Beschluss
3 K 1066/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Abs.1 KHG i.V.m. § 5 KHEntgG setzt voraus, dass im Einzugsbereich ein geringer Versorgungsbedarf besteht, eine kostendeckende Finanzierung nicht möglich ist und die Leistungsvorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist.
• Kann die Versorgung durch andere geeignete Krankenhäuser in zumutbarer Entfernung ohne Zuschlag erfolgen, besteht kein Anspruch auf Sicherstellungszuschlag.
• Für die Frage der Notwendigkeit der Leistungsvorhaltung ist auf die tatsächliche Gefährdung der Versorgung abzustellen; ein bloßer Feststellungsbescheid über einen Versorgungsauftrag begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Zuschlag.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Sicherstellungszuschlag bei erreichbarer Versorgung durch Nachbarkrankenhäuser • Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Abs.1 KHG i.V.m. § 5 KHEntgG setzt voraus, dass im Einzugsbereich ein geringer Versorgungsbedarf besteht, eine kostendeckende Finanzierung nicht möglich ist und die Leistungsvorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. • Kann die Versorgung durch andere geeignete Krankenhäuser in zumutbarer Entfernung ohne Zuschlag erfolgen, besteht kein Anspruch auf Sicherstellungszuschlag. • Für die Frage der Notwendigkeit der Leistungsvorhaltung ist auf die tatsächliche Gefährdung der Versorgung abzustellen; ein bloßer Feststellungsbescheid über einen Versorgungsauftrag begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Zuschlag. Die Klägerin betreibt ein Allgemeinkrankenhaus der Grundversorgung in Warstein mit 163 Betten und verlangte für 2008 einen Sicherstellungszuschlag gemäß § 17b KHG i.V.m. § 5 KHEntgG. Der Zweckverband beantragte den Zuschlag bei der Bezirksregierung; die Bezirksregierung und das Ministerium lehnten ab mit der Auffassung, umliegende Krankenhäuser könnten die Leistungen ohne Zuschlag erbringen. Die Klägerin rügte geringe Fallzahlen, eine fehlende Kostendeckung und die besondere Erreichbarkeitssituation ihres Einzugsgebiets; sie verwies auf einen festgestellten Versorgungsauftrag und die Auswahl als Standort einer Notdienstpraxis. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Versorgung sei in zumutbarer Entfernung sichergestellt und ein Zuschlag daher nicht angezeigt. Das Gericht hat die Klage geprüft und die Ablehnung bestätigt. • Anwendbare Anspruchsgrundlagen sind § 17b Abs.1 KHG (bis 24.3.2009) und § 5 KHEntgG; danach sind Empfehlungen/Vorgaben und die Prüfung durch Vertragsparteien bzw. die planungszuständige Behörde maßgeblich. • Die Normen setzen kumulative Voraussetzungen voraus: (1) geringer Versorgungsbedarf im Einzugsgebiet, (2) fehlende kostendeckende Finanzierung mit Fallpauschalen und (3) Notwendigkeit der Leistungsvorhaltung für die Versorgung der Bevölkerung. • Selbst bei Annahme eines geringen Versorgungsbedarfs hat die Klägerin nicht substanziiert nachgewiesen, dass ihr Betrieb nicht kostendeckend finanzierbar ist; ein Gutachten hierzu ist nicht zwingend geboten. • Entscheidend ist ferner, dass die Leistungsvorhaltung durch das Klägerkrankenhaus für die Versorgung notwendig sein muss; dies ist nicht gegeben, weil umliegende Krankenhäuser die betreffenden Leistungsarten in zumutbarer Entfernung bereits ohne Zuschlag erbringen können, gegebenenfalls auch durch Bettenumwidmungen (§ 5 Abs.2 KHEntgG). • Die besonderen örtlichen Verhältnisse (Entfernungen, öffentliche Verkehrsmittel, Topographie, winterliche Witterung) rechtfertigen keinen engeren Radius als 20–30 km; Anreise mit Pkw, Taxi oder Rettungswagen stellt in der Regel zumutbare Erreichbarkeit sicher. • Aus dem im Krankenhausplan ausgewiesenen Versorgungsauftrag lässt sich kein eigenständiger Anspruch auf Zuschlag ableiten, weil die gesetzliche Prüfung auf die tatsächliche Notwendigkeit der Leistungsvorhaltung abstellt und nicht allein auf planungsrechtliche Feststellungen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Gewährung eines Sicherstellungszuschlages für 2008, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17b Abs.1 KHG i.V.m. § 5 KHEntgG nicht erfüllt sind. Insbesondere ist nicht hinreichend dargetan, dass eine kostendeckende Finanzierung unmöglich ist, und es fehlt an der notwendigen Gefährdung der Versorgung, da andere geeignete Krankenhäuser die Leistungen in zumutbarer Entfernung ohne Zuschlag erbringen können. Folge: Kein Anspruch auf Zuschlag und daher Abweisung der Verpflichtungsklage; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.