Urteil
11 K 597/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die kommunale Gebührenkalkulation ist nur auf konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze gerichtlich in das Detail zu prüfen.
• Vertragsgemäß berechnete Fremdleistungsentgelte eines mehrheitlich kommunal beteiligten Unternehmens können als ansatzfähige Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW eingehen.
• Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation hängt nicht davon ab, ob ein Prüfungsrecht tatsächlich ausgeübt wurde, sondern ob eine ordnungsgemäße Prüfung das Ergebnis in entscheidender Weise zu Gunsten der Gebührenzahler verändert hätte.
• Degressionen für größere Abfallbehälter sind gerechtfertigt, wenn tatsächliche Unterschiede beim spezifischen Abfallgewicht und beim Leerungsaufwand vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit kommunaler Abfallgebühren trotz Einbindung kommunal beteiligter Unternehmen • Die kommunale Gebührenkalkulation ist nur auf konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze gerichtlich in das Detail zu prüfen. • Vertragsgemäß berechnete Fremdleistungsentgelte eines mehrheitlich kommunal beteiligten Unternehmens können als ansatzfähige Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW eingehen. • Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation hängt nicht davon ab, ob ein Prüfungsrecht tatsächlich ausgeübt wurde, sondern ob eine ordnungsgemäße Prüfung das Ergebnis in entscheidender Weise zu Gunsten der Gebührenzahler verändert hätte. • Degressionen für größere Abfallbehälter sind gerechtfertigt, wenn tatsächliche Unterschiede beim spezifischen Abfallgewicht und beim Leerungsaufwand vorliegen. Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks und erhielten für 2009 einen Abgabenbescheid, der Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 249,95 EUR für ein 80‑l‑Gefäß festsetzt. Sie rügen die Gebührenkalkulation der Stadt I., weil die Entgelte der städtischen HEB GmbH und der HUI GmbH nicht hinreichend auf Wirtschaftlichkeit und Betriebsnotwendigkeit geprüft worden seien. Insbesondere vermissen sie Prüfungsrechte des Stadtrats und des Rechnungsprüfungsamtes sowie eine belastbare Aufschlüsselung von Kosten, Eigenkapitalverzinsung, Abschreibungen und Gemeinkostenverteilung zwischen hoheitlichem und nichthoheitlichem Bereich. Die Stadt und der Beklagte verweisen auf vertragliche Preisermittlung nach Selbstkosten, Prüfungen durch die Kämmerei und staatliche Preisprüfungsstellen sowie auf marktunübliche Leistungen, die Selbstkostenerstattung rechtfertigen. Das Gericht hat die Gebührenkalkulation geprüft und die Klage abgewiesen. • Zulässige Rechtsgrundlage sind die Vorschriften der Abfallgebührensatzung in Verbindung mit § 6 KAG NRW, wonach nur nach betriebswirtschaftlich ansatzfähigen Kosten zu veranschlagen ist und dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum bis ca. 3 % zusteht. • Nach ständiger Rechtsprechung gehören vertragliche Fremdleistungsentgelte zu den ansatzfähigen Kosten (§ 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). Auch wenn die Kommune Mehrheitsgesellschafter ist, können vertraglich vereinbarte Entgelte einbezogen werden, sofern sie betriebsnotwendig und nicht offensichtlich überhöht sind. • Es ist nicht entscheidend, ob ein Prüfungsrecht (etwa nach § 51a GmbHG) tatsächlich ausgeübt wurde; maßgeblich ist, ob eine ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung das kalkulatorische Ergebnis in entscheidender Weise zu Gunsten der Kläger verändert hätte. Solche Anhaltspunkte haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Die vom Kläger vorgebrachten Mutmaßungen über mangelnde Prüfungen, Interessen verschuldeter Kommunen an Gewinnen und vermeintlich hohe Jahresergebnisse genügen nicht, um konkrete Fehler in den einzelnen Kostenpositionen aufzuzeigen und weitergehende Ermittlungen zu rechtfertigen. • Die wichtigsten Kostenpositionen, insbesondere das Entgelt der HEB GmbH und das Verbrennungsentgelt der HUI GmbH, liegen innerhalb des vertraglich und preisrechtlich Zulässigen; das Unternehmerwagnis von 1 % der Nettoselbstkosten ist zulässig. • Die Anwendung der Leitsätze für die Preisermittlung (LSP) auf mittelbare Leistungen der HUI gegenüber der HEB ist nicht erforderlich; die Kommune war nicht verpflichtet, die Anwendung des Preisrechts zu verlangen. • Die berechnete Degression für große Abfallbehälter (Äquivalenzziffer 0,7) ist durch geringeres spezifisches Abfallgewicht und geringeren Leerungsaufwand sachlich gerechtfertigt. • Mangels erkennbarer und substantiiert aufgezeigter Fehler in der Gebührenbedarfsberechnung ist die Gebührensatzung und die konkrete Festsetzung der Gebühr rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Die Abfallbeseitigungsgebühr von 249,95 EUR für das wöchentlich zu leerende 80‑l‑Abfallgefäß ist rechtmäßig festgesetzt. Die Kläger konnten keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansätze vorlegen, die eine weitergehende Prüfung oder eine Änderung der Kalkulation gerechtfertigt hätten. Vertragsgemäß ermittelte Fremdleistungsentgelte kommunal beteiligter Unternehmen sind grundsätzlich als ansatzfähige Kosten zu berücksichtigen, solange sie nicht offensichtlich überhöht oder betriebsnotwendig ist nicht ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.