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Beschluss

8 L 952/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2011:0118.8L952.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der - wörtliche - Antrag der Antragsteller, 3 1. den Antragsgegner zu 1.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, hilfsweise zu verurteilen, die in der Gemarkung E. , G. 3, G1. Nr. 261, im Uferbereich der T. befindlichen Weidenbäume so weit zu kürzen, dass diese nicht mehr im gebogenen Zustand auf das Hausgrundstück der Antragsteller C.-------straße 30, O. , ragen können und auch ansonsten Gefahr für Leib und Leben von Personen sowie für das Eigentum der Antragsteller durch überhängende Stämme, Äste und Zweige der Weidenbäume ausgeschlossen werden; 4 2. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.), den Antragsgegner zu 1.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 5 3. hilfsweise zu verurteilen, die Eheleute S. E1. und L. L1. zu verpflichten, die in der Gemarkung E. , G. 3, G1. Nr. 261, im Uferbereich der T. befindlichen Weidenbäume so weit zu kürzen, dass diese nicht mehr im gebogenen Zustand auf das Hausgrundstück der Antragsteller C.-------straße 30, O. - 6 ,ragen können und auch ansonsten Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie für das Eigentum der Antragsteller durch überhängende Stämme, Äste und Zweige der Weidenbäume ausgeschlossen werden; 7 4. hilfsweise wiederum im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 2.), den Landrat des Kreises T1. als Antragsgegner zu 2.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsgegner zu 1.) anzuweisen, die in der Gemarkung E. , G. 3, G1. Nr. 261, im Uferbereich der T. befindlichen Weidenbäume so weit zu kürzen, dass diese nicht mehr im gebogenen Zustand auf das Hausgrundstück der Antragsteller C.-------straße 30, 57250 O. , ragen können und auch ansonsten Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie für das Eigentum der Antragsteller durch überhängende Stämme, Äste und Zweige der Weidenbäume ausgeschlossen werden; 8 5. hilfsweise schließlich im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.), den Landrat des Kreises T1. als Antragsgegner zu 2.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsgegner zu 1.) anzuweisen, die Eheleute S. E1. und L. L1. zu verpflichten, die in der Gemarkung E. , G. 3, G1. 261, im Uferbereich der T. befindlichen Weidenbäume so weit zu kürzen, dass diese nicht mehr im gebogenen Zustand auf das Hausgrundstück der Antragsteller C.-------straße 30, O. , ragen können und auch ansonsten Gefahren für Leib und Leben von Personen sowie für das Eigentum der Antragsteller durch überhängende Stämme, Äste und Zweige der Weidenbäume ausgeschlossen werden; 9 hat sowohl mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen keinen Erfolg. 10 Die Antragsteller haben das Bestehen eines für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 11 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf das mit dem Hauptantrag begehrte Tätigwerden der Antragsgegnerin zu 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Gewässerunterhaltungspflicht der Antragsgegnerin zu 1. aus § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG - in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung) i.V.m. § 90 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). Zwar ist die Antragsgegnerin zu 1. nach § 91 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG Buchstabe B - die T. ist von der Quelle bis zur Landesgrenze und somit im hier relevanten Abschnitt ein Gewässer zweiter Ordnung - gewässerunterhaltungspflichtig. 12 Jedoch ist die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht im Sinne von § 39 WHG i.V.m. § 90 LWG - ungeachtet der Frage, ob diese vorliegend überhaupt das von den Antragstellern begehrte Kürzen der Weidenbäume umfasst - eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (dies stellt § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG nunmehr ausdrücklich klar), auf deren Erfüllung Drittbetroffene wie die Antragsteller grundsätzlich keinen im Klagewege durchsetzbaren Anspruch haben. 13 Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50/71 -, juris, mit zahlreichen Nachweisen zur schon damals herrschenden Auffassung. Siehe aus der aktuelleren Rechtsprechung z.B. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris. Vgl. auch Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Auflage, München 2004, Rn. 918; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 19, 78; Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt), München, § 29 WHG Rn. 9ff. (Stand der Kommentierung: Juni 2008); jeweils mit weiteren Nachweisen. 14 Ungeachtet dessen erstreckt sich die Gewässerunterhaltungspflicht der Antragsgegnerin zu 1. vorliegend zudem nicht auf das von den Antragstellern begehrte Kürzen der Weidenbäume. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Gemäß § 90 Satz 1 LWG erstreckt sich die Gewässerunterhaltung nach § 28 Wasserhaushaltsgesetz (alter Fassung - a.F. - nunmehr § 39 WHG) auf das Gewässerbett einschließlich der Ufer. Nach § 90 Satz 2 LWG gehört zur Unterhaltung auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist. Die Gewässerunterhaltung muss sich dabei, wie aus § 39 Abs. 2 WHG folgt, an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden (§ 39 Abs. 2 Satz 1). Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2). Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 2 Satz 3). Zusammenfassend ist nach alledem die Unterhaltung eines Gewässers grundsätzlich auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers und seiner Ufer in wasserwirtschaftlicher Hinsicht ausgerichtet. Ein wasserwirtschaftlicher Zweck in diesem Sinne ist u.a. die Erhaltung der Ufer sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WHG (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WHG a.F.). 15 Vgl. Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz. Kommentar, Stuttgart 2003, § 28 Rn. 9.; Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt), München, § 28 WHG Rn. 8ff. (Stand der Kommentierung: September 2009). Siehe zum Zusammenhang zwischen der Gewässerunterhaltungspflicht und wasserwirtschaftlicher Zielsetzung auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 07. Juni 2004 - 20 A 4757/01 -, juris. 16 Vorliegend geht es den Antragstellern darum, die im gegenüberliegenden Uferbereich stehenden Weidenbäume kürzen zu lassen, um eine von diesen - nach Vorbringen der Antragsteller - ausgehende Beeinträchtigung ihres Grundstückes zu beseitigen. Ein (innerer) Zusammenhang dieser Maßnahme mit einem wasserwirtschaftlichen Zweck, insbesondere mit der Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses, ist nicht gegeben. Dass die Weidenbäume - auch im einmal unterstellten Fall des Abbrechens von Ästen und Stämmen - den Wasserabfluss in einer das Handeln gebietenden Wahrscheinlichkeit in relevant erheblicher Weise beeinträchtigen, wurde von den Antragstellern nicht dargelegt und lässt sich insbesondere auch nicht den von den Antragstellern zu den Akten gereichten Fotos von den örtlichen Gegebenheiten entnehmen. Eine bloße Beeinträchtigung (der Nutzung) des Grundstücks der Antragsteller - auch in Form einer behaupteten Gefahr der Verletzung von Leib und Leben der Antragsteller sowie Beschädigung der auf ihrem Grundstück befindlichen Gebäude durch auf das Grundstück herüber ragende, ggf. auf das Grundstück herab fallende Äste der Weidenbäume - ist für den Wasserabfluss des Gewässers und auch für sonstige wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte ohne Belang. Weder § 39 WHG noch § 90 LWG enthalten eine allgemeine Pflicht des Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Gefahrenabwehr. 17 Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 2; Honert/ Rüttgers/ Sanden, Landeswassergesetz NRW. Kommentar, 4. Auflage, Köln 1991, § 90 Anm. 1. 18 Das Begehren der Antragsteller lässt sich des Weiteren nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch stützen. Die Antragsteller können insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Antragsgegnerin zu 1. die begehrten Maßnahmen durchführen müsse, um das Eigentum der Antragsteller vor Schäden durch abknickende Äste und Stämme der Weidenbäume zu bewahren. Grundsätzlich kann zwar den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltungspflichtigen erwachsen, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50/71 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris; Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt) München, § 29 WHG Rn. 10, 15. (Stand der Kommentierung: Juni 2008); Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 79; jeweils mit weiteren Nachweisen. 20 Desgleichen dürfte ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Gewässerunterhaltspflichtigen bei einem drohenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Betracht kommen. 21 Ein solcher Anspruch, der die Vornahme bestimmter Gewässerunterhaltungsmaßnahmen zum Inhalt haben kann, setzt jedoch voraus, dass eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht vorliegt. Dies ist hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall. 22 Unbeschadet dessen scheitert ein öffentlich-rechtlicher Abwehr- bzw. (Folgen-) Beseitigungsanspruch auch am Fehlen eines eingetretenen oder drohenden Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die einen solchen Eingriff begründenden Umstände haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Dass es zu Schäden am Eigentum der Antragsteller oder zu körperlichen Verletzungen der Antragsteller durch herab fallende Äste oder Stämme der Weiden in der Vergangenheit gekommen sei, wurde nicht vorgetragen. Dass Eingriffe in das Eigentumsrecht oder Leib und Leben der Antragsteller konkret und unmittelbar drohen, ist zwar von den Antragstellern behauptet, aber letztlich durch nichts belegt worden. Die Weidenbäume sind nach Angaben der Antragsteller bereits ca. 25 Jahre alt. Dokumentiert in den Verwaltungsvorgängen ist lediglich das Abbrechen eines großen Astes eines - zudem offenbar kranken Weidenbaumes - im November 2005; dieser Abbruch erfolgte jedoch, vom Grundstück der Antragsteller aus betrachtet, an einer Stelle weiter flussaufwärts. Auch nach den Angaben der Antragsteller wurden hierbei weder Personen verletzt noch wurde Eigentum der dortigen Anlieger beschädigt. Zu späteren konkreten Abbrüchen von Ästen und Stämmen auf der Höhe ihres Grundstückes, insbesondere auch bei Sturm- oder Hochwasserereignissen der letzten Jahre oder im Verlauf des zurückliegenden, schneereichen Winters 2009/2010, und zu den Folgen solcher Abbrüche haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Dass die in Frage stehenden Weidenbäume überhaupt krank seien bzw. dass sich der Zustand der Bäume "rapide" verschlechtert habe, wird ebenfalls nur behauptet, aber in keiner Weise belegt. 23 Ein Anspruch der Antragsteller auf Einschreiten gegen die Antragsgegnerin zu 1. folgt im Übrigen nicht aus einer diese treffende Verkehrssicherungspflicht. Denn eine etwaig bestehende Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin zu 1. reicht vorliegend jedenfalls nicht weiter als ihre Gewässerunterhaltungspflicht. 24 Das Vorbringen der Antragsteller trägt nicht die Annahme, die Antragsgegnerin zu 1. treffe in Bezug auf die in Frage stehenden Weidenbäume eine Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. 25 Vgl. z.B. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 -, juris. Siehe zum Verhältnis Gewässerunterhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht z.B. Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar ( Loseblatt), München, § 29 WHG Rn. 18ff. (Stand der Kommentierung: Juni 2008). 26 Die Antragsteller haben jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Weidenbäume vorliegend dem Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin zu 1. unterfallen. 27 Die Antragsteller haben weder glaubhaft dargelegt, dass die Antragsgegnerin zu 1. Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , G. 3, G1. 261 - des Flussgrundstücks - ist, noch dass die Weiden überhaupt auf diesem Grundstück stehen. 28 Tatsachen, die auf eine Eigentümerstellung der Antragsgegnerin zu 1. am Flussgrundstück schließen lassen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. Dies wäre hier zur Glaubhaftmachung aber erforderlich gewesen, da die Antragsgegnerin zu 1. im Grundbuch nicht als Eigentümerin des Flurstücks O1. . eingetragen ist. Das G1. ist vielmehr im Grundbuch nicht gebucht. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1. die Gewässerunterhaltungspflicht für die T. im fraglichen Bereich trifft, begründet keinen Eigentumserwerbstatbestand. Im Übrigen fehlt es an jeglichen substantiierten Nachweisen dazu, dass die streitigen Weiden überhaupt auf dem G1. O1. . 261 und nicht etwa auf dem an das G1. O1. . 261 angrenzenden Grundstück der Beigeladenen stehen. 29 Eine Verantwortlichkeit im hier interessierenden Zusammenhang ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin zu 1. in ihrem - aus der Gewässerunterhaltungspflicht herrührenden - Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand am Gewässer geschaffen hätte oder andauern ließe. Die Gewässerunterhaltungspflicht umfasst nach dem oben Gesagten gerade nicht den hier in Frage stehenden Rückschnitt der Bäume zu anderen als wasserwirtschaftlichen Zwecken. Im Übrigen würden die Antragsteller als Dritte nach dem oben Gesagten auch nicht in den Schutzbereich einer solchen allein an die Gewässerunterhaltungspflicht anknüpfenden Verkehrssicherungspflicht fallen mit der Folge, dass Ansprüche der Antragsteller auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin zu 1. schon deswegen ebenfalls ausgeschlossen wären. 30 Ein Anspruch auf Einschreiten durch die Antragsgegnerin zu 1. - ob ein Anspruch auf ein selbstständiges Tätigwerden der Antragsgegnerin zu 1. wie mit dem Hauptantrag zu 1. begehrt oder ein Anspruch auf Erlass eines gegen die Beigeladenen gerichteten Verwaltungsakts wie mit dem Hilfsantrag zu 2. begehrt - folgt auch nicht aus § 14 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG). Danach kann die Antragsgegnerin zu 1. als (allgemeine) Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. 31 Die Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage der ordnungsbehördlichen Generalklausel sind jedoch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. 32 Soweit hier der Schutz rein privater Rechte der Antragsteller im Raum steht, ist dieser vom Aufgabenbereich der Antragsgegnerin zu 1. als Ordnungsbehörde schon nicht umfasst. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr der Polizei- und Ordnungsbehörden erstreckt sich in - der notwendig vorzunehmenden - Abgrenzung zu den Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte auf rein private Rechte nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne Hilfe der Polizei- und Ordnungsbehörden die Verwirklichung des in Frage stehenden Rechtes Gefahr liefe, vereitelt oder wesentlich erschwert zu werden. Der staatliche Schutz privater Rechte des Einzelnen vor Gefährdung, Verletzung oder Vereitelung durch andere Rechtssubjekte des Privatrechts obliegt primär den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den ihnen zugeordneten Zwangsvollstreckungsorganen. In dringenden Fällen kann dabei im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorgegangen werden. Die Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 2 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen (PolG) gilt entsprechend auch für die Tätigkeit der Ordnungsbehörden. 33 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 -, juris; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage, München 2005, § 5 Rn. 42, mit weiteren Nachweisen. 34 Dem Schutz rein privater Rechte soll das von den Antragstellern verlangte ordnungsbehördliche Einschreiten dienen, soweit das Kürzen der Bäume auf der Grundlage von Ansprüchen der Antragsteller aus dem privaten Nachbarrecht (vgl. §§ 906ff., 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 41ff. des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) begehrt werden könnte. Dass gerichtlicher Schutz der möglicherweise insoweit bestehenden rein privaten Rechte der Antragsteller - auch durch Erwirken einer einstweiligen Verfügung vor den ordentlichen Gerichten - nicht rechtzeitig zu erlangen wäre, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. 35 Soweit die Antragsteller einen Anspruch aus § 14 Abs. 1 OBG auf eine drohende Verletzung von - auch dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden, zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehörenden - Straftatbestände der §§ 223, 229, 303 des Strafgesetzbuches (StGB) stützen wollen, fehlt es an der Glaubhaftmachung von Umständen, die insoweit eine konkrete Gefahr begründen. Eine konkrete Gefahr liegt (nur) dann vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten beim ungehinderten Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Die somit erforderliche Feststellung, ob ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose, d.h. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen, auch wenn die erwarteten Schäden im Ergebnis ausbleiben können. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31/72 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21/03 -, juris. 37 Hier haben die Antragsteller jedoch, wie oben bereits ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht, dass eine Sachlage gegeben ist, bei der es im Fall von Nichteinschreiten in absehbarer Zeit zu Körperverletzungen sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil der Antragsteller durch abbrechende und auf ihr Grundstück fallende Äste kommen wird. 38 Selbst wenn - entgegen dem Vorstehenden - insoweit das Vorliegen einer konkreten Gefahr bejaht würde, fehlte es jedoch an den weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller auf Einschreiten durch die Antragsgegnerin zu 1. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass das der Antragsgegnerin zu 1. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 OBG zustehende Ermessen zum Ergreifen der notwendigen Maßnahmen auf Null reduziert, dass also die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung eine solche auf behördliches Einschreiten (in der beantragten Form) wäre. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin zu 1. könnte die Antragsteller auch insoweit, da es vorliegend letztlich um eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung geht, ermessensfehlerfrei darauf verweisen, gegen die Beigeladenen den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus auf eine Gefährdung von Spaziergängern sowie von einen angrenzenden Spielplatz nutzenden Kindern berufen, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung von eine konkrete Gefahr begründenden Umständen. Zudem ist es den Antragstellern verwehrt, einen Anspruch auf Einschreiten wegen einer Gefährdung Dritter geltend zu machen. 39 Nach dem oben Gesagten hat somit auch der Hilfsantrag zu 2. insgesamt keinen Erfolg. Der Erlass einer Ordnungsverfügung gegenüber den Beigeladenen durch die Antragsgegnerin zu 1. kommt weder auf der Grundlage wasserrechtlicher Vorschriften noch des allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht. 40 Auch der Hilfsantrag zu 3. und 4. hat keinen Erfolg. Zwar kann die zuständige Wasserbehörde, hier der Antragsgegner zu 2., bei Verstößen gegen die Gewässerunterhaltungspflicht mit den Mitteln der Gewässeraufsicht gegen den Gewässerunterhaltungspflichtigen vorgehen. Hier liegt nach dem oben Gesagten eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht durch die Antragsgegnerin zu 1. jedoch nicht vor. Außerdem können Dritte - wie die Antragsteller - mangels Möglichkeit der Betroffenheit subjektiver Rechte keinen Anspruch auf Einschreiten der Gewässeraufsicht gegen den Gewässerunterhaltungspflichtigen geltend machen. 41 Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 80. 42 Letzteres gilt auch im Bereich des allgemeinen Ordnungsrechts. Ein Anspruch Dritter auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen die für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 OBG zuständige Ordnungsbehörde besteht nicht. 43 Unbeschadet des Fehlens eines Anordnungsanspruchs ist zudem auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dies ist mit dem Vorbringen der Antragsteller zur vermeintlichen derzeitigen Eingriffs- bzw. Gefahrenlage nach dem oben Gesagten nicht glaubhaft gemacht. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und damit auch nicht selbst das Risiko einer Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. 45 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.