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Urteil

11 K 2865/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0316.11K2865.09.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Der Kostenbescheid des Beklagten vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Kostenbescheid des Beklagten vom 09.09.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungsgebühren für einen polizeilichen Einsatz. Die Klägerin ist die allein erziehende Mutter eines mittlerweile 16jährigen Sohnes. Dieser meldete sich am 01.04.2009 gegen 15.15 Uhr bei der Einsatzleitstelle T. der Polizei im I. . Er teilte mit, dass er an der Tür zu der mit der Klägerin gemeinsam bewohnten Wohnung in G. , C.---weg, einen angeklebten Brief gefunden habe, in welchem die Klägerin mit Selbstmord drohe. Aus dem Brief gehe hervor, dass die Klägerin auf Grund von Schwierigkeiten mit ihm - ihrem Sohn - mit den Nerven am Ende sei. Sie hoffe, so heiße es in dem Brief, "dass sie vor einen Baum fahre". Sie wünsche sich, sie wäre tot. Der Sohn teilte der Polizei weiter mit, er gehe nicht davon aus, dass seine Mutter die vage Drohung ernst mache. Zur Sicherheit habe er die Polizei informieren wollen. Er könne im übrigen die Wohnung nicht betreten, weil er den Schlüssel verloren habe. Er befinde sich deshalb bei einem Freund. Auf Grund dieses Anrufs entsandte die Einsatzleitstelle zwei Polizeibeamte zur Wohnung der Klägerin. Sie konnten dort niemanden antreffen. Ein Nachbar gab auf Befragen an, dass die Klägerin nachmittags in dem Fachkrankenhaus in H. arbeite. Ein dorthin getätigter Anruf ergab, dass die Klägerin ab 17.00 Uhr Dienst habe. Wenige Minuten später meldete sich die Klägerin selbst telefonisch bei der Leitstelle und gab an, dass sie sich in ihrer Wohnung aufhalte. Die Polizeibeamten begaben sich daraufhin erneut dorthin. Über das anschließend mit der Klägerin geführte Gespräch heißt es in dem Ermittlungsbericht vom 02.04.2009 wörtlich: "Frau T1. schilderte uns, dass sie momentan erhebliche Schwierigkeiten mit ihrem Sohn habe. Da alle Erziehungsmethoden nicht fruchteten, habe sie die Gelegenheit nutzen wollen, dass er seinen Wohnungsschlüssel verloren hatte. Sie wollte ihn lediglich schocken und zum Nachdenken zwingen. Sie sei absolut nicht suizidal. Dass T2. die Polizei rufen könnte, daran habe sie im Traum nicht gedacht." Nach Anhörung der Klägerin zog der Beklagte diese durch Bescheid vom 27.08.2009 zu Kosten für den Polizeieinsatz in Höhe von 113,32 EUR heran. In diesem Betrag waren enthalten 2 x 53,00 EUR für jeweils eine angefangene Stunde Diensttätigkeit zweier Polizeibeamter des gehobenen Dienstes, 5,00 EUR für 10 mit dem Polizeifahrzeug gefahrene Kilometer zu 0,50 EUR je angefangenen Kilometer sowie 2,32 EUR an Portokosten für die Zustellung des Bescheids. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die Klägerin durch ihr Verhalten eine Gefahrenlage vorgetäuscht und hierdurch einen Polizeieinsatz veranlasst habe. Die hierdurch verursachten Kosten würden ihr nach auf der Grundlage der Tarifstelle 18.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung auferlegt. Nach dieser Bestimmung könne für das Tätigwerden der Polizei auf Grund einer missbräuchlichen Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage eine Gebühr von 50,00 bis 100.000 EUR erhoben werden. Nachdem die Klägerin gegenüber dem Beklagten Einwendungen gegen diesen Bescheid erhoben und hierbei auch die Berechnung der gefahrenen Kilometer gerügt hatte, setzte dieser durch einen weiteren Bescheid vom 09.09.2009 die von der Klägerin geforderten Kosten unter Verzicht auf das Kilometergeld neu auf den Betrag von 108,32 EUR fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 07.10.2009 bei Gericht eingegangen ist. Sie trägt zur Begründung vor: Der Bescheid des Beklagten vom 09.09.2009 sei rechtswidrig. Dem Beklagten stehe der geltend gemachte Betrag nicht zu. Sie - die Klägerin - habe den kostenverursachenden Polizeieinsatz nicht veranlasst. Keineswegs habe sie mit Selbstmord gedroht. Das an die Wohnungstür geheftete Schreiben habe ihr Sohn missverstanden. Dass dieser die Polizei benachrichtigt habe, könne ihr - der Klägerin - nicht angelastet werden. Der gesamte Sachverhalt hätte von der Polizei im übrigen unschwer und ohne Beteiligung Dritter geklärt werden können, weil sie sich während der gesamten Zeit in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 09.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt zur Begründung im wesentlichen die mit dem angefochtenen Bescheid dargelegten Argumente. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung kommen allein die Regelungen in §§ 1 Absatz 1 und 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) sowie die Tarifstelle 18.6 des hierzu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 GebG NRW können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine entsprechende Gebührenordnung liegt vor in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, in deren § 1 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass für die in dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben werden. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten herangezogene Tarifstelle 18.6 AGT sieht schließlich vor, dass für das Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren zwischen 50,00 und 100.000,00 EUR erhoben werden. Die hiernach erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zur Zahlung der streitigen Gebühren liegen nicht vor. Allerdings haben die Bediensteten des Beklagten im vorliegenden Fall eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW erbracht. Dies bedarf in dem Falle, dass - wie hier - Polizeibeamte tätig werden, jeweils einer genaueren Betrachtung. Denn Polizeibeamte haben nicht nur die ihnen nach § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - übertragene Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, bei der sie unzweifelhaft öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im vorbezeichneten Sinne ausüben. Sie sind darüber hinaus nach Maßgabe der Regelungen in § 1 Abs. 4 PolG NRW, §§ 161 und 163 der Strafprozessordnung - StPO - an der Strafrechtspflege beteiligt, indem sie auf Ersuchen oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen des ersten Zugriffs zur Verhütung von Verdunkelung (§ 163 Abs. 1 StPO) bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten tätig werden. Die Erstattung der hierbei für die polizeiliche Tätigkeit anfallenden Kosten ist indessen einer Regelung durch den Landesgesetzgeber entzogen. Insoweit ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers begründet. Dieser ist nach der genannten Vorschrift sowohl für das Gebiet des Strafrechts zuständig als auch für das entsprechende gerichtliche Verfahren, wozu die dem Gerichtsverfahren notwendigerweise vorgelagerten Verfahrensschritte wie das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehören. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 113, 348, 371; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2009, RdNr. 63 zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1. Hieraus ergibt sich des weiteren die Kompetenz des Bundes, die in dem betreffenden Bereich zu erhebenden Abgaben zu regeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108,186, 212 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Von dieser ihm danach zustehenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er in §§ 464, 464a StPO abschließende Regelungen getroffen hat, was die Kosten des Strafverfahrens anbetrifft. Danach entscheiden alleine die (Straf-)Gerichte über die Verfahrenskosten (§ 464 Abs. 2 StPO), wobei hierzu gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten einschließlich der Ermittlungskosten der Polizei gehören. Vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 50. Auflage 2007, RdNr. 2 zu § 464a. Für die Kosten, die durch polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstanden sind, können die Polizeibehörden folglich keine Verwaltungsgebühren nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 GebG NRW einfordern. Dies steht einer Gebührenerhebung im vorliegenden Fall allerdings nicht entgegen, weil die beiden Polizeibeamten ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben des Klägers tätig geworden sind. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT, die der Gebührenforderung des Beklagten zugrundeliegt, nicht gegeben. Weder ist die Polizei auf Grund einer missbräuchlichen Alarmierung tätig geworden noch im Sinne dieser Regelung auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage. Dies erschließt sich zwar nicht ohne weiteres bereits auf Grund des Wortlautes der betreffenden Bestimmung, folgt aber aus einer Auslegung der Regelung, welche deren Zielrichtung insgesamt in Blick nimmt. Die Bestimmung unterscheidet zwei Tatbestände, die letztlich zu einem - unnötigen - Tätigwerden der Polizei führen. Dieses kann zum einen durch eine missbräuchliche Alarmierung verursacht werden, wobei mit "Alarmierung" in diesem Zusammenhang ersichtlich das Absetzen eines Hilferufs an die Polizei gemeint ist. Vgl. zu den möglichen Wortbedeutungen Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2006, Stichwort "alarmieren". Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Verursacher - der "Alarmierer" - mit dem Ruf um Hilfe an die Polizei wendet, um diese zum Einschreiten zu veranlassen. Dabei ist unerheblich, ob dieser Hilferuf auf akustische, optische oder sonstige Weise vermittelt wird. Erforderlich ist nach dem Gebührentatbestand ferner, dass die Alarmierung "missbräuchlich" erfolgt. Hiermit ist zum einen ersichtlich gemeint, dass die Polizei alarmiert wird, obwohl die Notwendigkeit polizeilicher Hilfe mangels einer Gefahrenlage tatsächlich nicht besteht. Vgl. zu dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 145 des Strafgesetzbuches - StGB - ("Missbrauch von Notrufen") Schönke-Schröder, StGB, Kommentar, 27. Auflage 2006, RdNr. 5 zu § 145. Das Abstellen auf eine "missbräuchliche" Nutzung des Alarms macht andererseits deutlich, dass insoweit ein bloß irriges Verhalten des Alarmgebers, also etwa ein nur versehentliches Betätigen des Alarms oder ein Alarm infolge eines Irrtum über das Bestehen einer Gefahrenlage, nicht ausreicht. Charakteristisch für einen Missbrauch ist nämlich das absichtliche Fehlverhalten. Vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002, Stichwort "missbräuchlich". Vorausgesetzt wird hiernach ein vorsätzliches Verhalten, also eine mit Wissen und Wollen des Täters erfolgende Tatbestandsverwirklichung. Vgl. unter Rückgriff auf den Vorsatzbegriff des StGB Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 04.12.2006 - 24 C 06.2918 -, zitiert nach JURIS RdNr. 24 zu einem der Tarifstelle 18.6 AGT vergleichbaren Gebührentatbestand im bayerischen Kostenrecht. Der Tatbestand des Tätigwerdens der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung im Sinne der ersten Fallalternative der Tarifstelle 18.6 AGT liegt dementsprechend dann vor, wenn die Polizei zu einem Einschreiten veranlasst wird durch den wissentlich und willentlich erfolgenden "falschen Alarm" eines Alarmgebers, der also von dem Nichtbestehen einer den Alarm rechtfertigenden Notlage positiv Kenntnis hat. Das dem Gebührentatbestand hiernach innewohnende subjektive Moment ist auch für die zweite Fallalternative der nämlichen Tarifstelle - das Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage - von Bedeutung. Diese Fallalternative trägt dem Umstand Rechnung, dass eine missbräuchliche Alarmierung der Polizei nicht notwendigerweise eigenhändig durch den böswilligen Alarmgeber erfolgen muss. Vielmehr kann sich dieser hierfür auch eines - gutgläubig handelnden - Dritten bedienen kann, dem er eine Gefahrenlage vorspiegelt, um ihn zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Das letztere Merkmal, also die Zielrichtung der entsprechenden Täuschungshandlung, ist hierbei konstitutiv: Es reicht nicht aus, dass jemand - etwa aus privatnützigen Gründen - eine Gefahrenlage vortäuscht, die wiederum ein Dritter zum Anlass nimmt, die Polizei zu alarmieren. Denn dies führte im Vergleich zu der ersten Fallalternative zu einer deutlich verschärften Haftung des mittelbaren Alarmgebers, indem dieser sich letztlich bereits für die bloße Verursachung eines Polizeieinsatzes zu verantworten hätte, ohne dass es insoweit auf ein missbräuchliches Verhalten im Sinne der absichtlichen Herbeiführung eines Fehleinsatzes ankäme. Dass der Verordnungsgeber an Tathandlungen, die sich in ihrem Unwertgehalt derart deutlich unterscheiden, die gleiche Rechtsfolge - die Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr - hätte anknüpfen wollen, kann aber nicht angenommen werden. Hieraus folgt, dass es auch in der zweiten Fallalternative der Tarifstelle 18.6 AGT eines missbräuchlichen Verhaltens des - in diesem Fall mittelbaren - Alarmgebers bedarf in dem Sinne, dass er eine Gefahrenlage vortäuscht in der Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Dabei kann sich diese Absicht zum einen aus der explizit an den Dritten gerichteten Aufforderung ergeben, auf Grund der vorgeblichen Notlage nunmehr die Polizei zu alarmieren. Sie kann aber auch mittelbar daraus folgen, dass die Vorspiegelungen - wegen der Schwere der vorgetäuschten Gefahr oder der vermeintlich drohenden Schäden oder aus sonstigen Gründen - ersichtlich darauf angelegt sind, den Dritten zu einer Benachrichtigung der Polizei zu veranlassen. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage ist die streitige Gebührenfestsetzung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nach dem Inhalt ihres an den Sohn gerichteten Briefes tatsächlich im Sinne der zweiten Fallalternative der Tarifstelle 18.6 AGT eine Gefahrenlage vortäuschte, indem sie etwa einen - tatsächlich gar nicht beabsichtigten - Selbstmord ankündigte. Selbst dann, wenn man hiervon zu Gunsten des Beklagten ausgeht, so ist jedenfalls nicht erkennbar, dass eine entsprechende Ankündigung in der Absicht erfolgt wäre, den Sohn - oder einen sonstigen Empfänger der von ihr schriftlich hinterlassenen Nachricht - zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Ob sich der Klägerin bei reiflicher Überlegung hätte aufdrängen müssen, dass der Empfänger ihres Briefes diesen zum Anlass für eine Alarmierung der Polizei nehmen würde, ist dabei unerheblich; für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens in dem Sinne, dass die Klägerin den Erfolg - die Alarmierung der Polizei - mit Wissen und Wollen anstrebte, reicht dies nicht aus. Entbehrt die vom Beklagten im vorliegenden Fall festgesetzte Gebühr nach alledem einer rechtlichen Grundlage, so folgt bereits hieraus, dass er auch die als Auslagen gemäß § 10 GebG NRW geltend gemachten Portokosten nicht von der Klägerin verlangen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Pendzich Scholten Janßen Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 108,32 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.