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Urteil

6 K 1898/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0607.6K1898.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen, die ihm durch eine Entscheidung des Amtsgerichts Witten im August 1994 rechtskräftig entzogen wurde. Am 27. November 2008 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B nebst Unterklassen. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrags gab ihm der Beklagte mit Verfügung vom 9. Februar 2009 unter Berufung auf § 20 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf, eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen und wies darauf hin, dass gemäß der Fahrschüler-Ausbildungsordnung jedoch keine Ausbildungspflicht bestehe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis im August 1994 entzogen worden und er habe somit seit 15 Jahren nicht mehr aktiv am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen. Seit dieser Zeit hätten sich die Verkehrsvorschriften umfangreich verändert und auch die Verkehrsdichte habe erheblich zugenommen. Insgesamt seien die Anforderungen für die Teilnahme am Straßenverkehr in den letzten Jahren bedeutenden Änderungen unterworfen. Hierauf entgegnete der Kläger, ihm sei bei der Antragsstellung auf seine ausdrückliche Nachfrage hin ausdrücklich zugesichert worden, dass die Ablegung einer Prüfung nicht erforderlich sei. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die unterbliebene Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr über einen längeren Zeitraum zwangsläufig den Verlust der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Folge habe. Des Weiteren habe der Beklagte in einem gleichgelagerten Fall eine Fahrerlaubnis erteilt, ohne dass von dem Bewerber die Ablegung der Prüfung gefordert worden sei. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2009 den Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ab. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, die seit August 1994 nicht mehr erfolgte aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr stelle eine Tatsache i.S.d. § 20 Abs. 2 FeV dar, die die Annahme rechtfertige, der Kläger besitze die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr. Am 30. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist darauf hin, dass er nahezu täglich als Beifahrer im Fahrzeug seiner Ehefrau am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Kläger beantragt – schriftsätzlich und sinngemäß –, den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Mai 2009 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis der Klasse B nebst Unterklassen ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) zu erteilen. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ferner führt er aus, dass der Kläger seit nunmehr 15 Jahren nicht mehr als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen habe. Dies sei eine Tatsache i.S.d. § 20 FeV. Die Veränderungen innerhalb des Regelwerkes der Straßenverkehrsordnung seien selbst innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren enorm. Dabei gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Inhaber einer Fahrerlaubnis diese Änderungen sukzessiv aufnehmen und sich diese durch deren ständige aktive Anwendung beim Führer eines Kraftfahrzeuges verfestigen. Da der Kläger seit 15 Jahren nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sei, könne er in dieser Zeit auch nicht aktiv als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilgenommen haben. Folglich könne eine Verinnerlichung geänderter verkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht stattgefunden haben. Ähnliches gelte auch für die praktischen Kenntnisse des Straßenverkehrs. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr ergäben sich jederzeit Situationen, die nur durch das aktive Erleben bewusst wahrgenommen und i.S.d. StVO ohne eine Gefährdung oder gar Schädigung Dritter „gemeistert“ werden könnten. Dieses Lernen durch Erleben werde auch nicht ersetzt durch die Teilnahme am Straßenverkehr als Beifahrer. In dieser Funktion könne ein Automatismus und eine Verinnerlichung der adäquaten Reaktionen nicht stattfinden. Allein durch die enorme Zunahme der Verkehrsdichte in den letzten 15 Jahren ergäben sich eine Vielzahl von neuen und vor 15 Jahren gänzlich unbekannten Verkehrssituationen, bei denen eine geschulte und zuverlässige adäquate Reaktion für die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unablässlich sei. Dem Kläger sei auch keine Zusicherung über die Voraussetzungen bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemacht worden. Mit Schreiben vom 22. und 25. Januar 2010 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 87 a Absätze 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der gesamte Streitstoff und insbesondere die Ausführungen der Klägerseite zur Klagebegründung geben deutlich zu erkennen, dass es dem Kläger in der Sache darum geht, eine Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrererlaubnisprüfung zu erhalten. Das Gericht legt daher das Klagebegehren unter Einbeziehung von Haupt- und Hilfsantrag in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO und in Abweichung zu den schriftlich formulierten Klageanträgen aus. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklassen ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und Praxis) nicht beanspruchen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 20 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) setzt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis u.a. den Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein einer theoretischen und praktischen Prüfung voraus. Nach § 2 Abs. 5 StVG ist befähig zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat, 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist, 3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und 4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es beim Kläger am Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten. Der geforderte Befähigungsnachweis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist bei dem Kläger nicht deshalb entbehrlich, weil ihm der Beklagte die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne eines solchen Nachweises zugesichert hat. Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Akteninhalt nichts für die Abgabe einer Zusicherung im Rechtssinne (vgl. § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –) spricht, so fehlt es in jedem Fall an der für die Wirksamkeit zwingend erforderlichen Schriftform gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Bei der dem Kläger seinem Vorbringen nach gegebenen telefonischen Auskunft dürfte es sich zudem um eine bloße Information über die grundsätzlich zu erfüllenden Erteilungsvoraussetzungen ohne gesonderten Regelungsinhalt gehandelt haben. Rechtliche Bedeutung kommt dieser mündlichen Erklärung jedenfalls nicht zu. Zum Nachweis der geforderten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Fähigkeiten kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, bereits im Rahmen der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis die geforderte theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich abgelegt zu haben. Der damals vorgelegte Befähigungsnachweis kann im Rahmen des streitbefangenen Neuerteilungsverfahrens nicht mehr zugunsten des Klägers berücksichtigt werden. Vielmehr hat der Beklagte im Hinblick auf den Zeitraum von nunmehr mehr als 15 Jahren, in dem der Kläger ohne Fahrerlaubnis und damit ohne aktive Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr geblieben ist, zu Recht auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 FeV in der nunmehr maßgeblichen Fassung die Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung angeordnet. Hierzu hat die Kammer in ihrer Verfügung vom 2. November 2009 ausgeführt: „In pp. weist das Gericht darauf hin, dass die hier streitentscheidende Frage, ob der Kläger vor Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abzulegen hat, sich nach § 20 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) beurteilt. Nach § 20 Abs. 2 FeV in der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 – BGBl. I, 27 – geltenden Fassung ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Nach der bis zum 7. Januar 2009 gültigen Vorgängerfassung konnte eine Fahrerlaubnisbehörde auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht war nach § 20 Abs. 2, S. 2 FeV a. F. u. a. nicht zulässig, wenn seit der Entziehung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Nach der vorliegend maßgeblichen Neufassung des § 20 Abs. 2 FeV kommt es darauf an, ob Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass die praktischen Fahrfertigkeiten und die theoretischen Kenntnisse bei dem Fahrerlaubnisbewerber nicht mehr gegeben sind. Solche Tatsachen können sich aus Sicht des Gerichts wegen der fehlenden Praxis auch aus der verstrichenen Zeitdauer zwischen dem Fahrerlaubnisverlust und dem Wiedererteilungsbegehren ergeben. Die hierbei zu beantwortende Frage, ab welcher Zeitspanne der Schluss auf den Verlust der praktischen und theoretischen Befähigung gerechtfertigt ist, ist nach Auffassung des Gerichts einzelfallbezogen zu lösen. Hierbei kann die frühere Fassung des § 20 Abs. 2 FeV, die eine Zweijahresfrist vorsah, als Orientierungshilfe sicherlich insofern dienen, als ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren grundsätzlich nicht die Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung rechtfertigen dürfte. Angesichts der mit der Neufassung verbundenen flexiblen Handhabung dürfte sich ferner verbieten, die frühere zeitliche Fixierung nunmehr durch eine neue starre Regelung zu ersetzen. Bei der Einzelfallprüfung dürfte es sich aber aufdrängen, das Fehlen der theoretischen Kenntnisse und praktischen Fahrfertigkeiten je eher zu bejahen, je mehr der Zeitraum zwischen dem Verlust der alten Fahrerlaubnis und dem Wiedererteilungsbegehren über die frühere maßgebliche Zweijahresgrenze hinaus anwächst. Denn der Verordnungsgeber hat mit der früheren Festlegung auf zwei Jahre zum Ausdruck gebracht, dass er nach Verstreichen von zwei Jahren zwingend von nicht mehr ausreichenden theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnissen ausgeht. Diese starre Festlegung hat er nunmehr zwar aufgegeben und in eine einzelfallbezogene Betrachtung überführt, gleichwohl erscheint es gerechtfertigt, diese frühere gesetzgeberische Wertung bei der Subsumtion unter die Neufassung heranzuziehen. Hiervon ausgehend drängt es sich auf, bei dem im vorliegenden Fall gegebenen Zeitraum von über 14 Jahren zwischen dem Verlust der alten Fahrerlaubnis und dem Wiedererteilungsantrag ohne Weiteres davon auszugehen, dass die nach § 16 Abs. 1 FeV und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beim Kläger nicht mehr gegeben sind. Allein der Umstand, dass der Kläger nahezu täglich als Beifahrer am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen haben will, dürfte es nicht rechtfertigen, eine andere Sichtweise einzunehmen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gültigkeit abgelegter Prüfungen zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den §§ 15 ff. FeV von Seiten des Verordnungsgebers in bestimmten Konstellationen zeitlich befristet wurde (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 7 FeV und insbesondere § 18 Abs. 2 Satz 3 FeV). Der Verordnungsgeber selbst hat hiermit verdeutlicht, dass Befähigungsnachweise durchaus zeitlichen Beschränkungen unterliegen können. Ferner war bezüglich der alten Rechtslage geklärt, dass nach zwei Jahren ohne Fahrberechtigung zu Recht vermutet wurde, dass der Betreffende nicht mehr über die zur Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Vgl. zur alten Rechtslage Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.1994 –11 B 85/93-, Buchholz 442.16 § 15c StVZO Nr. 3. Darüber hinaus ist der gesetzlichen Definition der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die hierzu erfolgte Auflistung der einzelnen Kenntnisse und Fähigkeiten (vgl. § 2 Abs. 5 StVG) deutlich zu entnehmen, dass die zu erfüllenden Anforderungen in theoretischer und praktischer Hinsicht dynamischen Änderungen unterliegen. So sei z.B. nur darauf hingewiesen, dass 1994 der Gesichtspunkt der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise (vgl. § 2 Abs. 5 Nr. 4 StVG) noch keinen Eingang in das Regelwerk gefunden hatte. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass nach nunmehr mehr als 15 Jahren schon im Hinblick auf die erheblich gestiegenen Anforderungen im Straßenverkehr und die häufigen Veränderungen innerhalb der rechtlichen Vorgaben nicht mehr ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises davon ausgegangen werden kann, der Kläger verfüge noch über die notwendige fahrerlaubnisrechtliche Befähigung. Vgl. zu dieser Problematik VG München, Beschluss vom 7.01.2010 –M 6a E 09.5304- ,juris. Ein Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite bemühten Gesichtspunkt einer ständigen Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot. Selbst wenn der Beklagte in einem gleichgelagerten Fall eine Fahrerlaubnis ohne vorherige Fahrerlaubnisprüfung erteilt haben sollte, so würde sich dieses Verwaltungshandeln in Anbe- tracht der vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig erweisen. Auf ein rechtswidriges Handeln kann sich der Kläger aber nicht berufen, da die Rechtsordnung keine Gleichbehandlung im Unrecht kennt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 und 711 der Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s : Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.H.d. Auffangstreitwertes auf 5.000,00 € festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Kammer in Verfahren der vorliegenden Art.