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Urteil

8 K 3077/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1214.8K3077.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger beantragte am 25. August 1998 die Gewährung einer Zuwendung für Landwirte in der beruflichen Umschulung nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 09. Mai 1990 - II A 3/32114. 20 -, zuletzt geändert durch Runderlass vom 24. März 1995 - II A 3-2114/20 -. Nach Ziff. 1.1 der Richtlinien gewährt das Land NRW nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Erschließung zusätzlicher Einkommensmöglichkeiten an Landwirte, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf eine Bewirtschaftungsweise mit geringerem Arbeitsbedarf umstellen und an einer beruflichen Umschulung teilnehmen. Der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter bewilligte dem Kläger nach Maßgabe der Richtlinien mit Zuwendungsbescheid vom 29. September 1998 für die Dauer seiner Umschulung zum Industriekaufmann in der Zeit vom 21. September 1998 bis zum 31. Januar 2001 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt 24.650,00 DM (dies entspricht 12.603,35 EUR). Die Umstellungshilfe wurde in monatlichen Raten von 850,00 DM (434,60 EUR) ausgezahlt. Auf das Jahr 1998 entfielen laut Ziff. 5 des Zuwendungsbescheids 3.400,00 DM (1.738,40 EUR), auf die Jahre 1999 bis 2001 21.250,00 DM (10.864,95 EUR). 3 Mit Bescheid vom 18. Oktober 2001 hob der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter seinen Zuwendungsbescheid vom 29. September 1998 auf und forderte vom Kläger laut Tenor des Bescheids die "bereits gezahlte Umstellungshilfe in Höhe von 24.650,00 DM zuzüglich Zinsen" zurück. Zur Begründung des auf §§ 49, 49 a des nordrhein-westfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NRW) gestützten Bescheides wurde ausgeführt, der Kläger habe im Zuwendungsbescheid als Auflagen enthaltene Verpflichtungen nicht eingehalten. Der Kläger wurde aufgefordert, den Zuwendungsbetrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Rückforderungsbescheides auf ein näher bestimmtes Konto zu überweisen. Daran anschließend hieß es: "Die Zinsberechnung erfolgt nach Eingang der Hauptforderung." 4 Gegen den Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. November 2001 Widerspruch. Diesen begründete er im Verlauf des Widerspruchsverfahrens damit, dass er Auflagen des Zuwendungsbescheids unverschuldet nicht habe einhalten können. Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Januar 2003 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: Der Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2001, mit dem die Umstellungshilfe "zuzüglich Zinsen" zurückgefordert worden sei, sei zu Recht ergangen. Es werde daran festgehalten, dass der Kläger mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflagen nicht erfüllt habe. Daher sei der Zuwendungsbescheid gemäß § 49 VwVfG NRW insgesamt zu widerrufen und die bereits gezahlte Umstellungshilfe gemäß § 49 a VwVfG NRW zurückzufordern. Nach § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW seien "Zinsen mit 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu berechnen. Die Zinsen werden nach Eingang der Hauptforderung berechnet." 5 Der Kläger erhob am 13. Februar 2003 vor dem erkennenden Gericht Klage gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 (Verfahren 8 K 557/03). Mit Bescheid vom 10. März 2003 hob der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter seinen angefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 insoweit auf, als der Bescheid den Bewilligungszeitraum vom 21. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 betraf; für diesen Zeitraum wurde dem Kläger die Umstellungshilfe belassen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 8 K 557/03 daraufhin insoweit teilweise in der Hauptsache für erledigt. Im Übrigen wurde die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2005 als unbegründet abgewiesen. In den Urteilsgründen wurde ausgeführt: Der Widerruf des Zuwendungsbescheids in dem noch verbleibenden Umfang sei auf der Grundlage des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW rechtmäßig. Hinsichtlich der Rückforderung in Höhe von - noch - 10.864,95 EUR (12.603,35 EUR abzüglich 1.738,40 EUR = 4 mal 434,60 EUR, der Zuwendungsbetrag für das Jahr 1998) seien die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW gegeben. Danach seien, soweit ein Verwaltungsakt - wie im zu entscheidenden Fall - mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Der dem Grunde nach geltend gemachte Zinsanspruch auf den Rückforderungsbetrag ergebe sich aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW. 6 Der Kläger legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel ein. In der Folgezeit wurde die Forderung nach und nach durch Verrechnung mit dem Kläger zustehenden Prämienansprüchen/Förderungen getilgt. Die vollständige Tilgung der Forderung trat am 28. Dezember 2007 ein. Zu Einzelheiten wird auf die entsprechenden Aufstellungen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen (Beiakte Heft 1, Bl. 106, 115). 7 Mit an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetem Zinsbescheid vom 03. September 2009 erhob der Beklagte - mit Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 808) wurde die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch Zusammenschluss der Landwirtschaftskammer Rheinland und Westfalen-Lippe als deren Rechtsnachfolgerin errichtet; damit trat an die Stelle des Direktors der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - bezugnehmend auf den Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10. März 2003 und dem Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 8 K 557/03 einen Zinsbetrag in Höhe von 3.747,11 EUR. Zu den Einzelheiten der Zinsberechnung verwies der Bescheid auf die beigefügten Anlagen. Als Rechtsgrundlage wurde § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen - Marktorganisationsgesetz (MOG) genannt. Es wurde zur Rückzahlung eines sich aufgrund Verrechnung mit erfolgten Überzahlungen sowie unter Berücksichtigung von entstandenen Mahn- und Vollstreckungsgebühren ergebenden Betrages in Höhe von 2.080,71 EUR aufgefordert. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. 8 Mit Aufhebungs- und Zinsfestsetzungsbescheid vom 16. September 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 23. September 2009, hob der Beklagte seinen Zinsbescheid vom 03. September 2009 auf und forderte erneut bezugnehmend auf den Rückforderungsbescheid vom 18. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10. März 2003 und dem Urteil des erkennenden Gerichts im Verfahren 8 K 557/03 einen Zinsbetrag in Höhe von 3.747,11 EUR. Als Rechtsgrundlage wurde nunmehr § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW genannt. Für die Berechnung der Zinsen und den Zinszeitraum verwies der Bescheid auf den Zinsbescheid vom 03. September 2009. 9 Mit Schreiben vom 01. Oktober 2009 legte der frühere Bevollmächtigte des Klägers gegen den Zinsbescheid vom 03. September 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter anderem vor: Zur Absicherung des Rückforderungsbetrages sei - im Jahr 2005 - im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zwangssicherungshypothek an dem Hofgrundstück des Klägers eingetragen worden. Im Oktober 2008 habe der Kläger in größerem Umfang Ackerland verkauft. Im Zuge der Kaufvertragsabwicklung seien sämtliche Belastungen unter Ablösung der durch sie gesicherten Verbindlichkeiten gelöscht worden. Die Landwirtschaftskammer sei im Zuge der Vertragsabwicklung um Erteilung einer Löschungsbewilligung und darum gebeten worden, etwaige Auflagen oder Bedingungen/Ablösebeträge mitzuteilen. Die Hauptforderung sei seinerzeit durch Verrechnung mit Fördergeldern vollständig bezahlt gewesen, Zinsforderungen seien niedergeschlagen worden, so dass die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 die Löschungsbewilligung auflagenfrei übersandt habe. Die Zwangssicherungshypothek sei dementsprechend antragsgemäß gelöscht worden. Der Zinsbescheid sei daher zu Unrecht ergangen. 10 Der Kläger hat am 23. Oktober 2009 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor: Der Zinsanspruch sei verjährt. Die Zinsen seien im Bescheid vom 08. Oktober 2001 nicht mit der erforderlichen Präzision geltend gemacht worden, so dass Verjährung eingetreten sei. Überdies sei auf die Zinsforderung seitens des Beklagten verzichtet worden. Dies ergebe sich aus dem genannten Schreiben der Landwirtschaftskammer vom 29. Oktober 2008 an Herrn S. - ein seinerzeit für den Kläger handelnder Wirtschaftsprüfer - und dem auf diesem Schreiben befindlichen Vermerk: "Es besteht keine Forderung mehr gegenüber der LK." Damit sei ein Forderungsverzicht durch den Beklagten eindeutig erklärt worden. Zwar sei Absender des Schreibens nicht der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter - der Beklagte -, sondern die Landwirtschaftskammer. Dass zwischen diesen beiden zu differenzieren sei, sei jedoch für den objektiven Empfänger nicht erkennbar. Die Erklärung der Landwirtschaftskammer müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2009 aufzuheben, soweit damit Zinsen in Höhe von 3.747,11 EUR erhoben werden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er führt aus: Ein Verzicht auf die Zinsforderung sei durch ihn, den Beklagten, nicht ausgesprochen worden. Weder die Löschungsbewilligung noch das in Frage stehende Anschreiben vom 29. Oktober 2008 enthielten eine Erklärung dahingehend, dass die Zinsforderung niedergeschlagen werde. Zudem handele es sich bei dem Schreiben vom 29. Oktober 2008 um ein Schreiben der Landwirtschaftskammer. Die Landwirtschaftskammer könne für den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten keinen Verzicht aussprechen. Die Unterscheidung zwischen dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem und der Landwirtschaftskammer sei entgegen der Ansicht des Klägers jedem Landwirt bekannt. Soweit der Kläger sich auf Verjährung berufe, stehe dem die Vorschrift des § 53 Abs. 2 VwVfG NRW entgegen. Im Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2001 seien Zinsen dem Grunde nach bereits zurückgefordert worden. Der nunmehr angefochtene Zinsbescheid beziehe sich nur auf die Zinshöhe. 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und den Inhalt der Gerichtsakte des erkennenden Gerichts zum Verfahren 8 K 557/03 Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 17 Die Klage, die sich allein gegen die im Bescheid vom 16. September 2009 verfügte Erhebung der Zinsforderung in Höhe von 3.747,11 EUR richtet, hat keinen Erfolg. 18 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. September 2009, soweit er hier Klagegegenstand ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Zinsen ist § 49 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VwVfG NRW. Danach ist der Leistungsempfänger im Fall des Widerrufs eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und den zu erstattenden Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit drei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - so die bis zum 09. Juli 2004 geltende Fassung - jährlich zu verzinsen. Ebenso wie die Hauptforderung (vgl. § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) kann die Behörde auch die Zinsforderung durch Verwaltungsakt geltend machen. 20 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Zwar ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Zinsbescheids vom 16. September 2009 unterblieben. Diese Verletzung der Verfahrensvorschriften ist jedoch nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW dadurch geheilt worden, dass der seinerzeitige Bevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt I., gegen den später aufgehobenen Zinsbescheid vom 03. September 2009 Widerspruch eingelegt und sich in diesem Zusammenhang zur Sache geäußert hat. Überdies ist Heilung auch dadurch eingetreten, dass die Beteiligten sich im gerichtlichen Verfahren zur Sache ausgetauscht haben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genügt die Nachholung der Anhörung auch im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann, wenn die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will, und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. 21 Vgl. nur: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 22 Ausweislich des vorliegenden internen E-Mail-Verkehrs des Beklagten hat dieser auf das Vorbringen des seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers hin im Hinblick auf eine möglicherweise gebotene Abänderung der in Frage stehenden Behördenentscheidung wegen eines ggf. erfolgten Verzichts auf die Zinsforderung Ermittlungen angestellt. Auch im gerichtlichen Verfahren hat sich der Beklagte schriftsätzlich mit dem Vortrag des Klägers zur Frage der Verjährung der Zinsforderung sowie eines Verzichts auf die Zinsforderung in der Sache auseinandergesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass er auch angesichts des klägerischen Vorbringens an dem Bescheid festhalten will. 23 Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Mit Bescheid des Direktors der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragtem vom 18. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 und des Änderungsbescheides vom 10. März 2003 wurde der Zuwendungsbescheid vom 29. September 1998 betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2001 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die für diesen Zeitraum gezahlte Umstellungshilfe zurückgefordert. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 25. Januar 2005 im Verfahren 8 K 557/03 wurde rechtskräftig bestätigt, dass der Zuwendungsbescheid zu Recht widerrufen worden ist, soweit dem Kläger eine Umstellungshilfe in Höhe von 10.864,95 EUR gewährt worden ist, und dass dieser Betrag daher zu Recht vom Kläger zuzüglich Zinsen zurückgefordert werden kann. 24 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die im angegriffenen Bescheid vom 16. September 2009 geltend gemachte Zinsforderung sei verjährt. 25 Der auf § 49 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VwVfG NRW gestützte Zinsanspruch verjährt mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 26 Vgl. zur Anwendbarkeit der Verjährungsregeln des Bürgerlichen Rechts, soweit das öffentliche Recht keine besonderen Vorschriften enthält: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1995 - 3 C 17/94 -, juris; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. März 2010 - OVG 2 B 1.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 6 A 2100/06 -, juris. 27 Die Frage nach der Verjährung des Zinsanspruchs beurteilt sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des BGB in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (BGB a.F.); auf die am 01. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche finden gemäß Art. 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die seit dem Stichtag gültigen neuen Verjährungsvorschriften des BGB (BGB n.F.) nach Maßgabe der einschlägigen Übergangsvorschrift Anwendung. 28 Der Zinsanspruch des Beklagten war am 01. Januar 2002 noch nicht verjährt. In Anwendung von § 197 BGB a.F. verjährten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen nach § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW in vier Jahren. 29 Vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris. 30 Der Verjährungsbeginn bestimmte sich nach den §§ 196, 197 i.V.m. §§ 198-201 BGB a.F. Nach § 198 Satz 1 BGB a.F. begann die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. § 201 Satz 1 BGB a.F. bestimmte, dass die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche mit dem Schlusse des Jahres begann, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintrat. Danach begann die Verjährung für die bis zum Ende des Jahres 2001 angefallenen Zinsen hier mit dem Schluss des Jahres 2001, in dem der Rückforderungsbescheid erlassen worden ist. 31 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 198 BGB a.F. ist ein Anspruch erst dann im Sinne der Vorschrift "entstanden", wenn er geltend gemacht, d.h. wenn die zu beanspruchende Leistung gefordert werden kann. Danach entsteht der zu einem Erstattungsanspruch als Hauptforderung akzessorische Zinsanspruch erst mit der Aufhebung des Verwaltungsakts, mit dem die zu erstattende Leistung gewährt worden ist, 32 vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 3 B 66.85 -, juris, mit weiteren Nachweisen, 33 hier also mit Erlass des Rückforderungsbescheids am 08. Oktober 2001. 34 Nach § 195 BGB in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung (BGB n.F.) verjähren Zinsansprüche in drei Jahren; nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach wären unter Berücksichtigung des Art. 229 § 6 EGBGB Ansprüche auf alle bis zum Ende des Jahres 2005 angefallenen Zinsen spätestens mit Ablauf des Jahres 2008 und somit bei Erlass des Zinsbescheids am 16. September 2009 verjährt. 35 Die Verjährung der Zinsansprüche ist jedoch durch den Erlass des Bescheides vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 zunächst nach § 53 VwVfG NRW in der bis zum 09. Juli 2004 geltenden Fassung (a.F.) unterbrochen worden; diese Unterbrechung galt sodann mit In-Kraft-Treten des geltenden § 53 VwVfG NRW als Hemmung fort. Nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts mit Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts vom 25. Januar 2005 wurde die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert mit der Folge, dass eine Verjährung der Zinsansprüche zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zinsbescheids am 16. September 2009 noch nicht eingetreten war. 36 Nach § 53 Abs. 1 Abs. 1 VwVfG NRW a.F. unterbrach ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauerte fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden war oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hatte, anderweitig erledigt wurde. Die §§ 212 und 217 BGB a.F. waren entsprechend anzuwenden. § 53 Abs. 2 VwVfG NRW bestimmte, dass nach Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts im Sinne des Absatzes 1 § 218 BGB a.F. entsprechend anzuwenden war. Über den Verweis auf § 218 BGB a.F. ergab sich der Beginn einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts i.S.d. § 53 Abs. 1 VwVfG NRW. 37 Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW in der seit dem 10. Juli 2004 geltenden Fassung - geändert durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften zwecks Anpassung an die Erfordernisse der elektronischen Arbeitsweise der Verwaltung (Elektronik-Anpassungsgesetz) vom 06. Juni 2004 (GVBl. NRW S. 370) - hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet nach Absatz 1 Satz 2 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Ist ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist nach § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW 30 Jahre. 38 Nach Art. 5 Abs. 1 des Elektronik-Anpassungsgesetzes findet Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Tag des In-Kraft-Tretens nach der bis dahin geltenden Fassung des § 53 VwVfG NRW. Soweit Artikel 1 Nr. 17 in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsieht, gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die gemäß der zuvor geltenden Fassung des § 53 VwVfG NRW vor In-Kraft-Treten des Artikel 1 Nr. 17 eintritt und in diesem Zeitpunkt noch nicht beendigt ist, als mit dessen In-Kraft-Treten als beendigt, und die neue Verjährung ist ab diesem Zeitpunkt gehemmt (Art. 5 Abs. 2 Elektronik-Anpassungsgesetz). 39 Danach gilt hier Folgendes: Der Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2001 hat die Unterbrechenswirkung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW a.F. ausgelöst. Dem steht nicht schon grundsätzlich entgegen, dass der Rückforderungsbescheid in Bezug auf die Zinsforderung allenfalls eine Feststellung und Geltendmachung dem Grunde nach enthielt. Zur Überzeugung der Kammer fielen auch feststellende Verwaltungsakte der besagten Art unter den Begriff des zur "Durchsetzung eines Anspruchs" erlassenen Verwaltungsakts im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (NRW) a.F. 40 Vgl. so auch: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 53 Rn. 30, § 102 Rn. 5a; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rn. 48; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 401 f., jeweils mit weiteren Nachweisen, 41 Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (NRW) a.F. spricht nicht zwingend für ein abweichendes, engeres Verständnis des Begriffs eines zur "Durchsetzung eines Anspruchs" erlassenen Verwaltungsakts im Sinne eines unmittelbar vollstreckungsfähigen Verwaltungsakts. 42 Vgl. so aber: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 B 98.1071 -, juris, zu § 53 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen VwVfG; Henneke, in: Knack, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 53 Rn. 7 unter Verweis auf die Vorauflage. 43 Der historisch-systematische Zusammenhang und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen vielmehr dafür, auch feststellende Verwaltungsakte - als Vorstufe der Durchsetzung im technischen Sinne - ebenfalls unter den Begriff des Verwaltungsakts zur "Durchsetzung eines Anspruchs" zu fassen. Mit der Einführung der Vorschrift des § 53 VwVfG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass im öffentlichen Recht die Verjährung durch den Erlass eines Verwaltungsakts unterbrochen werden kann; zugleich sollte § 53 VwVfG die Verfolgung des Anspruchs durch Verwaltungsakt der Verfolgung eines Anspruchs durch Klage annähern. § 209 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte jedoch ausdrücklich, dass die Verjährung u.a. auch dann unterbrochen wird, wenn der Berechtigte auf Feststellung des Anspruchs Klage erhebt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts abweichend hiervon keine Unterbrechenswirkung zukommen lassen wollte. Auch ein feststellender Verwaltungsakt erfüllt den mit der Unterbrechung der Verjährung verfolgten Zweck, die Rechtslage klarzustellen und das schutzwürdige Vertrauen des Schuldners, nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, zu beseitigen. 44 Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl.2008, § 53 Rn. 48; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 401 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. 45 Dass der Bundes- und ihm nachfolgend die Landesgesetzeber anlässlich der im Zuge der mit der Umsetzung der Schuldrechtsreform verbundenen Neugestaltung der Verjährungsregeln des BGB notwendig gewordenen Änderung des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG den zur Feststellung eines Anspruchs erlassenen Verwaltungsakts in die Vorschrift mit aufgenommen haben, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Diese Änderung hatte allein klarstellende Funktion. 46 Vgl. auch: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rn. 48. 47 Aber selbst dann, wenn entgegen hier vertretener Auffassung davon auszugehen wäre, dass nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW a.F. feststellende Verwaltungsakte keine Unterbrechungswirkung auslösen konnten, hat der Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2001 jedenfalls nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW aktueller Fassung eine Hemmungswirkung ausgelöst. 48 Nach dem oben bereits zitierten Art. 5 Abs. 1 Elektronik-Anpassungsgesetz findet Artikel 1 Nr. 17 (§ 53 VwVfG NRW) in der seit dem Tag des In-Kraft-Tretens geltenden Fassung auf die am Tag des In-Kraft-Tretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des § 53 VwVfG NRW n.F., am 10. Juli 2004, waren Ansprüche auf die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen noch nicht verjährt. Nach dem oben Gesagten begann die Verjährung des Zinsanspruchs erstmals - d.h. für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Zinsen - mit Ende des Jahres 2001. Eine Verjährung des Anspruchs wäre demnach erst mit Ablauf des Jahres 2004 eingetreten. Damit findet § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW n.F. Anwendung mit der Folge, dass der Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2001 jedenfalls mit Wirkung zum 10. Juli 2004 eine Hemmungswirkung ausgelöst hat. Die hiermit verbundene - unechte, weil auf einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum bezogene - Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Rechtsstaatsprinzip steht einer unechten Rückwirkung (bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung) in der Regel nicht entgegen. 49 Vgl. zur Behandlung der unechten Rückwirkung nur: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 8. Aufl. 2006, Art. 20 Rn. 73. Ein der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Rückwirkung ausnahmsweise entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen des Bürgers - hier konkret dahingehend, dass der Gesetzgeber feststellenden Verwaltungsakten nicht nachträglich eine verjährungshemmende Wirkung zuweist - lässt sich nicht überzeugend herleiten. 50 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Voraussetzungen für den Eintritt der Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - alter oder neuer Fassung - seien nicht erfüllt, da die Zinsen in dem Bescheid vom 08. Oktober 2001 nicht mit der "erforderlichen Präzision" geltend gemacht worden seien. 51 Der Bescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 erfüllt, soweit dies mit dem Vorbringen des Klägers in Frage gestellt sein sollte, zunächst die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG NRW, den § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW a.F./n.F. verlangt. Die Behördenentscheidung beinhaltet in Bezug auf die Feststellung des Zinsanspruchs insbesondere eine Regelung des Einzelfalls; sie ist - auch - insoweit auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen in dem konkreten Einzelfall gerichtet. 52 Schon im Tenor des Bescheids vom 08. Oktober 2001 heißt es: "Die bereits gezahlte Umstellungshilfe in Höhe von 24.650,000 DM zuzüglich Zinsen fordere ich zurück." In der Begründung des Bescheids wird auf die Ermächtigungsgrundlage für Widerruf und Rückforderung - einschließlich Zinsforderung -, §§ 49, 49 a VwVfG NRW, Bezug genommen. Des Weiteren wird ausgeführt, die Zinsberechnung erfolge erst nach Eingang der Hauptforderung. Damit ist für den objektiven Empfänger bei Erhalt des Bescheides erkennbar, dass der Direktor der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragter das Bestehen eines an die Hauptforderung - Rückzahlung der Umstellungshilfe - geknüpften Zinsanspruchs mit Regelungswirkung feststellen wollte. Soweit es in den Gründen des Bescheids heißt, dass die Zinsberechnung erst nach Eingang der Hauptforderung erfolgen könne, wird das Bestehen einer Zinsforderung, die im Tenor des Bescheids ausdrücklich geltend gemacht worden ist, gerade vorausgesetzt. Eine andere Beurteilung mag dann angebracht sein, wenn der Tenor eines Rückforderungsbescheids Zinsen unerwähnt lässt und lediglich in den Gründen des Bescheids ausgeführt wird, dass eine Berechnung der Zinsen nach Eingang der Zahlung erfolgt. 53 Vgl. dazu: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 14. September 1992 - 8 UE 1218/88 -, juris. 54 Wenn jedoch, wie hier, im Tenor des Bescheids die Rückforderung der Hauptforderung zuzüglich Zinsen erklärt wird, kann allein der im Rückforderungsbescheid enthaltene Hinweis, die Zinshöhe könne erst nach Eingang der Hauptforderung berechnet werden, nicht so verstanden werden, dass die Behörde noch keine abschließende Entscheidung über die Verzinsung an sich habe treffen wollen. Eine solche Vorgehensweise trägt vielmehr allein dem Umstand Rechnung, dass der tatsächlich zu zahlende Zinsbetrag bei Erlass des Rückforderungsbescheids in der Regel noch nicht feststeht, sondern, da er der Höhe nach vom Zeitpunkt der Tilgung der Hauptforderung abhängt, erst mit Tilgung der Hauptforderung vollständig ermittelt werden kann. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 20 A 1957/09 -, für den Fall, dass in dem Rückforderungsbescheid darauf hingewiesen wird, dass zur Zinsforderung ein gesonderter Bescheid nach Zahlungseingang ergehen werde. 56 Dass mit dem Bescheid vom 08. Oktober 2001 der Zinsanspruch verbindlich festgestellt werden sollte, geht zudem aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 hervor, wenn es darin heißt, mit dem Ausgangsbescheid "habe ich die vorgenannte Umstellungshilfe zuzüglich Zinsen zurückgefordert". 57 Der Bescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 entspricht auch nicht deswegen nicht den Anforderungen an einen Verwaltungsakt i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, weil er zu unbestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW wegen fehlender Konkretisierung von Zinshöhe und Beginn der Verzinsung wäre. 58 Dies wäre bereits deswegen unschädlich, weil zur Geltendmachung des Zinsanspruchs nach § 49 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VwVfG NRW dem Grunde nach Angaben zur Zinshöhe und zum Beginn der Verzinsung nicht gehören bzw. nicht erforderlich sind; Zinshöhe und Beginn der Verzinsung betreffen lediglich die Berechnung der Höhe des Zinsanspruchs, nicht aber den Zinsanspruch selbst. Die von der Behörde zugrunde gelegte Zinshöhe sowie der zugrundegelegte Beginn der Verzinsung können daher - soweit insoweit keine bestandskräftige Regelung vorliegt - auch noch in einem Verfahren gegen den Zinsbescheid, der die Höhe des Zinsanspruchs festsetzt, angegriffen werden. 59 Ungeachtet dessen ist der Bescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 ohnehin auch im Hinblick auf Zinshöhe und Beginn der Verzinsung hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. 60 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 20 A 1957/09 -, wonach jedenfalls dann, wenn auch in Bezug auf die Zinshöhe und den Beginn der Verzinsung hinreichende Bestimmtheit gegeben ist, das Vorliegen eines Verwaltungsakts i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht in Frage steht. 61 Zur Zinshöhe wurde, was für die Bestimmtheit genügt, in den Gründen des Widerspruchsbescheids eine konkrete Aussage getroffen. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 3 C 33/85 - juris; wonach es genügt, wenn sich der Inhalt der behördlichen Regelung unmissverständlich im Zusammenhang mit den Begründungen zur angefochtenen Verfügung und zum Widerspruchsbescheid ergibt. 63 Denn in diesem wird ausgeführt, dass nach § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW Zinsen mit 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen seien. 64 Hinreichende Bestimmtheit ist ebenfalls in Bezug auf den Beginn der Verzinsungspflicht gegeben. Der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid enthalten eine Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen, § 49 a Abs. 3 VwVfG NRW, aus der sich ergibt, dass der nach § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes zu verzinsen ist. 65 Für den Kläger war vorliegend erkennbar, dass die mit Bescheid vom 29. September 1998 gewährte Umstellungshilfe - mit Ausnahme des Zeitraums vom 21. September 1998 bis zum 31. Dezember 1998 - mit dem Rückforderungsbescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 und des Änderungsbescheids vom 10. März 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert wurde, dass ihm also die Umstellungshilfe für den Zeitraum ab 01. Januar 1999 schon im Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung nicht zustand, der Bescheid vom 29. September 1998 also insoweit bereits von Beginn an unwirksam war mit der Folge, dass ihn eine Pflicht zur Verzinsung der in monatlichen Raten gewährten Umstellungshilfe jedenfalls ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung trifft. 66 Unbeschadet dessen würde aber auch eine fehlende Bestimmtheit des Rückforderungsbescheids vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 in Bezug auf den Beginn der Verzinsung nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW hinsichtlich der Feststellung des Zinsanspruchs nicht vorliegen. 67 Es ist anerkannt, dass ein Verwaltungsakt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, soll er die in § 53 VwVfG NRW normierten Folgen auslösen, zwar wirksam sein muss, also insbesondere nicht nichtig sein darf. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist jedoch keine Voraussetzung für das Eintreten der Unterbrechens- bzw. Hemmungswirkung. 68 Vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 B 98.1071 -, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 53 Rn. 46; Guckelberger, Die Verjährung im öffentlichen Recht, Tübingen 2004, S. 402 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 69 Vorliegend würde eine fehlende Bestimmtheit i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, sondern nur zur Rechtswidrigkeit. Der Bescheid vom 08. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. Januar 2003 und des Änderungsbescheids vom 08. März 2003 war in Bezug auf die festgestellte Zinsforderung weder völlig unverständlich noch undurchführbar; vielmehr zeigt der Erlass des angegriffenen Bescheids vom 16. September 2009, dass unter Heranziehung der den Beteiligten bekannten Umstände - die Höhe der Hauptforderung, die Auszahlungszeitpunkte der für den in Frage stehenden Zeitraum in monatlichen Raten gewährten Umstellungshilfe, die Zinshöhe - der Erlass eines Zinsbescheids, mit dem die Zahlung von Zinsen in konkreter Höhe verlangt wird, ohne Weiteres möglich war. 70 Allein in der fehlenden Konkretisierung des Beginns der Verzinsung einer Hauptforderung bei Geltendmachung des Zinsanspruchs läge zuletzt auch kein Missbrauch oder Fehlgebrauch obrigkeitlicher Befugnisse, der dem Eintritt der Wirkungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ggf. entgegen stehen könnte. 71 Vgl. zu einer solchen, hier nicht gegebenen Fallgestaltung: BayVGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - 7 B 98.1071 -, juris. 72 Auf die nach dem Gesagten somit insgesamt, für alle seit 1999 angefallenen Zinsen, nicht verjährte Zinsforderung hat der Beklagte des Weiteren nicht verzichtet. Einen Verzicht auf die Forderung hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers nicht erklärt. 73 Offen bleiben kann, ob der Beklagte sich die hier insoweit in Frage stehenden Erklärungen der Landwirtschaftskammer zurechnen lassen muss. Denn ein Verzicht geht aus den fraglichen Erklärungen ohnehin nicht hervor. Dies gilt zunächst für die erteilte Löschungsbewilligung vom 27. Oktober 2008 für die zugunsten der Landwirtschaftskammer am 24. März 2005 eingetragene Zwangssicherungshypothek am Hofgrundstück des Klägers. Zwar wurde die Zwangssicherungshypothek laut vorliegendem Grundbuchauszug auch zur Absicherung des Zinsanspruchs aus 12.603,34 EUR eingetragen. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass mit der Erteilung einer Löschungsbewilligung auf einen etwaig bestehenden Zinsanspruch verzichtet werden sollte. Ein Einverständnis in die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Sicherungsrechts bedeutet zunächst lediglich eine Freigabe dieses Sicherungsrechts. Über weiterhin gegen den Sicherungsschuldner bestehende Ansprüche sagt eine Löschungsbewilligung nichts aus, auch wenn diese - wie vom Kläger vorgetragen - "auflagenfrei" erteilt worden ist. 74 Auch das Anschreiben der Landwirtschaftskammer an Herrn S. enthält keine Erklärung, die vom objektiven Empfänger als Verzicht auf eine etwaig bestehende Zinsforderung verstanden werden könnte. Das Anschreiben enthält zunächst nur die Erklärung, dass in Anlage die Löschungsbewilligung übersandt werde. Der auf dem Anschreiben befindliche handschriftliche Vermerk - "Es besteht keine Forderung mehr gegenüber der LK. Die Kosten für die Löschung müssen getragen werden." - kann unter Anlegung objektiver Auslegungsmaßstäbe ebenfalls nicht als Verzicht auf eine Zinsforderung verstanden werden. Vielmehr wird hier - von wem dieser Vermerk stammt, ist unaufgeklärt - lediglich festgestellt, dass Forderungen gegenüber der Landwirtschaftskammer nicht mehr bestehen. Es wird gerade nicht erklärt, dass auf alle bestehenden Forderungen oder eine bestimmte noch bestehende Zinsforderung gegen den Kläger verzichtet wird. 75 Liegen somit die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VwVfG NRW vor und hat die Behörde auf die Zinsforderung auch nicht verzichtet, muss die Behörde Zinsen erheben; ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Sie kann nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW vorliegen - was hier nicht der Fall ist - von der Geltendmachung des Zinsanspruchs im Ermessenswege absehen. 76 Die Höhe der geltend gemachten Zinsen hat der Kläger nicht angegriffen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 78