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Beschluss

14 L 763/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:1029.14L763.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Das Gericht entscheidet über den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, abgesehen von 51 geschädigten Bäumen sämtliche 189 Lindenbäume in den Ringanlagen des Ostringes bis zu einer erneuten Entscheidung nach Anhörung und unter Berücksichtigung der Interessen der Anlieger zu fällen, auf der Grundlage von § 80 Abs. 8 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch den Vorsitzenden der Kammer, weil die Sache - wie es die zitierten Vorschriften voraussetzen - besonders eilbedürftig ist. Nach der Darstellung der Antragsteller ist seitens des Antragsgegners beabsichtigt, die Baumfällaktion alsbald nach den Herbstferien zu beginnen; die nordrhein-westfälischen Herbstferien endeten am vergangenen Wochenende. Auch der Antragsgegner hat ausweislich eines Vermerks des Berichterstatters der zunächst mit der Angelegenheit befasst gewesenen 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 19. Oktober 2010 die Absicht durchblicken lassen, mit der von den Antragstellern bekämpften Maßnahme alsbald zu beginnen. Unter diesen Umständen sieht sich das Gericht gehalten, über den Antrag kurzfristig zu entscheiden und insbesondere nicht länger auf die bislang nicht eingetroffene Antragserwiderung zu warten. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Gestalt der sogenannten Regelungsanordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine gerichtliche Entscheidung nach § 123 VwGO verlangt, dass der Antragsteller sowohl den geltend gemachten materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit, eine vorläufige Regelung zu erlassen (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsgrund in diesem Sinne gegeben, weil in der bereits zuvor dargestellten Situation damit zu rechnen ist, dass die Bäume, deren Erhaltung die Antragsteller gewährleistet sehen wollen, innerhalb der nächsten Tage bzw. (wenigen) Wochen gefällt werden. Es fehlt indessen an einem Anordnungsanspruch; die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Antragsgegner die Baumfällaktion unterlässt. Zur Begründung ihres Begehrens verweisen die Antragsteller zunächst auf "Umweltgesichtspunkte", vor deren Hintergrund sie die vom Antragsgegner geplante Beseitigung der erhaltenswerten und ausgewachsenen Linden als "barbarischen Akt" ansehen. Das Umweltrecht vermittelt indessen keine subjektiv einklagbaren Rechte Dritter, so dass die Antragsteller aus dieser Materie keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 VwGO herleiten können. Das Gleiche gilt, soweit die Antragsteller sich auf den Gesichtspunkt des Baumschutzes berufen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts unterliegen die Linden, deren Abholzung bevorsteht, nicht der einschlägigen Baumschutzsatzung der Stadt Hamm, die in ihrem § 1 auf ein sogenanntes "Baumverzeichnis" verweist, das allerdings für den Bezirk I. nur einzelne (wenige) Bäume nennt, so dass die Linden in ihrer Gesamtheit nicht von der Baumschutzsatzung erfasst werden. Im Übrigen begründet der gesetzliche oder satzungsmäßige Schutz eines Baumes oder eines anderen Landschaftsbestandteils ebenso wenig wie der Umweltschutz allgemein subjektive öffentliche Rechte Dritter. Die in Rede stehenden Bäume sind schließlich Bestandteil einer denkmalschutzrechtlichen Erfassung aus den achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, so dass der Antragsgegner gehalten war, vor ihrer Beseitigung eine Erlaubnis nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) zu erteilen, was er unter dem 19. Oktober 2010 auch getan hat. Auch das Denkmalschutzrecht besteht indessen allein im öffentlichen Interesse; subjektive Ansprüche vermittelt es allenfalls insoweit, als unter Umständen der Eigentümer eines geschützten Denkmals Abwehransprüche gegen solche Maßnahmen haben kann, welche die Denkmalwürdigkeit des eigenen Anwesens beeinträchtigen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2009 Seite 913 = Baurecht (BauR) 2009 Seite 1281 = Baurechtssammlung (BRS) Band 74 Nr. 220. Im vorliegenden Fall werden die Antragsteller nicht als Eigentümer eines Denkmals betroffen, sondern lediglich als Nachbarn, die sich aus Rechtsgründen nicht dagegen wehren können, dass das Denkmal nachteilige Veränderungen erfährt. Die kommunalrechtlichen Vorschriften, welche die Antragsteller als verletzt ansehen, weil nicht die Bezirksvertretung hätte entscheiden dürfen, geben dem einzelnen Bürger, der nur als Teil der gesamten Bürgerschaft von einer (vermeintlich oder tatsächlich) verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommenen Entscheidung betroffen ist, kein Abwehrrecht. Soweit die Antragsteller schließlich befürchten, die Abholzaktion könne sich auf den Grundwasserstand und damit auf die Standsicherheit ihrer Grundstücke auswirken, ergibt sich auch hieraus kein materieller Abwehranspruch. Der Antragsgegner wird nicht unmittelbar auf das Grundwasser einwirken; er nimmt nicht einmal Erdaufschlüsse im Sinne von § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor, die sich möglicherweise mittelbar auf die Höhe des Grundwassers auswirken können. Allein daraus, dass eine Vielzahl von Bäumen entfernt werden soll, die bislang beträchtliche Wassermengen aufgenommen haben, so dass in der Folge möglicherweise der Grundwasserspiegel steigen wird, ergibt sich kein nachbarliches Abwehrrecht. Ebenso wie der Entzug von Grundwasser durch einen sogenannten "Absenkungstrichter" keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum des Nachbarn darstellt, sondern lediglich einen mittelbaren, der nicht mit Rechtsbehelfen abgewehrt werden kann, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5.87 -, DVBl. 1992 Seite 564 = BRS Band 52 Nr. 5, stellt eine Maßnahme, die - möglicherweise - als unbeabsichtigte Folge ein Ansteigen des Grundwassers bewirkt, keinen abwehrfähigen unmittelbaren Eingriff in das Grundeigentum dar. Ob die Befürchtungen der Antragsteller möglicherweise im Rahmen der Vorschrift des § 909 BGB relevant sein könnten, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Weil keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Streitwert anhand der Bedeutung der Sache für die Antragsteller zu bestimmen, wird für ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich der sogenannte Auffangwert anzusetzen sein. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des anhängigen Streits ist es gerechtfertigt, lediglich die Hälfte dieses Betrages als Streitwert festzusetzen.