Urteil
1 K 3305/09
VG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 1 der Baumschutzsatzung setzt voraus, dass geschützte Bäume bereits entfernt oder zerstört worden sind.
• Kappung der Kronen allein begründet nicht ohne Weiteres eine "Zerstörung" i.S.d. § 9 Abs. 1 BS, solange die Funktionsfähigkeit der Bäume nicht vollständig aufgehoben ist.
• Maßnahmen, die zwar die Lebensdauer verkürzen können, aber noch nicht zum vollständigen Funktionsverlust geführt haben, fallen nicht unter die Ersatzpflicht des § 9 Abs. 1 BS.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflanzung wegen Kronenkappung ohne vollständigen Funktionsverlust • Eine Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 1 der Baumschutzsatzung setzt voraus, dass geschützte Bäume bereits entfernt oder zerstört worden sind. • Kappung der Kronen allein begründet nicht ohne Weiteres eine "Zerstörung" i.S.d. § 9 Abs. 1 BS, solange die Funktionsfähigkeit der Bäume nicht vollständig aufgehoben ist. • Maßnahmen, die zwar die Lebensdauer verkürzen können, aber noch nicht zum vollständigen Funktionsverlust geführt haben, fallen nicht unter die Ersatzpflicht des § 9 Abs. 1 BS. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit einer Reihe geschützter Schwarzkiefern am Straßenrand neben einer Freileitung. Das Betriebsamt der Beklagten stellte fest, dass die Kronen der Kiefern entfernt bzw. gekappt worden waren. Die Beklagte verfügte per Bescheid die Ersatzpflanzung von drei Obstbäumen als Ausgleich für die angeblich "illegal beseitigten" Kronen von sechs geschützten Kiefern und forderte gegebenenfalls Fällung. Der Kläger gab an, die Kronen bereits vor 10–15 Jahren zur Sicherung der Stromleitung gekürzt und regelmäßig nachgeschnitten zu haben; die Baumschutzsatzung sei damals noch nicht in Kraft gewesen und die Maßnahmen dienten der Gefahrenabwehr. Er bestreitet eine Rechtsgrundlage für Fällung und Ersatz und beruft sich hilfsweise auf Verwirkung. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrundlage der angeordneten Ersatzpflanzung ist § 9 Abs. 1 der Baumschutzsatzung (BS). • Tatbestand der Vorschrift verlangt, dass geschützte Bäume entfernt oder zerstört worden sind; Begriffsverständnis folgt dem Natur- und Landschaftsschutzrecht und dem Begriff der Zerstörung als vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit. • Die bloße Kronenkappung schränkt die Funktionsfähigkeit zwar ein und kann die Lebensdauer verkürzen, hebt sie aber nach gegenwärtigem Stand nicht vollständig auf; damit liegt keine vollendete Zerstörung i.S.d. § 9 Abs. 1 BS vor. • Eine Ausweitung des Tatbestands auf Maßnahmen, die erst nach Ablauf einer gewissen Frist zur Zerstörung führen könnten, wäre mit den Bestimmtheitsanforderungen abstrakt nicht vereinbar; daher ist die Ersatzpflicht nicht bereits bei langfristig schädigenden Eingriffen ausgelöst. • Mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 BS fehlt eine Rechtsgrundlage auch für die weitergehende Anordnung zur Fällung der Kiefern; die Anordnung ist daher rechtswidrig. • Weil die Ersatzpflanzung rechtswidrig angeordnet wurde, war eine Prüfung der Stammumfänge zum Zeitpunkt der Kappung entbehrlich. Die Klage ist begründet; der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben. Die angeordnete Ersatzpflanzung nach § 9 Abs. 1 BS und die Fällungsaufforderung sind rechtswidrig, weil die Kronenkappung keinen vollständigen Funktionsverlust der geschützten Bäume bewirkt hat und damit weder eine Entfernung noch eine Zerstörung i.S.d. § 9 Abs. 1 BS vorliegt. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.