Urteil
14 K 3291/10
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Widerrufsentscheidung nach §45 Abs.2 WaffG ist zulässig, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die bei Erteilung zur Versagung geführt hätten.
• Fehlende oder nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen und Munition begründet die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG.
• Die Feststellungen der Behörde zur Aufbewahrung sind maßgeblich, wenn sie glaubhaft dokumentiert sind und das Vorbringen des Betroffenen nicht überzeugt.
• Die Behörde kann im Widerrufsbescheid nach §46 WaffG Anordnungen zur Rückgabe der Urkunde und zum Unbrauchbarmachen oder Überlassen der Waffen treffen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen mangelnder Aufbewahrungssorgfalt • Die Widerrufsentscheidung nach §45 Abs.2 WaffG ist zulässig, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die bei Erteilung zur Versagung geführt hätten. • Fehlende oder nicht gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen und Munition begründet die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit nach §5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG. • Die Feststellungen der Behörde zur Aufbewahrung sind maßgeblich, wenn sie glaubhaft dokumentiert sind und das Vorbringen des Betroffenen nicht überzeugt. • Die Behörde kann im Widerrufsbescheid nach §46 WaffG Anordnungen zur Rückgabe der Urkunde und zum Unbrauchbarmachen oder Überlassen der Waffen treffen. Der Kläger, ein Jäger mit einer seit 2001 erteilten Waffenbesitzkarte, erhielt den Widerruf seiner Karte nach einer Kontrolle am 30. September 2010. Bei der Überprüfung fanden Polizeibeamte eine Repetierbüchse offen auf dem Sofa, drei Langwaffen sichtbar in einer einfachen Glasvitrine sowie Munition teilweise lose in derselben Vitrine vor; ein weiterer Tresor enthielt eine Kurzwaffe und Munition. Die Behörde wertete die Situation als Verstoß gegen die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften und widerrief die Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010. Der Kläger erklärte, er habe am betreffenden Tag die Waffen nur kurz zum Reinigen und Prüfen entnommen und vorübergehend in der Vitrine abgestellt; er behauptete zudem, die Tresore seien verschraubt und gesichert. Das Verwaltungsgericht überzeugte sich jedoch in der mündlichen Verhandlung von Ungereimtheiten und hielt die Darstellung des Klägers für unglaubhaft. • Rechtliche Grundlage ist §45 Abs.2 WaffG (Widerruf bei nachträglichen Versagungsgründen) in Verbindung mit Zuverlässigkeitsregelungen des §4 Abs.1 Nr.2 und §5 Abs.1 Nr.2 Buchst. b WaffG. • Nach §36 WaffG müssen Waffen und Munition getrennt und in Sicherheitsbehältnissen entsprechender Sicherheitsstufe aufbewahrt werden; die vorgefundenen Vitrine und offene Lage der Munition erfüllten diese Anforderungen nicht. • Die Behördenfeststellungen vom 30. September 2010 sind durch Aktenvermerk und Lichtbilder belegt und begründen den Schluss, dass es sich nicht um eine einmalige, kurzzeitige Situation, sondern um einen Dauerzustand handelte. • Das Vorbringen des Klägers, er habe die Waffen nur kurz zum Reinigen entnommen, überzeugt nicht: Widersprüche in seinen Angaben, fehlende Reinigungsutensilien, Lage der Schlüssel, Verhalten beim Verlassen der Wohnung und der Zustand der Waffen (Ablagerungen in den Läufen) sprechen gegen seine Schilderung. • Die Kammer stützt sich auf frühere Entscheidungen im Eilverfahren und auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die ebenfalls die Unzuverlässigkeit wegen der Aufbewahrungssituation bejahten. • Damit liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Befürchtung rechtfertigen, der Kläger werde Waffen und Munition künftig nicht sorgfältig verwahren, sodass Widerruf gemäß §45 Abs.2 WaffG gerechtfertigt ist. • Die Nebenregelungen zur Rückgabe der Urkunde und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen entsprechen §46 WaffG und sind im Ergebnis zulässig. Die Klage wird abgewiesen; der Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die vorgefundenen Aufbewahrungszustände (sichtbare Langwaffen in einer ungesicherten Vitrine, Munition nicht getrennt gelagert, offene Büchse auf Sofa) ausreichende und glaubhafte Tatsachen begründen, die die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des Waffenrechts nahelegen. Die Behörde durfte daher gemäß §45 Abs.2 WaffG widerrufen und nach §46 WaffG die Rückgabe der Erlaubnis sowie Maßnahmen zum Unbrauchbarmachen oder zur Überlassung der Waffen anordnen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wurde nicht zugelassen.