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Urteil

14 K 2523/09

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei in die Denkmalliste eingetragenen Gebäuden ist eine bauaufsichtliche Abbruchgenehmigung zu versagen, wenn denkmalschutzrechtliche Gründe nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW entgegenstehen. • Der Eigentümer trägt die Darlegungslast dafür, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar ist; hierfür ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erforderlich. • Die Zumutbarkeitsprüfung hat alle relevanten Kosten und vermögenswerte Vorteile zu berücksichtigen; Belastungen, die aus eigener Vernachlässigung resultieren, bleiben unberücksichtigt. • Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage ist nur zulässig, wenn die Verweigerung der Erlaubnis eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellen würde, etwa weil Erhaltung unmöglich oder unzumutbar ist und ein Ausgleich nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Versagung von Abrissgenehmigung wegen überwiegender Denkmalschutzbelange • Bei in die Denkmalliste eingetragenen Gebäuden ist eine bauaufsichtliche Abbruchgenehmigung zu versagen, wenn denkmalschutzrechtliche Gründe nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW entgegenstehen. • Der Eigentümer trägt die Darlegungslast dafür, dass die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar ist; hierfür ist eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Grundlage eines plausiblen Nutzungskonzepts erforderlich. • Die Zumutbarkeitsprüfung hat alle relevanten Kosten und vermögenswerte Vorteile zu berücksichtigen; Belastungen, die aus eigener Vernachlässigung resultieren, bleiben unberücksichtigt. • Die vollständige Beseitigung der denkmalwerten Aussage ist nur zulässig, wenn die Verweigerung der Erlaubnis eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellen würde, etwa weil Erhaltung unmöglich oder unzumutbar ist und ein Ausgleich nicht möglich ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines langgestreckten Fachwerkgebäudes (Hüttenmeisterhaus) aus dem 18. Jahrhundert, das in die Denkmalliste der Stadt eingetragen ist. Das Gebäude war in renovierungsbedürftigem und teilweise schadhaftem Zustand; mehrfach wurden Fördermittel und einzelne Sicherungsmaßnahmen bewilligt bzw. angeordnet. Die Klägerin beantragte 2007/2008 die denkmalrechtliche Erlaubnis und die bauaufsichtliche Genehmigung zum Totalabbruch mit dem Vorbringen, Sanierungskosten stünden in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu möglichen Erträgen. Die Denkmalschutzbehörde verweigerte die bauaufsichtliche Genehmigung mit der Begründung, denkmalschutzrechtliche Belange stünden entgegen. Ein Gutachten und verschiedene Ortsbesichtigungen ergaben erhebliche Schäden, aber keine akute Einsturzgefahr; die Behörde und der Beigeladene hielten Erhalt für möglich. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Erteilung der Abbruchgenehmigung. • Rechtliche Grundlage für die bauaufsichtliche Genehmigung ist § 63 Abs.1, § 75 BauO NRW; die Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere denkmalrechtliche Regelungen, entgegenstehen. • Bei in die Denkmalliste eingetragenen Bauwerken ist die Abwägung der Denkmalschutzbelange nach § 9 DSchG NRW maßgeblich; die Versagung einer Beseitigungserlaubnis ist nur unter strengem Maßstab zu prüfen. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Denkmalwert entfallen sei oder die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist; hierzu bedarf es einer objektbezogenen Wirtschaftlichkeitsrechnung und eines plausiblen Nutzungskonzepts. • Die Beurteilung des vorgelegten Sachverständigenmaterials führte dazu, dass die behauptete vollständige Substanzvernichtung bzw. ein gleichheitswertiger Neuerrichtungsfall nicht hinreichend belegt wurde; örtliche Augenscheine und Fotos zeigten erhaltene denkmalwerte Substanz und keine akute Einsturzgefahr. • Bei der Abwägung überwogen die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes gegenüber den privaten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin. Maßgeblich war, dass mögliche öffentliche Zuschüsse, steuerliche Effekte und niedrigere Kreditzinsen sowie die Kenntnis der Klägerin vom Denkmalschutzstatus und ihr früheres Verhalten (Vernachlässigung, Abbruchabsichten) in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen sind. • Wirtschaftliche Nachteile, die auf eigener Vernachlässigung beruhen, dürfen nicht zu Lasten des Denkmaleigentümers in die Unzumutbarkeitsrechnung eingestellt werden; die Klägerin hat trotz wiederholter Aufforderungen erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht in nennenswertem Umfang erbracht. • Folgerung: Die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 DSchG NRW liegen nicht vor, sodass die bauaufsichtliche Abbruchgenehmigung zu versagen war; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Versagung der bauaufsichtlichen Abbruchgenehmigung, weil denkmalschutzrechtliche Gründe einer Beseitigung des in die Denkmalliste eingetragenen Fachwerkgebäudes entgegenstehen. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass der Denkmalwert entfallen sei oder die Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar wäre; ihre Nachweise und Gutachten genügen nicht, um die erforderliche objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung und ein tragfähiges Nutzungskonzept zu ersetzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin den Denkmalschutzstatus kannte und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nicht ausreichend vorgenommen hat, sodass aus eigenen Vernachlässigungen resultierende Kosten nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.