Urteil
10 K 2053/11
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2012:0229.10K2053.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d: Die Klägerin nahm im Wintersemester 2007/2008 das Lehramtsstudium für Haupt- und Realschulen in den Fächern Biologie, Evangelische Religionslehre und Mathematikdidaktik an der Universität T3. auf. Für dieses Studium erhielt sie bis einschließlich März 2011 Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG). Das Lehramtsstudium an der Universität T3. besteht aus dem Grund- und Hauptstudium. Diese sind jeweils in Module gegliedert, die sich in der Regel aus drei Kursen zusammensetzen. Für das erfolgreiche Absolvieren der Kurse erhalten die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Kreditpunkten. Insgesamt müssen sie während des Studiums mindestens 58 Kreditpunkte erwerben. Im Fach Biologie müssen die Studierenden im Hauptstudium neben zwei fachdidaktischen Modulen die fachwissenschaftlichen Vertiefungsmodule "Humanbiologie" und "Ökologie" belegen. Pflichtveranstaltung im Rahmen des Vertiefungsmoduls "Ökologie" ist die "Experimentelle Übung zur Ökologie". Zum Erwerb des Leistungsnachweises in diesem Fach müssen die Studierenden eine Klausur schreiben, sowie in einer Gruppe Protokolle über die einzelnen Unterrichtsstunden erstellen, die die Dozentin Frau Prof. X. abnehmen muss. Im Modul "Humanbiologie" können die Studierenden einen Leistungsnachweis in der Veranstaltung "Experimente Humanbiologie" erbringen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Pflichtveranstaltung. Studierende können sie jedoch belegen um für ihre Zulassung zum Examen erforderliche Kreditpunkte zu erwerben. Im Fach Evangelische Religionslehre gliedert sich das Hauptstudium in drei Module, eines davon ist das Modul "Bibelwissenschaft", zu dem u. a. die Veranstaltung "Altes Testament" gehört. In zwei der drei Module müssen die Studierenden einen fachwissenschaftlichen Leistungsnachweis erbringen, einen davon durch eine Hausarbeit. Diese können sie im Fach "Altes Testament" schreiben. Die Zulassung zur ersten Staatsprüfung setzt die bestandene Zwischenprüfung und die Erbringung der für das Hauptstudium vorgesehenen Leistungsnachweise voraus. Das Staatsexamen selbst setzt sich gemäß § 13 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO 2003) aus einer schriftlichen Hausarbeit, Examensklausuren und mündlichen Prüfungen, sowie einem erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquium zusammen. Prüfungstermine für das Staatsexamen sind einmal pro Semester. Die Examensklausuren können in den Semesterferien im März oder im August geschrieben werden. Die Anmeldung für die Examensklausuren im August muss im April des gleichen Jahres erfolgen. Leistungsnachweise, die Voraussetzung der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind, konnten im Jahr 2010 von den Studierenden bis zum 9. August 2010 um 8.45 h beim Landesprüfungsamt nachgereicht werden. Das Grundstudium absolvierte die Klägerin in vier Fachsemestern. Im daran anschließenden Sommersemester 2009 wollte sie den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" bei Frau Prof. X. im Rahmen des Vertiefungsmoduls Ökologie belegen und trug sich in eine Teilnehmerliste ein. Diese Veranstaltung wird einmal im Jahr angeboten. Da es mehr Anmeldungen als Plätze im Kurs gab, wurden die Plätze zunächst unter den Studierenden aus höheren Semestern verteilt. Unter den Studierenden aus dem Semester der Klägerin wurden die Restplätze verlost. Die Klägerin erhielt in diesem Losverfahren keinen Platz für die Veranstaltung. Sie belegte den Kurs daraufhin ein Jahr später, im Sommersemester 2010. Die Abschlussklausur dieses Kurses fand am 28. Juli 2010 statt. Die Klägerin schrieb die Klausur an diesem Termin nicht mit, sondern am Nachschreibetermin, dem 17. November 2010. Der für diese Veranstaltung erworbene Leistungsnachweis wurde ihr am 14. Februar 2011 ausgestellt, nachdem Frau Prof. X. auch die von der Klägerin eingereichten Protokolle abgenommen hatte. Im Modul Humanbiologie erbrachte die Klägerin einen Leistungsnachweis u. a. in der Veranstaltung "Experimente Humanbiologie", der ihr am 25. Januar 2011 ausgestellt wurde. Im Fach Evangelische Theologie, Modul Bibelwissenschaften, erwarb sie den fachwissenschaftlichen Leistungsnachweis durch eine Hausarbeit im Kurs "Altes Testament". Der Nachweis datiert auf den 26. Januar 2011. Die Examensklausuren in den Fächern Erziehungswissenschaften und Mathematik schrieb sie im Herbst 2010, die für Ökologie und Evangelische Religionslehre im März 2011. Am 15. März 2011 beantragte sie bei dem Beklagten Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Bewilligungszeitraum April 2011 bis September 2011. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihr Studium noch nicht abschließen können, da sie einzelne Lehrveranstaltungen wegen Kapazitätsengpässen an der Universität T3. nicht in dem für diese an sich vorgesehenen Semester habe belegen können. Mit Schreiben vom 16. März 2011, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Überfüllung von Lehrveranstaltungen an der Universität T3. sei kein anzuerkennender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Klägerin könne lediglich eine Hilfe zum Studienabschluss gemäß § 15 Abs. 3 a BAföG in Form eines vollverzinslichen Bankdarlehens erhalten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24. Mai 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei verspätet zu einer ausbildungs- und prüfungsrelevanten Lehrveranstaltung zugelassen worden. Der für diese Lehrveranstaltung bestehende "hochschulinterne numerus clausus" stelle einen schwerwiegenden Grund gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dafür dar, dass sie ihr Studium nicht in der vorgesehenen Förderungshöchstdauer habe abschließen können. Der Beklagte wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2011, zugestellt am 27. Juni 2011, als unbegründet ab. Er führte er aus: Eine Warteliste für einzelne Veranstaltungen sei nicht mit einem hochschulinternen Auswahlverfahren im Sinne eines "numerus clausus" vergleichbar. Zudem könnten jedenfalls seit der Einführung der Studienabschlussförderung durch das 12. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföGÄndG) im Jahr 1990 schlichte Arbeitsplatzbeschränkungen in Lehrveranstaltungen nicht mehr unter den Begriff des schwerwiegenden Grundes gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gefasst werden, da die Studienabschlussförderung gerade auch für Studienverzögerungen aus hochschulbedingten Gründen geschaffen worden sei. Im Gegensatz dazu sei es nicht Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, abstellbare und bekannte Organisationsschwächen der Ausbildungsstätte zu kompensieren. Für das im Rahmen des Ersten Staatsexamens abzulegende erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium meldete sich die Klägerin zunächst im Sommersemester 2011 an. Diese Anmeldung zog sie allerdings wieder zurück, da ihre Mutter im Jahr 2011 schwer erkrankte und sie bei deren Betreuung und Pflege mitwirkte. Die Mutter der Klägerin ist inzwischen verstorben. Am 27. Juli 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat sie sich für das Wintersemester 2011/2012 zurückgemeldet und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium am 15. November 2011 erfolgreich abgelegt. Die Klägerin trägt vor: Sie habe einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ergebe sich daraus, dass sie erst verspätet einen Platz in einer Pflichtveranstaltung bekommen habe. Die Regulierung der Teilnahme an einer Veranstaltung über eine Warteliste sei in gleicher Weise ein hochschulbedingtes Zugangshindernis wie ein hochschulinternes "numerus clausus Verfahren". Dass hochschulbedingte Zugangshindernisse zu bestimmten Veranstaltungen schwerwiegende Gründe für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer darstellten, entspreche der ständigen früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. An dieser sei - wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Juni 1999 - 5 C 40/97 - ergebe - auch nach Einführung der Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss durch § 15 Abs. 3 a BAföG festzuhalten. § 15 Abs. 3 a BAföG schränke die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Gründe in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht ein. Der Zweck der Hilfe zum Studienabschluss unterscheide sich von dem der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Hilfe zum Studienabschluss solle Studierenden den Abschluss ihres Studiums ermöglichen, die wegen eines selbst verschuldeten Leistungsrückstands das Studium nicht innerhalb der vorgesehenen Förderungshöchstdauer abschließen könnten. Die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erfasse hingegen unzumutbare Härtefälle, in denen der Auszubildende aus einem konkreten Verzögerungsgrund an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung seiner Ausbildung gehindert sei. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Sie, die Klägerin, habe ihr Studium vorausschauend geplant und die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um es innerhalb der Förderungshöchstdauer zu beenden. Ihr Studienabschluss habe sich allein deshalb verzögert, weil sie im Sommersemester 2009 keinen Platz im Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" bekommen habe, sondern erst im Sommersemester 2010. Dies ergebe sich auch aus den von ihr zur Akte gereichten Bescheinigungen der Frau Prof. X. und des Zwischenprüfungsamts. Ihrer Kenntnis nach seien für den Kurs im Sommersemester 2009 auch keine Nachrückplätze vergeben worden. Auch wenn sie im Sommersemester 2010 die Klausur bereits am ersten angebotenen Klausurtermin, dem 28. Juli 2010, geschrieben hätte, hätte sie den Schein nicht mehr rechtzeitig erhalten können, um an den Examensklausuren im August 2010 teilnehmen zu können. Denn es sei zu erwarten gewesen, dass die Klausurkorrektur wenigstens zwei bis drei Wochen gedauert hätte. Zudem habe sie noch die Protokolle für den Kurs überarbeiten müssen. Hierbei habe es sich um eine Gruppenarbeit gehandelt, die sie und eine weitere Studierende jedoch allein erledigt hätten, da die anderen Studierenden kein Interesse an der schnellen Fertigstellung der Protokolle gehabt hätten. Auch wenn andere Studierende noch im August 2010 das Examen abgelegt hätten, die ebenfalls den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" im Sommersemester 2010 belegt hätten, sei ihr jedenfalls im April 2010 bei Ablauf der Anmeldefrist für das Examen das Angebot der Frau Prof. X. nicht bekannt gewesen, bestimmte Klausuren im Hinblick auf ein bevorstehendes Examen besonders zügig zu korrigieren. Zu diesem Zeitpunkt habe noch nicht einmal der Termin der Abschlussklausur festgestanden. Zudem sei bekannt gewesen, dass sich die Abnahme der Protokolle bei Frau Prof. X. besonders verzögere, da sie die Protokolle nicht laufend während des Semesters korrigiere, sondern erst am Ende des Kurses. Da sie nach ihrer Korrektur oft noch Änderungswünsche habe, erfolge die endgültige Abnahme oft sehr spät. Von ihr, der Klägerin, sei nicht zu erwarten gewesen, sich bereits im April 2010 zu erkundigen, ob die Möglichkeit bestehe, die Examensklausuren noch im August 2010 zu schreiben. Denn ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG liege nicht erst dann vor, wenn ein Studierender seinen Studienablauf in jeglicher Hinsicht trotz bestehender hochschulinterner Hindernisse optimiert habe und dennoch nicht in der Lage gewesen sei, das Studium rechtzeitig abzuschließen. Insoweit sei vielmehr vom typischen Studienverlauf auszugehen. Wenn der Studierende den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" erst im sechsten Fachsemester belegen könne, sei die typische Folge eine Überschreitung der Regelstudienzeit. Denn normalerweise schlössen sich die Examensklausuren nicht direkt an das Semester an, in dem die Studierenden noch diesen Kurs belegten. Üblicherweise liege dazwischen wenigstens noch ein weiteres Semester. Dass der typische Studienverlauf bei der Prüfung, ob ein schwerwiegender Grund für eine Verzögerung vorliege, zugrundezulegen sei, ergebe sich systematisch aus einem Vergleich mit den anderen in § 15 Abs. 3 BAföG aufgelisteten Ausnahmetatbeständen, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigten. Diese knüpften auch an bestimmte allgemeine Umstände an, wie z. B. die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BaföG) oder die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 BaföG). Dabei komme es nicht darauf an, wie viel Zeit der Studierende tatsächlich aus den oben genannten Gründen aufwende. Die gleiche Wertung sei den Regelungen zum Darlehensteilerlass zu entnehmen. Denn aus diesen ergebe sich, dass eine zeitliche Optimierung des Studienverlaufs durch einen Teilerlass der Darlehensschulden belohnt werde, nicht jedoch grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung von Ausbildungsförderung sei. Wenn sie, die Klägerin, bereits im Sommersemester 2009 einen Platz in der "Experimentellen Übung zur Ökologie" bekommen hätte, hätte sie auch die Leistungsnachweise in den anderen Fächern so rechtzeitig erbringen können, dass sie sich für die Examensklausuren im August 2010 hätte anmelden können. Dass sie die Leistungsnachweise für die Fächer "Altes Testament" und "Experimente Humanbiologie" erst im Januar 2011 erworben habe, liege darin begründet, dass sie die Erbringung der Leistungsnachweise für diese Kurse verschoben habe, als sie festgestellt habe, dass sie aufgrund der verspäteten Belegung des Kurses "Experimentelle Übung zur Ökologie" das Studium ohnehin nicht in der Regelstudienzeit hätte abschließen können. Den Kurs "Altes Testament" habe sie bereits im Sommersemester 2009 belegt und nur die dazu gehörige Hausarbeit später geschrieben. Die Klausur für das Fach "Experimente Humanbiologie" habe sie erstmalig im Sommersemester 2009 geschrieben, diese jedoch nicht bestanden. Der Wiederholungsversuch im Wintersemester 2010/2011 sei dann erfolgreich gewesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für ihr Lehramtsstudium an der Universität T3. für den Bewilligungszeitraum April bis September 2011 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Seit Einführung der Studienabschlussförderung begründeten hochschulbedingte Ausbildungsverzögerungen keine schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 30. Juni 1999 - 5 C 40/97 -, da sich die Entscheidung nur mit der Frage auseinandersetze, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erst dann einen Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus begründe, wenn die sich ergebende Verzögerung den durch die ehemalige Studienabschlussförderung abgedeckten Zeitraum von zwölf Monaten überschreite. Zudem beständen erhebliche Bedenken daran, dass die Kapazitätsengpässe an der Universität T3. ursächlich für die Verzögerung des Studienabschlusses der Klägerin seien, da die Mehrzahl der Lehramtsstudenten in T3. ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit beende. Dies treffe sogar auf Studierende mit einer Vier-Fächer-Kombination zu. Studierende, die in dem Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" bei ihrer ersten Anmeldung keinen Platz erhielten, könnten regelmäßig noch einen Nachrückplatz bekommen. Auch wenn die Klägerin den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" erst im Sommersemester 2010 habe belegen können, sei dies nicht Ursache der Verzögerung des Studienabschlusses. Denn wenn sie die Klausur bereits am 28. Juli 2010 geschrieben hätte, hätte sie den Schein noch rechtzeitig beim Landesprüfungsamt nachreichen können, um an den Examensklausuren im August 2010 teilzunehmen. Dass die Studierenden noch im sechsten Semester Lehrveranstaltungen besuchten und im direkten Anschluss die Examensklausuren schrieben, sehe die LPO 2003 so vor. Auch wenn die Klägerin im April 2010 noch nicht sicher gewusst habe, ob die Klausurkorrektur und die Abnahme der Protokolle im Fach "Experimentelle Übung zur Ökologie" rechtzeitig genug erfolgen würde, hätte sie sich jedenfalls vorsorglich für das Examen anmelden und diese Anmeldung notfalls zurückziehen können, wenn sie den Schein nicht innerhalb der Frist zur Nachreichung erhalten hätte. Dagegen, dass die verspätete Belegung des Kurses "Experimentelle Übung zur Ökologie" kausal für die Verzögerung des Studienabschlusses sei, spreche zudem, dass auch der Leistungsnachweis für den im Vertiefungsmodul "Humanbiologie" belegten Kurs "Experimente Humanbiologie" erst am 25. Januar 2011 ausgestellt worden sei, sowie der Leistungsnachweis für die Veranstaltung "Altes Testament" am 2. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Akte 10 L 466/11 und der von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Versagung der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von April 2011 bis September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Zwar ist das Lehramtsstudium der Klägerin an der Universität T3. nach den §§ 1, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Ausbildungsförderung wird bei Studiengängen grundsätzlich jedoch nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG i. V. m. § 15 a BAföG. Diese war im vorliegenden Fall bereits Ende März 2011 und damit vor dem hier streitigen Bewilligungszeitraum abgelaufen. Die Förderungshöchstdauer entspricht gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz, die sich nach der jeweiligen Prüfungsordnung bestimmt. Gemäß § 32 Abs. 1 LPO 2003 beträgt die Regelstudienzeit für das Lehramtsstudium für Grund-, Haupt- und Realschulen sieben Semester. Sie endete damit für die Klägerin angesichts der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2007/2008 mit Ablauf des Wintersemesters 2010/2011. Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer besteht ein Anspruch auf eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG nur, wenn sie aus schwerwiegenden Gründe (Nr. 1) oder aus einem der anderen in dieser Vorschrift aufgelisteten Gründen überschritten worden ist. Im Fall der Klägerin liegt keiner dieser Gründe vor. Insbesondere ist ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht gegeben. Ein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1980, - 5 C 38/78 -, juris. Die Umstände müssen es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, - 11 C 25/94 -, juris. Solche Umstände, die einen schwerwiegenden Grund i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG für eine Studienverzögerung darstellen, sind im Fall der Klägerin nicht festzustellen. Zwar können grundsätzlich hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung, auf die der Studierende keinen Einfluss hat, wie die verspätete Zulassung zu einem für die Examensanmeldung erforderlichen Kurs, einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen. Hierbei sind Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, eher als schwerwiegende Gründe einzustufen, als solche, deren Entstehung er durch sein Verhalten beeinflussen konnte. Ereignisse, die als schwerwiegende Gründe zu qualifizieren sind, weil der Auszubildende auf ihren Eintritt keinen Einfluss hat, sind u. a. Studienverzögerungen aufgrund eines hochschulinternen "numerus clausus", d. h. die verspätete Zulassung zu ausbildungs- und prüfungsnotwendigen Lehrveranstaltungen aufgrund eines leistungsorientierten Auswahlverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris. Gleiches muss gelten, wenn die Zulassung zu einzelnen Kursen nicht mit Hilfe eines "numerus clausus" reguliert wird, sondern wie im Fall der Klägerin die Auswahl anhand der Anzahl der absolvierten Semester bzw. mittels eines Losverfahrens erfolgt. Denn dabei hat der einzelne Studierende noch weniger Einfluss auf das Auswahlergebnis als bei der Anwendung leistungsbezogener Kriterien. Dass hochschulinterne Zugangshindernisse zu prüfungsrelevanten Kursen schwerwiegende Gründe i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen können, gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach der Einführung der Studienabschlussförderung bzw. Hilfe zum Studienabschluss durch § 15 Abs. 3 a BAföG. Zwar war Hintergrund der Einführung dieses Instituts, dass viele Studierende auch aufgrund der objektiven Studienbedingungen ihre Ausbildung nicht in der Förderungshöchstdauer abgeschlossen haben. Ihnen sollte durch die Studienabschlussförderung finanziell ermöglicht werden, ihr Studium zu beenden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde auch die Absicht geäußert, dass die Einführung der Studienabschlussförderung bezwecken solle, die Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nur noch beim Vorliegen solcher schwerwiegenden Gründe zu gewähren, die zu einer Verlängerung der Studienzeit von mehr als der durch die Studienabschlussförderung abgedeckten 12 Monate führten. Vgl. Bundestags-Drucksache (BT-Drucks.) Nr. 11/5961 S. 21 zu Nummer 12 Buchstabe c. Das hätte zur Folge, dass auch bei Studienverzögerungen aufgrund von Kapazitätsengpässen an der Universität zunächst nur die Studienabschlussförderung in Anspruch genommen werden könnte und - jedenfalls in den ersten zwölf Monaten - kein schwerwiegender Grund vorläge, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer rechtfertigte. Gegen eine historische Auslegung der Vorschrift in diesem Sinne spricht jedoch, dass eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus weder dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, noch dem des § 15 Abs. 3 a BAföG zu entnehmen ist. Diese deuten nicht darauf hin, dass die Hilfe zum Studienabschluss in den ersten 12 Monaten nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer die Möglichkeit der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus verdrängen oder den Bedeutungsgehalt des Tatbestandsmerkmals des schwerwiegenden Grundes einschränken soll. Sie legen eher nahe, dass diese Förderungsmöglichkeiten nebeneinander stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris. Auch aus der Systematik der Vorschriften und ihrem Sinn und Zweck ist zu schließen, dass sie gerade unterschiedliche Fallgestaltungen erfassen wollen. § 15 Abs. 3 BAföG begründet einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit, wenn der Auszubildende aus bestimmten, in dieser Vorschrift normierten und damit privilegierten Gründen sein Studium nicht im zeitlichen Rahmen der Förderungshöchstdauer abschließen konnte. § 15 Abs. 3a BAföG setzt hingegen nicht das Vorliegen eines bestimmten Verzögerungsgrundes voraus, sondern ermöglicht den Studierenden grundsätzlich die Inanspruchnahme einer Hilfe zum Studienabschluss, wenn der Abschluss des Studiums innerhalb der nächsten 12 Monate nach Ablauf der Förderungshöchstdauer zu erwarten ist. Unabhängig davon, ob der Studierende die Verzögerung selbst verschuldet hat, soll diesem durch die Bereitstellung eines vollverzinslichen Bankdarlehens die Beendigung seines Studiums ermöglicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999, - 5 C 40/97 - , juris. Im Fall der Klägerin kann allerdings nicht festgestellt werden, dass allein die Versagung der Teilnahme am Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" im Sommersemester 2009 kausal für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer war. Denn nach der Überzeugung des Gerichts hätte sie trotz der erst ein Jahr später, im Sommersemester 2010, erfolgten Teilnahme an dieser Veranstaltung die Examensklausuren im August 2010 schreiben und ihr Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen können. Dies ergibt sich aus den amtlichen Auskünften der Leiterin des Landesprüfungsamts und der Dozentin des Kurses "Experimentelle Übung für Ökologie", Frau Prof. X. . Nach Auskunft des Landesprüfungsamts konnten zulassungsrelevante Scheine bei ihm noch bis zum 9. August 2010, 8.45 h, nachgereicht werden. Zeitlich war es möglich, den Schein für eine am 28. Juli 2010 geschriebene Klausur bis zum 9. August 2010 beim Landesprüfungsamt einzureichen. Nach Auskunft von Frau Prof. X. hatte sie den Studierenden in den vier parallelen Kursen "Experimentelle Übung zur Ökologie" im Sommersemester 2010 auch ausdrücklich angeboten, die Klausuren so zügig zu korrigieren, dass die Studierenden den Schein vor Ablauf der Frist beim Landesprüfungsamt nachreichen konnten. Wie den vom Gericht eingeholten Auskünften zu entnehmen ist, haben auch sechs andere Studierende dieses Angebot wahrgenommen. Sie haben den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" belegt und im direkten Anschluss daran die Examensklausuren im Fach Ökologie geschrieben. Eine dieser Studierenden befand sich im selben Kurs wie die Klägerin. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Frau Prof. X. vom 15. Februar 2012. Mit dieser Auskunft setzt sich Frau Prof. X. auch nicht in Widerspruch zu ihren Angaben in ihrer Bescheinigung vom 29. Januar 2011. Darin hat sie der Klägerin in erster Linie bescheinigt, bei ihrer ersten Anmeldung keinen Platz in einem Biologiekurs erhalten zu haben. Zwar gibt sie auch an, dass sich der Studienabschluss der Klägerin deshalb voraussichtlich um ein Semester verzögere. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies eine zwingende Folge der späteren Belegung dieses Kurses war und dieser Rückstand im weiteren Verlauf des Studiums nicht mehr aufzuholen war. Im Wortlaut der Erklärung macht dies die Verwendung des Begriffes des voraussichtlichen Studienabschlusses deutlich. Dass die Klägerin den Rückstand tatsächlich noch hätte aufholen können, ergibt sich hingegen gerade aus der detaillierteren Darstellung der Verhältnisse in der Auskunft vom 15. Februar 2012. Der Klägerin wäre es auch möglich gewesen, die Protokolle für den Kurs "Experimentelle Übung zur Ökologie" zu einem Zeitpunkt fertigzustellen, zu dem deren rechtzeitige Abnahme durch Frau Prof. X. gewährleistet gewesen wäre. Allein daraus, dass Frau Prof. X. die von der Klägerin eingereichten Protokolle erst spät abgenommen hat, ist nicht zu schließen, dass sie diese nicht rechtzeitig abgenommen hätte, wenn die Klägerin sie im Hinblick auf das bevorstehende Examen darum gebeten hätte. Da die Klägerin sich allerdings nicht für das Examen im August 2010 angemeldet hatte und auch die Klausur am 28. Juli 2010 nicht mitgeschrieben hatte, bestand aus Sicht von Frau Prof. X. kein Anlass, die Protokolle der Klägerin zügig zu korrigieren. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Erstellung der Protokolle um eine Gruppenarbeit handelte, schließt nicht aus, dass die Klägerin sie rechtzeitig einreichen und Frau Prof. X. sie rechtzeitig hätte abnehmen können. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Klägerin zusammen mit Studierenden in einer Gruppe befand, die kein gesteigertes Interesse an der zügigen Fertigstellung der Protokolle hatten, da sie sich noch nicht zum Examen angemeldet hatten. Es wäre der Klägerin im Hinblick auf das bevorstehende Examen zumutbar gewesen, in der Gruppe für eine zügige Erstellung bzw. Überarbeitung der Protokolle zu sorgen und sich selbst dabei besonders zu engagieren. Es handelte sich bei der Erstellung der Protokolle auch um eine Aufgabe, die nach und nach während des laufenden Semesters erledigt werden konnte, da die Protokolle jeweils für die einzelnen Kursstunden anzufertigen waren. Lediglich die Überarbeitung der Protokolle konnten die Studierenden erst zu Semesterende nach der Erstkorrektur durch Frau Prof. X. vornehmen. Dass eine rechtzeitige Überarbeitung möglich war, folgt jedenfalls daraus, dass sie den sechs anderen Studierenden gelungen ist, auf die Frau Prof. X. in ihrer Auskunft vom 15. Februar 2012 hingewiesen hat und die ihr Examen im August 2010 abgelegt haben. Die Studienveranstaltungen im Sommersemester 2010 endeten auch bereits Mitte Juni, so dass bis zum Ende der Nachreichfrist am 9. August 2010 noch ein Zeitraum von mehr als drei Wochen zur Verfügung stand. Die Klägerin hätte sich zudem im April 2010, als die Anmeldefrist für die Examensklausuren im August 2010 ablief, erkundigen können, ob die Möglichkeit bestand, den Schein für die "Experimentelle Übung zur Ökologie" noch rechtzeitig zu erwerben. Denn eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, - 5 C 95/81 -, juris. Zwar war der Klägerin möglicherweise zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass Frau Prof. X. den Studierenden die zügige Korrektur der Klausur und Abnahme der Protokolle anbietet, wenn sie kurz vor dem Examen stehen. Es war der Klägerin jedoch im Hinblick auf eine eigenverantwortliche und rationelle Studienplanung zuzumuten, von sich aus auf Frau Prof. X. zuzugehen und sich zu erkundigen, ob sie sich dazu bereit erklärt. Gerade da die Klägerin zu dem Zeitpunkt nur mit einem einzigen Kurs in Verzug war, hätte es nahegelegen, sich zu informieren, ob sie die Verlängerung des Studiums um ein ganzes Semester allein wegen eines einzigen Kurses verhindern konnte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klausur für den entsprechenden Leistungsnachweis immerhin zwölf Tage vor Ablauf der Frist für die Nachreichung der Scheine geschrieben wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin können von einem Studierenden auch bei hochschulbedingten Erschwernissen des Studiums besondere Anstrengungen verlangt werden, um ihr Studium dennoch in der Förderungshöchstdauer zu beenden. Denn § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur, wenn die Verzögerung auf schwerwiegenden Gründen beruht und stellt damit einen Ausnahmetatbestand dar. Diese Generalklausel hat den Zweck, gesetzgeberisch nicht beabsichtigte und von den anderen anerkannten Verzögerungsgründen in § 15 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BaföG nicht abgedeckte unzumutbare Härten zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, - 11 C 31/94 -, juris. Es war der Klägerin zuzumuten, sich bei Frau Prof. X. nach der Möglichkeit der zügigen, im Hinblick auf die fragliche Nachreichung rechtzeitigen Korrektur der Klausur und Abnahme der Protokolle bereits im April 2010 zu erkundigen. Anders als bei den speziell normierten Verzögerungsgründen, denen eine pauschalierte Betrachtungsweise zugrundeliegt, hat bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG vorliegt, eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen. Allein, dass sich der Studienverlauf der Klägerin im Vergleich zu dem anderer Studierender zunächst im Laufe des Jahres 2009 unverschuldet verzögert hatte, begründet im vorliegenden Fall noch keinen schwerwiegenden Grund im Sinne der genannten Vorschrift. Er wäre erst dann zu bejahen, wenn dieser Rückstand nicht mit zumutbaren Bemühungen wieder aufholbar gewesen wäre. Hierbei sind von den Studierenden auch besondere Anstrengungen zu verlangen. Dagegen spricht nicht, dass besonders engagierten Studierenden, die ihr Studium in einer kürzeren Zeit als der Förderungshöchstdauer abschließen, gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG ein Teil ihrer BAföG-Schulden erlassen wird. Auch wenn man dem die grundsätzliche normative Wertung entnähme, dass besonderes Engagement zwar belohnt werden soll, nicht aber notwendige Voraussetzung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung ist, ließen sich daraus keine Rückschlüsse auf die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus herleiten. Denn dieser besteht nur in Ausnahmefällen, da die Studierenden länger Ausbildungsförderung beanspruchen, als dies grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist. Ein solcher Ausnahmefall ist - bei hochschulbedingten Erschwerungsgründen - zu verneinen, wenn wie im Fall der Klägerin das Studium mit besonderen Anstrengungen noch innerhalb der Förderungshöchstdauer hätte abgeschlossen werden können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.