Urteil
5 K 3777/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. ist formell und materiell rechtmäßig und bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis.
• Die Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Mehrwertsteuerrecht oder den Gleichheitssatz.
• Einsteuerung der Vergnügungssteuer in die Bruttokasse ist verfassungsgemäß; es besteht kein Anspruch auf Abzug etwaiger Umsatzsteuer vom Einspielergebnis.
• Der Steuersatz von 15 % des Einspielergebnisses in Spielhallen ist nicht erdrosselnd und die Steuer ist kalkulatorisch abwälzbar; Unterschiede zur Besteuerung von Spielbanken sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nach Einspielergebnis rechtmäßig • Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. ist formell und materiell rechtmäßig und bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten nach dem Einspielergebnis. • Die Besteuerung von Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Gemeinschafts- oder Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Mehrwertsteuerrecht oder den Gleichheitssatz. • Einsteuerung der Vergnügungssteuer in die Bruttokasse ist verfassungsgemäß; es besteht kein Anspruch auf Abzug etwaiger Umsatzsteuer vom Einspielergebnis. • Der Steuersatz von 15 % des Einspielergebnisses in Spielhallen ist nicht erdrosselnd und die Steuer ist kalkulatorisch abwälzbar; Unterschiede zur Besteuerung von Spielbanken sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Klägerin betreibt in T. eine Spielhalle mit Geldspielgeräten. Für das 3. Quartal 2009 setzte die Stadt durch Bescheid Vergnügungssteuer in Höhe von 3.206,47 EUR fest. Die Klägerin erhob Klage und rügte u. a. Unbestimmtheit der Einspielergebnisdefinition, Gleichheitsverletzung gegenüber Spielbanken, erdrosselnde Wirkung, Doppelbesteuerung durch Umsatzsteuer, fehlende Verrechnung negativer Einspielergebnisse und Unabwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler. Die Streitentscheidung erfolgte durch den Berichterstatter im Einvernehmen der Parteien. Die maßgebliche Vergnügungssteuersatzung stellt das Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse mit bestimmten Zu- und Abschlägen) als Bemessungsgrundlage und 15 % als Steuersatz für Spielhallen von Gewinnspielgeräten auf. Das Gericht prüfte Satzung und Bescheid und hielt die Klage für unbegründet. • Rechtsgrundlage: Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. ist formell nicht formmangelhaft und trat am 1.1.2009 in Kraft; sie ist hinreichend bestimmt für die Besteuerung von Geldspielgeräten nach § 7 VStS. • Europarechtliche Vereinbarkeit: Nach ständiger Rechtsprechung (EuGH, BVerwG) fehlt der hier erhobenen Steuer der Charakter einer Umsatzsteuer; sie beeinträchtigt nicht das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems und unterliegt damit nicht dem Art. 33/Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie. • Verfassungs- und kompetenzrechtliche Vereinbarkeit: Die Länder/Kommunen dürfen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben; die Wahl des Einspielergebnisses als Maßstab berührt die Gesetzgebungskompetenz nicht und ist mit Art. 105 GG vereinbar. • Gleichheitssatz: Unterschiedliche Behandlung von Geräten in Spielhallen und Spielbanken ist sachlich gerechtfertigt; Spielbanken unterliegen eigenem Regime und Sonderabgaben, weshalb keine Gleichheitsverletzung vorliegt. • Tauglichkeit des Maßstabs: Das Einspielergebnis (Bruttokasse mit Korrekturen) steht in hinreichendem praktischem und sachlichem Zusammenhang zum individuellen Vergnügungsaufwand und erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Belastungsmaßstab. • Keine Pflicht zum Abzug der Umsatzsteuer: Die Bruttokasse muss nicht um die Umsatzsteuer bereinigt werden; es ist verfassungsrechtlich zulässig, auf Bruttoeinnahmen eine weitere Steuer zu erheben. • Höhe der Steuer und Erdrosselungsverbot: Der Satz von 15 % ist nicht erdrosselnd. Indizien (Anzahl Hallen/Geräte, marktgängige Kalkulationen) zeigen, dass ein durchschnittlicher Betreiber wirtschaftlich bleiben kann. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist kalkulatorisch auf die Spieler abwälzbar; es genügt, dass die Überwälzung möglich und kalkulierbar ist, nicht dass sie in jedem Einzelfall gelingt. • Beweiswürdigung: Vorgelegte Unterlagen der Klägerin (z. B. veraltete Betriebsvergleiche) sind nicht substantiiert und reichen nicht, um die behaupteten Mängel oder eine Erdrosselungswirkung zu belegen. • Anwendung auf den Bescheid: Da die Satzung und der Maßstab rechtmäßig sind, ist der konkrete Vergnügungssteuerbescheid vom 24.11.2009 für das 3. Quartal 2009 rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage wird abgewiesen. Der Vergnügungssteuerbescheid vom 24.11.2009 für das 3. Quartal 2009 ist rechtmäßig, weil die Satzung der Stadt T. eine wirksame und ausreichende Rechtsgrundlage bietet, die Bemessung nach dem Einspielergebnis verfassungskonform und europarechtlich unbedenklich ist und der Steuersatz von 15 % keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Unterschiedliche steuerliche Behandlung gegenüber Spielbanken ist sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Steuer nicht kalkulatorisch auf die Spieler abwälzbar oder in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen existenzgefährdend ist; daher besteht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids.