Urteil
3 K 2552/08
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenhausapotheke und einem rechtlich selbständigen Krankenhaus bedarf der Genehmigung nach § 14 Abs.5 ApoG und ist genehmigungsfähig nur, wenn konkret und überprüfbar geregelt ist, wie die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
• Die Pflicht, dem Krankenhaus besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG), setzt de facto eine räumliche Nähe voraus; eine Lieferzeit von etwa einer Stunde ab Auftragseingang ist ausreichend und erforderlich, um "unverzüglich" i.S.v. § 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG zu gewährleisten.
• Ein bloßer Verweis auf ein Versorgungskonzept oder allgemeine Organisationsangaben reicht nicht; der Vertrag muss verbindliche, überprüfbare Festlegungen über Erreichbarkeit, Lieferwege und Beratung enthalten.
Entscheidungsgründe
Genehmigungsvoraussetzungen für Krankenhausversorgungsverträge: örtliche Erreichbarkeit und konkrete vertragliche Regelungen • Ein Versorgungsvertrag zwischen einer Krankenhausapotheke und einem rechtlich selbständigen Krankenhaus bedarf der Genehmigung nach § 14 Abs.5 ApoG und ist genehmigungsfähig nur, wenn konkret und überprüfbar geregelt ist, wie die in Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. • Die Pflicht, dem Krankenhaus besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen (§ 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG), setzt de facto eine räumliche Nähe voraus; eine Lieferzeit von etwa einer Stunde ab Auftragseingang ist ausreichend und erforderlich, um "unverzüglich" i.S.v. § 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG zu gewährleisten. • Ein bloßer Verweis auf ein Versorgungskonzept oder allgemeine Organisationsangaben reicht nicht; der Vertrag muss verbindliche, überprüfbare Festlegungen über Erreichbarkeit, Lieferwege und Beratung enthalten. Die Klägerin betreibt eine Krankenhausapotheke in T. und schloss mit dem rechtlich selbständigen I.-Klinikum T1. einen Versorgungsvertrag über Arzneimittelversorgung. Sie reichte den Vertrag zur Genehmigung nach § 14 Abs.5 ApoG ein und legte ergänzend ein Versorgungskonzept vor. Die Klägerin erläuterte regelmäßige LKW-Lieferungen, Einsatzfahrzeuge und ein Notfalldepot in der Intensivstation sowie fernere Katastrophenlösungen (Hubschrauber). Der Landrat verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, die Klägerin könne die besonders dringlich benötigten Arzneimittel nicht unverzüglich innerhalb der erforderlichen Frist bereitstellen, das Notfalldepot verstoße gegen Direktbelieferungsgrundsätze und der Vertrag enthalte keine verbindlichen, überprüfbaren Regelungen. Die Klägerin erhob Klage mit dem Vorbringen, die vertraglichen Vorkehrungen und das Notfalldepot gewährten Versorgungssicherheit und die Behörde setze rechtswidrig eine strikte räumliche Grenze voraus. • Anspruch auf Genehmigung besteht nur, wenn der Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des § 14 Abs.5 Satz2 ApoG konkret und überprüfbar regelt; bloße Verweise auf ein außervertragliches Versorgungskonzept genügen nicht. • § 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG verlangt, dass Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht bereitgestellt werden; das Gesetz und seine Entstehungsgeschichte zielen auf hohen Patientenschutz und Versorgungssicherheit. • Der Europäische Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Vorschrift de facto eine gewisse räumliche Nähe zwischen liefernder Apotheke und Krankenhaus erfordert, damit Arzneimittel schnell vor Ort verfügbar sind. • Auslegung des Begriffs ‚unverzüglich‘: Eine Lieferfrist von etwa einer Stunde vom Auftrag bis zur Anlieferung ist ausreichend und erforderlich, um die gesetzliche Anforderung der schnellen tatsächlichen Erreichbarkeit zu erfüllen. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie die Einhaltung dieser etwa einstündigen Frist zuverlässig gewährleisten kann; routinemäßige Fahrzeiten, mögliche Witterungs- und Stauverzögerungen sowie Zeiten für Beschaffung und Verladung sind nicht hinreichend berücksichtigt. • Das geplante Notfalldepot und die vorgetragenen Ausweichlösungen (Einsatzfahrzeug, Hubschrauber, Rufbereitschaft) waren nicht so konkret oder verbindlich nachgewiesen, dass sie die gesetzliche Anforderung der unverzüglichen eigenen Versorgung der Apotheke ersetzen könnten. • Da die Voraussetzung des § 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG fehlt, besteht kein Genehmigungsanspruch; auf weitere Bedenken im Bescheid kommt es nicht mehr an. Die Klage wird abgewiesen; der Bescheid des Landrates vom 23.06.2008 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Versorgungsvertrages, weil der Vertrag keine konkreten, überprüfbaren Regelungen enthält, aus denen hervorgeht, wie die Apotheke die besonders dringlich benötigten Arzneimittel dem Krankenhaus unverzüglich (innerhalb etwa einer Stunde) liefern kann. Die vorgelegten organisatorischen Angaben und das Versorgungskonzept genügen nicht, um die erforderliche Verlässlichkeit und zeitliche Erreichbarkeit nach § 14 Abs.5 Satz2 Nr.3 ApoG zu belegen. Mangels Nachweis belastbarer, jederzeit verfügbarer und rechtssicherer Transport- und Einsatzvereinbarungen sowie wegen der räumlichen Entfernung zwischen den Standorten ist die Genehmigung zu versagen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.