Urteil
11 K 1542/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0511.11K1542.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen des Textileinzelhandels mit zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet. Die zentrale Verwaltung befindet sich in I. . Das Amtsgericht I. eröffnete mit Beschluss vom 01.11.2008 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über die Klägerin und ordnete Eigenverwaltung an. Mit dem Ziel einer dauerhaften Unternehmenssanierung schlossen die Klägerin und der Gesamtbetriebsrat am 17.11.2008 in Anwendung des § 125 der Insolvenzordnung einen Interessenausgleich, der die Schließung von etwa der Hälfte der vorhandenen Filialen sowie einen Personalabbau im Umfang von mehr als einem Drittel der ca. 3.750 Arbeitnehmer vorsah. Die Beigeladene ist auf Grund eines am 12.08.1999 geschlossenen Arbeitsvertrages bei der Klägerin als Modeberaterin in der Filiale X. beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 22.11.2007 befindet sie sich in einer bis zum 21.11.2010 dauernden Elternzeit. Mit Schreiben vom 20.11.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Beigeladenen und legte dar, dass die Filiale X. auf Grund der in dem Interessenausgleich getroffenen Regelungen zum 28.02.2009 vollständig stillgelegt werde und dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unternehmensweit auf Dauer nicht ersichtlich sei, da auch in anderen Betriebsstätten ein umfangreicher Personalabbau erforderlich sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Anhörung der Beigeladenen mit Bescheid vom 31.03.2009 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die beabsichtigte Kündigung während der Elternzeit nicht für zulässig erklärt werden könnte, weil ein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 2 des Bundeselternzeit- und Erziehungsgeldgesetzes (BEEG) nicht gegeben sei. Ein besonderer Fall im Sinne dieser Norm sei nur dann gegeben, wenn der Betrieb, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt sei, stillgelegt werde und wenn die Arbeitnehmerin nicht in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens weiterbeschäftigt werden könne. Hier bewirke die Schließung der Filiale X. nur, dass für die Beigeladene an diesem Standort keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe. Die überzeugende Prüfung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer der fortgeführten Filialen könne aber erst zeitnah zum Ende der beanspruchten Elternzeit erfolgen. Zwar finde derzeit auch in diesen Bestandsfilialen ein umfangreicher Personalabbau statt, doch es sei unstrittig, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, ob sich die wirtschaftliche Entwicklung in Zukunft verbessere oder verschlechtere. Wenn die Elternzeit der Beigeladenen am 21.11.2010 ende, bestehe ein wesentlich besserer Überblick, ob freie Arbeitsplätze in anderen Filialen vorhanden seien und der Beigeladenen angeboten werden könnten. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung dennoch verneine, wäre im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung festzustellen, dass das Interesse der Klägerin an einer Kündigung der Beigeladenen nicht höher sei als das entgegenstehende Interesse der Beigeladenen am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 24.04.2009 vor dem Verwaltungsgericht E. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht E. hat das Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2009 an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin trägt vor, dass sie gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulässigkeitserklärung habe. Der in dieser Norm vorausgesetzte besondere Fall sei gegeben, weil man die Filiale X. planmäßig zum 28.02.2009 geschlossen habe und weil für die Beigeladene auch an anderer Stelle in dem Unternehmen keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gegeben sei. Letztlich behaupte auch die Beklagte nicht, dass eine Weiterbeschäftigung der Beigeladenen trotz des umfassenden Personalabbaus und der tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen gegenwärtig möglich sei. Es sei ermessenfehlerhaft, wenn die Beklagte forderte, dass sie – die Klägerin – die weitere Unternehmensentwicklung in der Zukunft abzuwarten und im Anschluss daran festzustellen habe, ob nach Ende der Elternzeit eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Beigeladene an anderer Stelle gegeben sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt, eine Prognose im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu treffen, denn der maßgebliche Zeitpunkt der Entscheidung sei nicht der Zeitpunkt der Rückkehr der Arbeitnehmerin aus der Elternzeit. Anderenfalls käme es mit Ausnahme einer Gesamtliquidation des Unternehmens nie zu einer Zulässigkeitserklärung der Kündigung, weil zukünftig nie auszuschließen wäre, dass sich in dem Unternehmen noch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergebe. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Letztlich entziehe sich die Beklagte mit dieser Argumentation einer Entscheidung über den Zulässigkeitsantrag, weil keine Feststellungen zu einer aktuellen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit getroffen werden könnten. Ferner habe die Beklagte nicht im angemessenen Umfang berücksichtigt, dass sie – die Klägerin – sich in einem Insolvenzverfahren befinde und in Zusammenarbeit mit den Unternehmensgläubigern ein umfassendes Unternehmenssanierungskonzept zu verwirklichen habe. Der Erfolg des Insolvenzplanes hinge von der Glaubwürdigkeit und Stringenz dieses unternehmerischen Konzeptes ab. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchem Grunde sie nunmehr gezwungen sein solle, in Ermangelung vakanter Stellen ein beschäftigungsloses und am Standort X. unter keinem Aspekt mehr zu vertretendes Arbeitsverhältnis fortzuführen, obgleich etwaige arbeitsrechtliche Verpflichtungen an diesem Standort definitiv nicht mehr ausgeübt werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31.03.2009 zu verpflichten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr – der Klägerin – und der Beigeladenen für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrages wiederholt und vertieft die Beklagte die Argumentation aus dem angegriffenen Bescheid vom 31.03.2009. Darüber hinaus trägt sie vor, dass die Klägerin die Anträge auf Zulässigkeitserklärung für die beabsichtigten Kündigungen aller in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmerinnen zentral gestellt habe. Bei der Prüfung dieser Anträge habe man eine differenzierte Beurteilung vorgenommen, wobei der Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit von besonderer Bedeutung gewesen sei. Die Klägerin habe die Zustimmungen für diejenigen Arbeitnehmerinnen, die im Laufe des Jahres 2009 aus der Elternzeit zurückkehren wollten, erhalten, weil sie in diesen Fällen glaubhaft nachgewiesen habe, dass die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben sei. Nach dem Sinn und Zweck des BEEG müssten aber auch zukünftige Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung, die sich während des weiteren Ablaufs der Elternzeit ergeben könnten, berücksichtigt werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Gesamtunternehmen weiterhin existiere und andere Filialbetriebe in zumutbarer Entfernung vorhanden seien. Den erforderlichen Nachweis, dass mit hinreichender Sicherheit auch zukünftig keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Beigeladene bestehe, habe die Klägerin nicht erbracht. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg ergibt sich entsprechend § 17 a des Gerichtsverfassungsgesetzes daraus, dass das zunächst angerufene Verwaltungsgericht E. den Rechtsstreit mit unanfechtbarem Beschluss vom 19.05.2009 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Bei dieser Sachlage ist eine Prüfung, ob die Anwendung des § 52 Nr. 3 VwGO tatsächlich zu einer örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Arnsberg führt, nicht angezeigt. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31.03.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen für zulässig erklärt wird. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeitserklärung ist § 18 BEEG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nicht kündigen. Die Beigeladene hat am 22.11.2007 ein Kind bekommen und befindet sich bis zum 21.11.2010 in Elternzeit mit der Folge, dass das Kündigungsverbot des § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingreift. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Ein besonderer Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit vom 01.01.2007 (Bundesanzeiger 2007, S. 247 ‑ Verwaltungsvorschrift ‑ ) unter anderem dann vor, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG und dieser ergänzenden Verwaltungsvorschrift ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz einen möglichst umfassenden Schutz der betroffenen Eltern vor einer Kündigung gewährleisten will. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Kindererziehung zu verbessern. Es hat neben der Förderung der Betreuung des Kindes in der ersten Lebensphase auch das Ziel, Wahlmöglichkeiten zwischen Tätigkeiten in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dieses Ziel lässt sich nach Einschätzung des Gesetzgebers nur erreichen, wenn die Mutter oder der Vater während der Zeit der Elternzeit keine Kündigung zu befürchten braucht. Um diese Sicherheit zu gewährleisten, ist das generelle Verbot einer Kündigung in das Gesetz aufgenommen worden. Die dazu in der Verwaltungsvorschrift definierten Ausnahmen sind daher eng auszulegen. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention eines möglichst umfassenden Schutzes der betroffenen Eltern erscheint es auch für den Arbeitgeber zumutbar, eine bei ihm frei gewordene Stelle zunächst den unter dem Schutz des § 18 BEEG stehenden Eltern anzubieten, als sie mit externen Bewerbern zu besetzen. Die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erscheint insbesondere dann nicht unbillig, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer noch eine andere Stelle anbieten kann. Vgl. Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Kommentar, 8. Auflage 2008, § 18 BEEG, Rdnr. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 04.11.2009 – 19 K 2212/09 -, JURIS. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob von einem ersatzlosen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit auszugehen ist, ist die in Aussicht genommene Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses. Dies erfordert von der mit der Zulassungsentscheidung betrauten Behörde eine Prognoseentscheidung. Deren Richtigkeit beurteilt sich nicht aus dem Blickwinkel der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts, sondern nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Es muss im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ausreichend konkret feststellbar gewesen sein, dass für den betroffenen Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der zu erwartenden Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses wegen der Stilllegung des Betriebes keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehen wird. Vgl. VG München, Urteil vom 07.09.2005 – 15 K 04.3471 -, JURIS; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2009 – 7 K 4198/08.F -, JURIS und VG Düsseldorf , Urteil vom 04.11.2009 – aaO., Nach diesem Maßstab hat die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines besonderen Falles verneint. Bei Erlass des Ablehnungsbescheides vom 31.03.2009 konnte das Entfallen einer Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beigeladene nach dem 21.11.2010 nicht konkret festgestellt werden. Das Unternehmen der Klägerin war zwar im Zeitpunkt des Bescheiderlasses auf Grund des umzusetzenden Sanierungskonzepts tiefgreifenden Einschnitten ausgesetzt. Mit einer drastischen Reduzierung der Mitarbeiterzahl ging eine Schließung etwa der Hälfte der vorhandenen Filialen einher. Die Durchführung dieser Sanierung, die im Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides vom 31.03.2009 bereits beschlossen und in die Wege geleitet war, diente aber dem Ziel, letztlich eine profitable und nachhaltige Weiterführung des Unternehmens auf der Basis einer Neugestaltung des Filialportfolios zu ermöglichen. In dem Interessenausgleich werden 23 Filialen, die sogenannten Bestandsfilialen, nach einer Anpassung und Flexibilisierung der Organisationsstruktur einschließlich eines entsprechenden Personalabbaus als überlebensfähig definiert. Mehrere dieser Bestandsfilialen befinden sich auch in einer akzeptablen Nähe zum Wohnort der Beigeladenen, zum Beispiel in C. (2 Filialen) und I. . Anhaltspunkte dafür, dass die mit diesem Sanierungskonzept gerade für die Bestandsfilialen verfolgten Ziele nicht wie gewünscht umgesetzt und erreicht werden konnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangen, dass sich für die Beigeladene vor dem Ablauf der Elternzeit etwa durch normale Personalfluktuation oder durch zusätzlichen Personalbedarf durchaus noch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben könnte. Diese Prognose der Beklagten beruht auf einer fehlerfreien Auswertung der im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den Erfolg des Sanierungskonzepts bekannten Tatsachen. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sinnentleert würde, wenn eine Kündigung nur noch bei Zerschlagung des Unternehmens, nicht aber im Fall einer Unternehmensfortführung in Betracht komme, spricht nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten. Die Regelung des § 18 Abs. 2 BEEG ist als Ausnahmevorschrift zu dem in § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG normierten generellen Kündigungsverbot eng auszulegen. Insofern stellt die von der Klägerin beschriebene faktische Unmöglichkeit, eine in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin bei beabsichtigter Unternehmensfortführung zu kündigen, auch wenn dies zur Durchsetzung eines Sanierungskonzepts bei den Gläubigern unbedingt erforderlich sei, eine Konsequenz der vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG getroffenen Grundsatzentscheidung dar. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen eigenen Klageantrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).