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Beschluss

3 L 731/11

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2012:0207.3L731.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der – sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf ihrer Internetseite X unter der Rubrik „Presse-Informationen/weitere Meldungen/Pressemeldungen“ veröffentlichte Meldung vom 00.00.0000 (Stadt erteilt Sammlungsverbot – Warnung vor Sammlungen zugunsten des „G“) zu entfernen, 4 bleibt ohne Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ohne eine einstweilige Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu nahezu unerträglichen Nachteilen führen würde. 6 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass ihm der umstrittene und zu sichernde Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint (Anordnungsgrund), wobei in den Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund strenge Anforderungen zu stellen sind. 7 Dem Antragsteller kommt hiervon ausgehend ein für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlicher Anordnungsanspruch nicht zu (vgl. § 123 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass behördliche Warnungen oder öffentliche Tatsachenbehauptungen bzw. Werturteile, die Rechte eines Dritten berühren, nur zulässig sind, wenn sie den Kompetenzrahmen des Hoheitsträgers wahren, dem Sachlichkeitsgebot entsprechen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen. Insbesondere müssen Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen und Meinungsäußerungen bzw. Wertungen auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern und nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Mai 1990 – 5 A 2694/88 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 4 CE 06.1217 -, juris. 10 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Meldung der Antragsgegnerin vom 17. November 2011 diesen Maßgaben nicht Rechnung trägt und er daher einen Anspruch auf Entfernung hätte. 11 Die Antragsgegnerin bewegt sich zunächst mit ihrer Warnung in ihrem Kompetenzrahmen. Auch nach Aufhebung des landesrechtlichen Sammlungsgesetzes ist sie als örtliche Ordnungsbehörde – grundsätzlich – befugt, im Hinblick auf in ihrem Gebiet stattfindende Sammlungen gegebenenfalls (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Erst recht kann ihr daher in diesem Zusammenhang – prinzipiell – eine Befugnis zum Veröffentlichen einer behördlichen Warnung auf ihrer Homepage zustehen. 12 Die von dem Antragsteller konkret gerügten Behauptungen und Wertungen der Antragsgegnerin in der Warnungsmitteilung vom 00.00.0000, die allein Streitgegenstand ist, sind bei summarischer Prüfung unter Anlegung der oben dargestellten Anforderungen ebenfalls nicht zu beanstanden. 13 Soweit der Antragsteller die Formulierung moniert, es seien „aktuell ... etliche Spendensammler im Stadtgebiet unterwegs“, kann dahinstehen, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Wertung handelt. Für Letzteres spricht allerdings der Umstand, dass es sich bei dem Begriff „etliche“ um ein unbestimmtes Pronomen handelt, dem im Wesentlichen die Bedeutungen „einzelne, manche, mehrere, verschiedene“ zugeschrieben werden. 14 Vgl. Wortschatz-Lexikon der Universität Leipzig, Suchbegriff „etliche“, http://wortschatz.uni-leipzig.de/. 15 Hiervon ausgehend ist die Passage nicht zu beanstanden. In seiner Antragsschrift trägt der Antragsteller selbst vor, die Firma G. beschäftige derzeit 9 Spendensammler, die für ihn – den Antragsteller – Spenden sammelten. Er hat nicht glaubhaft gemacht – etwa durch Vorlage von Einsatzplänen der Firma G. oder entsprechende Bescheinigungen –, dass diese 9 Spendensammler für ihn nicht gleichzeitig im Gebiet der Antragsgegnerin eingesetzt wurden; für eine solche Annahme reicht es insbesondere nicht aus, dass der Antragsteller lediglich vorbringt, nur zwei dieser Sammler seien von Mitarbeitern der Antragsgegnerin angesprochen worden. Da der Begriff „etliche“ nicht im Sinne von „Dutzende“ zu verstehen ist, wie der Antragsteller meint, erscheint die verwendete Formulierung der Antragsgegnerin jedenfalls als vertretbar. Im Übrigen kann die Kammer nicht feststellen, dass Rechte des Antragstellers aufgrund der Formulierung „etliche Spendensammler“ überhaupt nennenswert beeinträchtigt sein könnten. 16 Vertretbar ist auch die – hier zusammengefasst wiedergegebene – Feststellung der Antragsgegnerin, Ermittlungen hätten ergeben, dass für den Antragsteller „Drückerkolonnen“ tätig seien. Sein Schluss, er werde damit wahrheitswidrig in eine anrüchige, kriminelle Ecke gestellt, weil für einen „Drücker“ kennzeichnend sei, dass er auf Provisionsbasis entgeltliche Haustürgeschäfte (Verträge) abschließe, was auf die für ihn tätigen Spendensammler gerade nicht zutreffe, ist nicht zwingend. Entgegen seiner Auffassung können mit „Drücker“ umgangssprachlich auch Personen gemeint sein, die bei von Vereinsseite eingeschalteten Firmen zur Einwerbung – vorgeblich – gemeinnütziger Spenden eingesetzt werden und sich dabei unseriöser oder unmoralischer Methoden bedienen. Unstreitig sind die letztlich im Auftrag des Antragstellers eingesetzten Spendensammler nicht ehrenamtlich tätig, sondern stehen in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma G., die offenbar insbesondere den Einsatzort der Spendensammler festlegt 17 – vgl. etwa die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin vorhandenen Informationen über den Fernsehbericht in der ARD-Sendung „Plusminus“ vom 24. November 2009 „Spenden: Leichtes Spiel für dubiose Vereine“ – 18 und ihre Beschäftigten mit entsprechenden Unterlagen („Mappen“) ausstattet. Diese enthalten auch „Schockbilder“, mit denen offensichtlich das Ziel verfolgt wird, die Spendenbereitschaft der angesprochenen Personen zu wecken oder zu erhöhen. Die zielgerichtete Konfrontation einer Person mit Bildern, die sie schockieren sollen, um so ihre Spendenbereitschaft zu beeinflussen, kann durchaus als „anrüchig“ betrachtet werden. Der streitigen Warnung der Antragsgegnerin kann entnommen werden, dass auch gerade die Mitführung bzw. Verwendung solcher „Schockbilder“ durch professionelle Spendensammler für sie maßgeblich dafür gewesen ist, von „Drückerkolonnen“ zu sprechen. Dies erscheint nach dem o.G. vertretbar und verlässt nicht den sachlich gebotenen Rahmen. Dies gilt erst recht, wenn von den Spendensammlern Bilder gezeigt werden, die thematisch mit dem von dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren selbst angegebenen Hauptzweck der Mittelverwendung – dem Erwerb eines sog. Gnadenhofs vornehmlich zur Durchführung von Reittherapien für behinderte Menschen – kaum in einen Zusammenhang gebracht werden können und auch sonst im Hinblick auf die Vereinszwecke zur Informationsvermittlung nicht erforderlich sind (so z.B. bei abschreckenden Bildern von getöteten Hunden, die in China als vermeintliche Delikatesse zubereitet werden, von in Spanien erhängten Hunden bis hin zu völlig abstoßenden Bildern – angeblich – aus China, auf denen zu sehen sein soll, wie ein Katzenwelpe zu Tode getreten/gequetscht wird). Nach dem Inhalt eines Aktenvermerks vom 14. November 2011 war dies auch bei der die konkrete Warnung auslösenden Sammelaktion am 11. November 2011 der Fall. 19 Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die behördliche Behauptung, in seinem – des Antragstellers - Namen würden Schätzungen zufolge monatlich weit über 20.000 € gesammelt, objektiv nicht zutrifft. Diese Schätzung hat die Antragsgegnerin offenbar dem Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C. über die steuerlichen Feststellungen bei dem Antragsteller vom 27. Januar 2011 entnommen, der sich im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindet. Einem in diesem Bericht wiedergegebenen Vermerk zufolge hatte der Vorsitzende des Antragstellers, Herr I. N., im Rahmen einer bei ihm am 12. März 2010 stattgefundenen Durchsuchung einem Finanzbeamten darin zugestimmt, dass die Sammlungen ca. 1.000,00 € pro Tag erbrächten und demzufolge bei 20 Arbeitstagen monatlich ca. 20.000,00 € gesammelt würden. Dabei erhalte der Antragsteller entsprechend einem mit der Firma G. geschlossenen „Sponsoringvertrag“ (danach sammelt diese Firma mit ihrem Personal und von ihr bereit gestellten Sachmitteln Spenden für den Antragsteller und erhält dafür eine „Aufwandsentschädigung“) lediglich zwischen 700,00 € bis 1.100,00 €. Damit stützt sich die Angabe der Antragsgegnerin zum geschätzten Spendenaufkommen auf einen sachlich nachvollziehbaren Kern. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Schätzung inzwischen keine Geltung mehr beanspruchen könnte. Seine in Kopie vorgelegten Körperschaftssteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 (jeweils vom 22. Juni 2011), die kein zu versteuerndes Einkommen ausweisen, sind hierfür ungeeignet. Denn die Antragsgegnerin behauptet nicht, dass dem Antragsteller schätzungsweise über 20.000,00 € monatlich zugeflossen sind, sondern – was durch die o.g. Angabe des Herrn N. bestätigt wird – dass dieser Betrag im Namen des Vereins bei Spendern gesammelt worden ist. Abweichendes hat der Antragsteller nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. 20 Weiterhin hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen Spendenaufkommen und Mittelverwendung im Fall des Antragstellers ein Missverhältnis besteht. Aus dem vorstehend erwähnten Bericht der Steuerfahndung ergibt sich, dass der Antragsteller für den Zeitraum 2008 bis 2009 gerade einmal einen Betrag in Höhe von insgesamt 536,00 € satzungsgemäß verwendet hat (durch zwei Spenden an das Tierheim C. und den Tierschutzverein M. in Höhe von jeweils 268,00 €). Dass dies ein Missverhältnis zum geschätzten o.g. Spendenaufkommen darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Antragsteller hat auch nicht durch konkrete Belege glaubhaft gemacht, dass diese Annahme unzutreffend sein könnte. Ob das gegen den Vorsitzenden des Antragstellers eingeleitete Strafverfahren – wegen Steuerhinterziehung – eingestellt worden ist, ist insoweit ohne Belang. 21 Ferner beanstandet der Antragsteller zu Unrecht auch den in der städtischen Warnung gezogenen Schluss, das dargestellte Missverhältnis zwischen Sammelerlös und Mittelverwendung habe schließlich dazu geführt, dass er sich nicht als gemeinnützig bezeichnen dürfe, als unzutreffend. Ob ein steuerlich gemeinnütziger Zweck vorliegt, folgt aus § 52 der Abgabenordnung (AO). Hinsichtlich der für gemeinnützige Vereine relevanten Körperschaftsteuer entspricht es – worauf der Bevollmächtigte der Antragsteller auch hinweist – der finanzbehördlichen Praxis, bei neu gegründeten Vereinen, die sich aufgrund ihrer Zielsetzung auf eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes berufen, auf deren Antrag hin zunächst eine – befristete - vorläufige Bescheinigung über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung auszustellen. Eine Überprüfung der tatsächlichen Mittelverwendung im Sinne der Vereinssatzung findet allerdings erst in einem späteren Überprüfungsverfahren statt. Eine solche Überprüfung hat – wie erwähnt – im Falle des Antragstellers am 27. Januar 2011 stattgefunden. In dem hierüber gefertigten Bericht gelangt die Finanzbehörde zu dem Ergebnis, dass ein steuerbegünstigter gemeinnütziger oder ggf. mildtätiger Zweck durch den Verein insgesamt seit Gründung nicht erreicht worden und der Antragsteller deshalb verpflichtet ist, eine Körperschaftssteuererklärung abzugeben. Dass für die Jahre 2007 bis 2009 gleichwohl keine derartige Steuer festzusetzen gewesen ist, wird in dem Bericht damit begründet, dass – soweit ermittelbar – ein rechnerischer Überschuss bei dem Antragsteller keiner Einkunftsart hatte zugeordnet werden können. Da die Finanzbehörde die Geschäftsführung und Mittelverwendung des Antragstellers geprüft hatte und ihm – der Sache nach – die Gemeinnützigkeit abgesprochen hatte, kann es nicht ausschlaggebend darauf ankommen, dass der Antragsteller nach Ablauf der ihm vorläufig bescheinigten Gemeinnützigkeit in Bezug auf den Satzungszweck keinen – nach Lage der Dinge wohl auch offensichtlich aussichtslosen – „Antrag auf Verlängerung“ i.S.d. der Erteilung eines endgültigen Freistellungsbescheides von der Körperschaftssteuer gestellt hat. Die beanstandete Passage der Antragsgegnerin gibt mit Blick auf die dargestellten Feststellungen der Finanzbehörde in deren Bericht vom 27. Januar 2011 einen zutreffenden Sachverhalt wieder, zumal darin gar nicht behauptet wird, dem Antragsteller sei der Gemeinnützigkeitsstatus im nachhinein „entzogen“ worden. 22 Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller zudem gegen die Richtigkeit der Behauptung der Antragsgegnerin, es sei davon auszugehen, dass auch das Geld, das in im Stadtgebiet B. aufgestellte Sammeldosen gelange, nicht oder nur völlig unzureichend den von dem Antragsteller mitgeteilten mildtätigen Zwecken zugeführt werde. Anlässlich der schon erwähnten Durchsuchung bei dem Vorsitzenden des Antragstellers im März 2010 wurden auch Aufzeichnungen im Hinblick auf Sammeldosenentleerungen gefunden. Auch insoweit konnte eine satzungsmäßige Verwendung nicht festgestellt werden. Damit ist die hinsichtlich der Mittelverwendung dieses Spendenaufkommens aufgestellte Behauptung der Antragsgegnerin jedenfalls nicht haltlos. Es hätte daher dem Antragsteller oblegen, auch in diesem Punkt durch Vorlage entsprechender Aufzeichnungen o.ä. glaubhaft zu machen, dass die behördliche Einschätzung nicht zutrifft. 23 Da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist, ist der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abzulehnen, ohne dass es weiterer Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedarf. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 , 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (- GKG -). Da mit dem vorliegenden Beschluss faktisch eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird und der Antragsteller überdies bislang keine Klage erhoben oder zu erkennen gegeben hat, eine solche noch erheben zu wollen, ist im vorliegenden Eilverfahren der in einem Klageverfahren zugrunde zu legende Betrag in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,00 € anzusetzen.