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Urteil

9 K 242/09.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:0131.9K242.09A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Feststellung zu Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Türkei besteht.

In Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Feststellung zu Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in Bezug auf die Türkei besteht. In Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand: Der am 7. August 1963 geborene Kläger stammt aus T. und ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist verheiratet mit Frau U. B. , die das vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 9 K 4079/08.A anhängige Klageverfahren betreibt. Der Kläger reiste am 25. Februar 1993 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6. Mai 1993 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; nachfolgend: Bundesamt) am 7. Mai 1993 trug der Kläger vor, er sei seit 1976/77 Sympathisant der PKK. Nach seiner Rückkehr vom Militärdienst im Jahr 1985 habe er Kontakt zur PKK aufgenommen und nachfolgend bis Februar 1993 deren Miliz angehört. Nach der Festnahme dreier PKK-Anhänger, zu denen er - der Kläger - Kontakt gehabt habe, sei er gesucht worden. Er habe sich dann in J. versteckt und durch ein Telefonat mit dem Dorfvorsteher erfahren, dass seine Ehefrau und seine Eltern und weitere Familienangehörige von den Sicherheitskräften seinetwegen verhört worden seien. Er habe immer im Dorf gelebt und für die PKK Lebensmittel und sonstiges besorgt sowie die Dorfbewohner zur Teilnahme am Newroz-Fest aufgefordert. Er habe Waffen getragen, jedoch nicht den kämpfenden Einheiten der PKK angehört. Er habe auch Zeitschriften gelesen und Flugblätter verteilt. Nachdem im Jahre 1988 sechs in seinem Heimatdorf eingesetzte, der Konter-Guerilla angehörende Lehrer verhaftet worden seien, sei er - der Kläger - aus Rache für die Dauer eines Monats festgenommen worden. Das Bundesamt erkannte den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 27. Mai 1993 als Asylberechtigten an und stellte zudem fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) in Bezug auf diesen gegeben seien. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass er mit friedlichen Mitteln für eine kurdische Partei tätig gewesen sei und politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit habe hinnehmen müssen. Sein Vorbringen sei detailliert und frei von Widersprüchen gewesen. Zu keiner Zeit habe der Eindruck bestanden, dass das Vorbringen des Klägers nur ein Resultat gründlicher Vorbereitung auf die Anhörung gewesen sei. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei sei davon auszugehen, dass der Kläger erneut politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei. Der Bescheid war seit dem 8. Juli 1993 bestandskräftig. Im Jahr 1994 hielt sich der Kläger seinem Vorbringen zufolge in den O. auf und reiste im November 1994 per Flugzeug von L. nach T1. . Anschließend hielt er sich im Grenzgebiet Türkei/Iran/Irak sowie nachfolgend auch im Lager N. im J1. auf. Am 3. Juni 1997 wurde im Ausländerzentralregister (AZR) das Erlöschen der Asylanerkennung des Klägers vermerkt. Am 23. Juni 2006 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau aus U1. kommend über den Flughafen E. erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Befragung zu seinem Einreisebegehren durch die Bundespolizei am Flughafen E. gab er noch am gleichen Tag an: Er habe von 1993 bis Ende 1994 in den O. gelebt und sich seit Ende des Jahres 1994 als Widerstandskämpfer in den Bergen aufgehalten. Einige Monate vor seiner Einreise in die Bundesrepublik habe er im Lager N1. verbracht, wo er habe ärztlich behandelt werden sollen. Da dies jedoch nicht geschehen sei, habe er vor etwa zwei Wochen das Lager gemeinsam mit seiner Frau, die zwischenzeitlich ebenfalls dort eingetroffen sei, verlassen. Sie seien zunächst nach T2. gefahren und von dort nach U1. geflogen. Nach etwa fünf bis sechs Tagen Aufenthalt in U1. seien sie von dort nach E. geflogen. Er sei PKK-Mitglied gewesen, habe sich jedoch zwischenzeitlich von der Organisation gelöst. Seine Ehefrau gab bei ihrer Befragung zu ihrem Einreisebegehren am gleichen Tag an, der Kläger habe 17 Jahre lang der PKK angehört, sich vor einem Jahr jedoch von dieser gelöst. Das Bundesamt wertete das Einreisebegehren des Klägers als ein asylrechtliches Folgeantragsverfahren und hörte diesen am 27. Juni 2006 an. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an: Er habe sich nur zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Er sei in die Türkei zurückgekehrt, nachdem er hier in Deutschland Kontakt mit der PKK gehabt habe. Er habe eine politische Erziehung in T1. erhalten sollen, ihm sei nicht sofort gesagt worden, dass er zur Guerilla geschickt werde. Dies sei dann aber jedoch passiert. Seine Frau habe sich während seines gesamten Aufenthaltes in den Bergen noch in der Türkei aufgehalten, sie sei dort für die DEHAP tätig gewesen. Nachdem sie hierbei aufgefallen sei, sei sie auch in das Lager N1. gekommen. Er selbst habe sich etwa sechs bis sieben Monate im Lager N1. aufgehalten. Er habe wegen einer Augenverletzung behandelt werden sollen. Ende 1996/Anfang 1997 sei er bei einer Explosion durch herumfliegende Gegenstände am Auge verletzt worden. Er sei in seiner Zeit im Lager an verschiedenen Waffen ausgebildet worden. Als seine Frau in das Lager gekommen sei, habe man ihnen gesagt, dass nur einer von beiden dort bleiben könne. Da sie das nicht gewollt hätten, hätten sie das Lager verlassen. Während seiner Zeit als Guerilla habe er gesehen, wie die türkische Armee kurdische Dörfer zerstört habe. Ihn störe auch, dass Dorfschützer, die auch Kurden seien, für Geld ihre Identität verkauften. Auch hätten ihn die Konflikte mit den Kurden aus dem J1. gestört. Man überlege sich als PKK-Guerilla deshalb immer öfter, ob man etwas falsch mache. In N1. habe er erfahren, dass immer noch Druck auf seine Familie ausgeübt werde, damit er - der Kläger - sich den türkischen Behörden stelle. Am 27. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt I. die Erteilung eines Reiseausweises nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sowie einer Niederlassungserlaubnis I. Nach weiterem Schriftverkehr, in welchem die Ausländerbehörde das Ansinnen des Klägers mit der Begründung ablehnte, angesichts der Rückkehr des Klägers in seine Heimat im Jahr 1994 sei dessen Asylanerkennung nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erloschen, erhob der Kläger am 13. August 2007 Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde, die vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 8 K 1746/07 geführt wurde. Nachdem das Gericht im Zusammenhang seines Prozesskostenhilfebeschlusses vom 24. Januar 2008 angedeutet hatte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehen könne, stellte die Ausländerbehörde am 2. Juni 2008 die Erteilung einer zunächst auf ein Jahr befristeten Aufenthaltserlaubnis und die Ausstellung eines internationalen Reiseausweises in Aussicht. Die Klage 8 K 1746/08 wurde daraufhin zurückgenommen und das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juni 2008 eingestellt. Im AZR wurde der vorherige Status des Klägers wohl am 19. Juni 2008 wieder hergestellt. Das Bundesamt stellte das Folgeantragsverfahren daraufhin unter dem 28. Juni 2008 formlos ein, nachdem eine Anfrage vom 4. Juli 2008, ob der Antrag zurückgenommen werde, seitens des Klägers unbeantwortet geblieben war. Am 11. August 2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren in Bezug auf die mit Bescheid vom 27. Mai 1993 verfügte Asylanerkennung des Kläger sowie die zugleich getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ein. Im Rahmen der Anhörung trug der Kläger vor: Die zum Zeitpunkt seiner Asylanerkennung maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht derart erheblich geändert, dass ein Widerruf der Asylberechtigung sowie der getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angezeigt sei. Personen, die unter Separatismusverdacht stünden, falls sie sich - wie er - für die Ziele der PKK engagiert hätten, würden in der Türkei weiterhin verfolgt, eine politische Verfolgung könne keinesfalls mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch die Änderung der Rechtslage in der Bundesrepublik durch die Einfügung von § 3 Abs. 2 AsylVfG führe nicht zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Asylanerkennung. Auch § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG sei - abgesehen davon, dass er sich auf Taten vor der Asylanerkennung beziehe -, vorliegend nicht einschlägig, da die bloße Zugehörigkeit zu einer Organisation, die sich in einem Krieg mit dem türkischen Staat befinde, keine schwere nichtpolitische Straftat darstelle. Zudem würden die PKK und ihre Nachfolge-/Nebenorganisationen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht als terroristische Vereinigungen angesehen. Strafrechtliche Verfolgung habe es in der Bundesrepublik Deutschland lediglich gegen Mitglieder einer eng begrenzten kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK gegeben. Wenn aber die deutschen Strafverfolgungsbehörden bereits die bloße Mitgliedschaft in der PKK nicht als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung werteten, könne einem PKK-Mitglied bzw. Mitglied der Armee der PKK nicht die bloße Mitgliedschaft als Teilnahme an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen vorgeworfen werden. Auch die dritte Alternative des § 3 Abs. 2 AsylVfG sei in seinem - des Klägers - Fall nicht einschlägig. Sie stelle einen Auffangtatbestand für extreme Handlungen gegen den Weltfrieden dar, die nicht unter die Ziffern 1 oder 2 der Vorschrift gefasst werden könnten. Auch müsse nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für einen Asylausschluss nach § 60 Abs. 2 AufenthG von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert hätten. Dafür gebe es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte, denn er - der Kläger - habe sich vor seiner Ausreise aus dem J1. von der PKK getrennt. Zudem stünde ihm auch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG zu. Wegen des von den türkischen Sicherheitsbehörden gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK bestünde in seinem Fall die konkrete Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, um Informationen über PKK-Aktivisten bzw. ein Geständnis eigener Aktivitäten für die PKK zu erlangen. Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil Umstände eingetreten seien, die die Anwendung des § 3 Abs. 2 AsylVfG im Fall des Klägers rechtfertigten. Entstünde nach der Feststellung des Abschiebeverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG ein Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylVfG, entfalle der Anspruch auf Verfolgungsschutz. Dies sei in Bezug auf den Kläger der Fall. Durch diese Vorschrift werde ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschlussgründe nicht nur für Täter, sondern auch für sonstige Beteiligte entsprechender Straftaten gelten. In Übereinstimmung mit Art. 1 F GFK sei eine Einschränkung des Abschiebeschutzes bereits dann geboten, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt sei, dass eine entsprechende Tat begangen worden sei. Eine rechtskräftige Verurteilung oder ein Nachweis im strafrechtlichen Sinne werde nicht vorausgesetzt. Im Zusammenhang mit der Widerrufsvorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG seien, über eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland hinaus, auch Änderungen der Rechtslage durch einfachgesetzliche legislatorische Konkretisierungen - wie die Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 AufenthG bzw. § 3 Abs. 2 AsylVfG - beachtlich. Der Kläger erfülle vorliegend den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, denn auf Grund seiner langjährigen Zugehörigkeit zur PKK-Guerilla, seiner Aktivitäten als PKK-Kämpfer in der Konfliktregion und der damit geleisteten dauerhaften und qualifizierten Unterstützung der PKK lägen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen habe. Dabei stehe der terroristische Charakter der PKK außer Frage. Dem stehe nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung vom 3. April 2008 festgestellt habe, dass die Aufnahme der Organisation in die Liste 2002 nicht ausreichend begründet worden sei. Die Gültigkeit der bislang mehrfach aktualisierten Liste werde dadurch nicht berührt, denn das Verfahren im Zusammenhang mit der Listung und den Einflussmöglichkeiten der hiervon Betroffenen sei bereits 2007 grundlegend verändert worden, die Aufnahme der PKK sei nach entsprechender Überprüfung jedoch beigehalten worden. Zu den schweren nichtpolitischen Verbrechen zähle insbesondere auch die Mitgliedschaft in und die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, Handlungen, welche grundsätzlich auch nach bundesdeutschem Strafrecht strafbewehrt seien. Hierzu genüge es, dass sich jemand unter Eingliederung in eine solche Organisation ihrem Willen unterordne und eine Tätigkeit zur Förderung der kriminellen Ziele der Vereinigung entfalte; einer förmlichen Beitrittserklärung oder Mitgliedschaft bedürfe es nicht, wie auch keine unmittelbare Beteiligung an Terroranschlägen erforderlich sei. Der Kläger habe als (früheres) aktives Mitglied der PKK-Guerilla in der Türkei bzw. im O1. über lange Zeit den bewaffneten Kampf selbst geführt, die Organisation qualifiziert unterstützt und damit deren Ziele, Strategie und Methoden mitgetragen. Wenngleich die bloße formale Zugehörigkeit zu einer illegalen oder terroristischen Organisation bzw. eine Beteiligung an "Kampfhandlungen" für sich betrachtet noch nicht den Tatbestand eines "schweren nichtpolitischen Verbrechens" erfüllen möchten, gingen die PKK-Aktivitäten des Klägers sowohl in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht aber deutlich über eine bloße formale Mitgliedschaft oder allgemeine Unterstützung hinaus. Die PKK führe mit ihrer bewaffneten Guerilla insbesondere in den kurdisch besiedelten Grenzregionen der Türkei und ihren Nachbarländern seit Jahrzehnten einen Guerilla-Krieg gegen türkische Sicherheitskräfte und andere Ziele. Ihre Aktionen beinhalteten nicht nur militärische Akte im engeren Sinne, die gegen die türkische Armee oder andere Sicherheitskräfte gerichtet seien, sondern regelmäßig auch kriminelle und terroristische Aktionen gegen andere Ziele in Staat und Gesellschaft. Nicht zuletzt würden in großer Zahl auch Unbeteiligte durch gezielte terroristische Aktionen beeinträchtigt. Wer sich - wie der Kläger - aus freien Stücken der militärisch organisierten und strukturierten und gewaltsamen bzw. terroristisch agierenden Guerilla in dieser Region anschließe, dabei hierarchisch und funktionell eingebunden sei, sich über lange Jahre einer entsprechenden Befehlsgewalt unterstelle und sich unmittelbar an den Aktivitäten der Organisation beteilige - in welcher konkreten Form auch immer - trage die Ziele der Organisation mit und akzeptiere und billige die hierzu verwandten Mittel der Auseinandersetzung. Dabei müssten Mitglieder der Guerilla in dieser Region jedoch jederzeit mit möglichen bewaffneten Auseinandersetzungen und Angriffen durch türkische Sicherheitskräfte und - abgesehen von möglichen physischen Beeinträchtigungen - im Falle ihrer Festnahme mit Strafverfolgung rechnen. Dass der Kläger die Bereitschaft aufgebracht habe, die Sicherheit des ihm zugesprochenen asylrechtlichen Status aufzugeben, um weiterhin die PKK in ihren Zielen aktiv und in direkter Form über einen Zeitraum von etwa 12 Jahren zu unterstützen, weise deutlich darauf hin, dass der Kläger die Ziele und Mittel der PKK verinnerlicht und aus Überzeugung mitgetragen habe. Dem Kläger sei mithin nicht nur die bloße Mitgliedschaft in der PKK bzw. in der "Armee" der PKK als Beteiligung an einem schweren nichtpolitischen Verbrechen vorzuwerfen, sondern über Art, Dauer und Qualität seines Engagements sei insgesamt von einer qualifizierten und wirksamen Unterstützung der PKK auszugehen, die auch eine individuelle Zurechenbarkeit der Verbrechen der PKK bedinge. In gleicher Weise bedürfe es vorliegend auch nicht konkreter Tatvorwürfe oder eines Rückgriffs auf Begrifflichkeiten des Kriegsvölkerrechts. Anders als etwa im Rahmen eines Strafverfahrens sei es für den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 AsylVfG ausreichend, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass eine entsprechende Tat begangen worden sei. Es komme bei den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylVfG auch nicht auf eine Loslösung des jeweiligen Asylsuchenden von der PKK an; es bedürfe keiner Prüfung einer Wiederholungsgefahr. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger sei für den Fall einer Rückkehr in die Türkei vor einer Verletzung der in den vorgenannten Vorschriften genannten Rechtsgüter hinreichend sicher. Drohende rechtswidrige Beeinträchtigungen des Klägers - sei es auf Grund einer früheren PKK-Unterstützung oder seiner späteren Guerilla-Aktivitäten - seien angesichts der zwischenzeitlich maßgeblich veränderten Verhältnisse in der Türkei hinreichend sicher auszuschließen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger durch eine unverhältnismäßige oder menschenrechtswidrige Behandlung aus der Friedensordnung seines Heimatlandes ausgegrenzt würde, seien - auch vor dem Hintergrund einer Intensivierung des Konflikts mit der PKK in neuerer Zeit - nicht ersichtlich und auf Grund einer funktionierenden Justiz in der Türkei auch nicht hinreichend wahrscheinlich zu erwarten. Auch im Rahmen der vom Kläger bei einer Wiedereinreise in die Türkei zu durchlaufenden Sicherheitsüberprüfungen bei Passieren der Grenze und damit einhergehende mögliche nachträgliche oder nachfolgende Ermittlungsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden habe der Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten. Dass der Kläger als Ergebnis eines etwaigen Strafverfahrens in der Türkei wiederum mit einer nach allen Betrachtungsweisen völlig unzumutbaren strafrechtlichen Sanktion zu rechnen hätte oder hierzu ein willkürliches oder unfaires Verfahren geführt würde, könne nach den aktuellen Erkenntnissen zur türkischen Justiz ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Bescheid wurde am 23. Januar 2009 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 31. Januar 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er in Ergänzung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vorträgt: Nach der Richtlinie 2004/83/EG, die auch in Fällen wie dem vorliegenden Verfahren Anwendung finde, seien die Voraussetzungen für einen Widerruf weiter gefasst als in § 73 Abs. 1 AsylVfG. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie verweise nicht nur darauf, dass die objektiven Verhältnisse im Heimatland maßgebend seien, sondern auch, dass dem Flüchtling eine Rückkehr zumutbar sein müsse. Art. 1 F GFK verpflichte die Bundesrepublik Deutschland bereits seit ihrer Unterzeichnung - und damit auch zum Zeitpunkt der Asylanerkennung des Klägers im Jahre 1993 - zur Versagung des Flüchtlingsschutzes für bestimmte Personen. Mit der wortgetreuen Übernahme dieser Vorschrift zunächst in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, danach in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG und jetzt in § 3 Abs. 2 AsylVfG sei somit keine neue Rechtslage geschaffen worden, die einen Widerruf rechtfertigen könne. § 3 AsylVfG, der wiederum auf § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug nehme, betreffe nach seinem wahren Wortlaut nicht das Asylrecht. Selbst wenn seine Voraussetzungen vorlägen, vermöge diese Vorschrift einen Widerruf des Asylrechts des Klägers nicht zu begründen. Eine solche Entscheidung wäre verfassungswidrig, da der einfache Gesetzgeber ein Grundrecht nicht einschränken könne. Der dem Asylrecht immanente Terrorismusvorbehalt greife vorliegend nicht ein, da bereits die Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland nur als neuer Kampfplatz für terroristische Aktivitäten gesucht werde, hier unzweifelhaft nicht vorläge. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG nicht vor. Seine - des Klägers - in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Tätigkeit im nationalen Befreiungskampf stelle keine schwere nichtpolitische Straftat im Sinne der 2. Alternative der genannten Vorschrift dar. Einen konkreten Vorwurf einer schweren nichtpolitischen Straftat habe die beweispflichtige Beklagte nicht beweisen können. Sie habe es lediglich bei einem Hinweis auf eine Unterstützung der PKK belassen. PKK und ihre Nachfolge/ Nebenorganisationen würden von den deutschen Strafverfolgungsbehörden jedoch nicht als terroristische Vereinigungen angesehen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der Generalbundesanwaltschaft und der damit befassten Oberlandesgerichte habe es lediglich eine terroristische Vereinigung innerhalb der PKK gegeben. Die terroristischen Aktivitäten seien jedoch im August 1996 eingestellt worden. Eine nachträgliche Änderung der Beurteilung der Verfolgungslage rechtfertige einen Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruhe. Da bereits eine bewaffnete Unterstützung der PKK Grundlage für seine - des Klägers - Asylanerkennung im Jahre 1993 gewesen sei, führe eine Fortsetzung derselben Tätigkeit in der Türkei nicht zu einer qualifizierten Änderung der Verfolgungslage. Auch führe allein das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach Art. 1 F GFK nicht zu einem Ausschluss des Flüchtlingsrechts für alle Zeiten. So werde in den Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Anwendung der Ausschlussklausel des Art. 1 F GFK unter Ziff. 23 hervorgehoben, dass eine Verbüßung der Straftat, oder weil sie lange Zeit zurückliege, eine Anwendung der Ausschlussklauseln nicht mehr rechtfertige. Im Übrigen gehöre § 3 Abs. 2 AsylVfG ebenso wie die Vorläufervorschriften § 51 Abs. 3 AuslG und § 60 Abs. 8 AufenthG zum Bereich der Gefahrenabwehr, so dass jedenfalls auch bei § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG zwingend sei, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch bestünde. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da er - der Kläger - sich bereits im O1. von der PKK getrennt habe. Zudem drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter und unmenschliche Behandlung, so dass ihm auf jeden Fall ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG zustünde. Auch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Rückkehr müsse die drohende Verfolgung berücksichtigt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2009 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich auf bzw. wiederholt im Wesentlichen zur Begründung die Ausführungen in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid. Im Übrigen verweist sie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 9. November 2010, die ihre Auffassung bestätige. Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Januar 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 8 K 1746/07 sowie der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Asylverfahren des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung offensichtlich nicht vorliegen, sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kammer nimmt auf den angefochtenen Bescheid (S. 3-9) insoweit zunächst Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und führt aus: Gemäß § 73 Abs. 1Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgesetzt ist. Die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ermächtigt auch zum Widerruf einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als einer der Vorgängervorschriften des die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EU) vom 19. August 2007. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dann nicht mehr vor, wenn sich die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nunmehr ausgeschlossen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 112, 80 (84), zum Asyl und zu § 51 Abs. 1 AuslG); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 12 des amtlichen Umdrucks (zum Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und mithin einer weiteren Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19. August 2007). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen politische Verfolgung droht. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 - 9 C 12.20 -, a. a. O. (82) und vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (281), ebenfalls zu § 60 Abs. 1 AufenthG; OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 12 des amtlichen Umdrucks m.w.N. Ganz unabhängig von einer Änderung der Sachlage ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auch dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung deshalb nicht mehr vorliegen, weil der Ausländer nach der Anerkennung den Tatbestand des § 60 Abs. 8 AufenthG, dessen Satz 2 hier allein in Betracht kommt, verwirklicht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 (287). Gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylVfG erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Ausschlussgründe für die Flüchtlingsanerkennung unter Berücksichtigung des in Art. 1 F GFK enthaltenen Rechtsgedankens erstmals durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) in § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG aufgenommen, um die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen. Dabei wurde in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf das abgesenkte Beweismaß hingewiesen, das keine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt (BT-Drs. 14/7386 S. 57). Das Zuwanderungsgesetz hat diese Regelung zum 1. Januar 2005 inhaltlich unverändert in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. übernommen (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 91 f.). Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurde Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt; der Gesetzgeber hat die als Fälle der "Asylunwürdigkeit" bezeichneten Ausschlussgründe aus systematischen Gründen nunmehr in § 3 Abs. 2 AsylVfG geregelt (BT-Drs. 16/5065 S. 187 und 213 f.). BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252 (260 f. ), zur Geschichte der Begrenzung des Asylrechts. Hieran gemessen waren die Asyl- und die Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu widerrufen, weil er sich an der Begehung einer schweren nichtpolitischen Straftat außerhalb des Bundesgebiets beteiligt und damit einen Ausschlussgrund verwirklicht hat. Eine schwere nichtpolitische Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG, mit dem die Vorschrift des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 EG (Qualifikationsrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt wurde, liegt vor bei terroristischen Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, Rn. 81 (Juris). Solche Handlungen wurden und werden durch die PKK verwirklicht. Die PKK wurde mit Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 - 2010/386/GASP - (ABl L 178/28) in die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die in Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahme zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, aufgenommen. Die Aufnahme einer Organisation in diese Liste erlaubt die Feststellung, dass die Vereinigung terroristischer Art ist. Vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 90.; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 1491/05 -, Rn. 46 (bei Juris). Die Ausschlussgründe finden auch Anwendung auf Personen, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Der Schutzsuchende muss die schwere nichtpolitische Straftat damit nicht selbst begangen haben, er muss für sie aber persönlich verantwortlich sein. Hiervon ist im Allgemeinen auszugehen, wenn eine Person die Straftat persönlich begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. BVerwG, (EuGH-Vorlage-) Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (87 f.) Erfasst werden damit nicht nur aktive Terroristen und Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne, sondern auch Personen, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000, 961/86 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (339). Der Ausschluss einer Person, die einer terroristischen Organisation angehört hat, von der Flüchtlingsanerkennung setzt eine individuelle Prüfung der genauen tatsächlichen Umstände voraus, die es erlaubt, zu beurteilen, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass diese Person im Rahmen ihrer Handlungen innerhalb der Organisation eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat oder sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen oder im Sinne des Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Für die Feststellung des Ausschlusses ist es ferner erforderlich, dass der betreffenden Person ein Teil der Verantwortung für Handlungen, die von der fraglichen Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft der Person in dieser Organisation begangen wurden, zugerechnet werden kann. Vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 94 f. Hiervon ausgehend hat der Kläger den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG verwirklicht, indem er sich mit seinen Aktivitäten für die PKK zwischen 1994 und 2006 objektiv und bewusst an deren (vgl. o.) schweren nichtpolitischen Straftaten als terroristischer Organisation beteiligt hat. Nach der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts zunächst fest, dass der Kläger über seine Asylanerkennung 1993 hinaus überzeugter Aktivist der PKK war. Er hat seine Asylanerkennung 1993 in Deutschland nicht etwa dazu genutzt, den ihm hier gewährten Schutz vor politischer Verfolgung effektiv anzunehmen und - etwa unter Nachholung seiner noch in der Türkei verbliebenen Ehefrau - sein Leben wenigstens vorläufig im Gastland zu verbringen, bis der Schutz nicht mehr notwendig gewesen wäre. Stattdessen hat er schon wenige Wochen nach der Asylanerkennung - motiviert durch PKK-Propaganda im Asylbewerberheim - beschlossen, Deutschland zu verlassen und sich in T1. "ausbilden" zu lassen. Dass diese drei- oder viermonatige Ausbildung in T1. lediglich dem vertieften Verständnis der Geschichte der Menschheit im Allgemeinen und der Kurden im Besonderen und darüber hinaus nur sportlicher Betätigung, nicht aber einer militärisch-taktischen Ausbildung diente, kann dem Kläger im Ergebnis schwerlich abgenommen werden, auch wenn er auf entsprechende Nachfrage beteuert hat, dass Waffenausbildung nicht zur "Schulung" in T1. gehörte. Der Kläger hat im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung zwar betont, dass er nicht "speziell militärisch" ausgebildet worden sei. Insbesondere sei er nicht an der Panzerfaust ausgebildet worden. Dies steht jedoch in klarem Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt. Dort hat er zugegeben, an verschiedenen Waffen ausgebildet worden zu sein, und zwar an der Kalaschnikow, sodann einem Raketenwerfer für zwei Personen und an einem Raketenwerfer für eine Person ("Biski B 7"). Er hat auch vor dem Bundesamt beschrieben, dass er mal einen Panzer abgeschossen habe, und dies plastisch und sehr glaubhaft damit belegt, dass das verursachte Feuer "nicht so groß" gewesen sei, wie er es sich vorgestellt habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Waffeneinsatz damit begründet, dass "sie" (sc. die PKK-Kämpfer im Lager) mit Panzern und Flugzeugen umzingelt worden seien und um ihr Leben hätten kämpfen müssen. Auf Nachfrage und Vorhalt hat er seinen Vortrag entsprechend angepasst und dem Gericht dann auch erklärt, dass er bei der Aktion "Ejder" (dem Vorgehen der türkischen Armee im O1. etwa ab 1995) Waffen eingesetzt habe, wozu man aber keine Ausbildung gebraucht habe, wenn man 24 Stunden mit einer Einheit und entsprechend ausgebildeten Leuten unterwegs sei. Den Raketenwerfer habe er gegen den Panzer aus Notwehr eingesetzt. Soweit er darauf hingewiesen hat, im Rahmen seines Militärdienstes an Waffen ausgebildet worden zu sein, mag dies zutreffen. Die vom Militärdienst bereits vorhandenen Kenntnisse des Gebrauchs verschiedener Waffen relativieren deren Einsatz für die PKK jedoch nicht. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Würdigung der Einlassungen des Klägers fest, dass er während seines Aufenthalts im türkisch-irakischen Grenzgebiet nicht nur - wie er erklärt hat - für seine Einheit auf einem Berg Wache geschoben, sondern ganz aktiv an Kampfhandlungen der PKK teilgenommen und damit objektiv und bewusst als Kämpfer die Aktivitäten einer terroristischen Organisation unterstützt hat. Dass die Guerilla der PKK im türkisch-irakischen Grenzgebiet zu dieser Zeit etwa ein derart zurückgezogenes Dasein geführt hat, dass die Kampfhandlungen aus der Sicht der PKK eine reine Selbstverteidigung gegen - unveranlasste - Angriffe der türkischen Armee gewesen seien, sieht auch der Kläger nicht so. Vor dem Bundesamt hat er erklärt, dass die PKK ab 1999 "Waffenpausen gemacht" habe; die türkische Armee habe "nichts darauf unternommen". Hieraus folgt, dass der Kläger selbst die "Operation" der türkischen Armee als Reaktion auf "Aktivitäten" der PKK eingestuft hat, was eine etwaige Vorstellung des Klägers, dass sich die PKK-Guerilla gleichsam immer in einer Notwehrsituation befunden habe, ausschließt. Dem Kläger kann auch nicht im Sinne eines Ausgleichs für seine aktive Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Organisation zugute gehalten werden, dass er sich nach dem Ende der türkischen "Operationen" im J1. ab 1999 nicht mehr als Teilnehmer einer in aktive Kämpfe verwickelten Einheit in den Reihen der PKK betätigt haben will. Nach 1999 hat der Kläger nach seiner Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung eine Aufgabe im Lager bekommen, die darin bestand, ein großes Depot zu verwalten. Gegenstand der Lagerhaltung soll alles gewesen sein, "was man anziehen bzw. essen kann", mithin Kleidung und Lebensmittel; das militärische Depot soll an einem anderen Standort gewesen sein. Durch die Verwaltung des Depots ist der Kläger aber Mitglied einer terroristischen Vereinigung in einer wichtigen Position geworden bzw. weiterhin geblieben. Die Übernahme und Leitung der Organisation logistischer Bedürfnisse einer terroristischen Vereinigung wie der PKK stellt eine Beteiligung in sonstiger Weise (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) an schweren nichtpolitischen Straftaten dar. Die Stellung des Klägers als Verantwortlicher eines großen Depots zur Versorgung von PKK-Kämpfern hebt ihn über einen einfachen Sympathisanten oder auch über den "einfachen Kämpfer" der PKK weit hinaus. Wenn eine Person eine hervorgehobene Position in einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation innehatte, kann vermutet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt. Vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 98. Diese Vermutung trifft auf den Kläger zu. Indem er die Versorgung von kämpfenden Einheiten der PKK mit Lebensmitteln und Kleidung organisierte, schuf er eine wesentliche Grundlage mit dafür, dass jedenfalls Teile der terroristischen Vereinigung überhaupt zu Kampfhandlungen in der Lage waren. Die organisatorisch leitende Tätigkeit des Klägers in der Versorgung von PKK-Kämpfern kann ersichtlich nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der Erfolg, die Funktionsfähigkeit der Guerilla, entfiele. Weder die Einlassungen des Klägers noch sonstige Erkenntnisse sind geeignet, diese Vermutung zu erschüttern. Nach alledem ist das Gericht der Auffassung, dass schwerwiegende Gründe, die aus den Angaben des Klägers selbst folgen, die Annahme berechtigen, dass der Kläger sich durch seine zwölfjährige aktive Beteiligung als Kämpfer bzw. in maßgeblicher Tätigkeit für die Versorgung kämpfender Guerilla-Einheiten in einer terroristischen Organisation an schweren nichtpolitischen Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 AsylVfG verantwortlich beteiligt hat. Es steht darüber hinaus außer Frage, dass der Kläger keine echte innere Abkehr von den Zielen der PKK hinter sich hat. Dies wird nicht allein dadurch deutlich, dass er die Kampfhandlungen der PKK während seines Aufenthaltes im türkisch-irakischen Grenzgebiet im Termin zur mündlichen Verhandlung stets als überlebensnotwendige defensive Maßnahmen gegenüber dem türkischen Militär dargestellt hat, sondern auch, dass er die getöteten Guerilla der PKK als "Märtyrer" bezeichnet hat. Seine Diktion indiziert insoweit, dass er sich tatsächlich immer noch nicht von den Zielen der PKK gelöst hat. Das Lager N1. haben er und seine Frau auch nicht etwa verlassen, weil der Kläger sich mit der PKK oder ihren Zielen überworfen hätte. Die Ehefrau des Klägers hat vor dem Bundesamt erklärt, dass sie (nach langer Zeit der Trennung) telefonischen Kontakt zum Kläger im Lager aufgenommen und ihn dann dort wiedergetroffen habe. Die Partei habe aber entschieden, dass sie dort nicht zusammen hätten bleiben können. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger und seine Ehefrau sich weit mehr als zwölf Jahre nicht mehr gesehen hatten, als sie 2006 im Lager N1. wieder zusammentrafen, deutet dies im Licht seiner dargestellten Äußerungen letztlich auf rein private Gründe des Klägers hin, der PKK in N1. den Rücken zu kehren. Auf die Frage, ob eine gegenwärtige Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland von dem Kläger ausgeht, kommt es für den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung nicht an; ebenso setzt der Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Vgl. EuGH, a. a. O., Rn. 105, 111. Die Klage hat jedoch hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes zu Ziff. 4 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. § 60 AufenthG ist nach dem Grundsatz der gemeinschaftskonformen Auslegung in Übereinstimmung mit dem vorrangigen europäischen Gemeinschaftsrecht auszulegen. Durch das Richtlinienumsetzungsgesetz wurden in § 60 Abs. 2 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG zum subsidiären Schutz übernommen. Art. 15 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie selbst übernimmt wiederum den Wortlaut von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (nachfolgend: EMRK) nahezu unverändert. Dadurch soll für den subsidiären Schutz die inhaltliche Orientierung an der EMRK festgeschrieben werden. Entsprechend ist auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu übernehmen. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Loseblatt, 71. Aktualisierung, Oktober 2010, § 60 AufenthG, Rn. 107. Die Begriffe der "Folter" einerseits und der "unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung" i. S. d. Art. 3 EMRK (bzw. gleichermaßen § 60 Abs. 2 AufenthG) andererseits unterscheiden sich graduell nach der Schwere der einzelnen Maßnahmen. Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 18. Januar 1978 "Republik Irland ./. Vereinigtes Königreich", Europäische Grundrechtezeitung (EuGRZ) 1979, 149 (153 f.); Hailbronner, a. a. O., Rn. 112. Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen. Hiernach ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die jemandem vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht, von ihm oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, ihn für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihm oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, ihn oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, S. 11 des amtlichen Umdrucks (zum inhaltsgleichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK). Hailbronner, a. a. O., Rn. 109 f. Unter einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG (und des Art. 3 EMRK) versteht man die absichtliche Zufügung schwerer psychischer oder physischer Leiden. Vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 112 unter Verweis auf Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR), "Griechenland"-Fall, ECHR Yearbook 12, 186. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der vorgenannten Vorschriften ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise den physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 18. Januar 1978 "Republik Irland ./. Vereinigtes Königreich", a. a. O. (153), und vom 7. Juli 1989 "Soering ./. Vereinigtes Königreich", EuGRZ 1989, 314 (321); Hailbronner, a. a. O., Rn. 113. Dabei ist der Begriff der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erheblich enger als derjenige der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Allerdings muss auch für die Bejahung der schwächsten Form der Übergriffe i.S.d. Art. 3 EMRK und von § 60 Abs. 2 AufenthG - die erniedrigende Behandlung - die in Frage kommende Demütigung oder Herabsetzung einen bestimmten Schweregrad erreichen, damit ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK angenommen werden kann. Die Beurteilung dieses Minimums ist relativ; sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine wertende Betrachtung. Kriterien sind beispielsweise Art und Zusammenhang der Behandlung, Dauer, physische oder psychische Wirkungen sowie eventuell Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteile vom 18. Januar 1978 "Republik Irland ./. Vereinigtes Königreich", a. a. O. (153), vom 7. Juli 1989 "Soering ./. Vereinigtes Königreich", a. a. O. (321), vom 20. März 1991 "Cruz Varas u.a. ./. Schweden", EuGRZ 1991, 203 (212), und vom 28. Februar 2008 "Saadi ./. Italien", Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2008, 1330 (1332); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteile vom 13. Februar 1996 - A 13 S 3702/94 -, Juris (Rn. 23) und vom 29. Februar 1996 - A 13 S 3264/94 -, Juris (Rn. 19) (jeweils noch zu § 53 Abs. 4 AuslG als Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 2 AufenthG); Hailbronner, a. a. O., Rn. 111 ff. Eine Bestrafung oder Behandlung ist hiernach nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen oder wenn eine Strafschärfung wegen der politischen Überzeugung des Betroffenen erfolgt. Vgl. EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 "Soering ./. Vereinigtes Königreich", a. a. O. (321) und vom 28. Februar 2008 "Saadi ./. Italien", a. a. O. (1332); VGH BW, Urteile vom 13. Februar 1996 - A 13 S 3702/94 -, a. a. O. (Rn. 23) und vom 29. Februar 1996 - A 13 S 3264/94 -, a. a. O. (Rn. 19); Hailbronner, a. a. O., Rn. 114. Für den Ausländer muss nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 AufenthG zudem die konkrete Gefahr bestehen, in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Wann eine konkrete Gefahr vorliegt, orientiert sich am Einzelfall. Eine rein quantitative oder statistische Betrachtung ist nicht ausreichend. Anzuwenden ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ein Maßstab der konkreten Gründe, aus denen sich die ernsthafte Gefahr der Folter (serious risk) ergibt. Es muss die reale Möglichkeit der Verfolgung vorhanden sein, es müssen somit begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen, während es nicht ausreicht, dass die Gefahr aufgrund eines bekannt gewordenen früheren Vorfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt nicht. Dabei wird man u.a. auch zu berücksichtigen haben, ob die Anwendung von Folter für die Personengruppe, der der Ausländer angehört, in dem betreffenden Land weit verbreitet ist. Derselbe Maßstab gilt auch für die konkrete Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung. Vgl. EGMR, Urteile vom 15. November 1996 "Chahal ./. Vereinigtes Königreich", Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1997, 97 (99), und vom 28. Februar 2008 "Saadi ./. Italien", a. a. O. (1331); Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, Juris (Rn. 8); Hailbronner, a. a. O., Rn. 126, 128 f. unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, NVwZ 1992, 582 (584) und Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (OVG SH), Beschluss vom 8. Oktober 1992, InfAuslR 1993, 18 (19 f.); s. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, Juris (Rn. 90). Regelmäßig wird die Gefahr unmenschlicher Behandlung nur bejaht werden können, wenn der Betroffene eine Zielperson ist, die aus bestimmten Gründen, etwa wegen ihrer politischen Aktivitäten oder wegen anderer Merkmale oder Eigenschaften in hohem Maße gefährdet ist und sich dadurch von der übrigen Bevölkerung oder den Angehörigen ihrer Gruppe unterscheidet. Unterscheidet sich die allgemeine Lage des Ausländers im Heimatstaat nicht von der der übrigen Bevölkerung, so ist die aufgrund bekannt gewordener Einzelfälle bestehende Möglichkeit einer unmenschlichen Behandlung nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen. Vgl. EGMR, Urteile vom 20. März 1991 "Cruz Varas u.a. ./. Schweden", a. a. O., vom 30. Oktober 1991 "Vilvarajah ./. Vereinigtes Königreich", NVwZ 1992, 869 (870), vom 15. November 1996 "Chahal ./. Vereinigtes Königreich", a. a. O. und vom 28. Februar 2008 "Saadi ./. Italien", a. a. O. (1331); VGH BW, Urteile vom 13. Februar 1996 - A 13 S 3702/94 -, a. a. O. (Rn. 24) und vom 29. Februar 1996 - 13 S 3264/94 -, a. a. O. (Rn. 20); Hailbronner, a. a. O., Rn. 130 bis 133. Gemessen hieran besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger, der nach den bestandskräftig gewordenen Feststellungen der Beklagten im Bundesamtsbescheid vom 27. Mai 1993 vorverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei jedenfalls unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Denn auch gegenwärtig sind vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Kammer hat bereits mehrfach unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine den Widerruf von asyl- oder abschiebungsschutzrelevanten Positionen rechtfertigende nachträgliche erhebliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht festzustellen ist. Vgl. zuletzt etwa Urteil vom 23. Dezember 2010 - 9 K 851/09.A -. Hierzu hat sie im Einzelnen ausgeführt, dass es in der Türkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der "Null-Toleranz-Politik" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, und auch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei keinen Anlass geben, von dieser Bewertung abzurücken. Die Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Übergriffen, wozu auch Misshandlungen zählen, die nicht als Folter zu bezeichnen sind, hat zwar in den zurückliegenden Jahren abgenommen. Gleichwohl stellen Übergriffe dieser Art nach Auffassung aller Beobachter weiterhin ein von der Türkei nicht in befriedigender Weise bewältigtes Problem dar. Bei der Bewertung der diesbezüglichen Statistiken der Menschenrechtsvereine ist einerseits von einer gewissen Dunkelziffer nicht angezeigter Übergriffe auszugehen, andererseits aber anzunehmen, dass zum Teil Übergriffe erfasst wurden, die - wie etwa Beleidigungen - nicht in allen Fällen das Maß des asylrechtlich Erheblichen erreicht haben. Ungeachtet dieser Unwägbarkeiten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es der türkischen Regierung bislang noch nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Zwar wird die Gefahr, im Justizvollzug Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte zu werden, als unwahrscheinlich eingeschätzt, Misshandlungen außerhalb regulärer Haft finden aber nach wie vor statt. Seit dem erneuten Wiederaufflammen der bewaffneten Auseinandersetzungen in Südostanatolien und den der PKK zugerechneten Attentaten in Touristenzentren im Jahr 2006 ist sogar wieder ein Anstieg der Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Vgl. Urteile der Kammer vom 28. April 2008 - 9 K 1273/06.A -, S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks, und - 9 K 4122/06.A -, S. 21 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 30. Juni 2008 - 9 K 3428/06.A -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks. Diese Bewertung wird auch getragen von den Ausführungen des Auswärtigen Amtes in seinen Berichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 29. Juni 2009 sowie zuletzt vom 11. April 2010 zum Auftreten von Folter in der Türkei. Nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ist es der türkischen Regierung trotz der bislang vorgenommenen gesetzgeberischen Maßnahmen und einigen Verbesserungen bisher noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden. Auch die türkische Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen nach wie vor vorkomme und hat sich sogar erstmals öffentlich bei den Hinterbliebenen eines in einem Typ-F-Gefängnis inhaftierten Gefangenen entschuldigt, der vermutlich an durch unmenschliche Behandlung durch die Jandarma hervorgerufenen Verletzungen verstorben ist. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Lageberichte Türkei) vom 29. Juni 2009 (Stand: Mai 2009), S. 18 f. und vom 11. April 2010 (Stand: Februar 2010), S. 22. Jedoch verweist das Auswärtige Amt darauf, dass Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) nur noch vereinzelt vorkommen, die überwiegende Zahl der angezeigten Fälle vielmehr neben Beleidigungen, Drohungen und Einschüchterungen z.B. zu langes Festhalten, das Vorenthalten eines Toilettenbesuches bis hin zu Drohungen mit Tötung betreffen. Menschenrechtsorganisationen sprechen auch von Formen meist unsichtbar bleibender Misshandlungen, wie etwa Elektroschocks, Abspritzen mit kaltem Wasser mittels Hochdruckgeräten, Verbinden der Augen bei Befragungen, erzwungenem Ausziehen, Schlafentzug, Androhung von Vergewaltigung und sexueller Misshandlung. Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. September 2008 (Stand: Juli 2008), S. 25 f. sowie nachfolgend vom 29. Juni 2009, S. 19. Nach alledem kann das Vorkommen von Folter oder jedenfalls unmenschlicher Behandlung in der Türkei - und auch in türkischen Gefängnissen - nicht ausgeschlossen werden. Zwar ist die Zahl von Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, nach Angaben von Menschenrechtsverbänden im Jahr 2009 im Vergleich zu den in den Jahren 2008 und 2007 gemeldeten Vorfällen landesweit zurückgegangen, jedoch lassen sich - dem Auswärtigen Amt zufolge - aus den vorliegenden Statistiken keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten, die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird und bei einem statistischen Vergleich zudem berücksichtigt werden muss, das gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. April 2010, S. 22 sowie zuvor vom 29. Juni 2009, S. 19 und vom 11. September 2008, S. 25. Dies gilt umso mehr, als die türkischen Menschenrechtsorganisationen nur von denjenigen Fällen berichten, die in der Presse veröffentlicht werden oder in denen sie als Organisation direkt angesprochen werden. Vgl. amnesty international (ai), Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010. Für eine höhere Dunkelziffer an Foltervorfällen spricht auch der Umstand, dass viele Opfer von Folter und Misshandlung aus Angst vor weiteren Misshandlungen oder aufgrund der Erfahrung, dass eine Anzeige für die Täter meist folgenlos ist, keine Anzeige erstatten. Vgl. ai, a. a. O. Denn die Straflosigkeit der Täter in Folterfällen in der Türkei ist nach wie vor ein ernst zu nehmendes Problem. Die "Null-Toleranz-Politik" gilt zwar weiterhin grundsätzlich als Richtschnur der Bekämpfung von Folter und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Organe, insgesamt werden jedoch Personen, die verdächtigt werden, Misshandlungen oder Folter begangen zu haben, noch nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Laut Angaben des türkischen Justizministeriums wurde im Jahr 2007 in 1.816 von 1.901 angezeigten Fällen eine Untersuchung aufgrund von vermuteter Folter und unangemessener Gewalt eingeleitet, in 378 Fällen wurde dazu ein Strafverfahren (gegen insgesamt 892 Sicherheitsbeamte) eröffnet; 96 Personen wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der parlamentarische Ausschuss für Menschenrechte hat im Januar 2009 in einem Untersuchungsbericht über die Polizei in J. festgestellt, dass zwar 35 Verfahren (431 Personen betroffen) eröffnet worden seien, es jedoch bisher zu keiner Verurteilung gekommen sei (64 Freisprüche, 290 Verfahrenseinstellungen, 14 Verfahren noch anhängig). Besorgt habe sich die Untersuchungskommission auch darüber gezeigt, dass in nur 2 % der Fälle eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden sei. Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 29. Juni 2009, S. 4 und 19 sowie vom 11. April 2010, S. 22 f. Als problematisch erweist sich darüber hinaus ebenfalls grundsätzlich, dass sich der Nachweis von Folter und Misshandlung - und damit die strafrechtliche Verfolgung der Täter - generell als schwierig erweist. So werden etwa die seit Januar 2004 geltenden Regelungen, dass der Festgenommene bei der bei Ingewahrsamnahme und Vernehmung durch die Polizei/Jandarma vor Vernehmungsbeginn sowie bei der Entlassung aus der Haft jeweils obligatorischen Untersuchung allein von einem Arzt untersucht wird, sofern nicht der Arzt aus Gründen seiner persönlichen Sicherheit etwas anderes schriftlich wünscht, und das Untersuchungsergebnis ohne Kopie für die Vollzugsbeamten direkt dem Staatsanwalt auszuhändigen ist, nicht durchgehend angewandt. Zudem sind medizinische Gutachten nur von staatlich kontrollierten Stellen zugelassen; die Ärztekammer berichtet über Druck auf einzelne Ärzte und Einschüchterungsversuche durch Androhung von Disziplinarmaßnahmen durch das zuständige forensische Institut. Amnesty international und der IHD berichten zudem über Strafprozesse und andere Schikanen gegen unabhängige Ärzte, die Folterspuren attestiert haben. Berichte von Psychiatern, die psychische Schäden belegen, laufen Gefahr, unberücksichtigt zu bleiben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die sich um Gefängnisinsassen kümmern, ist zudem bei medizinischen Gutachten die Qualität mitunter beeinträchtigt. 2009 wurde eine Amnestieentscheidung für eine zu lebenslänglicher Haft verurteilte Person durch den Staatspräsidenten erteilt, nachdem bekannt geworden war, dass das forensische Gutachten unzureichend war. Vgl. AA, Lageberichte Türkei vom 11. September 2008, S. 26, vom 29. Juni 2009, S. 19 f. und vom 11. April 2010, S. 23. Nach alledem kann das Vorkommen von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in der Türkei nicht ausgeschlossen werden. Zu einer anderen Einschätzung der Gefährdungsprognose, im Rückkehrfall Opfer von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu werden, führt auch nicht der Umstand, dass dem Auswärtigen Amt seit mehr als vier Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde und auch kein exponiertes Mitglied bzw. keine führende Persönlichkeit terroristischer Organisationen oder eine als solche eingestufte Person bei einer Rückkehr in die Türkei gefoltert oder misshandelt worden ist bzw. menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Vgl. hierzu: AA, Lagebericht Türkei vom 29. Juni 2009, S. 24. Denn die insoweit in Bezug genommenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes sind wenig aussagekräftig. Zum Einen ist nicht ersichtlich, ob das Auswärtige Amt Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweisen und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse (Wasser, Nahrung, Toilettengang), die im Einzelfall durchaus asylerheblich sein können, in seine Bestandsaufnahme einbezogen hat. Zum Anderen ist den Angaben des Auswärtigen Amtes kein Hinweis auf die Zahl der zu dem von ihm dargestellten Personenkreis zählenden Rückkehrer sowie darauf zu entnehmen, ob es sich bei den von ihm genannten Personen um türkische Staatsangehörige gehandelt hat, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre. Denn angesichts der Rechtsprechung u. a. des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Rückkehrpflicht exponierter Mitglieder und Führungspersönlichkeiten separatistischer und terroristischer Organisationen angesichts einer für den Rückkehrfall drohenden Foltergefahr überwiegend verneint wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, vom 19. Dezember 2005 - 8 A 4008/04.A -,und vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, (alle: Juris), dürfte die Zahl der Rückkehrer, die diesem Personenkreis angehören, jedenfalls nicht so groß sein, dass hinreichend sichere Rückschlüsse möglich sind. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 21. September 2009 - 9 K 3993/08.A -. Im Interesse des um Abschiebungsschutz Nachsuchenden gilt es, etwaige Beeinträchtigungen der Menschenwürde schon im Vorfeld zu verhindern. Dies gebietet die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nicht erst dann, wenn schon Misshandlungsfälle bekannt geworden sind, sondern bereits dann, wenn stichhaltige Gründe, d.h. konkrete und ernsthafte Gründe dafür vorliegen, dass dem konkreten Ausländer für den Fall seiner Rückkehr in den Staat, in den er ausgeliefert oder abgeschoben werden soll, unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Prognosemaßstab: Hailbronner, a. a. O., Rn. 129 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 20. März 1991 "Cruz Varas u.a. ./. Schweden", a. a. O., und weitere Urteile. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Falle einer Vorverfolgung findet daher auch im Rahmen von § 60 Abs. 2 Anwendung. Vgl. Hailbronner, a. a. O., Rn. 134. Nach alledem besteht für den Kläger die ernsthafte Möglichkeit, dass er für den Fall seiner Rückkehr in die Türkei jedenfalls erniedrigender Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 2 AufenthG bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Kläger seinerzeit die Türkei vorverfolgt verlassen hat, wie sich aus den Feststellungen im widerrufenen Asylanerkennungsbescheid ergibt. Dass diese Vorverfolgung nicht schon zur Rechtswidrigkeit des Asyl- und Flüchtlingsanerkennungswiderrufs führt, ist - wie dargelegt - allein auf den nachmalig vom Kläger verwirklichten Asylausschlussgrund zurückzuführen. Ungeachtet dessen geht das Gericht ferner davon aus, dass die türkischen Sicherheitskräfte von der Tätigkeit des Klägers für die PKK Kenntnis haben, womit es auf die im Termin geäußerten Beweisanregungen nicht mehr ankommt. Die Ehefrau des Klägers hat in ihrem Asylverfahren vor dem Bundesamt am 27. Juni 2006 erklärt, dass man sie schon "vor Jahren" im Dorf mit auf die Wache genommen und ihr vorgehalten habe, dass der Kläger sich der PKK angeschlossen habe. Auch später in J. sei sie einmal mit auf die Wache genommen und ihr sei gedroht worden für den Fall, dass ihr Mann sich nicht melde. Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärt, dass zwei Jahre, nachdem er sich den Kämpfern angeschlossen habe, Soldaten ihn durch das Funkgerät angesprochen und mit seinem Decknahmen "T3. " angesprochen hätten. Er hat ferner detailliert und damit glaubhaft dargelegt, dass bei einem Verwandten bei einer Durchsuchung Fotos, die ihn - den Kläger - in der Guerilla zeigen, sichergestellt worden sind. Die Kammer sieht daher nach Auswertung der vorliegenden und zum Verfahrensgegenstand gemachten Erkenntnisse über die aktuelle asylrelevante Lage in der Türkei für den Kläger die konkrete Gefahr, jedenfalls einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte unterworfen zu werden. Für die konkrete Gefahr einer Behandlung des Klägers in dem geschilderten Sinne spricht aus Sicht der Kammer auch in besonderem Maße, dass sich dieser als ehemaliger PKK-Guerillakämpfer, der jahrelang in den irakischen Bergen für die Organisation aktiv tätig war, aus der Masse der der PKK nahe stehenden oder diese (in der Türkei) mit ausschließlich gewaltlosen Mitteln unterstützenden Kurden klar abhebt. Aus der insofern maßgeblichen Sicht der türkischen Sicherheitskräfte besteht für den Kläger somit Gefahr, zu einem "Staatsfeind" abgestempelt zu werden, der insbesondere an der Tötung von türkischen Soldaten jedenfalls mitgewirkt hat. Als solcher läuft der Kläger auch Gefahr, den geschilderten Behandlungen "unterzogen" zu werden. Denn angesichts des Umstandes, dass die Folgen der vorgenannten "nur" erniedrigenden Behandlungsweisen noch weniger (wenn überhaupt) nachzuweisen sind als Folterspuren und der auch aktuell nur unzureichenden Verfolgung von Foltervorwürfen gegen türkische Gendarmen oder Polizisten ist das Risiko für türkische Sicherheitskräfte, wegen der Zufügung von erniedrigender Behandlung disziplinar- oder strafrechtlich verfolgt zu werden, eher gering ist. Dies senkt die Hemmschwelle zur Vornahme derartiger Handlungen. Die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG wird nach dem eindeutigem Wortlaut der Vorschrift auch nicht durch die Ausschlussklauseln nach § 60 Abs. 8 S. 1 und 2 AufenthG ausgeschlossen, so dass es keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob der Kläger angesichts der von ihm eingeräumten Tätigkeiten für die PKK im J1. aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG anzusehen ist. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 60 Abs. 9 AufenthG, der vorsieht, dass einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (nicht: des Aufenthaltsgesetzes) die Abschiebung angedroht und diese auch durchgeführt werden kann. Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bleibt von dieser Regelung unberührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.; so auch Urteil der Kammer vom 28. April 2008 - 9 K 1273/06.A -. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Abschiebungsverbote bestehen nicht; eine Prüfung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erübrigt sich wegen der Feststellung des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG, und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.