Urteil
14 K 1911/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0315.14K1911.09.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser von den Dachflächen des Hauses und der Garage/Stellfläche auf dem Grundstück T. Straße 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2009 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser von den Dachflächen des Hauses und der Garage/Stellfläche auf dem Grundstück T. Straße 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erstrebt die Befugnis, das auf seinem Grundstück T. Straße 18 in C. T1. auftreffende Niederschlagswasser teilweise nicht dem öffentlichen Kanal zuführen zu müssen. Dieses Grundstück, das mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut ist, liegt nordwestlich der hier im Wesentlichen von Südwesten nach Nordosten verlaufenden T. Straße, in deren Straßenkörper sich eine öffentliche Abwasserleitung befindet. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. Die Entwässerung der Grundstücke in C. T1. ist in der Entwässerungssatzung (ES) vom 30. Oktober 2008 geregelt. Die Satzung sieht in ihrem § 9 den Anschluss- und Benutzungszwang vor, wobei sie in § 9 Abs. 2 ES jeden Anschlussnehmer verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten, um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes (LWG) zu erfüllen. Nach § 9 Abs. 6 ES besteht der Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser, sofern nicht ein Fall des § 5 Abs. 2 und 3 ES vorliegt. § 5 ES befasst sich mit dem Anschlussrecht für Niederschlagswasser. Nach § 5 Abs. 2 ES gilt das Anschlussrecht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. § 5 Abs. 3 ES schließt den Anschluss des Niederschlagswassers ferner für den Fall aus, in welchem die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG Gebrauch macht. § 10 ES schließlich regelt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für das Schmutzwasser. Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 in der Gestalt der Ergänzung vom 13. Juni 2009 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die "Befreiung vom Anschlusszwang an das öffentliche Kanalnetz" und zugleich die "Genehmigung zur Regenwasserversickerung", wobei er klarstellte, dass hiervon lediglich die Dachflächen des Hauses (154 Quadratmeter) und die Stellfläche (146 Quadratmeter) erfasst werden sollten, während das auf der befestigten Grundstückseinfahrt auftreffende Niederschlagswasser angesichts des Gefälles der Einfahrt weiterhin dem gemeindlichen Abwasserkanal zugeführt werden sollte. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009, den er mit Schreiben vom 2. Juli 2009 bestätigte, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Die Grundstücksgrößen der an die öffentliche Kanalisation angrenzenden Grundstücke seien ursächlich gewesen für die Dimensionierung des zu verlegenden Kanals. Vorhaltekosten für die Kanalisation entständen somit auch für das Grundstück des Klägers. Allein aufgrund der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr und der Möglichkeit der Gebühreneinsparung könne im Hinblick auf die anderen Gebührenzahler das Grundstück des Klägers bei der Berechnung nicht unberücksichtigt bleiben. Weil die Gemeinde abwasserbeseitigungspflichtig sei, wäre sie - die Gemeinde - haftbar für eventuelle Vernässungsschäden an Nachbargrundstücken aufgrund der von dem Kläger geplanten Versickerung. Weil keine Erkenntnisse darüber vorlägen, ob mit solchen Schäden zu rechnen sei, werde auch aus diesem Grunde keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt. Am 1. Juli 2009 hat der Kläger die vorliegenden Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die Entscheidung des Beklagten sei vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 3 a LWG ermessensfehlerhaft. Nach dieser Vorschrift sei der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, wenn die ordnungsgemäße Wasserbeseitigung nachgewiesen sei und die Gemeinde ihn von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c freigestellt habe. Die Erwägungen, welche der Beklagte insoweit angestellt habe, seien fehlerhaft. Soweit dieser auf die Dimensionierung des Kanals abgestellt habe, sei nicht einmal geklärt, wann der Kanal angelegt worden sei. Jedenfalls seien später zahlreiche versiegelte Flächen hinzugekommen, so dass der Kanal möglicherweise an seiner Kapazitätsgrenze liege. Bezüglich der Vorhaltekosten werde er - der Kläger - auch weiterhin beteiligt. Insoweit sei zu fragen, ob diese Kosten sich auf die Gesamtheit des Kanalnetzes bezögen oder ob straßenweise abgerechnet werde. Soweit der Beklagte Gebührengerechtigkeit anspreche, werde darauf hingewiesen, dass sich die von ihm zu entrichtenden Abwassergebühren geradezu verdoppelt hätten. Der Beklagte habe jedoch die Bürger darüber informiert, dass die Umstellung auf eine getrennte Gebühr für Schmutzwasser und Niederschlagswasser für die Gemeinde kostenneutral sei. Daher müsse es auch Grundstücke geben, bei denen sich die Entwässerungsgebühr gesenkt habe, wobei er - der Kläger - annehme, dass dies die besonders viel Schmutzwasser erzeugenden Kurkliniken und Hotels seien. Vernässungsschäden seien nicht eingetreten. Ein von ihm eingeholtes geologisches Gutachten bestätige die Versickerungsfähigkeit seines Grundstücks. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Mai 2009 zu verpflichten, seinen Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser von den Dachflächen des Hauses und der Garage/Stellfläche auf dem Grundstück T. Straße 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Er habe eine Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht zu Recht abgelehnt. Zunächst gäben die Wertungen des Landeswassergesetzes nichts für eine Entsorgungszuständigkeit des Klägers hinsichtlich des Niederschlagswassers her. Die Bebauung seines Grundstücks sei vor dem in § 51 a LWG enthaltenen Stichtag 1. Januar 1996 erfolgt. Der vor seinem Grundstück verlaufende Mischwasserkanal sei im Jahre 1960 in Betrieb genommen worden. Damit liege ein sogenannter "Altfall" vor, für den von vornherein eine Entsorgungszuständigkeit des Grundstückseigentümers für das Niederschlagswasser ausscheide. Insoweit berufe er - der Beklagte - sich auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 17. November 2008 - 5 K 4031/08 -, welches vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. März 2009 - 15 A 29/09 - gebilligt worden sei. Der im Jahre 1960 angelegte Mischwasserkanal könne gemäß § 51 a Abs. 3 LWG weiterhin betrieben werden. Eine Umstellung sei wegen des damit verbundenen technischen und wirtschaftlichen Aufwandes unverhältnismäßig. Auch nach früheren Fassungen des Landeswassergesetzes stehe dem Kläger die Kompetenz zur Entsorgung des Niederschlagswassers nicht zu. Im Übrigen habe die Novelle zum Landeswasserrecht 2005 die Abwasserbeseitigungspflicht vollständig auf die Gemeinde übertragen. Seine Ermessensausübung sei bedenkenfrei. Insoweit sei zu beachten, dass § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ein sogenanntes "intendiertes Ermessen" normiere, wonach sich umfassende Ermessenserwägungen erübrigten, wenn sich bei der Auslegung der maßgeblichen Norm ergebe, dass nach der Intention des Gesetzgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nur eine Entscheidung gewollt sei. Dies sei hier anzunehmen. Der Gesetzgeber habe bewusst keine konkreten Voraussetzungen aufgestellt, unter denen ausnahmsweise die kommunale Verpflichtung nach § 53 Abs. 3 a LWG zugunsten des privaten Grundstückseigentümers aufgehoben werden solle. Subjektive Anspruchspositionen begründe das Gesetz nicht; es liefere noch nicht einmal Kriterien für die Ermessensausübung. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Niederschlagswasserbeseitigung durch die Kommunen bleiben solle und von einer Freistellung bzw. einem Verzicht Abstand zu nehmen sei. Nach diesen Erwägungen erweise sich seine Ermessensbetätigung als sachgerecht und stichhaltig. Sowohl die Berücksichtigung der Dimensionierung des Mischwasserkanals als auch die gebührenrechtlichen Konsequenzen einer Freistellung seien Gesichtspunkte, die auch das Oberverwaltungsgericht als sachgerechte Ermessensgründe angesehen habe. Am 1. Dezember 2009 hat der Berichterstatter die Streitsache auf dem Grundstück des Klägers erörtert. Auf das über diesen Termin gefertigte Protokoll (Blätter 45 bis 47 der Gerichtsakte) wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die mit dem Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Denn die Entscheidung des Beklagten vom 26. Mai 2009 ist rechtsfehlerhaft. Allerdings hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf uneingeschränkte Genehmigung seines Antrags vom 3. Februar / 13. Juni 2009. Deshalb ist der Beklagte zu verpflichten, einen neuen Bescheid zu erlassen und hierbei die folgenden Ausführungen des Gerichts zu beachten. In ihrem - nicht rechtskräftigen - Urteil vom 17. August 2009 - 14 K 1706/09 - hat die Kammer die sich aus § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ergebende Rechtslage näher dargestellt. Mit seiner Verfügung vom 2. September 2009 hat der Berichterstatter den Parteien des vorliegenden Verfahrens die betreffenden Ausführungen in ihrem vollen Wortlaut mitgeteilt; angesichts dessen kann auf deren Wiederholung an dieser Stelle verzichtet werden. Die Kammer hält an ihrer am 17. August 2009 artikulierten Rechtsansicht fest. Danach hat die Gemeinde auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der sie auf der Basis eines zutreffend ermittelten Sachverhalts alle Gesichtspunkte, die für und wider eine Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht sprechen, abzuwägen hat. Im vorliegenden Zusammenhang gilt danach Folgendes: Der Beklagte ist zunächst von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen, indem er festgestellt hat, dass das Grundstück des Klägers an einem Mischwasserkanal liegt, der lange vor dem Inkrafttreten der heutigen Vorschriften zur Regenwasserbeseitigung angelegt worden ist. Der Beklagte hat ferner erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Gesichtspunkte, die er in dem angefochtenen Bescheid selbst anführt, am Zusatz der anzuwendenden Vorschriften orientieren (§ 114 Satz 1 VwGO). Die einschlägigen Erwägungen haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten während der Klageverfahrens in einer nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Weise wiederholt und vertieft und hierbei auf die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 17. November 2008 Bezug genommen, die zwar einen durchaus ähnlichen Sachverhalt ("alte" Bebauung, "alter" Mischwasserkanal) betrifft. Jene Entscheidung beruht indessen auf einer Rechtslage, die sich von der hier maßgeblichen rechtlichen Situation wesentlich unterscheidet. Indem der Beklagte seine Ermessensentscheidung gleichwohl mit rechtlichen Überlegungen begründet, von denen sich das VG Düsseldorf hat leiten lassen, erweist sich seine Ermessensausübung als in einer nach § 114 Satz 1 VwGO erheblichen Weise als fehlerhaft. Die vom VG Düsseldorf verhandelte Klage richtete sich ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 17. November 2008 gegen den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf. Dort ist die Abwasserbeseitigung in der Abwassersatzung (AWS) der Stadt Düsseldorf vom 30. März 2007 geregelt, deren § 3 in 16 Absätzen eingehende Bestimmungen über den Anschluss- und Benutzungszwang enthält, von dem nach Maßgabe des § 4 AWS auf Antrag befreit werden kann. § 4 Abs. 4 AWS befasst sich mit der Beseitigung des Niederschlagswassers durch den Anschlussnehmer auf dem zu entwässernden Grundstück, die der Zustimmung der Stadt (Düsseldorf) bedarf. Unter welchen Voraussetzungen diese Zustimmung erteilt werden kann, ist in § 4 Abs. 4 Satz 2 AWS näher bestimmt. Diese Vorschrift berücksichtigt unter anderem den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage sowie deren Finanzierung bzw. Kostendeckung dadurch, dass die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück insoweit "unbedenklich" sein muss. Angesichts dieser sowie weiterer Regelungen in § 4 AWS ist die Feststellung des VG Düsseldorf am Ende des ersten Absatzes von Seite 6 des Entscheidungsabdrucks gerechtfertigt, wonach § 4 Abs. 4 AWS "genug Raum (gibt), um eine ermessensgerechte Entscheidung über eine Freistellung zu ermöglichen." Im vorliegenden Fall stellt sich die Satzungsrechtslage allerdings anders dar. Denn nach § 9 Abs. 6 Satz 2 ES besteht der Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser von vornherein nicht in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 ES, die ihrerseits auf § 53 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 LWG Bezug nehmen, ohne näher darzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte eine Freistellung nach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG oder einen Verzicht nach § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG aussprechen kann. Deshalb hatte der Beklagte zu dem Antrag des Klägers eine originäre Ermessensentscheidung zu treffen, ohne an ein durch die einschlägige Satzung gleichsam "vorweggenommenes" Ermessen der Gemeinde gebunden zu sein. Mit der Feststellung, dass die Abwassersatzung der Stadt Düsseldorf in ihrem § 4 detaillierte Vorschriften bezüglich einer Abweichung von Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers enthält, die in der Satzung der Gemeinde C. T1. keine Entsprechung finden, sind auch die Überlegungen des VG Düsseldorf zur Maßgeblichkeit des Abwasserbeseitigungskonzepts (Seite 12 ff des Urteilsabdrucks) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Gemeinde C. T1. hat in ihrer Satzung gerade keine Bestimmungen aufgenommen, die darauf abzielen, das Abwasserbeseitigungskonzept im Einzelfall umzusetzen. Im Übrigen stammt der hier fragliche Kanal aus der Zeit um 1960, während die Zentralentwässerungsplanung der Gemeinde - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - im Jahre 1978 erfolgt ist. Zum damaligen Zeitpunkt brauchte der Kanal in der T. Straße lediglich als Bestand erfasst und in seiner Existenz fortgeschrieben zu werden, ohne dass die Gemeinde sich hätte Gedanken darüber machen müssen, auf welche Weise sie viele Jahre später - nach einer mehrfachen Änderung des Landeswasserrechts - mit einem Begehren nach § 53 Abs. 3 a LWG verfahren würde. Selbst wenn die Gemeinde seinerzeit 1978 darauf vertraut haben sollte, die Anlieger der T. Straße würden ihr auch künftig - gebührenrelevant - das Niederschlagswasser zur Beseitigung überlassen, wäre dieses Vertrauen objektiv nicht schutzwürdig, weil nach damaligen Recht eine Abwasserüberlassungspflicht insoweit gar nicht bestand, vgl. das bereits in dem Urteil der Kammer vom 17. August 2009 zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2003 - 15 A 4751/01 -, Entscheidungen der Oberverwaltungs- gerichte (OVGE) Band 49 Seite 79. Bis zur Einführung der Regenwasserüberlassungspflicht durch § 53 Abs. 1 c Satz 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG heutiger Fassung hätte der Kläger mithin ohne weiteres - eine entsprechende Einleitungsgenehmigung seitens der Wasserbehörde vorausgesetzt - das Regenwasser auf seinem Grundstück dem Untergrund zuführen können. Die Kammer teilt nicht die schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung artikulierte Rechtsansicht des Beklagten, wonach § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG ein "intendiertes Ermessen" der Gestalt eröffne, dass die Überlassung des Regenwassers an die Gemeinde gleichsam das "Leitbild" sei, von dem nur "ausnahmsweise" abgewichen werden könne. Namentlich ergibt sich hierfür nichts aus der von dem Beklagten so bezeichneten "Altfallregelung". Allerdings ist nach § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, sofern das Grundstück nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an einen öffentlichen Kanal angeschlossen wird. Diese für die Zeit ab Januar 1996 zwingende Bestimmung, von der nur nach Maßgabe des § 51 a Abs. 3 LWG abgewichen werden kann, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigung unverhältnismäßig ist, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass es bei sämtlichen vor dem Stichtag bebauten Grundstücken bei einer Vermischung des Niederschlagswassers mit dem Schmutzwasser verbleiben muss. Dies zeigen bereits § 53 Abs. 3 a Sätze 3 und 4 LWG, die sich darüber verhalten, wer für den Nachweis der Gemeinwohlverträglichkeit im Sinne von § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG zu sorgen hat. Diesen Nachweis hat die Gemeinde zu erbringen, wenn die Bebaubarkeit eines Grundstücks nach dem Stichtag durch einen Bebauungsplan oder eine andere gemeindliche Rechtsvorschrift begründet worden ist, während "im Übrigen" der Nachweis durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu führen ist. Hierbei versteht die Kammer das Merkmal "im Übrigen" dahin, dass damit sämtliche Fallgestaltungen angesprochen werden, die nicht von § 53 Abs. 3 a Satz 3 LWG erfasst sind, also auch solche Grundstücke, die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 1996 bebaut wurden. Dass der Gesetzgeber einen Vorrang der Niederschlagswasserbeseitigung durch die Gemeinde für alle denkbaren Konstellationen normiert, von dem lediglich in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, lässt sich diesen Vorschriften nicht entnehmen. Einen Vorrang der Regenwasserbeseitigung durch die Gemeinde wird man freilich anerkennen müssen, wenn in dem in Rede stehenden Gebiet bereits ein Trennsystem vorhanden ist, das den Anforderungen des § 51 a Abs. 1 LWG entspricht. In jenen Fällen mag den Vorschriften der §§ 51 a, 53 LWG eine sachgerechte, klarstellende Entscheidung des Gesetzgebers dahin zu entnehmen sein, dass abwassertechnische Investitionen der Gemeinde in einen Regenwasserkanal nicht nachträglich dadurch entwertet werden können, dass sich ein Grundstückseigentümer nicht an den Kanal anschließen bzw. einen Anschluss wieder aufheben möchte, weil die Gemeinde eine getrennte Regenwassergebühr eingeführt hat, vgl. Queitsch, Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 53 Rand-Nr. 134. Diese Überlegung lässt sich auf eine rund 50 Jahre alte Mischwasserkanalisation ersichtlich nicht übertragen. Sämtliche Gesichtspunkte, die in Rechtsprechung und Literatur insoweit zum Schutz des von der Gemeinde vorgehaltenen Trennsystems erörtert werden, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach alledem hat der Beklagte seine Ermessungserwägungen, die er im Laufe des Klageverfahrens ergänzt hat, auf Gesichtspunkte gestützt, die nicht bzw. nur bedingt rechtlich tragfähig sind. Dem gegenüber hat er das berechtigte Interesse des Klägers daran, das auf den Dachflächen seiner Gebäude auftreffende Niederschlagswasser in eigener Verantwortung zu beseitigen, nicht hinreichend gewürdigt. Soweit er namentlich in der mündlichen Verhandlung den Gleichbehandlungsgrundsatz angesprochen und darauf hingewiesen hat, eine Freistellung des Grundstücks des Klägers führe notwendig zu einer Gebührenerhöhung bezüglich derjenigen Grundstücke, auf denen eine Versickerung bzw. Verrieselung des Niederschlagswassers nicht möglich sei, ist dies zwar zutreffend, ohne dass unter diesem Gesichtspunkt das Begehren des Klägers abgelehnt werden müsste. Indem eine Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen dadurch eintritt, dass die Eigentümer kleinerer, intensiv bebauter Grundstücke das Niederschlagswasser dem öffentlichen Kanal zuführen müssen, während auf größeren Grundstücken, die zurückhaltender bebaut sind, tendenziell Versickerungs- oder Verrieselungsmöglichkeiten bestehen, handelt es sich um grundstücksbezogene Unterschiede, deren unterschiedliche Behandlung auf dem Gebiet des Gebührenrechts keinen Bedenken begegnet. Ein Eigentümer, der sein Grundstück unter weitgehender Ausnutzung der nach dem Bauordnungs- und dem Bauplanungsrecht zulässigen Maße bebaut, zieht aus dieser Bebauung wirtschaftliche Vorteile, die demjenigen, der größere Flächen seines Grundstücks unbebaut lässt, so dass sie der Verrieselung des Niederschlagswassers dienen (können), entgehen. Mit einer Bebauungsverdichtung, die einer Verrieselung oder Versicherung auf dem betreffenden Grundstück entgegensteht, geht zudem eine Zunahme der Menge des zu beseitigenden Niederschlagswassers einher, während bei einer eher maßvollen Bebauung von vornherein weniger Niederschlagswasser anfällt. Die unterschiedlichen Auswirkungen der jeweiligen Grundstücks- und Bebauungssituation auf die Höhe der Abwasserbeseitigungsgebühren müssen von den betroffenen Eigentümern in Kauf genommen werden. Nach alledem erweisen sich die von dem Beklagten angestellten Überlegungen nicht in jeder Hinsicht als rechtmäßig, so dass eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vorliegt. Diese ist antragsgemäß aufzuheben und der Beklagte ist zu verpflichten, über den Antrag des Klägers neu zu entscheiden, wobei er auch dessen Interessen in seine Ermessensbetätigung einzustellen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Aus den Gründen, welche die Kammer bereits in dem Verfahren 14 K 1706/09 dazu veranlasst haben, lässt das Gericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.