Urteil
6 K 800/11.A
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:1208.6K800.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger zu 1. und 2. sind die Eltern der Klägerin zu 3. Sie sind afghanische Staatsangehörige und reisten über Griechenland und von dort auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2010 wurden sie auf dem Flughafen L. aufgegriffen. Am 30. Juni 2010 stellten sie den streitgegenständlichen Asylantrag und wurden hierzu am selben Tag vorbereitend angehört. Dabei gab der Kläger zu 1. u.a. an, der letzte Aufenthalt sei in Daykundi gewesen. Die Eltern, Geschwister und Großfamilie lebten in Afghanistan im Raum Kabul. Als Religion gaben die Kläger an: „Islam (Shiiten)“. Am 6. Juli 2010 wurden die Kläger zu 1. und 2. förmlich vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Der Kläger zu 1., auf dessen Gründe sich die übrigen Kläger im Wesentlichen beziehen, führte dabei aus, sie hätten Afghanistan wegen der Unsicherheit verlassen. Er habe polnische ISAF-Soldaten bei missionarischen Tätigkeiten unterstützt. Er habe 500 Zettel kopieren und verteilen sollen. Den Inhalt selbst habe er nicht lesen können. Es habe aber etwas über Jesus darauf gestanden und darüber, welcher der richtige oder der falsche Weg sei. Den Kontakt zu den ISAF-Soldaten habe er über zwei Freunde erhalten. Er hätte Informationen über das Christentum erhalten. Auf Frage, ob er auf die Idee gekommen sei, die Religion zu wechseln, führte der Kläger zu 1. aus, dass er Shiit sei und wenn er lesen könnte, er sich auch über andere Religionen informieren würde. Nachdem er einige Zettel verteilt habe, sei er von Freunden darüber informiert worden, dass andere Leute dies erfahren hätten. Er habe dies alles getan, weil er wirtschaftliche Probleme gehabt habe. Um die Ausreise zu finanzieren, habe er sein Haus verkauft. Er wolle in Deutschland, wo Demokratie herrsche, mit seiner Familie ein besseres Leben führen. 3 Mit Bescheid vom 18. Februar 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl den Asylgewährungsantrag als auch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. 4 Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage führt der Kläger im Wesentlichen folgendes aus: Zunächst hat der Kläger Ausführungen über seine Situation in Daykundi sowie zur politischen Situation in Afghanistan gemacht. Darüberhinaus hat er Ausführungen dazu gemacht, dass er nunmehr die Religion gewechselt und zum Christentum konvertiert sei. Nach einer von den Klägern vorgelegten Bescheinigung eines Pastors vom 24. November 2011 sei die Taufe der Kläger für Februar 2012 vorgesehen. 5 Die Kläger beantragen, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2011 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthalts-gesetz (AufenthG) zuzuerkennen sowie – hilfsweise – das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält die Klage für unbegründet. 10 Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG jeweils in der Fassung vom 28. August 2007 ‑ noch – wie hilfsweise begehrt – auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Damit erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2011 insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 14 Der Asylgewährungsanspruch scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger über einen sicheren Drittstaat eingereist sind (vgl. Art. 16 a Abs. 2 GG). 15 Die Kläger, die sich auf dieselben Asylgründe berufen, haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II Seite 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter dem Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie – ergänzend anzuwenden. 17 Hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei behaupteter erlittener Vorverfolgung im Heimatland gilt nunmehr der sich aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ergebende Maßstab. Danach besteht eine Beweiserleichterung in Gestalt einer widerleglichen gesetzlichen Vermutung, die sowohl für den Flüchtlingsschutz als auch für den subsidiären Schutz nach der Richtlinie gilt. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits einen ernsthaften Schaden erlitten oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war. Ferner muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden bestehen. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, InfAuslR 2010, 404. 19 Die Vorschrift privilegiert den von ihm erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung im Sinne einer tatsächlichen – wiederlegbaren – Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 20 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –. 21 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist unter Auswertung der Auskunftslage und in Würdigung des Vorbringens des Klägers zu 1., auf dessen Gründe sich die übrigen Kläger berufen, davon auszugehen, dass die Kläger unverfolgt ausgereist sind. Die von Ihnen angeführten Gründe für ihre Ausreise vermögen die Annahme einer individuell geprägten Verfolgung nicht zu tragen. Ebenso lassen sich keine Gründe erkennen, die die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit stützen könnten. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die entsprechenden Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 18. Februar 2011 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid eingehend die Substanzlosigkeit des klägerischen Vorbringens zu den Ausreisegründen überzeugend gewürdigt und hieraus auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens insgesamt geschlossen. Diese Wertungen begegnen keinen Bedenken. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kläger diesen Wertungen mit ihrer Klage nicht entgegengetreten sind. Die von ihnen vorgetragenen Klagegründe verhalten sich nicht zu den Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes. Ergänzend ist folgendes auszuführen: Die von den Klägern im Klageverfahren nunmehr allein geltend gemachte Hinwendung zum Christentum erweist sich als völlig unglaubhaft. In Würdigung des gesamten Klägervorbringens, insbesondere ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die angeführte Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer innerlich gefestigten Überzeugungsbildung beruht. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass die angeführte Hinwendung zum christlichen Glauben allein aus taktischen Gründen geltend gemacht worden ist. Dies folgt bereits daraus, dass die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung als Motiv für das Verteilen der Flugblätter die zuvor erfolgte Hinwendung zum Christentum gewesen sei. Davon haben sie jedoch bei ihrer Anhörung auch nicht andeutungsweise etwas berichtet, vielmehr mit ihren Ausführungen zu verstehen gegeben, dass sie eine Hinwendung zum Christentum seinerzeit nicht vollzogen haben. So hat der Kläger bei seiner Anhörung auf entsprechende Frage ausdrücklich angegeben, dass er Shiit sei und nur wenn er lesen könnte, er sich auch über andere Religionen informieren würde. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Beschäftigung mit christlichen Glaubensinhalten erfolgt ist. Entsprechend erweisen sich die in der mündlichen Verhandlung und in dem Verfahren gemachten Ausführungen als völlig neues und damit gesteigertes Vorbringen, das deshalb nur als völlig unglaubhaft gewertet werden kann. Aber auch inhaltlich ist nicht ansatzweise in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden, dass sich bei den Klägern eine innerlich gefestigte Überzeugungsbildung vollzogen hat. Dabei geht die Kammer durchaus davon aus, dass der Prozess einer religiösen Überzeugungsbildung regelmäßig auf Dauer angelegt ist und nur ausnahmsweise – etwa aufgrund einer ausgewöhnlichen Lebenssituation – gewissermaßen spontan abläuft. Bei den Klägern ist weder das eine noch das andere erkennbar geworden. Die Kammer hat vielmehr insgesamt den Eindruck gewonnen, dass sich die Kläger allenfalls vordergründig mit Glaubensbegriffen befasst haben und dies jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung nicht zu einer wahrhaftigen inneren Überzeugungsbildung geführt hat. Insbesondere ist durch mehrfaches Nachfragen in der mündlichen Verhandlung der Prozess, der zur Glaubensüberzeugung geführt haben soll, auch nicht andeutungsweise verdeutlicht worden. Der Kläger zu 1. war nur in der Lage, allgemein bekannte religiöse Begriffe und Namen wiederzugeben. Er konnte jedoch weder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung auch nur andeutungsweise den Eindruck vermitteln, dass bei ihm ein wahrhaftiger Prozess der Glaubensüberzeugung in Gang gesetzt worden ist, der letztlich zu einer innerlich gefestigten Glaubensüberzeugung geführt hat. Die Ausführungen ließen jegliche Tiefe und eine erkennbare innere Befassung mit der Thematik vermissen. Der Kläger konnte auch keine nachvollziehbare Erklärung dafür geben, warum er sich vom Islam gelöst und zur konträren Religion des Christentums übergetreten sein will. Die Unterschiede zwischen beiden Religionen konnte der Kläger trotz intensiven Befragens in der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise erläutern. Auch die Motive und Gründe für die Abwendung vom Islam und Hinwendung zum Christentum konnten nicht verdeutlicht werden. Auf entsprechende Fragen vermochte der Kläger nur allgemein gehaltene Motive wie etwa Demokratie nur religionsferne Begriffe und Aspekte anzuführen, ohne eine inhaltliche Vertiefung mit Glaubensinhalten verdeutlichen zu können. Auch die Fragen des Prozessbevollmächtigten, wie oft und wann und wo er bete, beantwortete der Kläger zu 1. mit Ausführungen, die den gewonnenen Eindruck nachhaltig bekräftigten. Denn hierzu führte der Kläger u. a. aus, dass er in Afghanistan keine ruhige Minute mehr gehabt habe, um beten zu können. Auch in dem Heim, in dem sie derzeit untergebracht seien, könnten sie nicht immer beten. Sie beteten jedoch in ihrem Herzen. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Kläger mit dieser Form der Glaubensausübung auch nicht andeutungsweise vertraut waren. Die Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Ausführungen erhielten auch dadurch Gewicht, dass die Klägerin zu 2. mit einem Kopftuch zur Gerichtsverhandlung erschienen ist und auf entsprechende Frage ausführte, dass sie dieses Symbol nicht als Glaubenssymbol betrachte. Dennoch entstand hier der Eindruck, dass hier die Klägerin über diese Frage überrascht war und den wahrhaftigen Grund des Kopftuchtragens nicht nachvollziehbar erläutern konnte. Auch der in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehörte Pastor T. vermochte den entstandenen Eindruck nicht in Zweifel zu ziehen. Denn aus seinen Ausführungen ließ sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich bei den Klägern eine ernsthafte innerlich gefestigte Glaubensüberzeugung vollzogen hat. Damit stellt sich auch die beabsichtigte Taufe nur als vordergründiges Glaubensritual dar. Insgesamt gesehen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das auf die Konversion bezogene Vorbringen völlig unglaubhaft ist. 22 Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. 23 Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Feststellung eines vorrangig zu prüfenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 in der geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Diese Bestimmung entspricht trotz geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2008– 10 C 43.07 –, NVwZ 08, 1241 ff. sowie Urteil vom 14. Juli 2009– 10 C 9.08 –, VBlBW 2010, 27 ff.. 25 Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt voraus. Erst wenn Konflikte eine solche Qualität erreicht haben, wird danach ein Schutzbedürfnis für die betroffenen Zivilpersonen anerkannt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i.S.d. humanitären Völkerrechts liegt jedenfalls dann vor, wenn der Konflikt die Kriterien des Art. 1 Nr. 1 des Zusatzprotokolls II – ZP II – zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte erfüllt. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Ferner liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt auch dann vor, wenn die genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind. Der innerstaatliche Konflikt muss sich demnach nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – a.a.O.. 27 Des Weiteren setzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG eine erhebliche individuelle Gefahr für Zivilpersonen im Rahmen der beschriebenen Konfliktsituation voraus. Besteht lediglich eine allgemeine Gefahr, kann sich daraus eine individuelle Gefahr ergeben, wenn die Gefahrenlage durch eine solche Verdichtung der allgemeinen Gefahr geprägt ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, a.a.O.; EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – Rs.C-465/07 – (Elgafaji). 29 Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischer Weise zurückkehren wird. Ist dies zu bejahen, hängt die Gewährung des Abschiebungsschutzes davon ab, ob der Kläger in anderen Teilen seines Heimatlandes, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann. Diese Richtlinienbestimmung ist in § 60 Abs. 11 AufenthG ausdrücklich aufgenommen worden. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG bestimmt sich nämlich die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Falle eines geltend gemachten Abschiebungsverbots i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Danach benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. 30 Auch insoweit folgt die Kammer den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und sieht auch insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ebenso wie das Bundesamt vermag auch die Kammer eine individuelle Gefahrenlage aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in der Heimatprovinz Daykundi der Kläger nicht zu bejahen. Diese Wertung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Denn daraus ergibt sich nicht, dass in der Provinz Daykundi ein Konflikt im beschriebenen Ausmaß herrscht. Denn diese Provinz wird nicht ausdrücklich als eine umkämpfte Provinz genannt. Dementsprechend fehlen hier greifbare Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahrenlage. Angesichts dessen ergeben sich keine hinreichend wahrscheinlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger selbst erheblichen individuellen Gefahren ausgesetzt wären. In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer auch dadurch bestätigt, dass weder der Kläger zu 1. noch seine Ehefrau von dauerhaften, jederzeit drohenden individuellen Gefahren berichtet haben. 31 Selbst wenn aber eine entsprechende Gefahrenlage in Daykundi für die Kläger angenommen werden würde, kann dennoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht angenommen werden, weil die Kläger jedenfalls im Raum Kabul internen Schutz gem. Artikel 8 der Qualifikationsrichtlinie finden könnten. Auch in Anbetracht der dort herrschenden schwierigen Lebensbedingungen besteht hier jedoch eine relative Sicherheit. Zwar sind auch hier bis in die jüngste Vergangenheit immer wieder Attentate und Selbstmordanschläge verübt worden, es fehlt aber jedenfalls an einer Zielgerichtetheit der Aktionen gegenüber Zivilpersonen sowie an einer erforderlichen Gefahrendichte. Trotz der Häufung der Anschläge ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, die Kläger könnten selbst Opfer eines solchen Anschlages werden. Diese Einschätzung rechtfertigt sich deshalb, weil die bisher bekannt gewordenen Anschläge ganz überwiegend politischen Einrichtungen oder Einrichtungen der jeweiligen Streitkräfte gegolten haben. Die Sicherheitslage ist dort jedenfalls nicht so kritisch, dass jeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane berechtigterweise die Sorge hegen muss, Opfer eines Übergriffs oder Anschlages zu werden oder in sonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst motivierten Gruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit beschädigt zu werden, also ernsthaft individuell bedroht zu sein. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 20 A 4676/06.A -, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Februar 2011. 33 Die Kläger können sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Bestimmung steht einem Ausländer Abschiebungsschutz zu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des zum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen droht. Denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 3 der Vorschrift eine „Sperrwirkung“ dahin, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde.“ 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07 –. 35 Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit eines Schadenseintritts. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 5.01 –, BVerwGE 115,1 und Beschluss vom 26. Januar 1999 – 9 B 617.98 –, NVwZ 1999, 668. 37 Dies scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig vermittelt wird. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 –, m.w.N.. 39 Eine den Anforderungen des Satzes 1 der Vorschrift unmittelbar genügende individuelle, gerade also in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der Kläger angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist jedenfalls vorliegend für Kabul und die Provinz Kabul zu verneinen. Insoweit wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Zu ergänzen ist lediglich, dass die Kläger zumindest auch im Raum Kabul Familienangehörige bzw. Verwandte haben und deshalb über intakte Familien- und Stammesstrukturen dort gegebenenfalls Aufnahme finden können. 40 Die Abschiebungsandrohungen finden in § 34 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG eine hinreichende Rechtsgrundlage und sind nicht zu beanstanden. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 83 b AsylVfG.