Urteil
11 K 319/10
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Jugendhilfeträger kann Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII nur verlangen, wenn die Inobhutnahme und die darauf gestützten Leistungen den Vorschriften des SGB VIII entsprechen.
• Dauert eine Inobhutnahme über einen längeren Zeitraum an, ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich eine familiengerichtliche Entscheidung oder eine Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII herbeizuführen; unterbleibt dies, schließt § 89f SGB VIII eine Kostenerstattung aus.
• Bei der Prüfung örtlicher Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII ist für die Hilfe zur Erziehung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; ein in Einrichtungen begründeter gewöhnlicher Aufenthalt kann die Zuständigkeit des Einrichtungsortes begründen.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ist gegenüber anderen Trägern eingeschränkt, weil nach § 105 Abs. 3 SGB X Erstattung erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem dem anderen Träger die Leistungspflicht bekannt war.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung bei langandauernder nicht abgeschlossener Inobhutnahme und fehlender Hilfeplanung • Ein Jugendhilfeträger kann Kostenerstattung nach § 89b SGB VIII nur verlangen, wenn die Inobhutnahme und die darauf gestützten Leistungen den Vorschriften des SGB VIII entsprechen. • Dauert eine Inobhutnahme über einen längeren Zeitraum an, ist das Jugendamt verpflichtet, unverzüglich eine familiengerichtliche Entscheidung oder eine Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII herbeizuführen; unterbleibt dies, schließt § 89f SGB VIII eine Kostenerstattung aus. • Bei der Prüfung örtlicher Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. SGB VIII ist für die Hilfe zur Erziehung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen; ein in Einrichtungen begründeter gewöhnlicher Aufenthalt kann die Zuständigkeit des Einrichtungsortes begründen. • Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ist gegenüber anderen Trägern eingeschränkt, weil nach § 105 Abs. 3 SGB X Erstattung erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem dem anderen Träger die Leistungspflicht bekannt war. Der Kläger als örtlicher Jugendhilfeträger nahm im Februar 2005 vier Kinder in Inobhut und stellte für einzelne Kinder später Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige bereit. Die Mutter zog im August 2006 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Kläger forderte ab November 2007 die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die seit November 2006 erbrachten Leistungen auf; die Beklagte lehnte mangels örtlicher Zuständigkeit ab. Der Kläger begehrt Erstattung von insgesamt ca. 378.187,62 EUR für verschiedene Zeiträume und Kinder. Die Beklagte bestreitet die Erstattungspflicht mit Verweis auf Unzuständigkeit, die Anforderungen des SGB VIII und auf Ausschlussfristen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Kein Anspruch aus § 89b SGB VIII für die Zeit bis 18.02.2007: Die Inobhutnahme entsprach nicht den Vorschriften des SGB VIII, weil sie über einen langen Zeitraum andauerte, ohne dass das Jugendamt eine Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII oder eine kurzfristige familiengerichtliche Entscheidung herbeiführte; die Inobhutnahme ist nur vorläufige Krisenintervention (§ 42 a.F.) und darf nicht monatelang ohne gerichtliche Klärung fortbestehen. • Der Kläger hat seine Verpflichtungen aus der Inobhutnahme verletzt, weil trotz Kenntnis von fehlender Mitwirkung der Sorgeberechtigten und von deren eingeschränkter Fähigkeit zur Erziehung keine unverzügliche Hilfeplanung oder Eilantrag beim Familiengericht zur Klärung der Stellung eines Sorgeberechtigten herbeigeführt wurde; damit greift § 89f SGB VIII (Erstattungsumfang begrenzt) ein. • Für die Hilfe zur Erziehung ab 19.02.2007 besteht kein Erstattungsanspruch aus § 89c Abs.1 SGB VIII für N. und E.: Die Beklagte war insoweit nicht örtlich zuständig, weil die Kinder bereits längere Zeit in Einrichtungen im Bereich des Klägers lebten und keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter begründet hatten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung (§§ 86, 86a SGB VIII). • Für K. besteht zwar Zuständigkeit der Beklagten ab 22.11.2007 wegen eines in einer Einrichtung begründeten gewöhnlichen Aufenthalts, ein Erstattungsanspruch scheitert jedoch an der Arglist-Einrede zugunsten der Einrichtungsschutzregelung (§ 89e SGB VIII), so dass die Beklagte unmittelbar Rückgriffsansprüche gegen andere Träger hätte. • Ein Anspruch nach § 105 SGB X für die rückwirkende Zeit bis 28.11.2007 scheitert an § 105 Abs.3 SGB X: Erstattung gegenüber einem anderen Träger tritt erst ab dem Zeitpunkt ein, in dem diesem die Leistungspflicht bekannt war; die Beklagte wurde erst mit Schreiben vom 28.11.2007 vom Leistungsbedarf informiert, so dass eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit unzulässig ist. • Für die Hilfe für junge Volljährige (D.) ergibt sich ebenfalls keine Zuständigkeit der Beklagten nach § 86a SGB VIII, weil auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Einrichtungsaufnahme abzustellen ist und dieser bei der Mutter in S1. lag; daher besteht kein Erstattungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger kann von der Beklagten keine Erstattung der geltend gemachten Jugendhilfekosten verlangen. Die Inobhutnahme und die darauf gestützten Leistungen entsprachen nicht den Anforderungen des SGB VIII, da über längere Zeit keine Hilfeplanung oder familiengerichtliche Entscheidung herbeigeführt wurde; deshalb scheidet ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89b SGB VIII aus. Soweit die Beklagte örtlich zuständig gewesen sein könnte, verhindern Regelungen zum Schutz von Einrichtungssitzen und die Arglist-Einrede sowie die Beschränkung des Erstattungsanspruchs nach § 105 Abs.3 SGB X eine Rückforderung für die vor dem 28.11.2007 liegende Zeit. Damit verliert der Kläger seinen vollständigen Erstattungsantrag; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.