Urteil
5 K 420/10
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0310.5K420.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2009 Halterin eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier. 3 Durch Bescheid vom 15. Januar 2010 zog die Beklagte die Klägerin als Halterin eines gefährlichen Hundes zur Hundesteuer für das Jahr 2010 in Höhe von 615,00 EUR heran. 4 Am 12. Februar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie u.a. geltend macht: Die satzungsrechtliche Bewertung bestimmter Rassen als gefährliche Hunde sei überholt und wissenschaftlich haltlos. Dies ergebe sich aus einem Gutachten des Herrn W. vom 10. April 2010. Auch liege eine Verletzung der Beobachtungspflicht vor, da der Satzungsgeber kein Ermessen ausgeübt oder Erwägungen dahin angestellt habe, ob die höher besteuerten Hunderassen gefährlicher seien als andere Rassen. Ferner wirke die erhöhte Hundesteuer erdrosselnd. Im Übrigen sei wegen einer vom Haupt- und Finanzausschuss ausgesprochenen Beauftragung der Verwaltung und aus Gründen des Vertrauensschutzes von der erhöhten Besteuerung abzusehen. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesem ein jährlicher Hundesteuerbetrag von mehr als 96,00 EUR festgesetzt worden ist. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen, 9 und macht geltend: Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei die erhöhte Besteuerung bestimmter Hunderassen zulässig. Im Übrigen sei es Intention des Satzungsgebers gewesen, nur die vor Einführung der erhöhten Hundesteuer gehaltenen und versteuerten gefährlichen Hunde von der Steuererhöhung auszunehmen. Die Klägerin habe jedoch den Hund erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Satzungs- und Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Hundesteuerbescheid vom 15. Januar 2010 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Der Hundesteuerbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Hundesteuersatzung der Stadt T. vom 19. Dezember 2008 in der Fassung des zweiten Nachtrags zur Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 2009 (HstS). Nach deren § 1 Abs. 1 unterliegt das Halten von Hunden im Stadtgebiet der Steuerpflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe d HstS beträgt die Steuer, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird, jährlich 615,00 EUR je Hund. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der von der Klägerin gehaltene American Staffordshire Terrier gehört nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HstS zu den gefährlichen Hunden im Sinne dieser Vorschrift. 14 Die Satzungsregelung verstößt, soweit mit ihr Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier den gefährlichen Hunden zugeordnet werden, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere ist die Zuordnung dieser Hunderasse zu den gefährlichen Hunden nicht zu beanstanden (1). Es liegt auch kein Verstoß gegen eine vom Satzungsgeber wahrzunehmende Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung hinsichtlich der Einstufung als gefährliche Hunderasse vor (2). Der erhöhte Steuersatz von jährlich 615,00 EUR für das Halten eines gefährlichen Hundes löst keine erdrosselnde Wirkung aus (3) und auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ist keine niedrigere Steuerveranlagung geboten (4). 15 (1) Die satzungsrechtliche Zuordnung der Rasse American Staffordshire Terrier zu den gefährlichen Hunden unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Mit Bezug darauf hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 - (Mitteilungen des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes 2010, 152) u.a. Folgendes ausgeführt: 16 "Maßgeblich ist, ob die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beachtet. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. 17 Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (230); BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (272). Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet. 18 Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, BVerfGE 122, 210 (231 f.). Unter Anlegung dieses Maßstabs ist es unbedenklich, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2010 - 14 A 2480/09 -, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 23. Februar 2005 - 14 A 27/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 3. August 2004 - 14 A 4671/03 -, S. 2 f.; VGH Ba.- Wü., Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris Rn. 30 ff.; OVG M.-V., Beschluss vom 3. September 2008 - 1 L 212/05 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Sa.-An., Urteil vom 12. Februar 2008 - 4 L 384/05 -, juris Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02.OVG -, KStZ 2003, 56 (58 f.); dazu, dass es vertretbar ist, Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als so gefährlich einzustufen, dass ihre Einfuhr und Verbringung in das Inland unterbunden werden müssen, BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 (159 ff.). Daran hält der Senat fest. Wie den genannten Entscheidungen entnommen werden kann, besteht in der Fachwissenschaft zwar weitgehend Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhängt, jedoch sind Rassemerkmale ein Element neben anderen dafür. Das trifft namentlich auf den American Staffordshire Terrier zu, der deswegen im Hinblick auf seine körperliche Konstitution und Beißkraft und angesichts seiner früher auf Hundekampf ausgerichteten Züchtung steuerrechtlich als unerwünschter Hund zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Steuer belegt werden darf. Die vom Kläger dagegen ins Feld geführten an der Tierärztlichen Hochschule Hannover erstellten veterinärmedizinischen Dissertationen von Angela Mittmann, Tina Johann und Jennifer Hirschfeld sind schon vom Ansatz ungeeignet, den genannten Befund zu erschüttern. Es handelt sich um experimentelle Arbeiten, in deren Rahmen an einer Anzahl von Hunden Wesenstests durchgeführt wurden, die dahin bewertet wurden, dass keine Auffälligkeiten festzustellen seien. Damit wird von vorneherein nichts zu der Frage ausgesagt, ob die Gefährlichkeit von Hunden auch durch Rassemerkmale mitbestimmt wird. Vielmehr konnte lediglich etwas zum Verhalten der konkret untersuchten Hunde ausgesagt werden. American Staffordshire Terrier wurden dabei nur von Frau Mittmann neben weiteren fünf Rassen untersucht. Dass American Staffordshire Terrier generell ein auffälliges Verhalten zeigen, ergibt sich aus der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Statistik, die auf gemeindlichen Meldungen basiert und für die Jahre seit 2003 geführt wird. Überdurchschnittlich häufig erweist sich diese Hunderasse jedes Jahr - bezogen relativ auf die registrierte Population - bei Beißvorfällen mit Menschen gegenüber den nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) von der Rasse her nicht gesondert, sondern nur als ,große Hunde' erfassten Hunderassen im oberen Bereich angesiedelt. Extrem ist diese Auffälligkeit bei Beißvorfällen mit Tieren, wo der American Staffordshire Terrier jedes Jahr - zum Teil deutlich - gegenüber ,großen Hunden' die Spitzenstellung eingenommen hat. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass Hunde der hier in Rede stehenden Rasse nach dem Landeshundegesetz im Gegensatz zu ,großen Hunden' einem besonderen Haltungsregime unterstehen, das Beißvorfälle ausschließen soll. So müssen Hunde u.a. der Rasse American Staffordshire Terrier im Gegensatz zu ,großen Hunden' innerhalb des befriedeten Besitztums so gehalten werden, dass sie dieses nicht gegen den Willen des Halters verlassen können (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 LHundG NRW). Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern besteht Leinen- und Maulkorbzwang (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW). Für ,große Hunde' besteht lediglich Leinenzwang außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 11 Abs. 6 LHundG NRW). Diese Unterschiede führen dazu, dass selbst eine gleich hohe relative Beißvorfallquote bei Hunden unter verschärfter Haltung einerseits und bei ,großen Hunden' andererseits nicht etwa eine gleich hohe Gefährlichkeit indiziert, sondern eine erhöhte Gefährlichkeit der erstgenannten Hunde, denn dann ist deren Beißvorfallquote trotz der oben genannten restriktiven, Beißvorfälle begrenzenden Haltungsbedingungen gleich hoch wie die der weniger restriktiv gehaltenen ,großen Hunde'. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier in der Praxis zum größten Teil von der Maulkorbpflicht befreit seien und daher ihre Haltungsbedingungen denen ,großer Hunde' angenähert seien. Zum einen betrifft dies nur einen Ausschnitt der verschärften Haltungsbedingungen, zum anderen darf eine Maulkorbbefreiung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Wenn trotz dieser Individualprüfung, der sich ,große Hunde' nicht zu unterziehen brauchen, die Beißvorfallquote der Hunde der in Rede stehenden Rassen gleich hoch sein sollte wie bei ,großen Hunden', bleibt es beim Indiz erhöhter Bissigkeit jener Hunderassen, selbst wenn sie größtenteils von der Maulkorbpflicht befreit sein sollten." 19 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhr-beschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) das Einführen und Verbringen von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in das Inland verbietet und das Bundesverfassungsgericht diese Regelung angesichts der abstrakten Gefährlichkeit der Rasse als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat. 20 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 110, 141. 21 Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Herrn W. vom 10. April 2010 ist nicht geeignet, die Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier in Frage zu stellen. Schon die Unabhängigkeit des Gutachters ist im Hinblick auf dessen Tätigkeit als Spezialzuchtrichter des Verbandes für das Deutsche Hundewesen für die Rassen Bullterrier, Miniatur Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in Zweifel zu ziehen. 22 Unabhängig davon bietet das Gutachten keine Erkenntnisse, die die bisherige Bewertung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der hier streitigen Rasse als falsch erscheinen lassen. Es stützt sich im Wesentlichen auf Ergebnisse aus veterinärmedizinischen Dissertationen von Frau Angela Mittmann, Frau Tina Johann und Frau Jennifer Hirschfeld. Wie bereits vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung festgestellt, sind die Dissertationen bereits im Ansatz ungeeignet, den Befund der Gefährlichkeit von American Stafford-shire Terriern zu erschüttern, weil sie lediglich experimentellen Charakter aufweisen und nur eine Aussage zu dem Verhalten der konkret untersuchten Hunde treffen können. Ungeachtet dessen lassen die Ergebnisse der Dissertationen auch sonst keine Zweifel an der bisherigen Erkenntnislage aufkommen. Bei der von Angela Mittmann durchgeführten Untersuchung zeigte der überwiegende Anteil der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ein aggressives Verhalten. Für ihre Untersuchung unterzog Frau Mittmann 415 Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Dobermann, Rottweiler und Staffordshire Terrier einem Wesenstest. Das Verhalten der Hunde wurde sieben Kategorien zugeordnet, die als Skalierung bezeichnet werden. Im Wesenstest zeigten 50 % der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier ein aggressives Verhalten der Skalierung 2 (optisches oder akustisches Drohverhalten); 2 % ein Verhalten der Skalierung 3 (Schnappen mit stationärem Körper) und 14 % erreichten die Skalierung 5 (Beißen oder Angreifen mit vorangegangenem Drohverhalten). Die von Tina Johann durchgeführte Studie ist nicht dazu geeignet, die von Frau Mittmann ermittelten Ergebnisse zum American Staffordshire Terrier durch Vergleich mit Hunden der Rasse Golden Retriever zu relativieren: Einerseits wird der Golden Retriever nicht in einen direkten Vergleich zum American Staffordshire Terrier gesetzt, sondern insgesamt mit den von Frau Mittmann untersuchten Hunderassen verglichen; andererseits ist Ergebnis ihrer Studie, dass 1,4 % der untersuchten 70 Golden Retriever ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten aufwiesen, während bei Frau Mittmann bereits 5 % der untersuchten Hunde ein solches Verhalten zeigten. Tina Hirschfeld untersuchte lediglich Bullterrier, so dass sich hieraus ebenfalls keine Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von American Staffordshire Terriern ableiten lassen. Die im Gutachten außerdem angeführte Dissertation von Andrea Böttjer befasst sich lediglich mit Hunden im in-nerartlichen Kontakt (Hund-Hund-Kontakt), so dass die Untersuchung keine Er- kenntnisse in Bezug auf die Gefährlichkeit gegenüber Menschen erbringen konnte. 23 Die von dem Gutachter W. ferner aufgestellte Behauptung, andere Hunde - beispielsweise Schäferhunde - seien ebenso gefährlich wie die als gefährlich eingestuften Hunde, ist nicht geeignet, die Wirksamkeit der Satzung in Frage zu stellen. Selbst wenn etwa Schäferhunde angesichts ihrer Gefährlichkeit ebenfalls erhöht zu besteuern wären, läge ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht vor, weil sich in diesem Fall allenfalls die Pflicht des Satzungsgebers erörtern ließe, Schäferhunde (ebenfalls) als gefährliche Hunde einzuordnen. Unterlässt er dies pflichtwidrig, kann der Besitzer eines anderen gefährlichen Hundes hieraus keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht herleiten. Im Übrigen unterliegt es dem Ermessen des Satzungsgebers, nur bestimmte Hunderassen - etwa wegen geringerer sozialer Akzeptanz - einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 2010 - 14 A 2480/09 -, (www.nrwe.de und juris). 25 (2) Die Beklagte hat auch nicht gegen eine ihr obliegende Beobachtungspflicht verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Bezug darauf in dem schon zuvor zitierten Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3021/08 - (a.a.O.) ausgeführt: 26 "Die Festlegung des erhöhten Steuersatzes ist auch nicht wegen Verstoßes gegen eine vom Satzungsgeber wahrzunehmende Pflicht zur Beobachtung der weiteren Entwicklung rechtswidrig. Zwar besteht eine Pflicht des Satzungsgebers zur Überprüfung einer getroffenen Regelung, wenn neues Erfahrungsmaterial für eine sachgerechtere Lösung einer bislang nur grob typisierenden und generalisierenden, in gewisser Weise ,experimentellen' Regelung vorliegt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265 (276). Der Normgeber trägt zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Norm die Verantwortung dafür, dass eine auf ungewisser Tatsachengrundlage getroffene Regelung auch im Lichte neuerer Erkenntnisse mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und muss insofern die getroffene Regelung ,unter Kontrolle halten'. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325. 28 Solche neuen Erkenntnisse, die die bisherige satzungsrechtliche Beurteilung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier als fehlerhaft erscheinen ließen, gibt es aber nicht, wie bereits ausgeführt wurde. Im Gegenteil bestätigen die ständig fortgeführten nordrhein-westfälischen Vorfallstatistiken die Richtigkeit der Bewertung. Eine von neuen Erkenntnissen losgelöste Überprüfungspflicht, bei deren Nichterfüllung die Satzungsregelung unwirksam würde, gibt es nicht. Normen sind materiell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sie mit höherrangigem Recht inhaltlich nicht in Einklang stehen. Eine unterlassene Verfahrenshandlung kann damit nicht zur materiellen Rechtswidrigkeit führen. Sie sind formell rechtswidrig und damit unwirksam, wenn eine für das Zustandekommen oder Wirksambleiben einer Norm vorgeschriebene Verfahrenshandlung nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird. Eine solche Vorschrift, die zur Vermeidung eines Unwirksamwerdens der Norm eine Überprüfung und Beobachtung vorschreibt - etwa in gesetzessystematischer Anlehnung an die für das Zustandekommen einer bauplanungsrechtlichen Satzung nach § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vorgeschriebene Ermittlung und Bewertung von Abwägungsmaterial und die Vornahme einer nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung -, gibt es für das Satzungsrecht der Hundesteuer nicht. Daher führt das bloße Unterlassen der Überprüfung und Beobachtung einer Norm, ohne dass neue Erkenntnisse vorlägen, die der bisherigen Annahme der Sachgerechtigkeit eines gesetzlichen Differenzierungsgrundes die Grundlage entzögen, nicht zur Unwirksamkeit der Norm." 29 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die satzungsrechtliche Einstufung der gefährlichen Hunde, wie u. a. des American Staffordshire Terrier, erst mit der Satzungsneufassung durch den ersten Nachtrag vom 3. April 2009 zur HstS erfolgte. Auch wegen dieses engen zeitlichen Zusammenhangs zum hier streitigen Steuerjahr 2010 bestand kein Anlass zur (erneuten) Überprüfung des Satzungsnachtrags. 30 (3) Der erhöhte Hundesteuersatz entfaltet auch keine erdrosselnde Wirkung. Zur Frage der Erdrosselungswirkung der Hundesteuer hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 8. Juni 2010 - 14 A 3020/08 - (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport, NVwZ-RR, 2010, 934) Folgendes ausgeführt: 31 "Die Erdrosselungswirkung einer Steuer betrifft unterschiedliche Schranken der Zulässigkeit einer Steuer. So ist eine Steuervorschrift, die faktisch zu einem Verbot des besteuerten Vorgangs und nicht mehr zu Steuereinnahmen führt, gar keine Regelung steuerlicher Art mehr, so dass sie nicht auf die Steuerkompetenz gestützt werden kann. 32 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (115); Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Beschluss vom 8. Dezember 1970 - 1 BvR 95/68 -, BVerfGE 29, 327 (331). Darüber hinaus markiert die Erdrosselungswirkung einer Steuer eine grundrechtliche Schranke. Die Steuer stellt einen unzulässigen Eigentumseingriff (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, wenn die Geldleistungspflicht den Betroffenen übermäßig belastet und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt, so dass sie etwa die Fortführung von Unternehmen regelmäßig unmöglich macht. 33 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267 (300 f.); unter diesen Voraussetzungen wird auch ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG erwogen, vgl. Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (113). 34 Schließlich bezeichnet die steuerrechtliche Erdrosselungswirkung auch den unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Steuer es in aller Regel unmöglich macht, den von der Steuer betroffenen Beruf zur Grundlage der Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8 (29); Urteil vom 22. Mai 1963 - 1 BvR 78/56 -, BVerfGE 16, 147 (175). 35 [...] 36 Allerdings liegt in der Auferlegung der erhöhten Hundesteuer nicht nur ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne der Abgabefreiheit, sondern auch wegen der mit der Hundesteuer bezweckten Lenkungswirkung ein Eingriff in die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Freiheit zur Hundehaltung. Die Hundesteuer wird nämlich nicht nur wegen ihres wirtschaftlichen Ertrages erhoben, sondern verfolgt darüber hinaus den Zweck, die Hundehaltung und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit einzudämmen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1978 - 7 B 73.77 -, NJW 1978, 1870; Urteil vom 9. Oktober 1959 - VII C 97.58 -, NJW 1960, 165; BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 -, BFHE 151, 285 (287); OVG NRW, Urteil vom 24. April 1977 - II A 1394/75 -, OVGE 33, 44 (45). Daher muss sich die Hundesteuer grundrechtlich nicht nur an der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne der Abgabefreiheit messen lassen, sondern auch insofern, als sie gezielt verhaltensregulierend auf die von der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Hundehaltung einwirkt. 38 Vgl. Selmer/Brodersen, Die Verfolgung ökonomischer, ökologischer und anderer öffentlicher Zwecke durch Instrumente des Abgabenrechts, DVBl. 2000, 1153 (1165); grundlegend zur Bedeutung der Grundrechte für Lenkungssteuern: Selmer, Steuerinterventionismus und Verfassungsrecht, 214 ff. Indes kann die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG durch jede verfassungskonforme, insbesondere verhältnismäßige Norm beschränkt werden. Regelmäßig bleibt die Hundehaltung als von der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Tätigkeit auch bei der Besteuerung möglich." 39 Nach Maßgabe dessen wirkt hier der satzungsrechtliche Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes nicht erdrosselnd. Die erhöhte Hundesteuer von jährlich 615,00 EUR je Hund führt nicht zu einem faktischen Verbot der Hundehaltung. Sie wirkt auch nicht übermäßig belastend und stellt keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse dar. Für eine solche hat die Klägerin im Übrigen auch nichts dargelegt. 40 Ferner wird die Möglichkeit der Hundehaltung als von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasstes Recht nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Die Hundehaltung bleibt trotz der erhöhten Besteuerung grundsätzlich möglich. Dies wird schon durch die von der Beklagten erhobenen Daten über die Entwicklung der Zahl der als gefährlich beurteilten Hunde im Stadtgebiet indiziert. Danach wurden im Jahr 2008 unter Berücksichtigung unterjähriger An- und Abmeldungen drei gefährliche Hunde, im Jahr 2009 vier, im Jahr 2010 sieben und im schließlich im noch nicht abgelaufenen Jahr 2011 bereits zehn gefährliche Hunde gezählt. Unabhängig davon sind vergleichbar hohe Steuersätze in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon mehrfach gebilligt worden. 41 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2004, 259 (Steuersatz: 618,00 EUR) und Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 -, NVwZ-RR 2001, 602 (Steuersatz: 1.656,00 DM); Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 B 95.1675 -, ZKF 1997, 181 (Steuersatz: 1.200,00 DM); Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -, NVwZ 1997, 816 (Steuersatz: 1.200,00 DM). 42 (4) Schließlich verstößt die Heranziehung der Klägerin zur erhöhten Hundesteuer auch nicht gegen Vertrauens- oder Bestandsschutzgesichtspunkte. Die durch den Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten erfolgte Beauftragung der Verwaltung, unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes alle bereits vor Inkrafttreten der Satzung gehaltenen gefährlichen Hunde von der erhöhten Steuer auszunehmen, betrifft ausschließlich Hunde, die vor Inkrafttreten der Hundesteuersatzung vom 5. Dezember 2000 gehalten und versteuert wurden. Der Beschluss bezieht sich hingegen nicht auf Hunde, die später angeschafft und danach (sofort) der erhöhten Hundesteuer unterworfen wurden. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem in der Beschlussfassung angeführten § 2 Abs. 3 HstS, welcher ausschließlich in der Satzung vom 5. Dezember 2000 enthalten war und durch den Hunde, die (bereits) vor dem 1. Januar 2001 gehalten und versteuert wurden, von der erhöhten Steuer ausgenommen wurden. Hierzu gehört der Hund der Klägerin nicht. Dieser ist erst am 1. Januar 2009 erworben und angemeldet worden. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 45 B e s c h l u s s : 46 Ferner hat das Gericht 47 b e s c h l o s s e n : 48 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 519,00 EUR festgesetzt. 49