Beschluss
12 K 2174/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0607.12K2174.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ihr zudem auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2009 anficht, mit dem der Beklagte den Wohngeldantrag des Klägers vom 30. Januar 2009 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat, ist die Klage nach derzeitigem Erkenntnisstand unbegründet, denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid ist § 66 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Abs.3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I). Nach § 66 Abs.1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Nach § 66 Abs.3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die in § 66 SGB I umschriebenen Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung waren zum hiernach maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 erfüllt. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 zu Recht zur Mitwirkung aufgefordert, denn auf Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt gemachten Angaben des Klägers zu seinen finanziellen Verhältnissen war nicht nachvollziehbar, wie dieser den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Im Wohngeldantrag vom 30. Januar 2009 hatte der Kläger als Einnahmen lediglich seine Rente von 178,42 EUR sowie Mieteinnahmen (nicht komplett) in Höhe von 164,00 EUR angegeben. Eine daraufhin ergangene Einladung zu einer persönlichen Vorsprache am 20. Februar 2009 zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nahm der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr. Ihm zugesandte Formulare betreffend Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der Bewirtschaftung, Zusatzeinkünfte und Anlage bei Vermietung reichte der Kläger am 14. April 2009 beim Beklagten ein. Ergänzend führte er aus, dass für den Monat Januar 2009 von einem weiteren Mieter, der seit Januar 2009 bei ihm wohne, eine Miete von 285,57 EUR gezahlt worden sei; für die Folgemonate sei die Miete nicht gezahlt, jedoch angemahnt worden. Hiervon ausgehend begegnete es keinen Bedenken, dass der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. April 2009 auf Grundlage des § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB I unter Hinweis auf den sich bei Zugrundelegung der bisherigen Angaben ergebenden erheblichen Fehlbetrag aufforderte, bis zum 20. April 2009 detailliert mitzuteilen, von welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt incl. der Kosten der Unterkunft bestreite und darüber geeignete Nachweise vorzulegen. Da der Kläger trotz weiterer Fristverlängerungen bis zum 14. Mai 2009 und des Hinweises auf die anderenfalls gegebene Möglichkeit, den Wohngeldantrag wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen, weder die geforderte Stellungnahme abgab noch sonstige Nachweise über weitere Einnahmen beibrachte, lagen die Voraussetzungen für eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung bei Erlass des Bescheides am 25. Juni 2009 vor. Der Umstand, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren geltend macht, er habe sich Geld leihen müssen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, zieht die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Juni 2009 nicht nachträglich in Zweifel, zumal der Kläger insoweit ebenfalls keine nachvollziehbaren Angaben gemacht hat. Soweit der Kläger über die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 25. Juni 2009 hinaus die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm Wohngeld "in der vollen Höhe zu zahlen", hat die Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs.1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt wiederum nur im - hier nicht vorliegenden - Fall, dass zum Zeitpunkt der Versagung die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen waren und der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 -, a.a.O; OVG für das Land Schleswig- Holstein, Urteil vom 1. November 1993 - 5 L 3/92 -, a.a.O.