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Urteil

12 K 902/10.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1008.12K902.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 1. Februar 2000 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, dass er Anhänger einer monarchistischen Organisation sei. Er habe Flugblätter der Organisation verteilt und Parolen auf Hauswände geschrieben habe. Er sei mehrfach vorgeladen und misshandelt worden. Seine Heimatstadt H. sei 1996 nicht Provinzhauptstadt geworden und er habe sich an Protesten gegen diese Entscheidung beteiligt. Er sei von Sepah-Angehörigen verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Er sei verhört und misshandelt und in Polizeigewahrsam gebracht worden. Vom Revolutionsgericht in H . sei er als Unruhestifter zu einer Haftstrafe von 6 Monaten verurteilt worden, die er auch verbüßt habe. Im Februar/März 1999 sei er gemeinsam mit einem Freund, der ebenfalls seiner Gruppe angehört habe, im Haus des Freundes verhaftet und drei Tage festgehalten worden. Er habe sich im Juli und August 1999 an den Studentenprotesten beteiligt. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung gesucht worden. Er habe sich damals bei einem Freund aufgehalten und sei bis zu seiner Ausreise nicht nach Hause zurückgekehrt. 3 Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) vom 8. Februar 2000 als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Es sei aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Kläger von den Sicherheitsbehörden als Regimegegner angesehen worden sei. Er sei vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und sei im Zeitpunkt seiner Flucht gesucht worden. 4 Der Kläger wurde am 11. März 2002 bzw. 25. August 2003 mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Dortmund wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 15 bzw. 50 Tagessätzen verurteilt. Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn mit Urteil vom 27. November 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn mit Urteil vom 10. Februar 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Mit Urteil des Landgerichts München II vom 12. August 2008 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Landgericht ordnete zugleich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. 5 Der Kläger war seit dem 8. September 2007 inhaftiert und wurde am 19. November 2008 aus der Justizvollzugsanstalt Werl in die Sozialtherapeutische Anstalt Marsberg verlegt. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 verfügte der Landrat des Hochsauerlandkreises die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger hat hiergegen die bei der 8. Kammer des erkennenden Gerichts anhängige Klage 8 K 1786/09 erhoben. 6 Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 25. Februar 2010 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG vorliegen. Es stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus: Der Bescheid vom 8. Februar 2000 werde widerrufen, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren seien gemäß § 60 Abs.8 Satz 1 2. Alt. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Asylanerkennung und das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 51 Abs.1 AuslG zu widerrufen. Es sei die konkrete Gefahr gegeben, dass der Kläger vergleichbare Straftaten erneut begehe. Im Übrigen sei die Gefährdungssituation, die zur Anerkennung des Klägers geführt habe, aufgrund der Veränderung der Verhältnisse im Iran nicht mehr gegeben. Die vom Kläger entfalteten früheren Aktivitäten für eine monarchistische Organisation ließen derzeit und auch in überschaubarer Zukunft eine politische Verfolgung nicht erwarten. Der Kläger müsse auch keine unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe i.S. des § 60 Abs.3 AufenthG befürchten. Es drohe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Doppelbestrafung wegen der begangenen Drogendelikte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. 7 Der Kläger hat am 18. März 2010 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Die von ihm begangenen Straftaten rechtfertigten nicht die Annahme, es liege eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs.8 Satz 1 2. Alt. AufenthG vor, denn dies sei nur bei Staatsschutzdelikten der Fall. Auch die erforderliche konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Er befinde sich in Therapie und mache entsprechend den Stellungnahmen des LWL-Therapiezentrums für Forensische Psychiatrie Marsberg vom 10. August 2010 und 5. Oktober 2010 gute Fortschritte. Angesichts der aktuellen Lage im Iran müsse auch davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr politische Verfolgung drohe. Es liege zumindest ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.3 AufenthG bzw. nach § 60 Abs.7 AufenthG vor. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2010 aufzuheben, hilfsweise unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Februar 2010 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG und weiter hilfsweise, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und führt noch ergänzend aus, dass eine günstige Sozial- und Legalprognose nicht ausreiche, um eine Gefahr für die Allgemeinheit zu verneinen. Denn die hier vorzunehmende Prognose müsse sich an strengeren und anderen Kriterien als die Prognose von Strafgerichten orientieren. Im Mittelpunkt müsse der Schutz der Gesellschaft stehen und es müsse eine längerfristige Gefahrenprognose vorgenommen werden. 13 Das Gericht hat Frau N. L. , eine Betreuerin des Klägers in der LWL-Klinik, in der mündlichen Verhandlung informatorisch zum Verlauf der Therapie befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte 8 K 1786/09 nebst Beiakte Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. Februar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 AsylVfG für einen Widerruf der mit Bescheid vom 8. Februar 2000 erfolgten Anerkennung des Klägers liegen nicht vor. Nach § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen sind weder nach § 60 Abs.8 Satz 1 AufenthG entfallen noch hat sich die Verfolgungslage für den Kläger erheblich und nicht nur vorübergehend geändert. 18 Ein Widerruf kann zunächst darauf gestützt werden, dass der Asylberechtigte oder Flüchtling nachträglich einen Ausschlussgrund nach § 60 Abs.8 Satz 1 AufenthG verwirklicht hat. Nach § 60 Abs.8 Satz 1 AufenthG findet Abs.1 der Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder wegen eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung schließt nicht nur den Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.1 AufenthG, sondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16 a Abs.1 GG aus. 19 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276 ff. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs.8 Satz 1 2. Alt. AufenthG liegen hier vor, denn der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts München II vom 12. August 2008 wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Eine solche rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt jedoch nur dann zum Ausschluss, wenn im Einzelfall auch eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Dies ist der Fall, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind. 21 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 10 B 17/09 -, abrufbar in JURIS, und Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 zur wortgleichen Vorschrift des § 51 Abs.3 2. Alt. AuslG 1990. 22 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht festgestellt werden. Zwar spricht einerseits gegen den Kläger das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko bei Rauschgiftdelikten, die regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden sind und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährden. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O., S. 192. 24 Auch der Umstand, dass der Kläger wiederholt wegen verschiedener Rauschgiftdelikte verurteilt worden ist und noch vor Rechtskraft seiner letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten erneut rückfällig geworden ist, spricht für ein hohes Wiederholungsrisiko. 25 Andererseits ist bei der Prognose zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die verhängte Strafe von 3 Jahren sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt und dass die Taten nach den Feststellungen des LG München II in einem derart überwachten Rahmen stattfanden, dass von dem übergebenen Rauschgift keine Gefahr für die Gesundheit der Allgemeinheit ausging. 26 Das Gericht ist letztlich aufgrund der Entwicklungen nach der Verurteilung der Auffassung, dass keine konkrete Gefahr der Wiederholung besteht. Aufgrund der bisher erfolgreichen Therapie besteht begründeter Anlass, dass der Kläger nicht erneut straffällig wird. Der Kläger war aufgrund seiner Drogensucht bei der Begehung der Straftaten vermindert schuldfähig und die von ihm begangenen Straftaten waren auf seine Abhängigkeit zurückzuführen. Wegen der nicht aufgearbeiteten Drogensucht und fehlender Therapiebereitschaft sind auch die Landgerichte Dortmund und Kleve davon ausgegangen, dass die Strafen wegen der Rückfallgefahr nicht zur Bewährung auszusetzen waren. Auch das LG München II hat festgestellt, dass der Kläger einen Hang aufweist, im Übermaß berauschende Mittel zu sich zu nehmen, und er infolge dieses Hanges dazu neigt, erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen. Es hat jedoch aufgrund der Therapiebereitschaft des Klägers die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Alle Gerichte waren somit der Auffassung, dass eine Rückfallgefahr nur dann nicht gegeben ist, wenn der Kläger seine Drogensucht erfolgreich bekämpft. Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. 27 Steht die Delinquenz des Klägers in direktem Zusammenhang mit seiner Drogensucht, so ist die Abstinenz zwingende Voraussetzung für ein zukünftig straffreies Leben. Für eine günstige Prognose spricht hier der bisherige Therapieverlauf. Zwar lassen sich verlässliche Vorhersagen zum Erfolg von Therapien gerade angesichts der hohen Rückfallquote bei Suchtkranken immer nur für einen begrenzten Zeitraum machen und eine für die aufenthaltsrechtliche Einschätzung erforderliche positive längerfristige Gefahrenprognose kann deshalb häufig nicht gestellt werden. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, abrufbar in JURIS. 29 Dies bedeutet aber nicht, dass eine positive Gefahrenprognose schon deshalb ausgeschlossen ist, weil verlässliche langfristige Vorhersagen kaum möglich sind. Sprechen alle Umstände für einen positiven Therapieverlauf, so kann auch bei Suchtkranken eine positive langfristige Gefahrenprognose gestellt werden. Von einem solchen Fall ist beim Kläger auszugehen. In der Stellungnahme des LWL-Therapiezentrums vom 10. August 2010 wird von einer günstigen Behandlungs-, Sozial-, und Legalprognose ausgegangen. In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 wird dies noch einmal bestätigt. Der Kläger ist weder rückfällig geworden noch hat er Regelverstöße begangen. Er erhält inzwischen Urlaub und arbeitet außerhalb der Klinik in einem Handwerksbetrieb. Frau L. hat als mit der Situation des Klägers besonders vertraute Bezugspflegerin hierzu in der mündlichen Verhandlung noch ergänzend ausgeführt, dass sich der Kläger nach ihrem Eindruck sehr gut entwickle und dass der Therapieverlauf gut sei. Der Kläger sei sehr gesprächsbereit, arbeite sehr eng mit den Bezugspflegern zusammen und gehe sehr ernsthaft mit seiner Drogensucht um. Vermitteln die Stellungnahmen und Erklärungen der Maßregelklinik und der Bezugspflegerin ein überaus positives Bild hinsichtlich des Verlaufes der Therapie, so geht das Gericht aufgrund des Eindrucks, den es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, davon aus, dass der Kläger seine Drogensucht ernsthaft bekämpft. Der Kläger hat eindringlich und nachvollziehbar dargelegt, dass er erst spät seine Drogensucht erkannt hat und nunmehr gegen sie ankämpfe. Er hat erklärt, dass er einen Antrag auf vorläufige Entlassung nicht stellen wolle, weil er die Therapie in der Einrichtung beenden wolle. Er hat überzeugend geschildert, dass er ein neues Leben mit einer neuen Familie beginnen wolle und dass er sich bewusst sei, dass dies seine letzte Chance in Deutschland sei. 30 Der Kläger ist bis zum 16. Juli 2012 in der Entziehungsanstalt untergebracht. Nach den Angaben von Frau L. kommt eine Entlassung aus der Einrichtung nur in Betracht, wenn er eine eigene Wohnung oder eine eigene Berufsperspektive hat. Ansonsten wird der Kläger in einer nachsorgenden Einrichtung der Klinik untergebracht. Die Kammer geht daher davon aus, dass sich auch die bisherigen Lebensumstände des Klägers nach seiner Entlassung verbessern und er nicht in sein früheres Umfeld zurückkehrt. Nach alledem droht nicht ernsthaft, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug wieder drogenabhängig wird und neue vergleichbare Straftaten begeht. 31 Liegen somit die Voraussetzungen für einen Widerruf auf der Grundlage von § 60 Abs.8 Satz 1 AufenthG nicht vor, so kann der Widerruf auch nicht auf den späteren Wegfall der Verfolgungsgefahr gestützt werden. Nach § 73 Abs.1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen sind nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann entfallen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Voraussetzungen müssen nachträglich, d.h. nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Anerkennungsbescheides maßgeblichen Zeitpunkt weggefallen sein. Zudem muss die Veränderung der Umstände, aufgrund derer der Betroffene ursprünglich als Asylberechtigter oder als Flüchtling anerkannt worden ist, erheblich und nicht nur vorübergehend sein. Abzustellen ist insoweit auf die objektiven Verhältnisse. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnissen beruht. 32 Vgl. BVerwG, Urt. vom 1. November 2005, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, abrufbar in JURIS. 33 Gemessen an diesen Kriterien kann hier nicht festgestellt werden, dass sich die Verhältnisse seit der Anerkennung des Klägers im Jahr 2000 erheblich und nicht nur vorübergehend verbessert haben. Auszugehen ist dabei von der Annahme, dass der Kläger wegen einer individuellen, auf eigenen politischen Aktivitäten beruhenden Verfolgung anerkannt worden ist und dass seine Anerkennung nicht - wie im Bescheid vom 25. Februar 2010 angenommen - allein auf einer untergeordneten Betätigung für eine monarchistische Organisation. Der Kläger hatte sich bei seiner Anhörung zwar darauf berufen, dass er sich für eine monarchistische Organisation engagiert habe und im Jahr 1999 in der Wohnung eines Freundes festgenommen und drei Tage festgehalten worden sei. Er hatte aber auch darauf hingewiesen, dass er bereits im Jahr 1996 für sechs Monate inhaftiert worden sei und dass er sich drei Monate vor seiner Ausreise in exponierter Weise wiederholt an Protesten der Studenten in Teheran beteiligt habe. Er sei wegen dieser Beteiligung an Demonstrationen zu Hause gesucht worden und wegen der drohenden erneuten Verhaftung ausgereist. Das Bundesamt hat hierzu im Anerkennungsbescheid ausdrücklich festgestellt, dass "aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass er von den Sicherheitsbehörden als Regimegegner angesehen wird, deswegen bereits vor seiner Ausreise freiheitsentziehenden Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war und im Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Heimatland von den Sicherheitskräften gesucht wurde". Beruhte die Anerkennung somit auf der drohenden Verfolgung des den Sicherheitsbehörden als Regimegegner bekannten und vor unmittelbar drohender (erneuter) Verfolgung ausgereisten Klägers, so kann eine nachträgliche und erhebliche Veränderung der Verhältnisse nicht festgestellt werden. Denn Regimegegner sind im Iran nach wie vor und sogar derzeit noch in erheblich höherem Umfang als noch im Jahr 2000 staatlicher Verfolgung ausgesetzt. So bewertet das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht vom 28. Juli 2010 zusammenfassend die innenpolitische Lage im Iran wie folgt: 34 "Die innenpolitische Lage hat sich oberflächlich beruhigt, darunter brodelt es jedoch weiter. Die von der Regierung als existenziell wahrgenommene Bedrohung des Systems durch die heterogene Oppositionsbewegung führt dazu, dass diese mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft wird. Elementare Menschen- und Freiheitsrechte sowie zivilgesellschaftliche Spielräume bleiben hierbei auf der Strecke. Die Herrschenden richten ihren Blick nach ihnen und versuchen, völlige Kontrolle über die Situation zurückzuerlangen. 35 Weite Teile der Bevölkerung, deren gesellschaftliche Vorstellungen von denen der Regierung abweichen, und die dies in irgendeiner Form äußern, müssen mit systematischer Überwachung, Repressalien und Verhaftung rechnen. Das Vorgehen der Behörden, allen voran der Sepah-Padaran ("Revolutionswächter") zielt darauf, Andersdenkende von der Äußerung systemkritischer Meinungen abzuhalten und Gefahren für das politische System auszuschalten. 36 Die Gewaltenteilung unterliegt immer stärkeren Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeübt; dies macht faire Verfahren zunehmend unmöglich und leistet Willkür Vorschub." 37 Amnesty International führt in dem Bericht vom Juni 2010 "Vom Protest ins Gefängnis - Iran ein Jahr nach der Wahl" zur Einleitung aus: 38 "Ein Jahr nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 sehen sich Iraner, die die Regierung kritisieren oder gegen die zunehmenden Menschenrechtsverletzungen protestieren, mit verschärfter Unterdrückung durch die Behörden und kaum fassbaren Geheimdienste konfrontiert, die - zunächst tief erschüttert von den folgenden Ereignissen - ihren Zugriff auf das Land gefestigt und ihre jahrelangen Unterdrückungsmaßnahmen verschärft haben." 39 Zwar richten sich die Maßnahmen zunächst gegen die im Iran lebenden Mitglieder der Oppositionsbewegung, doch zeigt das Vorgehen, dass auch in den Iran zurückkehrende bekannte Regimegegner aufgrund des willkürlichen Vorgehens der iranischen Sicherheitskräfte Verfolgung zu befürchten haben. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass sich die Verhältnisse nachträglich so geändert haben, dass bei einer Rückkehr eines den Sicherheitskräften bekannten Regimegegners, der nach erlittener Verfolgung ausgereist und im Zeitpunkt seiner Flucht erneut gesucht worden ist, eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. 40 Der unter Nr. 1 und 2. des Bescheides erfolgte Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist somit rechtswidrig und aufzuheben. Die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Februar 2000 steht auch einer Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten (Nr. 3 und 4 des Bescheides) entgegen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylVfG. 42