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Urteil

5 K 2174/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0317.5K2174.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 a t b e s t a n d : 2 Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Zahlung eines Heizkostenzuschusses. In der Anlage überreichte er einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld. 3 Unter dem 12. Februar 2009 bat die Beklagte um verschiedene Auskünfte zur Wohngeldbemessung. Zugleich wies sie darauf hin, dass Wohngeld bei fehlenden Angaben und Nachweisen versagt werden könne. Nachfolgend übersandte die Beklagte dem Kläger die von ihm auszufüllenden Vordrucke. Mit weiterem Schreiben vom 16. März 2009 erinnerte die Beklagte an die Rücksendung der Unterlagen, die sie zur Vermeidung von Missverständnissen dem Schreiben noch einmal beifügte. Ferner unterbreitete die Beklagte dem Kläger das Angebot, einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 13. April 2009 überreichte der Kläger der Beklagten die Anlage zum Antrag auf Wohngeld über Zusatzeinkünfte sowie über Einkünfte aus Vermietung und Untervermietung sowie zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung. 4 Mit Schreiben vom 16. April 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seinen Angaben sei nicht zu entnehmen, mit welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt finanziere. Daher fehle es an einer hinreichenden Grundlage, um eine verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen zu treffen. Zur Sicherung des Existenzminimums fehlten ihm nach seinen Angaben monatlich 246,58 EUR. Nachdem der Kläger mehrfach aufgrund - nicht weiter belegter - krankheitsbedingter Umstände um Verlängerung der Stellungnahmefrist zum vorgenannten Schreiben gebeten und unter dem 1. Juni 2009 die zuständige Sachbearbeiterin wegen Befangenheit abgelehnt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 den Antrag auf Gewährung von Wohngeld als Lastenzuschuss ab. Zur Begründung machte sie u. a. geltend, es habe nicht festgestellt oder plausibel nachvollziehbar dargelegt werden können, aus welchen Einnahmen der Kläger die Kosten für seinen Lebensbedarf bestreite. 5 Am 26. Juli 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er u. a. geltend, er habe der Beklagten alle erforderlichen Informationen übermittelt, so dass ihm ein Anspruch auf Zahlung von ungemindertem Wohngeld und Aufhebung des Ablehnungsbescheides zustehe. Er habe sich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Geld geliehen. 6 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 7 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend: Der Kläger habe keine nachvollziehbaren Angaben gemacht, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt sicherstelle. Der Sohn des Klägers habe in seinem Eigenheim eine Wohnung angemietet. Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherung sei abgelehnt worden. Das Ziel des angestrengten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Dortmund sei mit Gerichtsbescheid abgeschlossen worden. 11 Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat die früher für das Wohngeldrecht zuständige 12. Kammer des erkennenden Verwaltungsgerichts den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 31. Januar 2011 - 14 E 714/10 - zurückgewiesen. 12 Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 ist der Kläger hinsichtlich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter angehört worden. Mit Beschluss vom 10. März 2011 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. 16 Das Gericht ist trotz Fernbleibens der Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn die Beteiligten sind gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hatten sie im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand. 17 Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung vom 25. Juni 2009 ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Das Gericht hat in seinem Beschluss über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 7. Juni 2010 zu den von ihm geltend gemachten Rechten folgendes ausgeführt: 19 "Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid ist § 66 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs.3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. 20 Die in § 66 SGB I umschriebenen Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung waren zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 erfüllt. 21 Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 zu Recht zur Mitwirkung aufgefordert, denn auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen war nicht nachvollziehbar, wie dieser den Lebensunterhalt bestreiten konnte. 22 Im Wohngeldantrag vom 30. Januar 2009 hatte der Kläger als Einnahmen lediglich seine Rente von 178,42 EUR sowie Mieteinnahmen (nicht komplett) in Höhe von 164,00 EUR angegeben. Eine daraufhin ergangene Einladung zu einer persönlichen Vorsprache am 20. Februar 2009 zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nahm der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Ihm zugesandte Formulare betreffend Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung, Zusatzeinkünfte und Anlage bei Vermietung reichte der Kläger am 14. April 2009 beim Beklagten ein. Ergänzend führte er aus, dass für den Monat Januar 2009 von einem weiteren Mieter, der seit Januar 2009 bei ihm wohne, eine Miete von 285,57 EUR gezahlt worden sei; für die Folgemonate sei die Miete nicht gezahlt, jedoch angemahnt worden. Hiervon ausgehend begegnete es keinen Bedenken, dass der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 auf Grundlage des § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB I unter Hinweis auf den sich bei Zugrundelegung der bisherigen Angaben ergebenden erheblichen Fehlbetrag aufforderte, bis zum 20. April 2009 detailliert mitzuteilen, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt incl. der Kosten der Unterkunft bestreite und darüber geeignete Nachweise vorzulegen. Da der Kläger trotz weiterer Fristverlängerungen bis zum 14. Mai 2009 und des Hinweises auf die anderenfalls gegebene Möglichkeit, den Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, weder die geforderte Stellungnahme abgab noch sonstige Nachweise über weitere Einnahmen beibrachte, lagen die Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung bei Erlass des Bescheides am 25. Juni 2009 vor. 23 Der Umstand, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, er habe sich Geld leihen müssen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, zieht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Juni 2009 nicht nachträglich in Zweifel, zumal der Kläger insoweit ebenfalls keine nachvollziehbaren Angaben gemacht hat". 24 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 31. Januar 2011 - 14 E 714/10 - die Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht folgt diesen Entscheidungen nach erneuter Überprüfung ohne Einschränkungen auch für das Hauptsacheverfahren. 25 Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Wohngeld. Insoweit ist seine diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Verpflichtungsklage ebenfalls nicht begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 7. Juni 2010 Folgendes ausgeführt: 26 "Soweit der Kläger über die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm Wohngeld ,in der vollen Höhe zu zahlen', hat die Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 27 Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt wiederum nur im - hier nicht vorliegenden - Fall, dass zum Zeitpunkt der Versagung die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen waren und der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig war. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, a.a.O; OVG für das Land Schleswig- Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, a.a.O." 29 Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 31. Januar 2011 - 14 E 714/10 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren bestätigt. Das Gericht folgt dem nach Überprüfung auch für das Hauptsacheverfahren. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 32