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Urteil

8 K 1106/11

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Beurteilung, ob eine Tierhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht, sind die fachlichen Leitlinien heranzuziehen; Amtstierärztliche Feststellungen in einem Aktenvermerk können als Gutachten im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ausreichen. • Kann ein beamteter Amtstierarzt feststellen, dass ein Tier erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigt, ist die Behörde zur sofortigen Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG befugt. • Die Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts durch eine schriftliche Bestätigungsverfügung stellt keine neue Regelung dar, solange sie nicht vom mündlichen Akt abweicht. • Bei schwerwiegender Vernachlässigung des Tieres ist die Wegnahme ohne vorgängige mildere Maßnahmen verhältnismäßig, wenn sonst akute Leiden fortbestehen würden.
Entscheidungsgründe
Fortnahme vernachlässigten Hengstes rechtmäßig nach § 16a TierSchG • Zur Beurteilung, ob eine Tierhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG entspricht, sind die fachlichen Leitlinien heranzuziehen; Amtstierärztliche Feststellungen in einem Aktenvermerk können als Gutachten im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG ausreichen. • Kann ein beamteter Amtstierarzt feststellen, dass ein Tier erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigt, ist die Behörde zur sofortigen Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG befugt. • Die Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsakts durch eine schriftliche Bestätigungsverfügung stellt keine neue Regelung dar, solange sie nicht vom mündlichen Akt abweicht. • Bei schwerwiegender Vernachlässigung des Tieres ist die Wegnahme ohne vorgängige mildere Maßnahmen verhältnismäßig, wenn sonst akute Leiden fortbestehen würden. Der Kläger, Reitlehrer, hielt sechs Pferde; ein dreijähriger Hannoveraner Hengst stand in einer Einzelbox am Standort I.-------straße 19. Nach Beschwerden kontrollierte der Amtstierarzt am 14. März 2011 die Haltung und fertigte Lichtbilder an, die starke Kotanhaftungen am Tier und einen stark verschmutzten Boxenboden zeigten. Am 15. März 2011 ordnete der Amtstierarzt telefonisch die Fortnahme des Hengstes an; der Kläger brachte das Tier auf eigenen Wunsch in einen anderen Stall. Mit Schreiben vom 21. März 2011 bestätigte die Behörde die Anordnung und begründete sie mit Verstößen gegen § 2 TierSchG unter Bezug auf Leitlinien und den Amtstierarztbericht. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und rügte u. a. fehlerhafte Messungen, fehlende gesetzliche Mindestboxgröße, regelmäßige Bewegung und tägliche Einstreu; er hielt die Wegnahme für unverhältnismäßig. • Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft; die mündliche Anordnung des Amtstierarztes war ein Verwaltungsakt gem. § 35 Abs.1 VwVfG NRW, bestätigt durch die schriftliche Verfügung. • Rechtsgrundlage der Fortnahme ist § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG: Die Behörde kann ein Tier fortnehmen, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, dass das Tier erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen zeigt. • Für die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe des § 2 TierSchG sind tiermedizinische und verhaltenswissenschaftliche Gutachten und die Leitlinien zur tierschutzgerechten Pferdehaltung heranzuziehen; diese Leitlinien haben bei der Beurteilung maßgebliche Bedeutung. • Der Aktenvermerk des Amtstierarztes genügt den Anforderungen an ein Gutachten nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG; an seine fachlichen Feststellungen sind wegen der gesetzlichen Zuweisung fachlicher Kompetenz besondere Bedeutung und Beachtung zu geben. • Die tatsächlichen Feststellungen (Boxmaß 2 x 4 m, Boden nahezu nur aus Exkrementen, fehlende trockene und verformbare Liegefläche, ausgeprägte Kotanhaftungen am Tier, apathisches/ somnolentes Verhalten) entsprechen den Leitlinienanforderungen nicht und begründen die Einschätzung erheblicher Vernachlässigung. • Das Vorbringen des Klägers zu gelegentlichem Auslauf, täglicher Reinigung und besonderer Futtergabe erschüttert die dokumentierten Amtstierarztfeststellungen nicht; insbesondere lassen sich die ausgedehnten Kotanhaftungen und hygienischen Mängel nicht durch ein Kotwasserproblem oder gelegentliche Bewegung erklären. • Angesichts der gravierenden und andauernden Mängel war die sofortige Fortnahme verhältnismäßig; mildere Maßnahmen waren nicht angezeigt, weil akute Leiden und dauerhafte Schäden des Tieres drohten. • Die schriftliche Bestätigung der mündlichen Anordnung enthält keinen eigenständigen Regelungsgehalt und weicht nicht vom mündlichen Verwaltungsakt ab. Die Klage wird abgewiesen. Die Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung des Hengstes war rechtmäßig aufgrund der Feststellungen des beamteten Amtstierarztes, die einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen § 2 TierSchG ergaben und die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfüllten. Die Hinweise des Klägers zur Boxgröße, Stallhygiene und Bewegung vermochten die dokumentierten Befunde nicht zu widerlegen. Wegen der Schwere und Dauer der Vernachlässigung war die sofortige Wegnahme verhältnismäßig; deshalb wurde der Kläger in seinen Rechten nicht verletzt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.