid erweitert. 15 Soweit der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch die Festsetzung der Versorgungswerkbeiträge ab dem 1. Januar 2011 beanstandet hat, hat das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 30. Januar 2012 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 5 K 523/12 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt. 16 Der Kläger beantragt nunmehr noch: 17 Ihm wegen Versäumung der Klagefrist hinsichtlich des Bescheides des beklagten Versorgungswerks vom 21. März 2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, soweit Beiträge für das Jahr 2010 festgesetzt worden sind und 18 die Bescheide des beklagten Versorgungswerks vom 21. März 2011, 11. Mai 2011 und 24. Mai 2011 in der Fassung vom 24. Januar 2012 aufzuheben, soweit Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010 von mehr als 286,43 EUR monatlich festgesetzt worden sind. 19 Das beklagte Versorgungswerk beantragt, 20 die Klage abzuweisen, 21 und macht u.a. geltend: Der Beitragsbescheid vom 21. März 2011 sei bestandskräftig geworden. Die Klagefrist habe am 26. April 2011 geendet. Wiedereinsetzungsgründe könne der Kläger nicht in Anspruch nehmen, weil er die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versäumt habe. Überdies sei die Beitragsfestsetzung 2010 mit Bescheid vom 24. Mai 2011 neu geregelt worden. Allein ein abändernder Einkommensteuerbescheid führe nicht zu einer nachträglichen Änderung der Sachlage. Es komme vielmehr darauf an, dass mit dem Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2010 bereits eine Einkommenssituation bekannt gewesen sei, die eine abweichende Beitragsfestsetzung gerechtfertigt hätte. 22 Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer durch Beschluss vom 1. März 2012 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Versorgungswerks Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter entscheidet dieser gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter. 26 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen den Bescheid des beklagten Versorgungswerks vom 21. März 2011 wendet; insoweit ist ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ( 1 ). Im Übrigen ist die Klage nicht begründet ( 2 ). 27 ( 1 ) Der Bescheid vom 21. März 2011, mit dem u.a. die Beitragspflicht in Höhe des Regelpflichtbeitrags für das Jahr 2010 festgesetzt worden ist, ist bestandskräftig. Gemäß § 74 Abs. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Der angefochtene Bescheid ist dem Kläger am 22. März 2011 zugestellt worden. Die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzte Klagefrist war bei Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht am 17. Mai 2011 seit langem abgelaufen. 28 Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) ist dem Kläger nicht zu gewähren. Der Kläger hat hinsichtlich der Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist schon die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. VwGO nicht gewahrt. Dieser Regelung zufolge ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Spätestens mit dem Schreiben des beklagen Versorgungswerks vom 28. April 2011, in dem der Kläger auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war, hatte der Lauf der Antragsfrist begonnen. Gleichwohl hat der Kläger den Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht erst mit Klageerhebung am 17. Mai 2011 gestellt. 29 Darüber hinaus ist die Fristversäumnis für den Kläger verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, weil ihm als Rechtsanwalt klar sein musste, dass die vom beklagten Versorgungswerk eingeräumte Möglichkeit, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Nachweise über seine tatsächliche Einkommenssituation einzureichen und in diesem Fall eine Änderungsentscheidung zu erlassen, den Ablauf der gesetzlichen Klagefrist des § 74 VwGO nicht hindert. Schon die Tatsache, dass es sich einerseits um eine gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltende Frist und andererseits um eine verwaltungsverfahrensrechtliche Überprüfung im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs handelt, muss es einem Rechtskundigen wie dem Kläger aufdrängen, dass sein Verweis auf § 51 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) keinen Einfluss auf die Klagefrist hat. 30 ( 2 ) Die angefochtenen Bescheide vom 11. Mai 2011 ( a ) und 24. Mai 2011 in der Fassung vom 24. Januar 2012 ( b ) sind im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Die Klage ist als (Teil)Anfechtungsklage statthaft, obgleich Streitgegenstand im Vorliegenden Verfahren zunächst die (teilweise) Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens ist. Das Verwaltungsgericht hat allerdings in der Sache zu entscheiden, weil es sich bei dem für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Beitragsheranziehung unter anderem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, ob das Verfahren wiederaufzugreifen ist, lediglich um eine nicht eigenständig einklagbare Vorfrage handelt. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 861. 33 ( a ) Soweit der Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2011 die Durchführung eines Wiederaufgreifensverfahrens und herabgeminderte Festsetzung seines Beitrags nach seinem tatsächlichen Arbeitseinkommen 2008 begehrt, spricht bereits vieles dafür, dass der Regelungsinhalt dieses Bescheides überholt ist. Mit seinem weiteren Bescheid vom 24. Mai 2011 hat das beklagte Versorgungswerk den Bescheid vom 21. März 2011 geändert und damit - gemäß § 51 VwVfG NRW - eine neue Sachentscheidung (Zweitbescheid), 34 vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Auflage 2011, § 51 Rdnrn. 18, 22, § 35 Rdnr. 97, 35 erlassen, mit der es das Beitragsrechtsverhältnis für das Jahr 2010 neu geregelt hat. Hierdurch ist zugleich der diesbezügliche Regelungsgehalt des Bescheides vom 11. Mai 2011 entfallen. Damit ist hinsichtlich der ursprünglichen Beitragsregelung für das Jahr 2010 insgesamt Erledigung eingetreten. 36 Vgl. zum Erledigungsbegriff: Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Aufl. 2012, § 161, Rdnrn. 21 ff. 37 Dessen ungeachtet hat die Klage aber auch dann keinen Erfolg, wenn man davon ausgeht, dass die vorgenannte Entscheidung noch einen fortwirkenden Regelungsgehalt hat. 38 Denn diese Verfügung des beklagten Versorgungswerks (wie auch die weiteren angefochtenen Entscheidungen vom 24. Mai 2011 und vom 24. Januar 2012) ist rechtmäßig. Das beklagte Versorgungswerk hat es zu Recht abgelehnt, das Verfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die Festsetzung des Regelpflichtbeitrags abzuändern. 39 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und muss gemäß § 51 Abs. 3 binnen drei Monaten ab Kenntniserlangung über den Grund des Wiederaufgreifens gestellt werden. 40 Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen sind nicht erfüllt. 41 Der Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2010 hat weder zu einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW geführt, noch handelt es sich um ein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. 42 Eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse (Nr. 1) liegt schon dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach nicht vor, denn es muss sich um Umstände handeln, die im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. 43 Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rdnr. 25. 44 Der Einkommensteuerbescheid vom 26. November 2010 lag dem Kläger aber schon lange vor Erlass des Bescheides vom 21. März 2011 vor; er konnte ihn stets in das Verfahren einführen. 45 Es handelt sich bei diesem Bescheid der Finanzbehörde vom 26. November 2010 auch nicht um ein neues Beweismittel i.S.v. Nr. 2. Urkunden, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung der Behörde bereits vorgelegt werden konnten, sind keine neuen Beweismittel. 46 Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1991 - 6 S 733/89 - (juris); Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rdnr. 33; Knack, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 51 Rdnr. 42; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdnr. 119. 47 So ist es hier. 48 Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung, ob es dem Kläger noch möglich war, bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW bislang nicht beigebrachte Beweismittel vorzulegen und ob ihm in diesem Zusammenhang Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte "Frist" des § 51 Abs. 2 VwVfG NRW gewährt werden kann. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass in einem Fall wie diesem allenfalls Änderungen, die zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit erfolgen, noch als neue Beweismittel anzusehen sind. 49 Vgl. so wohl: Wolff, Überschneidungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 I VwGO) mit dem Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG), NVwZ 1996, 559. 50 Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21. März 2011 führt hier auch nicht zu einer Verletzung des materiellen Gerechtigkeitsgebots, dem der außerordentliche Rechtsbehelf des § 51 VwVfG NRW Rechnung tragen soll. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Anfechtungsklage - wie hier - grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, und nicht der Ablauf einer dadurch in Gang gesetzte Rechtsbehelfsfrist. Zum anderen hat das beklagte Versorgungswerk den Kläger mehrfach aufgefordert, den Einkommensteuerbescheid einzureichen. Der Kläger ist dem ohne vernünftigen Grund nicht nachgekommen. 51 ( b ) Auch soweit sich der Kläger ferner gegen den Bescheid vom 24. Mai 2011 in der Fassung vom 24. Januar 2012 wendet, bleibt die Klage erfolglos. 52 Unter dem Datum des 19. Mai 2011 ist dem Kläger ein Einkommensteuerbescheid des Finanzamts N. für 2008 bekannt gemacht worden, mit dem seine Steuerpflicht für das betreffende Jahr neu und abweichend von der vorherigen Steuerfestsetzung im Bescheid des Finanzamts vom 26. November 2010 geregelt worden ist. Die Umsetzung dieser Steuerfestsetzung durch das beklagte Versorgungswerk mit Bescheid vom 24. Mai 2011 ist jedenfalls nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers erfolgt. 53 Denn der Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2011 hat für den Kläger keine günstige Entscheidungserheblichkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG NRW. Daher ist das beklagte Versorgungswerk nicht verpflichtet, über die Entscheidung in seinem Bescheid vom 24. Mai 2011 hinaus das Verfahren wiederaufzugreifen. Insoweit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts L. vom 2. Oktober 2002 - 9 K 5923/00 -, auf die das beklagte Versorgungswerk hingewiesen hat und die einen ähnlich gelagerten Fall betrifft. Das Verwaltungsgericht L. hat ausgeführt: 54 "Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 06. Dezember 1999 führt nicht zu einer nachträglichen Änderung der Sachlage zugunsten des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hierunter versteht man jede nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetretene Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes. Das nachträgliche Bekanntwerden einer bereits vor Erlass des Verwaltungsaktes gegebenen Sachlage reicht hierfür nicht aus (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs u.a., Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1998, § 51 Rdnr. 92). Die in dem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 32.417 DM sind zwar grundsätzlich geeignet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ändern, da somit feststeht, dass das Arbeitseinkommen des vorletzten Kalenderjahres unter der Beitragsbemessungsgrenze des § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (im folgenden: SVR) liegt. In diesem Falle kann das Mitglied nur zu einem einkunftsbezogenen, unter dem Regelpflichtbeitrag liegenden Beitrag herangezogen werden, § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 4 SVR. Vorliegend führen die Festsetzungen des Einkommensteuerbescheides indes nicht zu einer nachträglichen, also nach Erlass des Heranziehungsbescheides eingetretenen Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten. Diese für den Kläger günstigere Sachlage bestand bereits bei Erlass des Heranziehungsbescheides. Denn der Kläger hatte bereits durch die Vorlage der Ergebnisrechnung vom 06. Februar 1999, die einen identischen Jahresgewinn ausweist, eine einkunftsbezogene Beitragsfestsetzung in gleicher Höhe erzielen können. Der Beklagte erkennt derartige Ergebnisrechnungen in der Regel als - vorläufigen - Einkommensnachweis an und legt den ausgewiesenen Jahresgewinn der Beitragsberechnung zugrunde. Der Kläger hätte den Beklagten auf diese für ihn günstigere Sachlage auch ohne Weiteres im früheren Verfahren hinweisen können, § 51 Abs. 2 VwVfG. 55 Der Einkommensteuerbescheid stellt auch kein neues Beweismittel dar, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Denn ein Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift muss stets auf einen Umstand bezogen sein, der bereits im ersten Verfahren berücksichtigt worden ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs u.a., a.a.O., § 51 Rdnr. 116). Demgegenüber dient der vom Kläger vorgelegte Einkommensteuerbescheid dem Nachweis eines Sachverhaltes, der diesem zwar im früheren Verfahren bereits bekannt war, aber nicht vorgetragen wurde." 56 Diese Rechtsprechung ist hier anwendbar. Mit dem Bescheid des Finanzamts vom 19. Mai 2011 ist kein geänderter Sachverhalt bzw. kein neues Beweismittel entstanden. Denn der dem Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2011 zugrunde liegende Sachverhalt - nämlich seine tatsächliche Einkommenssituation - war dem Kläger zuvor und schon seit langem bekannt. Das zeigt bereits die Tatsache, dass der Kläger auf den Bescheid des Finanzamts N. vom 26. November 2010, mit dem schon nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen geschätzt worden war, Einspruch erhoben hat. Dieser Rechtsbehelf war nur dann vernünftigerweise geboten, wenn dem Kläger klar war, dass sein tatsächlich vorhandenes Einkommen geringer ist als das geschätzte. Der Kläger hätte überdies dem beklagten Versorgungswerk - wie offenbar auch den Finanzbehörden - eine Ergebnisrechnung vorlegen können. In diesem Fall wäre die für ihn günstigere Sachlage rechtzeitig berücksichtigt worden. 57 Darüber hinaus ist bei der Prüfung, ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW vorliegen, von den für den bestandskräftig gewordenen Bescheid maßgeblichen Rechtsgründen auszugehen und nicht unabhängig davon zu entscheiden, ob das neue Vorbringen den geltend gemachten Anspruch begründen kann; denn "neu" im Sinne der genannten Vorschrift sind nur solche Beweismittel, die im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten, sich also nicht darin erschöpfen, der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheids zu widersprechen. Anderenfalls würde im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, der den Fall einer aufgrund neuer Beweismittel möglichen Veränderung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage regelt, erneut die rechtliche Grundlage des Bescheides überprüft. 58 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2000 - 8 B 352/99 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, 305. 59 Hier sind die maßgeblichen Rechtsgründe des bestandskräftigen Bescheides in der Festsetzung gemäß § 30 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (VS) zu finden, wonach - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - der Regelpflichtbeitrag von den Mitgliedern zu entrichten ist. Die Bemessung dieses Regelpflichtbeitrags als solchen stellt der vom Kläger eingereichte Einkommensteuerbescheid vom 19. Mai 2011 aber nicht in Frage. Er ist als Beweismittel in Bezug auf die den ursprüngliche Rechtsaufassung tragenden Bescheid daher nicht neu i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Die Bemessung des Beitrags nach dem tatsächlichen Einkommen des Mitglieds erfolgt auf der anderweitigen rechtlichen Grundlage des § 30 Abs. 2 VS, so dass die Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids vom 19. Mai 2011 zur unzulässigen vollständigen Auswechslung der tragenden rechtlichen Erwägungen führen würde. 60 Der Kläger hat überdies keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 oder 49 Abs. 1 VwVfG NRW, so dass er sich nicht mit Erfolg gegen die Entscheidung vom 24. Januar 2012 wenden kann. Denn ungeachtet der Frage, ob ein Wiederaufgreifen in diesem Fall nur zukunftsbezogen möglich ist, ist das nach den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 oder 49 Abs. 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen des beklagten Versorgungswerks nicht auf Null reduziert. Das Verwaltungsgericht L. hat in seinem o.g. Urteil vom 2. Oktober 2002 - 9 K 5923/00 - ausgeführt: 61 "Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich ist, wenn Umstände ersichtlich sind, die die Berufung auf die Unanfechtbarkeit des Bescheides als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen oder wenn das Wiederaufgreifen verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs u.a., a.a.O., § 51 Rdnr. 19)." 62 Das Gericht folgt auch dieser Rechtsprechung. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessenreduzierung sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger macht solches nicht geltend. In seinem diesbezüglichen Schriftsatz zu den Gerichtsakten vom 23. Februar 2012 beschränkt er sich darauf, die Entscheidung des beklagten Versorgungswerks allgemein als ermessensfehlerhaft zu bezeichnen. Das legt aber eine Ermessensschrumpfung nicht nahe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64