Urteil
13 K 515/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2011:0513.13K515.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Der Kläger steht als Steueramtmann beim Finanzamt M. in Diensten des beklagten Landes und ist zu 50 % beihilfeberechtigt. Seine am 30. Dezember 1968 geborene Ehefrau ist seit dem 1. August 1988 als Verwaltungsangestellte bei der Stadt S. beschäftigt. Vom 9. März 2004 bis 20. Dezember 2006 war sie in Elternzeit. Vom 21. Dezember 2006 bis zum 21. Mai 2007 erhielt sie Sonderurlaub ohne Bezüge. Ab dem 22. Mai 2007 bis zum 21. Mai 2009 war die Ehefrau des Klägers wiederum in Elternzeit. Seit dem 22. Mai 2009 bis heute erhält sie erneut Sonderurlaub ohne Bezüge. Während der verstrichenen Zeiträume der Elternzeit war die Ehefrau des Klägers in der C. (C1. -Gesundheitskasse) freiwillig gesetzlich versichert. Seit Beginn des Sonderurlaubs (ab Juni 2009) ist sie zu 30 % (Krankheitskostenrestversicherung) privat krankenversichert. Bereits unter dem 12. November 2008 hatte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) schriftlich angefragt, ob seiner Ehefrau für die Jahre 2008 bis 2015 ein Beihilfebemessungssatz in Höhe von 70 % gemäß § 12 Abs. 1 c) der Beihilfenverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) gegen das beklagte Land zustehe. Zur Begründung legte er dar: Er beabsichtige, für seine Ehefrau ab dem 1. Dezember 2008 privat eine Krankheitskostenrestversicherung in Höhe von 30 % abzuschließen. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte liege unter 18.000 € im Jahr. Er bitte deshalb um schriftliche Bestätigung, dass der Beihilfebemessungssatz für seine Ehefrau 70 % der Krankheitskosten betrage. Diese sei vor ihrer Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 17. November 2008 teilte das LBV dem Kläger mit, dass die Ehefrau als Tarifbeschäftigte bei der Stadt S. einen eigenen Beihilfeanspruch nach der BVO für Angestellte (BVOAng) habe. Dieser bestehe für die gesamte Dauer der Elternzeit. Deshalb könne der Kläger während der Elternzeit nur Aufwendungen seiner Frau in der Höhe geltend machen, die über ihren eigenen Beihilfeanspruch nicht abgedeckt würden. Die Ehefrau sei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert; während der Elternzeit bestehe diese Versicherungspflicht beitragsfrei fort. Erst mit Beginn des Sonderurlaubs sei sie über den Kläger mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt und erst ab diesem Zeitpunkt sei eine private Krankenversicherung sinnvoll. Unter dem 21. November 2008 erhob der Kläger „Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.11.2008 auf Gewährung von Beihilfe i. H. v. 70 % ab dem 1.12.2008 bezüglich meiner Ehefrau“. Zur Begründung machte er geltend: Seine Ehefrau sei seit dem 21. Dezember 2006 nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern wegen des Endes der Elternzeit für das erste Kind lediglich freiwillig versichert. Für die anschließenden Zeiten des Sonderurlaubs und der Elternzeit bestehe ebenfalls keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie besitze keinen Beihilfeanspruch mehr gegen die Stadt S. und erhalte auch keinen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Krankenversicherungsbeiträgen während der Elternzeit. Die C1. -Gesundheitskasse teilte unter dem 25. November 2008 mit, dass die Ehefrau des Klägers als freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Sie sei weder versicherungspflichtig noch beitragsfrei versichert. In einem Vermerk vom 26. November 2008 über eine fernmündliche Unterredung zwischen einer Mitarbeiterin des LBV und der Beihilfestelle der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK), welche die Beihilfeangelegenheiten für die Stadt S. regelt, heißt es: Die Ehefrau des Klägers habe während der Elternzeit einen eigenen Beihilfeanspruch nach der BVOAng, bislang aber keinen Beihilfeantrag gestellt. Unter dem 27. November 2008 führte das LBV gegenüber dem Kläger schriftlich aus: Nach Angaben der RZVK bestehe ein eigener Beihilfeanspruch seiner Ehefrau, der in Anspruch genommen werden müsse und auf den nicht verzichtet werden könne. Der Vorlage einer schriftlichen Erklärung der RZVK über den beihilferechtlichen Status der Ehefrau als Angestellte der Stadt S. werde entgegen gesehen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 teilte die RZVK der Ehefrau des Klägers mit, dass diese während der Elternzeit einen Beihilfeanspruch nach der BVOAng besitze. Dies gelte unabhängig davon, ob sie freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sei. Sie erhalte zudem keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, sodass die Regelung des § 1 Abs. 2 BVOAng in ihrem Fall nicht eingreife. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Beihilfen im Pflegefall. Ihr würden daher Beihilfen in gleichem Umfang wie einem Beamten gewährt, wobei hinsichtlich der Berechnung der Beihilfe § 3 Abs. 3 BVO NRW Anwendung finde, wenn Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen würden. Der Bemessungssatz für Aufwendungen betrage 50 %. Unter dem 13. Januar 2009 teilte der Bürgermeister der Stadt S. der Ehefrau des Klägers mit, dass diese während der Elternzeit keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009, hinsichtlich dessen (zeitnaher) Zustellung ein Nachweis nicht erbracht werden konnte, wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück und führte ergänzend aus: Die dem Sinne nach begehrte verbindliche Zusage über Beihilfeansprüche der Ehefrau könne nur gegenüber deren Arbeitgeber getroffen werden und nicht vom Dienstherrn des Klägers. Des Weiteren wiederholte und vertiefte das LBV die Erläuterungen der rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau des Klägers beihilferechtlich als dessen berücksichtigungsfähige Angehörige gelten könnte, unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27. November 2008. Mit einfachem Brief vom 3. Februar 2010 übersandte das LBV dem Kläger den Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 und führte aus: Mit nochmals in Abschrift beigefügtem Widerspruchsbescheid sei über den Widerspruch des Klägers abschließend entschieden worden. Hiergegen könne er innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erheben. Für den Fall, dass ihm der Bescheid mit dieser Zusendung erstmals zugehen sollte, laufe die Frist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens ab. Am 19. Februar 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 sei ihm gegenüber nicht bekannt gegeben worden und deshalb nichtig. Die Übersendung am 3. Februar 2010 stelle keine erneute Bekanntgabe dar. Außerdem sei der Widerspruchsbescheid rückdatiert worden. Ihm gehe es um die Klärung der Frage, wie die Beihilfeberechtigung seiner Ehefrau im letzten Jahr der Elternzeit, welches sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr ihrer Tochter noch in Anspruch nehmen könne, ausgestaltet sei. Zurzeit sei noch nicht entschieden, wann seine Ehefrau erneut in Elternzeit gehen werde. Das Interesse an der begehrten Feststellung begründe er mit den Mehrkosten an Krankenversicherungsbeiträgen, weil seine Ehefrau ein Krankheitskostenrisiko von 50 % absichern müsse anstatt der bisherigen 30 %. Während ihrer aktiven Dienstzeit sei sie in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen, weil der Anspruch nach der BVOAng vom Umfang her nicht mit dem Beihilfeanspruch der Beamten vergleichbar sei. Da sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht habe, habe sie auch keinen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung wählen können. Während der ersten beiden Jahre ihrer Elternzeit habe sie keinen Beihilfeantrag gestellt. Gleichwohl stehe ihm während der Elternzeit ein Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau gegen das beklagte Land zu. Von Letzterem werde aber verweigert, sie über die so genannte „Familienversicherung“ bei ihm mitzuversichern. Das stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, weil beihilfeberechtigte Ehegatten in der Elternzeit ungleich behandelt würden je nachdem, ob der Ehegatte verbeamtet sei oder im Angestelltenverhältnis stehe. Sollte das erkennende Gericht die Auffassung des beklagten Landes teilen, rege er einen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht an. Die Familienversicherung seiner Ehefrau ergebe sich ferner aus dem Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 31. Januar 2004 – B 1110 – 78b19 – IV B2 -. Soweit ein eigener Beihilfeanspruch seiner Ehefrau gegen die Stadt S. bestehe, sei dieser danach subsidiär. Es fehle zudem an einer Verwaltungsanweisung zur Regelung der vorliegenden Konstellation, dass ein Ehegatte Beamter und der andere Verwaltungsangestellter sei. Der Beihilfeanspruch seiner Ehefrau gegen die Stadt S. sei im Vergleich zu einem Beihilfeanspruch als seine berücksichtigungsfähige Angehörige vom Umfang her eingeschränkt bzw. minderwertig, was sich aus dem Schreiben der RZVK vom 11. Dezember 2008 ergebe. Der Kläger beantragt – sinngemäß -, festzustellen, dass seine Ehefrau im noch zu wählenden dritten Jahr der Elternzeit berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW ist und ihm für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau ein Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % gegen das beklagte Land zusteht. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages nimmt es Bezug auf den Inhalt des Schreibens vom 17. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 und legt ergänzend dar: Da der Nachweis des zeitnahen Zugangs des Widerspruchsbescheides nicht geführt werden könne, sei von einer rechtzeitigen Klageerhebung auszugehen. Für die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides sei dessen Datum unerheblich. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers bei der Beihilfe sei niemals grundsätzlich verneint worden. Vielmehr sei ihm ausführlich erläutert worden, unter welchen Voraussetzungen seine Ehefrau unter Beachtung ihrer eigenen Beschäftigung beihilfeberechtigt sei. Wenn der Ehegatte des beihilfeberechtigten Beamten jedoch selbst beihilfeberechtigt und damit wirtschaftlich und finanziell selbstständig sei, fordere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich nicht, wegen der Aufwendungen des Ehegatten durch die Gewährung von Beihilfen an den Beamten ergänzend einzugreifen. Die Ehefrau des Klägers besitze einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Arbeitgeber während des dritten Jahres der Elternzeit aus § 2 Satz 2 BVOAng, welcher gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW den Anspruch des Klägers auf Beihilfe zu den Aufwendungen seiner Ehefrau ausschließe. Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage des eigenen Beihilfeanspruchs des Ehegatten auf eine Gleichwertigkeit abgestellt und eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen habe, komme es entscheidend darauf an, ob die Ehefrau des Klägers während des beabsichtigten dritten Jahres der Elternzeit privat oder gesetzlich krankenversichert sei. Im erstgenannten Fall stehe ihr von Seiten ihres Arbeitgebers eine Beihilfe zu ihren Krankheitsaufwendungen unter Berücksichtigung ihres persönlichen Beihilfebemessungssatzes zu. Sollte seine Ehefrau während der Elternzeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, wäre sie gemäß § 1 Abs. 2 BVOAng – sofern die dort genannten weiteren Voraussetzungen vorlägen – auf die ihr aus der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. In diesem Fall wäre der Beihilfeanspruch der Ehefrau nicht gleichwertig mit dem Beihilfeanspruch des Klägers. Nach Nr. 2.1.1.7 der Verwaltungsvorschrift zur BVO NRW könne der Beihilfeberechtigte in diesem Fall bei seiner Festsetzungsstelle die Aufwendungen des Angehörigen geltend machen, die über die Sach- oder Dienstleistungen bzw. den Wert der Sach- oder Dienstleistungen hinausgingen. Der Kläger hätte in diesem Fall z.B. einen Beihilfeanspruch für Aufwendungen seiner Ehefrau für einen Zweibettzimmerzuschlag bei stationärer Krankenhausbehandlung, für eine Heilpraktikerbehandlung oder Implantatbehandlungen, sofern die Indikationen nach der BVO NRW hierfür vorlägen. Der von dem Kläger zitierte Runderlass beziehe sich ausschließlich auf in Elternzeit befindliche Beamte und sei deshalb auf seine Ehefrau nicht anwendbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LBV Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Kammer legt den im Tatbestand genannten Klageantrag des Klägers, wie er ihn im Erörterungstermin am 4. Januar 2011 formuliert hat, der Entscheidung zu Grunde, obwohl sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen hat, einen konkreten Klageantrag zu formulieren und stattdessen lediglich auf seinen Klageantrag, wie er sich aus den Akten ergebe, verwiesen hat. Dies hindert die Kammer nicht, über das tatsächliche Klagebegehren des Klägers zu befinden. Es ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht an die Fassung der Anträge des Klägers gebunden und darf lediglich nicht über dessen Klagebegehren hinausgehen. Dieses (tatsächliche) Klagebegehren ist aber – wie sich aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Formulierung des Klagebegehrens im Erörterungstermin, was sich im Übrigen im Vergleich zu dem mit der Klageschrift angekündigten Klageantrag nicht als unzulässige Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO darstellt (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 der Zivilprozessordnung – ZPO -) – auf die im Tatbestand des Urteils genannte Feststellung gerichtet, dass er – der Kläger – gegen das beklagte Land für den Fall eines noch zu wählenden dritten Jahres der Elternzeit seiner Ehefrau einen eigenen Beihilfeanspruch i.H.v. 70 % der beihilfefähigen krankheitsbedingten Aufwendungen seiner Ehefrau für diesen Zeitraum hat, weil seine Ehefrau dann „berücksichtigungsfähige Angehörige“ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 b BVO NRW wäre. Die so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das nach dieser Vorschrift erforderliche feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Kläger und dem beklagten Land hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau des Klägers während des von ihnen noch zu wählenden dritten Jahres der Elternzeit berücksichtigungsfähige Angehörige des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2009 (GV NRW S. 602 – BVO NRW -) ist. Unter Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen. Die rechtliche Beziehung, die ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, erfordert, dass sie ein subjektiv-öffentliches Recht zum Gegenstand hat. Subjektiv-öffentliche Rechte des Bürgers wiederum sind Ansprüche. Vgl. zum Vorstehenden: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, Rdnr. 11 zu § 43. Das ist hier der vom beklagten Land bestrittene Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfen für krankheitsbedingte Aufwendungen betreffend seine Ehefrau in Höhe von 70 %. Dieses Rechtsverhältnis ist auch durch besondere Umstände hinreichend konkretisiert. Erforderlich hierfür ist, dass die Feststellung in Bezug auf einen hinreichend bestimmten, bereits überschaubaren, d.h. konkreten und nicht nur gedachten Sachverhalt möglich ist. An dieses Erfordernis sind jedoch keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 17 f. zu § 43. Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Konkretisierung vor. Zunächst ist unzweifelhaft, dass der Kläger und seine Ehefrau ernsthaft beabsichtigen, dieses dritte Jahr der Elternzeit in Anspruch zu nehmen und zwar – wie der Kläger im Erörterungstermin am 4. Januar 2011 erklärt hat – zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr der jüngsten gemeinsamen Tochter, d.h. spätestens ab dem 22. Mai 2014. Darüber hinaus hat der Kläger nachvollziehbar klargestellt, dass er von einem (generellen) Beihilfeanspruch für krankheitsbedingte Aufwendungen betreffend seine Ehefrau gegen das beklagte Land in Höhe von 70 % als berücksichtigungsfähige Angehörige ausgeht (und diese folglich beim Arztbesuch als „Privatpatientin“ auftreten könnte) und er dementsprechend (weiterhin wie in den Zeiten ihres Sonderurlaubs) privat eine Krankheitskostenrestversicherung in Höhe von 30 % für diese Aufwendungen beibehalten möchte. Deshalb liegt auch insoweit ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger bislang nicht erklärt hat, in welcher Form er seine Ehefrau während des dritten Jahres der Elternzeit versichern möchte, eine hinreichende Konkretisierung vor. Es liegt auf der Hand, dass es der Kläger schon aus wirtschaftlichen Gründen bei der privaten Krankheitskostenrestversicherung in Höhe von 30 % belassen möchte. Der Kläger besitzt auch das berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung (so genanntes Feststellungsinteresse). Als solches genügt jedes schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 43 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Hier hat der Kläger ein Interesse wirtschaftlicher Art an der begehrten Feststellung. Die Frage des Bestehens und des Umfangs eines Beihilfeanspruchs für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau beeinflusst nämlich maßgeblich seine Entscheidung, in welcher Form und in welchem Umfang die Ehefrau sinnvollerweise eine Krankenversicherung abschließen sollte. Es entspricht dem üblichen und wirtschaftlich nachvollziehbaren Vorgehen beihilfeberechtigter Beamter, bezüglich der durch die Beihilfe nicht abgedeckten krankheitsbedingten Aufwendungen (der Familienangehörigen) eine an den entsprechenden Beihilfebemessungssatz „angepasste“ private Krankheitskostenrestversicherung abzuschließen. Dies bedeutet bezogen auf den vorliegenden Fall, dass – sollte seinem Antrag entsprechend eine (umfassende) Beihilfeberechtigung in dem vom Kläger begehrten Sinne festgestellt werden können ‑ es für ihn genügen würde, insoweit eine Krankheitskostenrestversicherung in Höhe von 30 % abzuschließen. Sollte die Ehefrau dagegen einen eigenen Beihilfeanspruch gegen ihren Arbeitgeber, die Stadt S. , besitzen, der die begehrte Feststellung ausschlösse, entspräche es wegen des in diesem Verhältnis lediglich bestehenden Beihilfebemessungssatzes von 50 % wirtschaftlich sinnvollem und in der Beamtenschaft gebräuchlichem Verhalten des Klägers, eine das Restkostenrisiko abdeckende Versicherung in Höhe der verbleibenden 50 % abzuschließen, die jedoch einen höheren Versicherungsbeitrag zur Folge haben würde. Vgl. zur Frage des Interesses an der Feststellungeines zukünftig bestehenden Beihilfebemessungssatzes auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2006 – 26 K 644/06 -, Juris, Rdnr.10. Die Feststellungsklage ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Der Kläger kann nicht auf eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verwiesen werden, weil er hierdurch nicht in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen kann. Namentlich die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung von Beihilfe für (zukünftig während der Elternzeit entstehende) Aufwendungen seiner Ehefrau im dritten Jahr der Elternzeit, m.a.W. der Antritt der Elternzeit ohne vorherige Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses, wäre dem Kläger nicht zumutbar und entspräche aus gewichtigen Gründen nicht seinem Rechtsschutzziel. Vgl. zu diesem Erfordernis: Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 29 zu § 43. Der Verweis auf eine solche Klageart würde für ihn nämlich das Risiko beinhalten, Aufwendungen seiner möglicherweise nicht beihilfekonform versicherten Ehefrau in ungewisser Höhe aus seinen Bezügen bestreiten oder – umgekehrt - in überflüssiger Höhe Krankenversicherungsbeiträge entrichten zu müssen. Der Abschluss einer privaten Restkostenversicherung in Höhe von 30 % „ins Blaue hinein“ würde ebenfalls mit der Ungewissheit behaftet sein, 70 % der Krankheitskosten seiner Ehefrau selbst tragen zu müssen. Sollte seine Ehefrau – wie in der Vergangenheit - freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein, könnte der Kläger ebenfalls nicht zumutbar auf die Erhebung einer Gestaltungsklage verwiesen werden. In diesem Fall dürfte er wegen der seiner Ehefrau dann zustehenden Sachleistungen kaum in der Lage sein, Aufwendungen zum Gegenstand eines Beihilfeantrages zu machen (vgl. § 3 Abs. 3 BVO NRW). Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2006, a.a.O. Bestehen danach unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Beamten und dem Beihilfe gewährenden Dienstherrn über den (generellen) Umfang der Beihilfeberechtigung eines Familienangehörigen, würde der Verweis des Beamten auf die Erhebung einer Gestaltungsklage im Nachgang zu einem abgelehnten Beihilfeantrag gegen den Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung verstoßen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – 2 C 23.09 -, Dokumentarische Berichte (DokBer) 2011, 89, 90. Schließlich kann der Kläger nicht – wie vom LBV wohl verstanden – auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage gerichtet auf die Zusicherung eines bestimmten Beihilfebemessungssatzes verwiesen werden. Die von ihm erstrebte und mit Schreiben vom 17. November 2008 durch das LBV erteilte Auskunft über den Umfang einer Beihilfeberechtigung seiner Ehefrau stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar und kann mithin nicht Gegenstand einer Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG sein. Das folgt bereits daraus, dass durch im Vorhinein erteilte Auskünfte des LBV keine der Bestandskraft fähige Regelung über die Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen seiner Ehefrau getroffen werden kann. Vgl. zur Rechtsnatur von Auskünften: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage 2008, Rdnr. 83 zu § 35 m.w.N. Das von § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) – unabhängig davon, dass das Schreiben des LBV vom 17. November 2008 keinen Verwaltungsakt darstellt – auch vor Erhebung einer Feststellungsklage vorgeschriebene Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO wurde durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 abgeschlossen. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides wegen der nicht nachweisbaren Bekanntgabe im April 2009 und der erneuten Übersendung mit Schreiben des LBV vom 3. Februar 2010 liegen offenkundig nicht vor. Eine § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der die Zustellung des Widerspruchsbescheides vorschreibt, widersprechende Form der Bekanntgabe – wie hier durch einfachen Brief – berührt die Wirksamkeit des Widerspruchsbescheides nicht. Allerdings liegt darin keine wirksame Zustellung, sodass – ungeachtet des aus diesem Grund fehlerhaften Hinweises in dem Schreiben des LBV vom 3. Februar 2010, die Frist laufe innerhalb eines Monats nach „Zustellung“ ab - eine Klagefrist nicht in Lauf gesetzt wird, wenn der Mangel nicht nach § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) geheilt wird. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 23 zu § 73. Nach § 9 VwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empfänger es nachweislich erhalten hat. Da der Kläger den Zugang des Schreibens vom 3. Februar 2010 nicht in Abrede gestellt und den Widerspruchsbescheid in seiner Klageschrift vom 19. Februar 2010 benannt hat, gilt der Widerspruchsbescheid als ihm jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 3. und 19. Februar 2010 zugegangen. Für eine vom Kläger vehement behauptete „Rückdatierung“ des Widerspruchsbescheides durch das LBV, aus der der Kläger ebenfalls eine Nichtigkeit des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 folgert, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ausgehend von der Anfrage des Klägers vom 12. November 2008 waren Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nicht nur zurückliegende Zeiträume, sondern die gesamte Dauer der Elternzeit (vom Kläger genannt waren Zeiträume von 2008 bis 2015) und damit auch das dritte, noch nicht angetretene Jahr der Elternzeit, auf welches der Kläger im Erörterungstermin die begehrte Feststellung ausdrücklich begrenzt hat. Die Klage ist aber unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers im noch zu wählenden dritten Jahr der Elternzeit berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW ist und dem Kläger für krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau ein genereller Beihilfeanspruch in Höhe von 70 % gegen das beklagte Land zusteht. Beihilfefähig sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW Aufwendungen, die dem nicht selbst beihilfeberechtigten und wirtschaftlich unselbständigen Ehegatten erwachsen. Das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der Ehefrau des Klägers während des noch zu wählenden dritten Jahres der Elternzeit steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Es liegen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass ein möglicher Beihilfeanspruch des Klägers betreffend krankheitsbedingte Aufwendungen seiner Ehefrau an diesem Erfordernis scheitern wird. Die Ehefrau des Klägers ist während der Elternzeit jedoch „selbst beihilfeberechtigt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff des „selbst beihilfeberechtigten“ Ehegatten mit Urteil vom 17. Dezember 1981 – 2 C 15. 81 -, BVerwGE 64, 293, 295, näher umschrieben. Nach der Systematik des geltenden Beihilferechts ist der Ehegatte des beihilfeberechtigten Beamten grundsätzlich nur bei wirtschaftlicher und finanzieller Selbstständigkeit aus der beihilferechtlichen Fürsorge des Dienstherrn ausgeklammert. Ansonsten erhält der Beamte für Aufwendungen seines Ehegatten aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in gleicher Weise Beihilfen wie für die in seiner Person entstandenen entsprechenden Aufwendungen. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Ehegatte des Beamten selbst beihilfeberechtigt ist, er also selbst einen eigenen selbständigen Anspruch auf beihilferechtliche Fürsorgeleistungen hat. In diesem Fall gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn des Beamten nicht, wegen der Aufwendungen des Ehegatten durch die Gewährung von Beihilfe an den Beamten ergänzend einzugreifen, weil beihilferechtlich für den Angehörigen ohnehin schon gesorgt ist. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Begriff des „selbst beihilfeberechtigten Ehegatten“ im Wege eines wertenden Vergleichs auszulegen ist. Die vollständige (Unterstreichung durch die Kammer) Verdrängung des beamtenrechtlichen Beihilfeanspruchs für Aufwendungen des Ehegatten durch dessen eigene generelle Beihilfeberechtigung ist mit dem System des Beihilferechts nur dann vereinbar, wenn diese dem beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch inhaltlich insgesamt gleichwertig ist. Eine so verstandene Gleichwertigkeit liegt jedenfalls nicht mehr vor, wenn die anderweitige Beihilfeberechtigung darauf führt, dass der Ehegatte ausschließlich auf Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen ist. Eine generelle und ausschließliche Beschränkung des Ehegatten des beihilfeberechtigten Beamten auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung trägt der Richtschnur für die Bestimmung der Angemessenheit für Aufwendungen im Beihilferecht nicht Rechnung. Dies gilt auch im Rahmen der abgeleiteten „Beihilfeberechtigung des Ehegatten als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beamten“. Eine eigene, generelle Beihilfeberechtigung, die den Angehörigen tatsächlichen hinsichtlich aller Aufwendungen ausschließlich auf die ihm zustehenden Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung verweist, stellt keine insgesamt gleichwertige Beihilfeberechtigung dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981, a.a.O., S. 294 ff. Unter „verweisen“ hat das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung verstanden, dass auf Grund der entsprechend für den Ehegatten geltenden Beihilfebestimmungen dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht versichert ist. Dagegen setzt die Gleichwertigkeit der konkurrierenden Beihilferegelung nicht voraus, dass diese in allen Einzelheiten, insbesondere der Konkretisierung der beihilfefähigen Aufwendungen, mit der des aktiven Beamten übereinstimmt. Gleichwertig ist danach auch (noch) eine Beihilferegelung, die im Vergleich zu den im Rahmen des Beamtenverhältnisses anzuwendenden Beihilfevorschriften technische Unterschiede aufweist; Abweichungen in der im Einzelfall zu zahlenden Beihilfe stellen das nicht in Frage. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 1978 – 6 C 20.78 ‑, BVerwGE 56, 349, 351; und vom 17. Juni 2004 – 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, 112. Aber auch der durch Beihilfebestimmungen auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesene Ehegatte des Beamten ist nach der Lesart des Bundesverwaltungsgerichts nicht gleichsam aus dem anderweitig bestehenden Beihilfeverhältnis herauszulösen und hinsichtlich jedweder Aufwendungen dem Beamten zuzuordnen. Vielmehr ist er „beihilfeberechtigter Angehöriger des Beamten“ nur hinsichtlich solcher Aufwendungen, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Dementsprechend bestimmt Nr. 2.1.1.7 der Verwaltungsverordnung zur BVO NRW (VVzBVO), dass der Beihilfeberechtigte in diesem Fall bei seiner Festsetzungsstelle die Aufwendungen des Angehörigen geltend machen kann, die über die Sach- oder Dienstleistung bzw. den Wert der Sach– oder Dienstleistung hinausgehen (z.B. Zweibettzimmerzuschlag im Krankenhaus, Heilpraktikerbehandlung usw.). Mit Blick auf diese Aufwendungen hat die für den Beihilfeberechtigten zuständige Festsetzungsstelle gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 BVO NRW zu dem Differenzbetrag zwischen den nach der BVO NRW beihilfefähigen Aufwendungen und dem Wert der Sach- oder Dienstleistung bzw. dem zustehenden Wert der Sach- oder Dienstleistung der Kranken- oder Unfallversicherung eine Beihilfe zu gewähren. Beihilfefähig sind danach z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt der Differenzbetrag zwischen den Kosten für eine Unterbringung in einem Zweibettzimmer – einschließlich privatärztlicher Behandlung und ggfls. Nebenkosten – abzüglich Wahlleistungsabschläge und den von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommenen allgemeinen Krankenhausleistungen, oder aber bei einer privaten Konsultation eines Arztes der Differenzbetrag zwischen den entstandenen beihilfefähigen Kosten und den fiktiven Leistungen, welche die Krankenversicherung und Unfallversicherung zu zahlen hätte. Gleiches gilt für auf Privatrezept verschriebene Medikamente, zu denen die Krankenversicherung oder Unfallversicherung keine Leistungen erbringt. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ehefrau des Klägers während der Elternzeit „selbst beihilfeberechtigt“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW. Sie kann nämlich nach § 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 9. April 1965, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2010 (GV NRW S. 621), grundsätzlich die Gewährung von Beihilfen von ihrem Arbeitgeber, der Stadt S. , beanspruchen. Ihr würden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BVOAng Beihilfen in gleichem Umfange wie einem Beamten gewährt. Gemäß § 2 Satz 2 BVOAng werden Beihilfen in diesem Umfang auch während einer Elternzeit gewährt. Dies wird durch das Schreiben der die Beihilfeangelegenheiten für die Stadt S. regelnden RZVK an die Ehefrau des Klägers vom 11. Dezember 2008 bestätigt, welches sich nicht bei den Verwaltungsvorgängen befindet sondern der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2011 (erstmals) vorgelegt hat. Der danach der Ehefrau des Klägers zustehende eigene Beihilfeanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BVOAng gegen ihren Arbeitgeber ist auch dem des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis gleichwertig. Soweit pflegebedingte Aufwendungen von diesem Beihilfeanspruch nicht erfasst werden, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich der Klageantrag und auch die vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf die Beihilfefähigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen beschränken bzw. beschränkt haben. Unabhängig davon muss die Frage der Gleichwertigkeit der konkurrierenden Beihilfesysteme lediglich bezogen auf den jeweiligen Leistungsanlass, d.h. Krankheit, Pflege oder Geburt beantwortet werden. Besteht danach sektoral – wie hier bezogen auf krankheitsbedingte Aufwendungen – eine Übereinstimmung der jeweiligen Beihilfesysteme, reicht dies für die Annahme der Gleichwertigkeit aus. Sachübergreifende Strukturunterschiede sind für den Vergleich ohne Belang, weil Defizite in einem Leistungsbereich nicht durch Kongruenzen oder Besserstellungen in einem anderen Leistungsbereich ausgeglichen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 113. Würde man dies anders sehen, käme es auf das vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete Kriterium, dass der konkurrierende Beihilfeanspruch den Angehörigen auf die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung „verweisen“ müsse, um nicht gleichwertig zu sein, nicht an, weil jeder Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, für den die BVOAng Anwendung findet, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BVOAng keine „gleichwertigen“ Beihilfeansprüche besäße. Nicht selbst beihilfeberechtigt ist nach alledem nur der Ehegatte eines Beihilfeberechtigten, der nicht als Tarifbeschäftigter Beihilfen erhalten kann. Gehört er zu diesem Personenkreis, so muss er seine beihilfefähigen Aufwendungen in einem eigenen Beihilfeantrag bei seiner Dienststelle bzw. Pensionsregelungsbehörde geltend machen. So ausdrücklich: Mohr/Sabolewski, Beihilfenverordnung NRW, Kommentar, Stand der Bearbeitung: Juni 2010, Anm. 4 zu § 2. Die nicht teilzeitbeschäftigte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BVOAng) Ehefrau des Klägers gehört zu diesem Personenkreis. Denn ausweislich des Schreibens der RZVK vom 11. Dezember 2008 findet § 1 Abs. 2 BVOAng in ihrem Fall keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen, sofern ihnen ein Zuschuss nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind. Diese Voraussetzungen liegen bei der Ehefrau des Klägers nicht vor. Nach dem vorbezeichneten Schreiben der RZVK steht ihr kein Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen zu. Nach Mitteilung der C1. -Gesundheitskasse vom 25. November 2008 ist sie dort auch nicht beitragsfrei versichert. Mithin wird sie durch die konkurrierende Beihilferegelung nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Sachleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung „verwiesen“. Ob dem Kläger - soweit grundsätzlich aus der Anwendung der BVOAng resultierende Einschränkungen eingreifen - gemäß Nr. 2.1.1.7 VVzBVO eine Beihilfe zu Aufwendungen seiner Ehefrau (ergänzend) zustände, bedarf keiner Erörterung, weil das LBV hierzu mit Schreiben vom 17. November 2008 seine Bereitschaft erklärt hat und eine Beihilfeberechtigung in diesem Umfang zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Dem Kläger geht es vielmehr um eine „generelle“ Beihilfeberechtigung seiner Ehefrau, die es ihr – als Beispiel genommen ‑ ermöglichen würde, beim Arztbesuch als „Privatpatientin“ aufzutreten. Sollte – wie in den zurückliegenden Zeiträumen der Elternzeit - im Fall einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau § 1 Abs. 1 Satz 1 BVOAng in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BVO NRW eingreifen mit der Folge, dass keine Beihilfen gewährt würden, weil ihr insoweit Sach- oder Dienstleistungen zufließen, würde dies lediglich eine Folge der von der Ehefrau des Klägers gewählten Versicherungsart (freiwillige gesetzliche Krankenversicherung) darstellen, die auch den aktiven Beamten – also auch den Kläger – im Falle einer derartigen Versicherungsgestaltung treffen würde. Es würde sich jedoch nicht um eine Folge handeln, die sich aus der Anwendung der für die Ehefrau geltenden Beihilfevorschriften, also der BVOAng ergäbe, sondern ist vielmehr Ausdruck des allgemein geltenden Grundsatzes der Subsidiarität der Beihilfe. Das Ergebnis, dass die Ehefrau des Klägers wegen ihres Beihilfeanspruchs gegen die Stadt S. mit Blick auf krankheitsbedingte Aufwendungen keine berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Beamten, deren selbst beihilfeberechtigte Ehegatten Beamte sind und die Beihilfen nach der BVO NRW erhalten mit denjenigen Beamten – wie der Kläger -, deren selbst beihilfeberechtigte Ehegatten Angestellte sind und die Beihilfen nach der BVOAng erhalten, vor. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen; es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentliches Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1996, 154 m.w.N. zur Rechtsprechung. Der besondere Status der Beamten rechtfertigt aber eine Ungleichbehandlung mit (privatrechtlichen) Arbeitnehmern der öffentlichen Hand. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist damit nicht verletzt. Vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. September 1998 – 2 L 2640/98 -, ZBR 1999, 241. Aus diesem Grund ist auch für den vom Kläger angeregten Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht wegen einer Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht kein Raum. Denn bei der Frage, ob seine Ehefrau beihilfeberechtigte Angehörige des Klägers ist, handelt es sich letztlich lediglich um die auf die Frage der Beihilfeberechtigung durchschlagende systematische Unterscheidung zwischen Angestellten und Beamten. Vor dem Hintergrund der oben angesprochenen Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers im Rahmen der leistungsgewährenden Verwaltung ist eine Ungleichbehandlung nicht erkennbar, wenn beihilferechtliche Regelungen, die ohnehin nur eine alimentationsergänzende Funktion haben und nicht selbst Bestandteil des Alimentationsgrundsatzes sind, an die Qualität eines verbleibenden Beihilfeanspruchs des Ehegatten anknüpfen und damit dem Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe Geltung verschaffen. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gebieten es, dem Beamten sämtliche (eigene) krankheitsbedingte Aufwendungen oder die seiner Familienangehörigen zu erstatten. Sinn der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 b) BVO NRW ist es, Beihilfeleistungen, die dem Ehegatten aus dem eigenen Beamten- oder Dienstverhältnis zustehen, soweit wie möglich zur Anrechnung zu bringen, um auf diese Weise die Beihilfe des Beamten zu entlasten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – in der Fassung vom 1. Dezember 2010 (GV.NRW.2010 S. 648) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Lemke Wollweber Bartels B e s c h l u s s: Ferner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter b e s c h l o s s e n: Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der für das Jahr der Elternzeit vom Kläger angegebenen anfallenden Versicherungsmehrkosten auf 898,00 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Lemke Wollweber Bartels