Urteil
12 K 396/11.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0217.12K396.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge am 17. September 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter und machte im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen geltend: 3 Er habe nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 an mehreren Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Demonstration am Ashura-Tag sei er festgenommen worden, habe aber entkommen können. Anschließend sei er zunächst untergetaucht und später nach Deutschland ausgereist. 4 Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 5 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass er zum Christentum konvertiert sei. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2, 3 und 7 S.2 AufenthG, weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und 7 S.1 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid und macht ergänzend geltend, dass nicht von einem ernsthaften Glaubenswechsel des Klägers ausgegangen werden könne. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen, so dass er insoweit durch den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes nicht in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs.5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auch die vom Klagebegehren umfasste Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, denn er ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs.1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). 16 Nach Art. 16 a Abs.1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch Verfolgter ist, wer wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, so dass er sich in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei braucht eine Verfolgungsmaßnahme noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar gedroht hat. 17 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfGE) Band 83, S. 216 ff.; Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE Band 80, S. 315 ff. 18 Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen können, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74/90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1991, S. 541. 20 Das Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs.1 GG asylberechtigt, wenn die fluchtauslösenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende demgegenüber seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. 21 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154/90 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 402.25 § 1 Nr. 146. 22 Entscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur Überzeugungsgewissheit gelangen, 23 Vgl. zu diesem Beweismaßstab BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 71, S.180 ff. 24 dass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht. Hatte der Betroffene bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so ist entscheidend, ob die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. 25 Vgl. zu diesem Maßstab der Verfolgungsprognose BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE Band 76, S.143 ff. 26 Dabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, Buchholz, 402.25 § 1 Nr. 113. 28 Der Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag auf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1986, S. 79. 30 In Anwendung dieser Maßstäbe kann das Asylbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Der Kläger hat sich nicht wegen erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung in seinem Heimatstaat in die BRD begeben. Er ist auch bei einer Rückkehr in den Iran nicht von einer politischen Verfolgung im oben genannten Sinne mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bedroht. 31 Eine asylrelevante (Vor-) Verfolgungslage des Klägers vor seiner Ausreise aus dem Iran kann nicht festgestellt werden, denn das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verfolgung ist nach Überzeugung der Kammer unglaubhaft. Es ist in zentralen Punkten des vorgeblichen Verfolgungsschicksals unsubstantiiert und kann nicht durch Lebensanschaulichkeit und Detailreichtum überzeugen. Des weiteren weist es erhebliche Ungereimtheiten auf, so dass es den vorgenannten Maßstäben nicht genügt. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes festzustellen: 32 Schon die Darstellung des Klägers, man habe ihm bereits im Jahr 2001 politische Taten unterstellt, was zu seiner Ausreise nach Großbritannien geführt habe, und er sei in diesem Zusammenhang auch noch nach seiner Wiedereinreise in den Iran im Jahr 2005 behelligt worden, ist unglaubhaft. 33 Soweit der Kläger zu den Gründen für seine damalige Ausreise beim Bundesamt angegeben hatte, sein Vater habe eine politische Gruppe gehabt, die damals über die Serienmorde im Iran veröffentlicht habe, und er habe anlässlich eines Fußballspiels, bei dem es einen Tumult gegeben habe, sein Auto mitsamt seiner Personalpapiere stehen lassen, ist dies schon für sich genommen nicht überzeugend. Das Vorbringen des Klägers lässt insofern weder lebensnahe Einzelheiten zur angeblichen Betätigung seines Vaters noch die konkreten Abläufe der behaupteten Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Fußballspiel erkennen. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern der Kläger wegen seiner Gegenwart bei einem Tumult im Rahmen eines Fußballspiels zur Ausreise aus dem Iran gezwungen gewesen sein sollte bzw. in welchem Zusammenhang die frühere Ausreise mit der vorgeblichen politischen Betätigung seines Vaters gestanden haben sollte. Ebenso wenig konnte sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung überzeugen, in der der Kläger nurmehr - noch vager und ohne jede Anknüpfung an konkrete Ereignisse oder Umstände - davon gesprochen hat, man habe ihm schon im Jahr 2001 politische Taten unterstellt und er sei damals gezwungen gewesen, nach Großbritannien zu gehen. 34 Unglaubhaft ist auch die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er sei nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr 2005 vernommen und erkennungsdienstlich behandelt worden und er habe am Ende eine Verpflichtungserklärung unterschreiben müssen, in der er sich verpflichtet habe, an keinen Aktivitäten gegen den Iran teilzunehmen. Insofern fehlt es schon an konkreten und lebensnahen Angaben dazu, wo und von wem er vernommen bzw. erkennungsdienstlich behandelt worden sein will und inwiefern er dabei zu Kontakten zur Opposition und zu religiösen Gruppen befragt worden sein will. Von einer entsprechenden Vernehmung, erkennungsdienstlichen Behandlung und insbesondere auch von einer von ihm unterschriebenen Verpflichtungserklärung war zudem beim Bundesamt keine Rede gewesen, obwohl die Bedeutung dieser Umstände für die vom Kläger geltend gemachte spätere Gefährdungslage auf der Hand gelegen hätte. Sein Sachvorbringen erscheint daher insofern auch erheblich gesteigert. 35 Die Darstellung des Klägers, er habe schon vor dem Vorfall am Ashura-Tag an mehreren Demonstrationen teilgenommen, kann ebenso wenig überzeugen. 36 Insofern fehlt es mit dem schlichten Bemerken, es sei nach den Präsidentschaftswahlen zu Protestaktionen gekommen, weil sie mit dem Wahlergebnis nicht einverstanden gewesen seien, schon an einer nachvollziehbaren Darstellung, welche konkreten Missstände im Iran oder sonstigen Umstände den Kläger bewogen haben, das Risiko einer Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen einzugehen. Einer solchen Darstellung hätte es indes umso mehr vor dem Hintergrund bedurft, dass der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, zuvor bereits erkennungsdienstlich behandelt worden sein und eine Verpflichtungserklärung unterschrieben haben will. Zudem hatte sich der Kläger schon beim Bundesamt darauf beschränkt, einzelne Demonstrationen, an denen er vor dem 27. Dezember 2009 teilgenommen haben will, gleichsam schlagwortartig zu benennen, ohne dass insofern lebensnahe Einzelheiten zu Orten, Personen oder Abläufen mitgeteilt worden wären, die auf ein tatsächliches Erleben schließen ließen. Sein diesbezügliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erweist sich insofern als noch weiter verarmt, denn der Kläger hat hier nur noch pauschal seine Teilnahme an einigen Protestaktionen erwähnt, ohne diese in irgendeiner Form zu konkretisieren. 37 Die klägerseitige Schilderung der Ereignisse am Ashura- Tag und der nachfolgenden Geschehnisse bis zur Ausreise ist schließlich ebenfalls unglaubhaft. 38 Auch insofern lassen die Angaben des Klägers zunächst eine nachvollziehbare Schilderung der Beweggründe für seine Teilnahme an der Demonstration am 27. Dezember 2009 vermissen. Zu den Freunden, mit denen er an dieser Demonstration teilgenommen haben will, hat er ebenfalls keine lebensnahen Einzelheiten mitgeteilt. Seine Angaben zum Ablauf der Geschehnisse an diesem Tag, die beim Bundesamt noch einige Details aufwiesen, waren in der mündlichen Verhandlung demgegenüber deutlich verarmt und leblos. So hat der Kläger hier keinerlei substantiierte Angaben mehr zu den Örtlichkeiten, Personen oder zum konkreten Verlauf der Demonstration bzw. der gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gemacht. Die an diesem Tag angeblich erlittenen Verletzungen hat der Kläger erst auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten erwähnt und die Darstellung seiner vorübergehenden Festnahme und der sich anschließenden Befreiung aus den Händen der Sicherheitskräfte beschränkte sich hier auf den nichtssagenden Satz, er sei leider bei einer Demonstration zunächst aufgegriffen worden, habe dann aber entkommen können. Dies ist mit Blick auf den nachhaltigen Eindruck, den die behaupteten Ereignisse im Falle eines tatsächlichen Erlebens beim Kläger hätten hinterlassen müssen, nicht nachvollziehbar. Unerfindlich ist weiter, weshalb sich der Kläger, nachdem ihm die Flucht vor den Sicherheitskräften gelungen sein will, zunächst nach Hause begeben und dort noch eine Nacht geblieben sein will. Denn insofern hätte die Gefahr auf der Hand gelegen, dass im Falle seiner Identifizierung über die mutmaßlich festgenommenen Freunde gerade dort nach ihm gesucht wird. Bezeichnenderweise hat sich der Kläger insofern in der mündlichen Verhandlung auch zunächst dahin eingelassen, er sei, nachdem er entkommen sei, nicht mehr in seine Wohnung zurückgegangen; erst nach Rückübersetzung dieses Vorbringens hat er sich dann dahin korrigiert, dass er zunächst nach Hause und am nächsten Tag zu seinen Großeltern gegangen sei. 39 Ebenso wenig erscheint plausibel, weshalb sich der Kläger zunächst für einige Tage zu seinen Großeltern nach Fadis und erst dann zu seinem Freund nach Ahwaz begeben haben will. Denn insofern bestand offenkundig das Risiko, dass die Sicherheitskräfte zunächst die ohne weiteres feststellbaren näheren Verwandten des Klägers ermitteln und bei diesen nach ihm suchen könnten. Auch von dem vorgeblichen Zwischenaufenthalt bei seinen Großeltern hatte der Kläger im Übrigen bei seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung zunächst nichts berichtet, sondern ihn erst nach Rückübersetzung seines einleitenden Vorbringens erwähnt. 40 Die Angaben des Klägers erscheinen schließlich auch insofern unglaubhaft, als er gegenüber dem Bundesamt auf Befragen, ob die Leute - nach einer angeblichen ersten Wohnungsdurchsuchung - noch einmal zu ihm nach Hause gekommen seien, bekundet hatte, er habe erfahren, dass sie noch ein- oder zweimal nach ihm gefragt hätten. Denn noch abgesehen davon, dass nicht ohne weiteres nachzuvollziehen ist, wie beim Kläger Unsicherheit darüber bestehen konnte, ob noch einmal oder zweimal nach ihm gefragt wurde, hat der Kläger die weiteren Nachfragen der Sicherheitskräfte in der mündlichen Verhandlung nicht einmal mehr erwähnt. Dies ist angesichts dessen, dass sich die behauptete Verfolgungsabsicht des iranischen Staates hierin auf das Deutlichste manifestiert hätte, schlechterdings nicht nachvollziehbar. 41 Erweist sich das Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Verfolgung im Iran nach alledem als unglaubhaft, so rechtfertigen auch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen keine andere Beurteilung. Soweit hieraus hervorgeht, dass eine psychologische bzw. stressbedingte Komponente als Auslöser der Erkrankung des Klägers an Alopecia areata generaliata nicht unwahrscheinlich bzw. sehr wahrscheinlich sei, gibt dies für die Glaubhaftigkeit der vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsgeschichte nichts her, denn für etwaige stressbedingte oder sonstige psychologische Belastungen des Klägers kommen vielfältigste Gründe in Betracht. Auf die vom Kläger behaupteten Vorfluchtgründe sind diese angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeit des diesbezüglichen Sachvorbringens zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht zurückzuführen und für einen solchen Zusammenhang ergeben sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen auch keinerlei Anhaltspunkte. 42 Die vom Kläger geltend gemachte Konvertierung zum christlichen Glauben vermag einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter ebenfalls nicht zu begründen. 43 Zunächst droht dem Kläger im Iran nicht schon wegen seines in Deutschland vollzogenen formalen Übertritts zum Christentum und seiner seitherigen religiösen Betätigung in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 44 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt und zur Abgrenzung von Eingriffen in die Religionsfreiheit BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, abrufbar in JURIS. 45 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer unter Verweis auf die dortigen Ausführungen anschließt und die auch durch die neueren Erkenntnisse nicht in Frage gestellt wird, haben Konvertiten allein wegen ihres in Deutschland erfolgten Übertritts zum Christentum und ihrer seitherigen religiösen Betätigung in der Bundesrepublik nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sie durch die iranischen Behörden belangt werden, wenn sie in exponierter Weise religiöse Aktivitäten entfaltet haben. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, JURIS. 47 Dies ist beim Kläger nicht der Fall. 48 Soweit in der Bescheinigung seines Gemeindeleiters vom 22. Dezember 2011 ausgeführt wird, der Kläger lade Landsleute ein, damit sie das Evangelium hörten, und der Kläger in der mündlichen Verhandlung weiter angegeben hat, dass er einige persische Bibeln an Freunde in Iserlohn gegeben habe, ist eine christlich-missionarische Tätigkeit des Klägers hiermit nicht dargetan. 49 Es fehlt insofern schon an konkreten Angaben dazu, wem gegenüber entsprechende werbende Einladungen bzw. Bibelschenkungen im Einzelnen erfolgt sein sollen, und es ist auch nicht dargelegt worden, dass die Betätigung des Klägers überhaupt zu einer näheren Befassung einzelner Personen mit dem christlichen Glauben beigetragen hätte. Eine nachhaltige und fundierte Missionierungstätigkeit, die über ein bloßes Werben für Veranstaltungen bzw. das Verteilen von Materialien hinausginge, 50 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, JURIS 51 ist hiernach erst recht nicht erkennbar, so dass von einer exponierten Stellung des Klägers insofern nicht gesprochen werden kann. Auch im Übrigen ist eine herausgehobene Funktion des Klägers innerhalb des Gemeindelebens nicht ersichtlich, denn seine Betätigung beschränkt sich im Wesentlichen auf die bloße Teilnahme an Gottesdiensten und anderen Gemeindeveranstaltungen, ergänzt allenfalls noch um untergeordnete Hilfstätigkeiten wie die unter dem 24. Juni 2011 bescheinigte Teilnahme bei Arbeitseinsätzen. 52 Dem Kläger droht auch nicht deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung, weil er bei einer Rückkehr in den Iran in unzumutbarer Weise in der Ausübung seines christlichen Glaubens und damit in seiner Religionsfreiheit beschränkt würde. 53 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, JURIS. 54 Es ist nach derzeitiger Erkenntnislage zwar zweifelhaft, ob im Iran für zum Christentum konvertierte vormalige Muslime das religiöse Existenzminimum dergestalt sichergestellt ist, dass zumindest die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gewährleistet ist (sog. forum internum). 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, JURIS, mit Nachweisen zu den unterschiedlichen Bewertungen durch die Rechtsprechung. 56 Erst recht ist fraglich, ob es einem Konvertiten im Iran möglich ist, seinen Glauben in öffentlicher Form (etwa in Form von Gottesdiensten oder Prozessionen) zu praktizieren, was im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL -) insbesondere für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG von Bedeutung sein könnte, da Art.10 Abs.1 lit b) QRL im Grundsatz auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit schützt. 57 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 1999/07.A -, siehe aber auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13/09 -, jeweils JURIS. 58 Dies kann hier jedoch letztlich offen bleiben, denn eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter oder Flüchtling bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten käme im Hinblick auf bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigende unzumutbare Beschränkungen seiner Glaubensfreiheit jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es sich in seinem Fall um einen ernsthaften Glaubenswechsel handeln würde. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, JURIS. 60 Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten Einstellungswechsel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. 61 Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, JURIS. 62 Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und ggfs. gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. 63 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 A 982/07.A -, JURIS. 64 Nach diesen Maßstäben ist ein ernsthafter Glaubenswechsel des Klägers nicht anzunehmen. 65 Der Kläger hat schon nicht überzeugend darlegen können, weshalb er zum christlichen Glauben übergetreten ist. 66 Er hat in der mündlichen Verhandlung zwar durchaus deutlich gemacht, dass er sich nach seiner Ankunft in Deutschland einsam gefühlt und in dieser Situation auf Anraten eines Landsmanns Hilfe bei der Diakonie gesucht hat. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass er auf deren Anraten dann seine jetzige Gemeinde in Iserlohn aufgesucht hat, wo er mit anderen Menschen seines Alters Kontakte knüpfen konnte. Der Kläger hat jedoch gerade nicht vermitteln können, dass es über die Nutzung dieser ihm von kirchlicher Seite gebotenen Möglichkeiten hinaus zu einer inneren Hinwendung zum christlichen Glauben gekommen ist. Es drängt sich nach seiner Darstellung, in der er die Möglichkeit hervorhebt, sich anlässlich der gemeindlichen Veranstaltungen mit Altersgenossen zu unterhalten und auszutauschen, vielmehr der Eindruck auf, dass er die kirchlichen Angebote insbesondere aus sozialen Gründen wahrnimmt, dass dies hingegen nicht mit einer ernsthaften religiös motivierten Hinwendung zum christlichen Glauben im Zusammenhang steht. 67 In diese Einschätzung fügt sich, dass der Kläger weder ansatzweise substantiierte Angaben über den christlichen Glauben gemacht noch überzeugend aufzeigt hat, dass seine übrige Lebensführung durch den christlichen Glauben geprägt ist. 68 So hat er den Inhalt seines Glaubensunterrichts in keiner Weise aussagekräftig darlegen können, sondern sich insofern auf ausgesprochen vage und allgemeine Angaben beschränkt. Auch zu den religiösen Texten, die er gelesen haben will, hat er lediglich nichtssagend bemerkt, es seien Texte z.B. darüber, wie man durch Jesus das ewige Leben erhalten könne. Eine christliche Prägung ist schließlich auch mit der bloßen Bemerkung, dass er sich, wenn er alleine sei, mit seinem Gott beschäftigen und auch beten könne, nicht überzeugend dargetan, so dass nach allem nicht von einem ernsthaften Glaubenswechsel auszugehen ist. 69 Scheidet eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter mithin sowohl im Hinblick auf die behauptete Vorverfolgung als auch im Hinblick auf die geltend gemachte Konversion zum christlichen Glauben aus, so gilt dies nach dem Gesagten auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs.1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG. 70 Sonstige Gründe, die dem Verpflichtungsbegehren des Klägers zum Erfolg verhelfen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hiervon ausgehend begegnet auch die vom Klagebegehren umfasste Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. 71 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. 72