Urteil
12 K 3635/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, mit dem ein innerorganisches Verhältnis geregelt wird, ist unzulässig, wenn es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt; kommunale Entscheidung über Zuwendungen an Ratsmitglieder ist in der Regel organschaftlich zu regeln.
• Der Bürgermeister durfte nicht durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt die Höhe einer Zuwendung nach §56 Abs.3 GO NRW verbindlich festlegen; insoweit war sein Bescheid aufzuheben.
• Die Feststellung, dass eine Satzungsregelung ein Ratsmitglied in seinen Organrechten verletzt, ist nur bei objektiver Unvereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht möglich; typisierende, pauschalierende Festlegungen des Rates sind sodann gerichtlich nur auf ihr inhaltliches Ergebnis zu prüfen.
• Bei der Bemessung von Zuwendungen an Einzelratsmitglieder besteht kein Anspruch auf Vollkostenerstattung; sachliche Unterschiede zwischen Fraktionen und Einzelratsmitgliedern rechtfertigen unterschiedliche Leistungen.
• Die gesetzliche Höchstgrenze für Einzelzuwendungen richtet sich nach der Zuwendung, die einer Zweipersonengruppe zustehen würde; der Rat darf den tatsächlichen Betrag innerhalb dieser Obergrenze frei festlegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Verwaltungsakt über Zuwendung; Satzungsregelung zu Einzelratszuwendungen nicht rechtswidrig • Ein Verwaltungsakt, mit dem ein innerorganisches Verhältnis geregelt wird, ist unzulässig, wenn es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt; kommunale Entscheidung über Zuwendungen an Ratsmitglieder ist in der Regel organschaftlich zu regeln. • Der Bürgermeister durfte nicht durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt die Höhe einer Zuwendung nach §56 Abs.3 GO NRW verbindlich festlegen; insoweit war sein Bescheid aufzuheben. • Die Feststellung, dass eine Satzungsregelung ein Ratsmitglied in seinen Organrechten verletzt, ist nur bei objektiver Unvereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht möglich; typisierende, pauschalierende Festlegungen des Rates sind sodann gerichtlich nur auf ihr inhaltliches Ergebnis zu prüfen. • Bei der Bemessung von Zuwendungen an Einzelratsmitglieder besteht kein Anspruch auf Vollkostenerstattung; sachliche Unterschiede zwischen Fraktionen und Einzelratsmitgliedern rechtfertigen unterschiedliche Leistungen. • Die gesetzliche Höchstgrenze für Einzelzuwendungen richtet sich nach der Zuwendung, die einer Zweipersonengruppe zustehen würde; der Rat darf den tatsächlichen Betrag innerhalb dieser Obergrenze frei festlegen. Der Kläger wurde bei der Kommunalwahl Ratsmitglied, gehört keiner Fraktion an und beantragte Sach- und Kommunikationsmittel bzw. hilfsweise eine finanzielle Zuwendung. Der Rat hatte zuvor in der Hauptsatzung festgelegt, dass fraktionslose Ratsmitglieder alternativ finanzielle Zuwendungen in Höhe von jährlich 477 EUR erhalten können; Fraktionen erhalten Räume und höhere Pauschalen. Der Bürgermeister bewilligte daraufhin per Bescheid 79,50 EUR für 2009 und 477 EUR ab 2010. Der Kläger focht den Bescheid an und begehrte zusätzlich die Feststellung, dass §13 Abs.2 HS ihn in seinen Rechten verletzt, weil die Zuwendung zu niedrig und die Berechnung fehlerhaft sei. Er rügte insbesondere fehlende Berücksichtigung von Raum- und Kommunikationsbedarf und argumentierte mit Gleichbehandlungsgründen und rechnerischen Fehlern bei der Ermittlung der 477 EUR. • Zulässigkeit: Die Klage ist auch als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bürgermeisters zu verstehen, da der Kläger den Bescheid mitangefochten hat und dieser ein Verwaltungsakt ist. • Unzulässigkeit des Verwaltungsakts in seiner Rechtsnatur: Der Bürgermeister durfte nicht durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt über ein rein innerorganisches Organisationsverhältnis entscheiden, weil es an der Ermächtigungsgrundlage für einen Außenrechtsakt fehlte. • Aufhebung des Bescheids: Der Bescheid vom 2.11.2009 war rechtswidrig und wird aufgehoben, weil eine verbindliche Regelung der Zuwendung der organschaftlichen Regelung des Rates entstammt und nicht durch einen Verwaltungsakt des Bürgermeisters gesetzt werden durfte. • Feststellungsantrag gegen Satzung: Die Feststellungsklage gegen die Satzungsregelung (§13 Abs.2 HS) ist zulässig, weil sie sich gegen das Rechtssetzungsresultat des Rates richtet; ein Leistungstitel war vom Kläger nicht beantragt. • Materielle Prüfung der Satzung: Maßstab ist §56 Abs.3 GO NRW sowie das Verbot willkürlicher Differenzierung; der Rat durfte typisierend und pauschalierend vorgehen und ist nicht verpflichtet, Vollkostenerstattung zu gewähren. • Unterschied Fraktion/Einzelmitglied: Sachliche Gründe für unterschiedliche Ausstattung bestehen, weil Fraktionen koordinierende und geschäftsführende Aufgaben wahrnehmen, die einen erhöhten Raum- und Ausstattungsbedarf begründen. • Ermessen und Berechnung: Die Heranziehung der Zuwendung für eine Zweipersonengruppe zur Ermittlung der Höchstgrenze entspricht §56 Abs.3 GO NRW; mögliche Fehlvorstellungen des Rates bei der Rechnung sind unbeachtlich, solange das Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. • Angemessenheit der 477 EUR: Es besteht kein Anspruch auf Vollkostenerstattung; bei typisierender Betrachtung ist der Betrag angesichts der Größe der Gemeinde und der üblichen Aufwendungen noch vertretbar. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Verfahrenskosten, da er nur in einem kleinen Teil obsiegte und der Schwerpunkt der Auseinandersetzung die Satzungsrechtmäßigkeit war. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 2.11.2009 wird aufgehoben; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Bürgermeister nicht befugt war, durch Verwaltungsakt die Höhe der Zuwendung endgültig festzulegen, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist. Die angegriffene Satzungsregelung (§13 Abs.2 HS), die eine jährliche Zuwendung von 477 EUR für fraktionslose Ratsmitglieder vorsieht, verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Organrechten; der Rat durfte pauschalieren und innerhalb der durch §56 Abs.3 GO NRW gesetzten Obergrenze einen niedrigeren Betrag festlegen. Ein Anspruch auf Vollkostenerstattung oder auf Bereitstellung eines eigenen Büros besteht nicht. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.