Urteil
8 K 3077/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung von Zinsen nach Widerruf einer Zuwendung besteht Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs.3 i.V.m. Abs.1 VwVfG NRW.
• Ein Rückforderungs- oder feststellender Verwaltungsakt hemmt/unterbricht die Verjährung einer Forderung (§ 53 VwVfG NRW a.F. bzw. n.F.).
• Ein Rückforderungsbescheid, der die Rückforderung "zuzüglich Zinsen" im Tenor anordnet und die gesetzliche Zinshöhe nennt, ist hinreichend bestimmt, um die Unterbrechungs-/Hemmungswirkung auszulösen.
• Ein Verzicht auf die Zinsforderung ist nur anzunehmen, wenn eine eindeutige Verzichtserklärung der zuständigen Behörde vorliegt; bloße Löschungsbewilligungen oder unklare Vermerke genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zinsen nach Widerruf einer Zuwendung: Verjährungshemmung durch Rückforderungsbescheid • Zur Festsetzung von Zinsen nach Widerruf einer Zuwendung besteht Ermächtigungsgrundlage in § 49a Abs.3 i.V.m. Abs.1 VwVfG NRW. • Ein Rückforderungs- oder feststellender Verwaltungsakt hemmt/unterbricht die Verjährung einer Forderung (§ 53 VwVfG NRW a.F. bzw. n.F.). • Ein Rückforderungsbescheid, der die Rückforderung "zuzüglich Zinsen" im Tenor anordnet und die gesetzliche Zinshöhe nennt, ist hinreichend bestimmt, um die Unterbrechungs-/Hemmungswirkung auszulösen. • Ein Verzicht auf die Zinsforderung ist nur anzunehmen, wenn eine eindeutige Verzichtserklärung der zuständigen Behörde vorliegt; bloße Löschungsbewilligungen oder unklare Vermerke genügen nicht. Der Kläger erhielt 1998 eine Umstellungshilfe als Zuwendung; mit Bescheid vom 18.10.2001 wurde die Zuwendung für den Zeitraum ab 01.01.1999 widerrufen und Rückforderung zuzüglich Zinsen angeordnet. Widerspruch und Widerspruchsbescheid (09.01.2003) bestätigten die Rückforderung; ein Gerichtsurteil vom 25.01.2005 bestätigte die Widerrufsbasis für einen Teilbetrag. Die Hauptforderung wurde durch Verrechnung bis 28.12.2007 getilgt. Der Beklagte erließ 2009 Zinsbescheide über 3.747,11 EUR; nach Aufhebung des ersten Bescheids folgte am 16.09.2009 ein Aufhebungs- und Zinsfestsetzungsbescheid, gegen den der Kläger klagte. Der Kläger rügte Verjährung und behauptete, die Landwirtschaftskammer habe auf Zinsen verzichtet; der Beklagte hielt am Zinsanspruch fest und berief sich auf § 49a VwVfG NRW und § 53 VwVfG NRW. • Ermächtigungsgrundlage: § 49a Abs.3 Satz1 i.V.m. Abs.1 VwVfG NRW erlaubt Verzinsung der zu erstattenden Beträge nach Widerruf eines Verwaltungsakts; die Behörde kann die Zinsforderung durch Verwaltungsakt geltend machen. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die unterbliebene Anhörung vor Erlass des Zinsbescheids wurde durch den Widerspruch und die Auseinandersetzung im gerichtlichen Verfahren geheilt; die Nachholung der Anhörung im Prozess genügt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Widerruf und Rückforderung der Hauptforderung wurden rechtskräftig bestätigt; damit besteht der Anspruch auf Zinsen nach § 49a Abs.3 VwVfG NRW. • Verjährung: Zinsansprüche verjähren nach BGB; jedoch wurde die Verjährung durch den Rückforderungsbescheid vom 08.10.2001 nach § 53 VwVfG NRW (a.F.) unterbrochen und nach Einführung der Hemmungsregel (n.F.) fortgewirkt, so dass zum Erlass des Zinsbescheids 2009 keine Verjährung vorlag. • Bestimmtheit des Verwaltungsakts: Der Rückforderungsbescheid nannte im Tenor die Rückforderung "zuzüglich Zinsen" und verwies auf § 49a VwVfG NRW; damit war der Zinsanspruch hinreichend bestimmt, auch wenn Zinshöhe und Berechnungszeitraum später festgesetzt werden mussten. • Verzichtsfrage: Weder die Löschungsbewilligung noch das Schreiben mit handschriftlichem Vermerk stellt eine eindeutige Verzichtserklärung des zuständigen Verfügungsberechtigten dar; daher liegt kein Verzicht des Beklagten auf die Zinsforderung vor. • Ermessen: Die Behörde hat kein Ermessen, den Zinsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen des § 49a Abs.3 i.V.m. Abs.1 VwVfG NRW vorliegen; ein Ermessensverzicht nach § 49a Abs.3 Satz2 VwVfG NRW liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält den Zinsbescheid vom 16.09.2009 für rechtmäßig: Die Zinsfestsetzung stützt sich auf § 49a Abs.3 i.V.m. Abs.1 VwVfG NRW, die Zinsforderung ist nicht verjährt, da die Verjährung durch den Rückforderungsbescheid 2001 unterbrochen bzw. später gehemmt wurde, und die behaupteten Verzichtserklärungen sind nicht substantiiert oder eindeutig. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Behörde in rechtmäßiger Weise die Zinsen geltend machen musste, besteht kein Raum für eine aufschiebende Ermessensentscheidung zugunsten des Klägers; die Höhe der Zinsen wurde nicht angegriffen, sodass die Festsetzung in der geltenden Höhe Bestand hat.