Urteil
9 K 1024/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0219.9K1024.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d : Die am …. geborene Klägerin legte nach Abschluss eines Lehramtsstudiums für die Grund- und Hauptschule mit dem Schwerpunkt Grundschule an der Q. I. H. am 11. November 1994 vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Ministerium für Kultus und Sport Baden-Württemberg die Erste Staatsprüfung für das vorbenannte Lehramt mit der Note „befriedigend (2,6)“ ab. Am 1. Februar 1995 nahm sie in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen auf, der nach Hinweisen auf Defizite im Bereich des eigenständigen Unterrichtens im August 1995 um ein Schulhalbjahr verlängert wurde. Zwischenzeitlich – am 7. Juli 1995 – hatte die Klägerin eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Schwerpunkt Grundschule) mit „befriedigend (3,0)“ bestanden. Ab Juli 1995 bemühte sich die Klägerin um Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen. Auf ihren Antrag erkannte die Bezirksregierung N. am 27. Juli 1995 die Erste Staatsprüfung vom 11. November 1994 gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) in der Fassung vom 23. Juni 1989 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den Fächern Mathematik und Musik an. Am 15. Dezember 1995 nahm die Klägerin den in Ansehung ihrer bisherigen Ausbildung verkürzten Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe in C. auf und begann im Frühjahr 1996 mit der Anfertigung der im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt zu erstellenden Hausarbeit. Im Juni 1996 teilte sie dem beklagten Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (nachfolgend: Landesprüfungsamt), das seinerzeit noch unter der Bezeichnung „Staatliches Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen“ firmierte, mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Hausarbeit nicht termingerecht fertig stellen könne und zum 5. Juli 1996 aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden wolle. Das Landesprüfungsamt genehmigte daraufhin am 26. Juni 1996 nach § 23 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung – OVP) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (OVP 1994) den Rücktritt der Klägerin von der Zweiten Staatsprüfung. Die Klägerin schied nachfolgend aus dem Vorbereitungsdienst aus. Nach diversen Beschäftigungen – unter anderem am Goethe-Institut in I1. von August 1996 bis April 1997 und von Juli 1997 bis April 1998 – nahm die Klägerin am 1. Februar 1999 den Vorbereitungsdienst wieder auf und trat im Frühjahr/Sommer 1999 in die Zweite Staatsprüfung ein. Die von ihr angefertigte Hausarbeit wurde mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet, im gleichen Notenspektrum bewegten sich auch die Gutachten der Fach- und Hauptseminarleiter; die Unterrichtsproben nach § 18 OVP 1994 wurden mit „mangelhaft (5,0)“ und „ungenügend (6,0)“ bewertet. Das Landesprüfungsamt teilte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 16. September 1999 mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe erstmals nicht bestanden habe und die Prüfung binnen zwölf Monaten einmal wiederholen könne. Mit Ablauf des 19. Oktober 1999 schied die Klägerin auf ihren Antrag erneut aus dem Vorbereitungsdienst aus. Zwischenzeitlich hatte sie Widerspruch gegen die vorgenannte Prüfungsentscheidung erhoben. Nach dessen Zurückweisung mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 erhob die Klägerin am 4. Oktober 2000 Klage, die sie nachfolgend jedoch mit Erklärung vom 19. Oktober 2000 wieder zurücknahm; das Klageverfahren 10 K 4003/00 wurde daraufhin mit Beschluss vom 23. Oktober 2000 eingestellt. Am 18. April 2000 schloss die Klägerin ein seit 1996 betriebenes Zusatzstudium „Deutsch als Fremdsprache/Deutschunterricht im Ausland“ mit der Note „befriedigend“ ab. Von Oktober 2000 bis Juli 2001 absolvierte sie ein Magisterstudium mit dem Hauptfach Sprachlehrforschung und den Nebenfächern Amerikastudien und Pädagogik, das sie ausweislich des Zeugnisses über die Magisterprüfung vom 21. Juni 2001 mit der Note „befriedigend (3,0)“ abschloss. Mit Urkunde vom gleichen Tag verlieh ihr die Ruhr-Universität C. den Titel einer Magistra Artium (M.A.). Die Magisterprüfung der Klägerin sowie die Erste Staatsprüfung vom 11. November 1994 und die Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung vom 7. Juli 1995 erkannte die Bezirksregierung N. unter dem 5. Februar 2002 gemäß § 19 Abs. 1 LABG in der Fassung vom 18. September 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (LABG 2001), als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Mathematik und Englisch mit der Gesamtnote 2,7 an. Darüberhinaus erkannte die Bezirksregierung E. die Magisterprüfung zunächst nur als Teilleistung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, unter dem 25. Juni 2004 dann jedoch gemäß § 20 LABG vom 2. Juli 2002, geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (LABG 2003), als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Pädagogik und Englisch mit der Note „befriedigend (3,0)“ an. Nach Tätigkeiten als Weiterbildungsdozentin im Bereich Deutsch als Fremdsprache u.a. am Goethe-Institut und mehreren Beschäftigungsverhältnissen als Vertretungslehrerin im Angestelltenverhältnis mit Einsätzen an Real- und Gesamtschulen sowie befristet vom 20. September 2002 bis 31. Juli 2003 als Lehrerin für Mathematik und Englisch an einem städtischen Weiterbildungskolleg nahm die Klägerin am 15. September 2003 erneut den Vorbereitungsdienst für das Lehramt für die Primarstufe auf und unterzog sich im Jahr 2004 nochmals der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt. Die Fachleiter- und das Hauptseminarleiter-Gutachten wiesen jeweils die Note „mangelhaft (5,0)“ aus, die von der Klägerin erstellte Hausarbeit wurde ebenso mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet wie die in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 24. September 2004 gezeigten Leistungen. Daraufhin stellte der Prüfungsausschuss fest, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden sei, brach diese ab und händigte der Klägerin eine Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe aus. Das beklagte Landesprüfungsamt teilte der Klägerin ferner mit Bescheid vom 27. September 2004 mit, dass diese die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe endgültig nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen sei. Den gegen die Prüfungsentscheidung, den Bescheid vom 27. September 2004 sowie die Bescheinigung vom 24. September 2004 erhobenen Widerspruch wies das beklagte Landesprüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2005 zurück. Die nachfolgend erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit seit dem 14. September 2007 rechtskräftigem Urteil vom 6. August 2007 – 9 K 2271/05 – ab. Noch während des laufenden Klageverfahrens 9 K 2271/05 suchte die Klägerin am 8. Juli 2005 bei der Bezirksregierung B. um Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zum 1. Februar 2006 nach. Nachdem die Bezirksregierung diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2005 unter Verweis auf die ausweislich des vorbenannten Bescheides vom 27. September 2004 endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, die nach der seinerzeit vertretenen Auffassung der Bezirksregierung der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes auch für ein anderes Lehramt entgegenstehen sollte, zunächst abgelehnt hatte, gab sie dem Antrag auf den Widerspruch der Klägerin vom 28. August 2005, zu dessen Begründung diese unter anderem auf die Anerkennungsentscheidung der Bezirksregierung N. vom 5. Februar 2002 verwiesen hatte, mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 statt. Daraufhin nahm die Klägerin am 1. Februar 2006 im Status einer Lehramtsanwärterin den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen – Schwerpunkt Gymnasium – mit den Unterrichtsfächern Englisch und Erziehungswissenschaften am Studienseminar E1. – Seminar für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen (Studienseminar E1. ) und dem N1. -Q1. -Gymnasium in E. auf. Am 28. Februar 2007 trat die Klägerin in die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ein. Die nachfolgend von ihr erstellte Hausarbeit wurde mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet, auch die Abschlussgutachten der Seminarleiter und der Schulleitung über die Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst wiesen jeweils die Note „mangelhaft (5,0)“ aus. Die von der Klägerin in den unterrichtspraktischen Prüfungen vom 22. Oktober 2007 gezeigten Leistungen wurden ebenfalls jeweils mit der Note „mangelhaft (5,0)“ bewertet und die Prüfung daraufhin abgebrochen. Der Klägerin wurde zudem am gleichen Tag eine Bescheinigung über das erstmalige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ausgehändigt. Ferner stellte das beklagte Landesprüfungsamt mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht bestanden habe und diese einmal wiederholen könne. Zugleich wurde der Vorbereitungsdienst für die Klägerin um zwölf Monate, beginnend ab dem 1. Februar 2008, verlängert. Ihren gegen diese Prüfungsentscheidung zunächst erhobenen Widerspruch nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. November 2007 wieder zurück. Das Widerspruchsverfahren wurde daraufhin eingestellt. Auf den Antrag der Klägerin vom 15. November 2007 versetzte die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2007 mit Wirkung vom 26. November 2007 vom Studienseminar E. zum Studienseminar für Lehrämter I2. (Studienseminar I2. ). Am 26. November 2007 setzte das Prüfungsamt zudem u.a. fest, dass deren unterrichtspraktische Prüfungen und das Kolloquium spätestens am 17. Januar 2009 stattfinden müssten. Die Klägerin setzte ihren Vorbereitungsdienst ab dem 5. Dezember 2007 zunächst an der G1. -I3. -T. in I. fort und wechselte nach Beschwerden aus der Schülerschaft über ihren Unterrichtsstil sowie von den Ausbildungslehrern und der Schulleitung geäußerten Bedenken an ihrer Eignung zu Erteilung eigenen Unterrichts zum 28. Januar 2008 an das C. -H. in M. . Nachdem die dortige Schulleitung die Bezirksregierung B. am 30. April 2008 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie die Klägerin fortan nicht mehr eigenständig unterrichten lasse, diese vielmehr nach Absprache mit dem Studienseminar nur noch im Rahmen von zwölf Wochenstunden im Unterricht hospitieren werde, forderte die Bezirksregierung B. die Klägerin erstmals unter dem 5. Mai 2008 auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Gegen diese Aufforderung erhob die Klägerin am 26. Mai 2008 vor dem Gericht die Klage 2 K 1820/08. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 wies die Bezirksregierung B. die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der entsprechenden Verfügung an, der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Nachdem die Klägerin durch einen Bekannten ihre Teilnahme an einer für den 16. Juni 2008 vorgesehenen Untersuchung hatte absagen lassen, verzichtete die Bezirksregierung B. auf die zwangsweise Durchsetzung der Untersuchung. Nach Mitteilung des C. -Gymnasiums M. vom 14. August 2008, die weitere Ausbildung der Klägerin nicht mehr gewährleisten zu können, wies die Bezirksregierung B. die Klägerin am 29. August 2008 darauf hin, dass beabsichtigt sei, sie mit Abgabe der Hausarbeit zur Fortführung des Vorbereitungsdienstes an eine andere T. zu versetzen, und ordnete mit weiterer Verfügung vom 29. August 2008 erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin an. Die gegen diese Aufforderung erhobene Klage wurde vor dem Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 3073/08 geführt. Zum 8. Oktober 2008 wurde die Klägerin dem H. B1. T1. in J. zur weiteren Ausbildung zugewiesen. Die von der Klägerin im Rahmen des Wiederholungsversuchs zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen im Zeitraum Ende Juni bis Ende September 2008 angefertigte Hausarbeit wurde Ende November/Anfang Dezember 2008 mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet. Hierüber wurde die Klägerin am 3. Dezember 2008 vom Landesprüfungsamt unterrichtet. Am gleichen Tag bestellte das Landesprüfungsamt die Prüfer der für den 19. Januar 2009 vorgesehenen unterrichtspraktischen Prüfungen sowie des Kolloquiums. Am 8. Januar 2009 ersuchte die Klägerin die Bezirksregierung B. unter Verwendung eines Formblattes um Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle in einem weiteren Fach eine Lehrbefähigung erwerben. Gleichermaßen am 8. Januar 2009 führte der Leiter des Studienseminars I2. diesbezüglich ein Beratungsgespräch mit der Klägerin und wies insbesondere auf die rechtlichen Folgen des § 5 Abs. 2 der OVP vom 11. November 2003 (OVP 2003) hin. Mit Verfügung vom 12. Januar 2009 entließ die Bezirksregierung B. die Klägerin mit Wirkung des Ablaufs des Tages der Zustellung der Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Entlassungsverfügung wurde der Klägerin am 15. Januar 2009 zugestellt. Auf die am 23. Januar 2009 per Telefax bei der Bezirksregierung B. eingegangene Mitteilung der Klägerin, sie wolle den Entlassungsantrag zurückziehen, sofern das beklagte Landesprüfungsamt entgegen ihrem dort Anfang Januar 2009 gestellten Antrag ihren Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung nicht genehmigen werde, teilte die Bezirksregierung B. der Klägerin am 28. Januar 2009 mit, dass eine Rücknahme des Entlassungsantrags nach Zustellung der Entlassungsverfügung nicht mehr möglich sei. Die Klageverfahren 2 K 1820/08 und 2 K 3073/08 wurden von den dortigen Beteiligten angesichts der zwischenzeitlichen Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis nachfolgend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Bereits am 7. Januar 2009 war bei dem Studienseminar I2. ein auf den 2. Januar 2009 datierter, von der Klägerin verfasster, mit „Antrag auf Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß OVP § 39“ überschriebener, an das beklagte Landesprüfungsamt adressierter Schriftsatz folgenden Inhaltes eingegangen: „[…] hiermit beantrage ich den Rücktritt aus dem Prüfungsverfahren. Meine berufliche Qualifikation als M.A. der Sprachlehrforschung mit den anerkannten Fächern (Englisch, Mathematik, Sekundarstufe I, Pädagogik) reicht aus, um beispielsweise in VERENA Stellen zu finden. Da ich 2000-2003 bereits 18 Monate vollzeit angestellt war (Geld statt Stellen – Mathematik und Englisch war völlig problemlos), bleibt mir zudem die Vollqualifizierung für Mathematik Sekundarstufe II noch zur Weiterbildung, um auch an Gymnasien in diesen Fächern voll einsatzfähig zu sein. Auch für DaF hatte ich an Sekundarstufen durch das Goethe-Institut bereits einige sehr erfolgreiche Lehrerfahrungen und bin gewissermaßen als Bildungseuropäer auch davon überzeugt, dass es hier in den nächsten 25 Jahren eher wachsende Chancen gibt, evtl. ja sogar bilingual DaF (z.B. Mathematik und DaF) für 7-17jährige an deutschen Schulen, wenn die Binnenmigration steigt. Ich glaube auch an die Trends zur Minimierung von Wiederholung, da diese rein gar nichts bringt, außer vielleicht Stigmatisierung der Betroffenen!Wenn ich die Zeit als Goethelehrerin einrechne, habe ich ca. 8 erfolgreiche Dienstjahre im Schul- und Bildungsdienst hinter mir und noch 25 vor mir.Leider ist das in der schnelllebigen Schul- und Prüfungspraxis wenigen bewusst, die sich nicht immer mal wieder Lehrerfahrungen wie die an Goethe-Instituten unterziehen.Ich glaube nicht, dass Menschen, denen die passende Prüfungsstrategie fehlt, ungeeignete Lehrer sind. Authentizität ist nicht unbedingt ein Fehler gegenüber starrer Rollenerfüllung, wie leider am H. oft gesagt wird.“ Das Schreiben wurde am 8. Januar 2009 vom Studienseminar I2. an das beklagte Landesprüfungsamt weitergeleitet. Des Weiteren findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Landesprüfungsamtes ein per Telefax eingegangener und wohl ebenfalls vom Studienseminar I2. weitergeleiteter, von der Klägerin verfasster, an das Landesprüfungsamt adressierter Schriftsatz folgenden Inhaltes, wobei das Datum seines Eingangs beim Studienseminar I2. und dem beklagten Landesprüfungsamt nicht ersichtlich ist: „[…] hiermit beantrage ich den Rücktritt aus dem Prüfungsverfahren. Meine berufliche Qualifikation als M.A. der Sprachlehrforschung mit den anerkannten Fächern (Englisch, Mathematik, Sekundarstufe I, Pädagogik) reicht aus, um beispielsweise in VERENA Stellen zu finden. Da ich 2000-2003 bereits 18 Monate vollzeit angestellt war (Geld statt Stellen – Mathematik und Englisch war völlig problemlos), bleibt mir zudem die Vollqualifizierung für Mathematik Sekundarstufe II noch zur Weiterbildung, um auch an Gymnasien in diesen Fächern voll einsatzfähig zu sein. Auch für DaF hatte ich an Sekundarstufen durch das Goethe-Institut bereits einige sehr erfolgreiche Lehrerfahrungen und bin gewissermaßen als Bildungseuropäer auch davon überzeugt, dass es hier in den nächsten 25 Jahren eher wachsende Chancen gibt, evtl. ja sogar bilingual DaF (z.B. Mathematik und DaF) für 7-17jährige an deutschen Schulen, wenn die Binnenmigration steigt. Ich glaube auch an die Trends zur Minimierung von Wiederholung, da diese rein gar nichts bringt, außer vielleicht Stigmatisierung der Betroffenen! Ich beispielsweise habe vielleicht mit 5 Semestern ohne Fachpraktika für die T. zu hastig studiert, kann aber freiberuflich mit Lehraufträgen etc., wie vorher und in Nebentätigkeiten anerkannt, meine Kenntnisse zwischenzeitlich sehr gut anbringen. Wenn ich die Zeit als Goethelehrerin einrechne, habe ich ca. 8 erfolgreiche Dienstjahre (und weitere in Aus- und Fortbildung) im Schul- und Bildungsdienst hinter mir und noch 25 vor mir.Ich würde mich freuen, zu einem späteren Zeitpunkt noch mal wieder im Schuldienst zu sein […].“ Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wies das beklagte Landesprüfungsamt die Klägerin auf die Notwendigkeit der Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung durch das Prüfungsamt hin und teilte mit, dass die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden gelte, sofern der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktrete. Ferner führte es aus, dass die Genehmigung zum Rücktritt von der Prüfung nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden könne, es sich bei dem von der Klägerin angegebenen Rücktrittsgrund, eine weitere Fakultas in Mathematik erwerben zu wollen, jedoch nicht um einen derartigen schwerwiegenden Grund handele, und der Rücktritt daher derzeit nicht genehmigt werde. Insofern wurde der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichermaßen wurde sie aufgefordert, dem Prüfungsamt bis zum 14. Januar 2009 schriftlich unter Mitteilung von Gründen mitzuteilen, ob sie trotz und in Kenntnis der Rechtslage das Prüfungsverfahren abbrechen wolle. Das beklagte Prüfungsamt wies ferner darauf hin, dass die Prüfung gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als nicht bestanden erklärt werde, sofern bis zum vorgenannten Termin keine Antwort vorliege oder die bis zu diesem Termin vorgebrachten Gründe nicht als schwerwiegende Gründe i.S.d. § 39 Abs. 1 OVP 2003 anerkannt werden könnten. Da die Klägerin bereits eine Wiederholungsprüfung absolviere, wäre die Zweite Staatsprüfung dann gemäß § 41 Abs. 1 OVP 2003 endgültig nicht bestanden. Mit E-mail vom 10. Januar 2009 teilte die Klägerin dem Prüfungsamt mit: „[…] da die Bezirksregierung (Frau N. und Frau H. . ) mir telefonisch zusagten, dass von Ihrer Seite auch einer späteren Wiederbewerbung wenn ich mich beruflich qualifiziere, nichts im Wege steht, z.B. wie vorgesehen das Aufbaustudium Mathematik SEK II etc., habe ich diesbezüglich begonnen, weitere Schritte in die Wege zu leiten. Da ich außerdem weitere Qualifikationen zur Begleitung von Schul- und Jugendfreizeiten anstrebe, habe ich zudem für den Erste Hilfe Kurs (der nicht älter als drei Jahre sein darf) bereits verbindlich angemeldet (vgl. untern) und bin zwischenzeitlich in vollzeit Ausbildung und kann so kurzfristig nicht auf Ihr Schreiben antworten. Ich bitte um eine Verlängerung der Antwortfrist (bisher von Montag bis Mittwoch) um 3 Tage, da ich außerdem auf die Auswertung einer Hormonuntersuchung meiner Frauenärztin warte, der für mich auch im Sinne Ihres Paragrafen wirksam sein könnte, denn es ist schwerwiegend und bereits in meiner Schulzeit in den 80er Jahren immer weiter an Spezialisten geleitet worden. Einmal war es so extrem, dass der Chefarzt sogar seine ganzen Studenten (ein Pulk witzelnder arroganter junger Leute, denen man sich an Anschauungsobjekt präsentieren musste!) mitbrachte, um an mir etwas seltenes zu demonstrieren (Dermatologie, E. ), ohne doch jemals etwas an dem Zustand ändern zu können, da die Medizin der 80er Jahre noch nicht so weit war. Bei Hospitationen fühle ich mich seither unwohl, das ist das Problem, glaube ich (es geht ja dabei insbesondere um 1,0 bis 1,9 Noten und da kann minimale Unsicherheit im Auftreten [es reicht, wenn man an solchen Tagen zu Beginn etwas unsicher auf den Boden guckt, damit alle evtl. auch nur etwas betreten unsicher werden] maximale Störquelle sein mit allen Folgen, Unklarheit der Aufträge, Beschäftigung mit anderen Dingen etc.) Obwohl es sich relativ gut unterdrücken lässt und man also die Führung wieder übernimmt, aber eben keine 1er herauswirtschaftet, 2-3er Stunden waren anfangs dabei! In den Lerngruppen ohne Lehrer oder Kommission ist das Problem nicht und daher haben oft Vertretungen über Monate super geklappt, Schüler wollen ja nicht hospitieren und begutachten!!! Das würde aber noch ein paar Tage dauern, da ich erst, nachdem Herr Grundmann mir mitteilte, dass das Prüfungsamt andere Paragrafen zur Anerkennung des Rücktritts hat als die Bezirksregierung, bis Ende der Woche könnte ich diesbezüglich Bescheid wissen. Ich finde es nicht ganz fair, dass die Schulabteilung der Bezirksregierung hier andere Regelungen vorschreibt, denn es geht in beiden Fällen doch um die gleiche Sache und den gleichen Rücktritt, mit Mathematik als Unterrichtsfach hatte ich zudem weit bessere Erfolge in der Vertretung als mit Pädagogik, dass nur in der Oberstufe, und auch dort sehr selten unterrichtet wird, zumal ich iom engeren Sinne keine unterrichtsrelevanten Studien oder Praktika für die Fachwissenschaft oder Fachdidaktik Pädagogik vorher abgelegt hatte, sondern nur das Magisterstudium für die Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt bekam.Ich habe für den Umstand der fehlenden Qualifikationen und Vorkenntnisse enorme Eigenleistungen erbracht und sehr viel gelernt in der Ausbildungszeit, aufgrund der Lehrpläne, Mitgliedschaft im VdP, Seminar und Fortbildungen und sehr viel Selbststudium sogar eine Staatsarbeit im Fach verfasst, BdU im Fach unterrichtet, 37 SuS brachten beste Leistungen in meinen Kursen an Stichproben, die ich erbat trotz BdU, festgestellt wurde. Im BdU fehlte ja, da es BdU ist, eine Stellungnahme der AusbilderInnen. Auch daher ließ ich Portfolios anfertigen, die ich allesamt in Kopie vorzeigen könnte und daran nachweisen, dass beispielsweise enorme Erkenntnisse und beste Ergebnisse von fast allen SchülerInnen erarbeitet wurden). Das ist der Grund für Mathematik, auch zur Ergänzung von Englisch (Hier habe ich ja ebenfalls beste Qualifikationen in Magisterstudien, jedoch kein im engeren Sinne fachwissenschaftliches, nur PH Studium+ ergänzenden stichprobenartige Studien, und viel Unterrichtspraxis, jedoch keine Praktika im Fach gehabt, also alles nur in Extremkurzeigenstudien im Referendariat erarbeitet. Da ich Sprachleherforscherin bin, insofern z.B. etwas von Fachübersetzungen und Sprachlern/-erwerbsstudien verstehe, weiß ich erstens, dass Portfolio und Tandem funktionieren müssten, und es auch taten in meinen Versuchen und zweitens muss ich mich nur in einem Fach qualifizieren, dass unbestritten im H. ohne Anschauung gewinnbringend unterrichtet werden kann, also Mathematik, worin ich ja bereits einige Voraussetzungen mitbringe. Fremdsprachen dagegen widersprechen eher dem monolingualen Habitus und Pädagogig der ganzheitlichen Schülersituation, die ja so extrem Erziehung ausgesetzt sind, dass ein Perspektivwechsel zum Erzieher manchmal so extrem ausfällt, dass sie beispielsweise zu Angeboten eines Erste Hilfe Kurses für Schüler am Samstag sagen: was krieg ich dafür? oder: Wenn ich das mache, kann man mich ja verklagen, wenn ich eine Situation in der Schulpause beispielsweise übersehe. Mit Mathematik als zweites, drittes Fach ist das alles kein Problem mehr und inzwischen gibt es wahrscheinlich auch Methoden, mit denen ich meine hormonell gesundheitliche Situation besser steuern kann. Das geht aber wahrscheinlich nicht von heute auf morgen und daher icst die Unterbrechung mit Blick auf die nächsten 25 Dienstjahre das Beste für alle Beteiligten! Aufgrund mehrjährig bester Zeugnisse im Rahmen der Schullehraufträge des Goethe-Instituts bin ich sicher, dass ich mich eigentlich für den Lehrerberuf eigne! Die Option, für das Goethe-Institut dort weiterzuarbeiten besteht aber nicht, da diese befristeten Programme beendet sind, dort wird im Moment auch eher PASCH o.ä. befürwortet und unterstützendes für den Schulbereich entwickelt, während europäische Programme die Sprachlehrer stellen! ! ! Als Kernfachlehrerin kann man einfach unbestrittener arbeiten.Ich bitte daher nun zumindest auf das Abwarten der Nachricht meiner Frauenärztin und Gelegenheit, nun die DRK Fortbildung mitzumachen, um evtl. noch im Januar an Trainerkursen teilnehmen zu können, die schulisch und außerschulisch relevant sind. (Einen DLRG Rettungsschwimmschein hab ich schon, der allerdings auch einige Jahre zurückliegt).Dies sind zwar schon einige Gründe zur Vorbereitung des Antrags . Vielleicht reicht es ja. Können Sie das in einer Vorabprüfung feststellen? Falls nicht, bitte einfach Aufschub der Frist, da ich zwischenzeitlich in der Fortbildung bin […].“ Daraufhin gewährte das Prüfungsamt der Klägerin mit E-mail vom 12. Januar 2009 eine letzte Fristverlängerung bis Mittwoch, 21. Januar 2009, und teilte ihr mit, dass sie bis zu diesem Termin die geforderten schwerwiegenden Gründe gemäß § 39 Abs. 1 OVP 2003 nennen und belegen müsse. Des Weiteren wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie ein Attest vorlegen müsse, wenn sie am 19. Januar 2009 nicht zur Prüfung erscheinen und sich den Prüfungsversuch erhalten wolle. Zudem wurde der vorgesehene Prüfungstermin 19. Januar 2009 aufgehoben. Am 19. Januar 2009 ging ein auf den 15. Januar 2009 datierter, an das beklagte Prüfungsamt adressierter Schriftsatz der Klägerin beim Studienseminar I2. ein, mit welchem die Klägerin ein auf den 15. Januar 2009 datiertes „Rezept“ des praktischen Arztes – Naturheilverfahren – Dr. med. G1. , J. , des Inhaltes einreichte, die Klägerin könne am 19. Januar 2009 aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer geplanten Prüfung teilnehmen. In E-Mails vom 20. Januar 2009 teilte die Klägerin dem beklagten Prüfungsamt mit, das angeforderte Schreiben sei mit der Post vom 15. Januar 2009 auf dem Dienstweg über das Seminar an das Prüfungsamt unterwegs, und schrieb zudem: „[…] der ursprünglich zeitgleich gestellte Antrag an die Bezirksregierung ist bereits nach kurzem Telefonat mit Frau N. und Frau H. . in Herrn H. Büro mit dem wichtigen Grund Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf und mit Wirkung zum 15.01.09 anerkannt und geregelt worden worden. Da ich nicht weiß, inwieweit Sie davon in Kenntnis gesetzt wurden, möchte ich das hiermit tun, denn beide Genehmigungen hängen natürlich für mich unweigerlich und direkt zusammen.“ Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 stellte das beklagte Landesprüfungsamt fest, dass die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Klägerin gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 als endgültig nicht bestanden gelte und die Klägerin die Prüfung nicht wiederholen könne. Zur Begründung führte das Landesprüfungsamt aus: Die Klägerin habe auch nach entsprechender Belehrung über die rechtlichen Folgen eines nicht genehmigten Rücktritts von der Staatsprüfung mit Schriftsatz vom 8. Januar 2009 und Verlängerung der ursprünglich bis zum 12. Januar 2009 eingeräumten Äußerungsfrist zur Frage des Abbruchs der Prüfung bis zum 21. Januar 2009 innerhalb der ihr gesetzten Frist in Kenntnis der Rechtslage keine schwerwiegenden Gründe i.S.d. OVP 2003 vorgetragen, die die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung rechtfertigen könnten. Auch die Tatsache, dass die Bezirksregierung B. die Klägerin zwischenzeitlich aus dem Vorbereitungsdienst entlassen habe, stelle diese nicht von der Verpflichtung frei, eine Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beim Prüfungsamt zu beantragen. Die Prüfung sei mithin gemäß § 39 Abs. 2 OVP 2003 nicht bestanden. Da die Prüfung bereits eine Wiederholungsprüfung gewesen sei, sei die Zweite Staatsprüfung nach § 41 Abs. 1 OVP 2003 auch endgültig nicht bestanden. Zudem stellte das Landesprüfungsamt am 23. Januar 2009 eine Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen aus . Am 24. Januar 2009 ging um 12.40 Uhr per Fax folgende Nachricht der Klägerin bei dem beklagten Landesprüfungsamt ein: „[…] anbei eine ärztliche Bescheinigung.Möglicherweise könnte dies vertraulich behandelt werden? Darüberhinaus vertraue ich auf natürliche Medizin, habe aber trotz sportlichem Ausgleich in dieser Ausbildungsphase mit nervösen, d.h. z.B. Muskelzucken im Gesicht oder Schlaflosigkeit schwer gekämpft. Das kann ich nun auch durch eigene Trainertätigkeit und freizeitpädagogische Weiterbildung auskurieren. Insbesondere wundert mich aber, dass kein Bescheid erfolgt, obwohl insbesondere diese fehlende Planungssicherheit nun extreme Unsicherheiten hervorruft und sogar in der derzeitigen selbständigen Tätigkeit für Unsicherheit sorgt (Sozialversicherung, etc.). Ich muss Bescheid wissen, sonst ist meine Existenz gefährdet, was derzeit größter Unsicherheitsfaktor ist, der erneut Schlaflosigkeit hervorruft. Um die Anerkennung möglicher Fortbildungen bzw. Qualifizierung für die Sekundarstufe II bin ich schon einige Schritte weiter […].“ Dem Anschreiben war eine ärztliche Bescheinigung der Frauenärzte Dr. med. C. , Dr. med. C. und Dr. med. X. , J. , vom 16. Januar 2009 beigefügt, derzufolge die Klägerin an Hirsutismus leidet und sich im Jahr 2007 einer Laserbehandlung unterzogen hat. Ausgeführt war ferner, eine erneute Laserbehandlung sei aus ärztlicher Sicht zu befürworten. Mit am 9. Februar 2009 bei dem beklagten Landesprüfungsamt eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2009 und trug zur Begründung vor: Sie habe ordnungsgemäß einen Antrag auf Rücktritt vom Prüfungsverfahren gestellt und einen schwerwiegenden Grund i.S.d. OVP benannt. § 39 OVP 2003 spreche von einen schwerwiegenden Grund, wohingegen § 5 OVP 2003 von einem wichtigen Grund spreche. Trotz unterschiedlicher Terminologie dürfe das, was der Verwaltungsvorschrift zu § 5 OVP 2003 zu entnehmen sei, auch für § 39 OVP 2003 gelten, da ansonsten unterschiedliche Regeln in statusrechtlicher und prüfungsrechtlicher Hinsicht existierten; dies dürfe jedoch nicht sein. Nach der Verwaltungsvorschrift gelte als wichtiger Grund insbesondere die berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf, den auch sie – die Klägerin – für sich reklamiere. Ein Fall des § 39 Abs. 2 OVP 2003 liege nicht vor. Zudem sei sie – die Klägerin – nicht ordnungsgemäß, zutreffend, substanziiert und nachvollziehbar in einer alle Eventualitäten einbeziehenden Form über die rechtlichen Folgen eines nicht genehmigten Rücktritts von der Prüfung belehrt worden. Nachdem das beklagte Landesprüfungsamt der Klägerin am 20. März 2009 noch mitgeteilt hatte, dass eine Entscheidung über ihren Widerspruch wohl nicht vor Mitte Juni 2009 ergehen werde, wies es den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2009 zurück und führte aus: Schwerwiegende Gründe i.S.d. § 39 Abs. 1 OVP 2003 seien vom Prüfling selbst zu vertretende Umstände, wie etwa akute Erkrankungen oder unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die ihn daran hinderten, das Prüfungsverfahren in absehbarer Zeit fortzuführen. Die Vorgaben des § 39 Abs. 1 OVP 2003 konkludierten das Erfordernis, dass die Umstände, mit denen der Antrag auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung begründet werde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prüfungsamtes über den Antrag bereits eindeutig nachweisbar vorlägen. Da die Klägerin mit Schreiben vom 2. Januar 2009 lediglich vorgetragen habe, sie beantrage den Rücktritt vom Prüfungsverfahren, um sich anschließend für den Lehrerberuf weiterzuqualifizieren, und wolle eine weitere Fakultas im Fach Mathematik erwerben, sei im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts nicht ersichtlich gewesen, dass von der Klägerin nicht zu vertretende Umstände vorgelegen hätten, die diese an der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gehindert hätten. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung seien die in der Verwaltungsvorschrift zu § 5 OVP 2003 genannten wichtigen Gründe auch nicht deckungsgleich mit den schwerwiegenden Gründen i.S.d. § 39 OVP 2003. § 5 OVP 2003 lege die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst nach vorheriger Entlassung aus diesem fest; über einen diesbezüglichen Antrag des dann ehemaligen Lehramtsanwärters entscheide die Bezirksregierung erst zum Zeitpunkt der Beantragung der Wiedereinstellung. Demgegenüber regele § 39 OVP 2003 die Modalitäten des Rücktritts vom Prüfungsverfahren. Die Klägerin sei auch hinreichend über die Folgen eines nicht genehmigten Rücktritts vom Prüfungsverfahren belehrt worden. Dass die Klägerin das Schreiben vom 8. Januar 2009 erhalten habe, zeige sich daran, dass sie nachfolgend die Verlängerung der auch in diesem Schreiben verfügten Äußerungsfrist beantragt habe. Zur Begründung ihrer am 4. April 2009 erhobenen Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Sie beantragt nach Präzisierung des ursprünglich angekündigten Klageantrags mit Schriftsatz vom 18. Januar 2010 nunmehr – schriftsätzlich –, 1. den Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. Januar 2009 sowie die Bescheinigung des Landesprüfungsamtes vom 23. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. März 2009 aufzuheben, 2. das beklagte Prüfungsamt zu verpflichten, ihren – der Klägerin – Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu genehmigen, 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. dem beklagten Prüfungsamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, 5. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das beklagte Landesprüfungsamt beantragt – ebenfalls schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt es aus: Vor dem vorgesehenen Prüfungstermin vom 19. Januar 2009 seien der Klägerin in verschiedenen Beratungsgesprächen die Unterschiede zwischen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und Rücktritt vom Prüfungsverfahren verdeutlicht worden. Die Klägerin habe die ihr gesetzte und auf ihren Wunsch verlängerte Frist zur Äußerung zum weiteren Ablauf des Prüfungsverfahrens ungenutzt verstreichen lassen. Erst nach Fristablauf – und zwar am 24. Januar 2009 – habe diese eine auf den 16. Januar 2009 datierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, in der jedoch keine schwerwiegende Gründe i.S.d. § 39 OVP 2003 nachgewiesen worden seien; insbesondere sei keine längere Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Fristversäumnis habe die Klägerin zu vertreten. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 17. und 28. Dezember 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden sowie der Gerichtsakte 9 K 2271/05, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesprüfungsamtes sowie der ebenfalls beigezogenen, bei der Bezirksregierung B. geführten Lehrerpersonalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 17. und 28. Dezember 2009 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer solchen erklärt haben. Die als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthafte Klage ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn der Klägerin steht der mit den Klageanträgen zu 1. und 2. geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landesprüfungsamtes zur Genehmigung ihrer auf den 2. Januar 2009 datierten Erklärung des Rücktritts von der Zweiten Staatsprüfung für Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nicht zu. Der Bescheid vom 23. Januar 2009, mit dem das beklagte Landesprüfungsamt feststellt, dass die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig als nicht bestanden gelte und die Klägerin die Prüfung nicht wiederholen könne, und der Widerspruchsbescheid des Landesprüfungsamtes vom 23. März 2009 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die den angegriffenen Bescheiden zugrunde liegende Prüfungsentscheidung des Landesprüfungsamtes, die Zweite Staatsprüfung der Klägerin für ein Lehramt an Schulen endgültig für nicht bestanden zu erklären, basiert auf §§ 39 Abs. 2 und 41 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 gilt die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn ein Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch, wenn gleichzeitig der Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gestellt wird. Die Zweite Staatsprüfung kann (nur) einmal wiederholt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003). Gemessen hieran hat das beklagte Landesprüfungsamt unter Berücksichtigung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs der Klägerin zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nunmehr endgültig nicht bestanden hat. Denn diese ist ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Zweiten Staatsprüfung zurückgetreten. Ihr steht auch kein Anspruch auf Verpflichtung des Prüfungsamtes zur Genehmigung ihres Rücktritts zu. Grundsätzlich haben Prüflinge, die zu einer Prüfung zugelassen sind, zu dem/den Prüfungstermin/en auch zu erscheinen. Würde man es in das Belieben eines jeden Prüflings stellen, ob er an dem festgesetzten Prüfungstermin zur Prüfung erscheinen will oder nicht, so ließe sich ein geordnetes Prüfungsverfahren nicht gewährleisten. Damit dieser Gefahr entgegengewirkt wird, können an das Nichterscheinen zur Prüfung Sanktionen geknüpft werden. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken, einen Prüfling, der der Prüfung fernbleibt, grundsätzlich so zu behandeln wie den Prüfling, der in der Prüfung keine oder nur unzureichende Leistungen erbringt. Diese Rechtsfolge darf nur dann nicht eintreten, wenn das Fernbleiben genügend entschuldigt ist oder der Prüfling einen Anspruch auf Genehmigung seiner Rücktrittserklärung von der Prüfung hat. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht – Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz, 3. Auflage, Köln 2007 (Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht), Rn. 429 unter Verweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 369 (372, 374) = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) 421.0 Prüfungswesen Nr. 388 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1998, 1341 ff. = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 188 ff.. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 kann ein Prüfling aus schwerwiegenden Gründen den Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt beantragen. Über diesen Antrag entscheidet nach Satz 2 der Vorschrift das Prüfungsamt. Wann ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 vorliegt, regelt die Verordnung nicht weiter, die Entscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 OVP 2003 ist jedoch am Grundsatz der Chancengleichheit auszurichten. Vgl. zum verfassungsrechtlichen Maßstab der Entscheidung über die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 429 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, aaO.. Nach dem in Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebot der Chancengleichheit müssen für alle Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen gelten. Der Chancengleichheit droht Gefahr aus zwei Richtungen: Wird die Rücktrittsmöglichkeit ausgeschlossen, so kann es geschehen, dass dem Prüfling gleichheitswidrig die Chance genommen wird, seine Leistungsfähigkeit, die in der Prüfung festgestellt werden soll, unter Beweis zu stellen. Wird das Tor zum Rücktritt hingegen zu weit geöffnet, so besteht die Gefahr, dass der Prüfling seine Chancen gegenüber seinen Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessert, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, BVerwGE 80, 282 ff. = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 = DVBl. 1989, 102 ff. = Neue Juristisches Wochenschrift (NJW) 1989, 2340 ff. = JURIS (Rn. 11); Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 453. Hiernach setzt eine genügende Entschuldigung eines Rücktritts von einer Prüfung jedenfalls einen wichtigen Grund voraus, der dem jeweiligen Prüfungskandidaten die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 438 unter Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1997 – 6 B 34.95 –, Buchholz 421.0 Prüfungs-wesen Nr. 352 und vom 22. Juni 1993 – 6 B 9.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316. Als Rücktrittsgrund in Betracht kommen etwa persönliche plötzliche Schicksalsschläge – wie etwa der Tod einer nahe stehenden Person – oder sonstige, in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene unvorhersehbare Ereignisse, zu denen auch nicht vorher gesehene Belastungen im privaten Bereich gehören können. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 498 (m.w.N. zur Rspr.). Unter die schwerwiegenden Rücktrittsgründe i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 fallen nach alledem somit Gründe, deren Entstehen von dem Prüfling nicht zu verhindern waren und die die Teilnahme des Prüflings an der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gründe hat die Klägerin jedoch weder in ihrem auf den 2. Januar 2009 datierten Antragsschriftsatz, noch im nachfolgenden E-mail-Austausch mit dem beklagten Landesprüfungsamt oder ihren Einlassungen im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorgetragen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in ihrer auf den 2. Januar 2009 datierten Erklärung sowie der weiteren undatierten Erklärung, die ebenfalls Anfang Januar 2009 beim Prüfungsamt eingegangen sein muss, überhaupt konkret einen Rücktrittsgrund „Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung für das Fach Mathematik“ benannt hat, den das beklagte Landesprüfungsamt in seinem Bescheid vom 23. Januar 2009 thematisiert. Denn beide vorbenannten klägerischen Schriftsätze weisen jedenfalls nicht explizit einen Rücktrittsgrund aus und könnten auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin ihren Rücktritt von der Prüfung erklärt hat, weil sie sich mit ihren bis dato erworbenen Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen für hinreichend qualifiziert hält, um zukünftig auch ohne bestandene Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt im Schuldienst oder auf dem außerschulischen (Weiter-)Bildungssektor als Lehrende tätig zu werden. Hierfür könnte die von der Klägerin in beiden Schriftstücken verwendete Formulierung „Meine berufliche Qualifizierung als M.A. der Sprachlehrforschung mit den anerkannten Fächern [...] reicht aus, um beispielsweise in VERENA Stellen zu finden [...] Auch für DaF hatte ich an Sekundarstufen durch das Goethe-Institut bereits einige sehr erfolgreiche Lehrerfahrungen und bin [...] davon überzeugt, dass es hier in den nächsten 25 Jahren eher wachsende Chancen gibt [...]“ hindeuten. Aber auch mit der in den Schriftsätzen aufgeführten Absicht zum Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung für das Fach Mathematik am H. und an der Gesamtschule hat die Klägerin keinen die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung rechtfertigenden Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 dargetan. Insbesondere kann entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht aus dem Umstand, dass der Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 a.E. OVP 2003 darstellt, geschlossen werden, dass dieser Aspekt auch einen Rücktrittsgrund i.S.d. § 39 OVP 2003 darstellt. § 5 OVP 2003 regelt die Voraussetzungen für die Einstellung (des Bewerbers um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt) in den Vorbereitungsdienst. Absatz 2 der Vorschrift ist wie folgt gefasst: „Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer […] und ihre Mindestzahlen nicht dem im Land geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn eine entsprechende Zweite Staatsprüfung nicht bestanden worden ist. Sie soll auch dann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund aus eigenem Antrag erfolgt ist.“ Ausweislich Ziffer 5.2 der Verwaltungsvorschriften zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 30. April 2004 zählen zu den wichtigen Gründen im Sinne der Vorschrift insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf. Gegen die Inhaltsgleichheit des zum Rücktritt von der Prüfung berechtigenden „schwerwiegenden Grundes“ i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 und des „wichtigen Grundes“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 a.E. OVP 2003 sprechen jedoch zunächst schon die vom Verordnungsgeber gewählten voneinander abweichenden Formulierungen. Wenn der Verordnungsgeber beiden Vorschriften den gleichen Inhalt hätte zukommen lassen wollen, so hätte es nahegelegen, dies auch durch die Verwendung derselben Formulierung kundzutun oder etwa in § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 auf § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 zu verweisen. Denn Querverweise auf andere Vorschriften der Verordnung finden sich auch in § 24 Abs. 2 Satz 1 (auf § 5 Abs. 2), § 34 Abs. 5 Satz 1 (auf § 29), § 35 Abs. 5 Satz 1 (auf § 29) sowie §§ 36 und 37 (auf diverse Vorschriften) und sogar in der Rücktrittsvorschrift § 39 OVP 2003 in dessen Abs. 5 (auf § 38 Abs. 2 und 3 OVP 2003). Aber auch die Konzeption der Verordnung selbst legt nahe, dass der schwerwiegender Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 dem wichtigen Grund i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 a.E. OVP 2003 nicht gleichzusetzen ist: Denn in der OVP 2003 werden nahezu sämtliche Aspekte des Vorbereitungsdienstes auf ein Lehramt geregelt. Dies verdeutlicht schon die Formulierung des § 18 Abs. 3 Satz 1 LABG 2003, demzufolge in der OVP (2003) die Zulassung sowie die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Prüfung im Einzelnen geregelt werden. Zudem finden sich im LABG 2003 keine Regelungen über den Vorbereitungsdienst; dieser wird lediglich in § 18 Abs. 2 Satz 1 im Zusammenhang mit der Zweiten Staatsprüfung dergestalt erwähnt, dass die Zweite Staatsprüfung während des Vorbereitungsdienstes stattfindet. Hiermit hat der Verordnungsgeber mit der OVP 2003 ein nahezu abschließendes Regelwerk über den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt geschaffen. Dabei trifft die OVP 2003 in den folgenden sechs Untergliederungen Regelungen zu den einzelnen Aspekten des Vorbereitungsdienstes: Erster Teil: Vorbereitungsdienst (§§ 1 bis 17), Zweiter Teil: Ermittlung und Verteilung der Ausbildungsplätze (§§ 18 bis 22), Dritter Teil: Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst (§§ 23 bis 26), Vierter Teil: Zweite Staatsprüfung (§§ 27 bis 43), Fünfter Teil: Anerkennung von Lehramtsbefähigungen (§ 44) und Sechster Teil: Schlussbestimmungen (§§ 45 bis 48). Der von der Klägerin angeführte § 5 OVP 2003 zählt zu den (eher allgemeinen) Regelungen zum Vorbereitungsdienst, während § 39 OVP 2003 mit seiner Positionierung im vierten Teil der Verordnung den Regelungen zur Zweiten Staatsprüfung unterfällt. Dem entsprechend müssen die im vierten Teil der Verordnung verorteten Regelungen zum Rücktritt von der Zweiten Staatsprüfung nicht zwingend an die gleichen Voraussetzungen geknüpft sein wie die eher statusrechtlich-organisatorischen Regelungen der Voraussetzungen der (Wieder-)Einstellung in den Vorbereitungsdienst des § 5 Abs. 2 Satz 4 a.E. OVP 2003. In die prüfungsrechtlichen Regelungen der OVP 2003 – und zwar insbesondere die nicht spezifisch lehramtsbezogenen, sondern eher allgemeinen Regelungen organisatorischen Gehalts der §§ 30, 31, 32 Abs. 3 bis 5, 38, 39, 40, 41 und 42 – spielen auch (wenn nicht sogar vorrangig) allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze hinein, zu denen etwa auch der vorstehend benannte Grundsatz der Chancengleichheit gehört, der in jedem berufseröffnenden Prüfungsverfahren zu wahren ist. Zudem ist ein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst auch schon vor dem Beginn des eigentlichen Prüfungsverfahrens möglich, in das der Lehramtsreferendar mit der Mitteilung des Themas der im dritten Ausbildungshalbjahr zu schreibenden Hausarbeit eintritt (vgl. § 30 Sätze 4 und 2 OVP 2003). Wenn sich ein Lehramtsanwärter somit vor Benennung des Hausarbeitsthemas aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lässt, bedarf es der Zustimmung des Prüfungsamtes nach § 39 OVP 2003 nicht. Angesichts der Möglichkeit der Beendigung des Vorbereitungsdienstes in unterschiedlichen Ausbildungsstadien ist nicht zwangsläufig von einer Deckungsgleichheit der diesbezüglich jeweils zu stellenden Anforderungen auszugehen. Die verwendeten Begriffe „wichtig“ in § 5 Abs. 2 Satz 4 OVP 2003 einerseits und „schwerwiegend“ in § 39 Abs. 1 Satz 1 OVP 2003 andererseits sprechen vielmehr sogar dafür, dass an den (genehmigungsfähigen) Grund für einen Rücktritt von der Prüfung sogar noch strengere Anforderungen zu stellen sind, als sie an die Ausfüllung des Begriffs „wichtiger Grund“ i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4 a.E. OVP 2003 anzulegen sind. Vgl. zur (qualitativen) Abgrenzung zwischen dem „wichtigen Grund“ und dem „triftigen Grund“ in der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung: Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 440 (unter Verweis auf die zu beiden Begriffen ergangene Rspr. in diversen Rechtsbereichen). Eine derart restriktive Auslegung der zum Rücktritt von der Prüfung berechtigenden Gründe i.S.d. § 39 OVP 2003 ist aber auch insbesondere vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt angezeigt. Denn gerade in Prüfungsverfahren, in denen sich die Gesamtnote aus mehreren, zeitlich abgeschichtet zu bewertenden Prüfungsteilleistungsergebnissen zusammensetzt, muss der Gefahr begegnet werden, dass ein Prüfling nach Kenntnis von schon erlangten und für ihn negativen Prüfungsteilergebnissen durch das Vorschieben eines Rücktrittsgrundes aus der Prüfung „aussteigt“, um somit ein Nichtbestehen zu vermeiden und sich statt dessen eine weitere Prüfungschance zu „erschleichen“. Ein in diesem Sinne zeitlich abgeschichtetes Prüfungsverfahren ist aber auch das Verfahren zur Erlangung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt: Gemäß § 37 Abs. 1 OVP 2003 setzt sich das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung aus der zusammenfassenden Note der Abschlussbeurteilungen der Seminarausbilder/innen und des Schulleiters bzw. der Schulleiterin (§ 17 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003) sowie der Noten für die Hausarbeit, das Kolloquium und die unterrichtspraktischen Prüfungen zusammen. Vor Ableistung der unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums, die am gleichen Tag stattfinden (vgl. § 34 Abs. 4 und 5 OVP 2003), kennt der Prüfling bereits die für die Hausarbeit vergebene Note, denn diese ist dem Prüfling gemäß § 33 Abs. 6 Satz 1 OVP 2003 nach ihrer Festlegung unverzüglich mitzuteilen. Da auch die Noten der abschließenden Beurteilungen durch die Seminarleiter/innen und den bzw. die Schulleiter/in dem Prüfungsamt mindestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mitgeteilt werden müssen und die Beurteilungen selbst dem Lehramtsreferendar unverzüglich auszuhändigen sind (§ 17 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 OVP 2003), ist dem Prüfling auch die in das Prüfungsergebnis einfließende zusammenfassende Note der Abschlussbeurteilungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 vor Absolvieren der unterrichtspraktischen Prüfungen und des Kolloquiums bekannt. Hiernach stellt die augenscheinlich beabsichtigte Aufnahme eines weiteren Studiums zum Erwerb einer weiteren Lehrbefähigung keinen schwerwiegenden Grund für einen Rücktritt der Klägerin von der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt dar. Ein Rücktrittsgrund läge jedoch auch dann nicht vor, wenn die Klägerin das entsprechende Hochschulstudium Anfang des Jahres 2009 schon aufgenommen hätte. Denn deren persönliche Entscheidung, noch während des noch nicht abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes, der derart angelegt ist, dass im Regelfall sämtliche zur Verfügung stehende Arbeitskraft in die Erfüllung der hiermit verbundenen Anforderungen zu investieren sein dürfte, ein Studium aufzunehmen, stellt unter keinem denkbaren Aspekt einen von dem Prüfling (in seiner Entstehung) nicht zu beeinflussenden, schwerwiegenden, die Teilnahme an der Zweiten Staatsprüfung unzumutbar machenden Grund dar. Dies gilt vorliegend insbesondere auch vor dem Hintergrund der zeitlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens. Denn die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 2. Januar 2009, die als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erst mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger – hier dem beklagten Prüfungsamt – wirksam geworden ist, vgl. zum Adressaten der Rücktrittserklärung und zur Pflicht von in die Sphäre des Prüfungsamtes zu rechnenden Personen zur Weiterleitung von Rücktrittserklärungen: Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 465, ist jedenfalls weniger als drei Wochen (bei Abstellen auf den dokumentierten Eingang des Schriftsatzes vom 2. Januar 2009 beim Studienseminar I2. am 7. Januar 2009 sogar weniger als zwei Wochen) vor dem der Klägerin bekannten (da nach § 34 Abs. 3 Satz 1 OVP 2003 vom Prüfling selbst schriftlich vorzuschlagenden) Prüfungstermin 19. Januar 2009 in der Sphäre des beklagten Landesprüfungsamtes eingegangen. Der Klägerin wäre zuzumuten gewesen, den nur noch bis Ende Januar 2009 andauernden Vorbereitungsdienst abzuschließen – insbesondere den Prüfungstermin 19. Januar 2009 wahrzunehmen – und sich erst im Anschluss hieran dem Studium eines weiteren Unterrichtsfachs für das Lehramt am H. und an Gesamtschulen zu widmen. Nach Abschluss dieses Studiums hätte/könnte die Klägerin sodann im Anerkennungsverfahren nach § 22 Abs. 1 LABG 2003 (bzw. §§ 14 Abs. 2, 16 LABG vom 12. Mai 2009 (LABG 2009) nach deren Inkrafttreten zum 1. August 2011, § 20 Abs. 1 LABG 2009) die Erweiterung ihrer (dann schon erworbenen) Lehrbefähigung für das H. /die Gesamtschule auch auf das Unterrichtsfach Mathematik beantragen (können). Als möglicher den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigender Grund kommt auch nicht der Verweis der Klägerin auf die den gynäkologischen Untersuchungen Ende 2008/Anfang 2009 wohl zu Grunde liegende Erkrankung Hirsutismus in Betracht. Denn bei der Krankheit Hirsutismus, die ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 16. Januar 2009 seinerzeit jedenfalls nicht akut behandlungsbedürftig war, handelt es sich unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten um ein Dauerleiden, das einen Rücktritt von der Prüfung (wegen Prüfungsunfähigkeit) nicht zu rechtfertigen vermag. Denn die Annahme einer den Rücktritt rechtfertigenden Prüfungsunfähigkeit scheidet aus, wenn die (gesundheitliche und die Leistungsfähigkeit am Prüfungstermin vermeintlich einschränkende) Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Derartige „Dauerleiden“ prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften vielmehr das normale Leistungsbild des Prüflings und können auch bei Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich nämlich um eine krankheitsbedingt generelle und damit zur Person des Prüflings gehörende Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1985 – 7 B 210.85 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223 = NVwZ 1986, 477 f. = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1986, 477 f. = Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) 1986, 760 f. = JURIS (Rn. 6); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. November 2005– 14 A 3101/03 –, JURIS (Rn. 33). Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Vertiefung der Frage, ob die Klägerin mit der (jedenfalls andeutungsweisen) Einführung der Krankheit in das Rücktrittsgenehmigungsverfahren erst mit ergänzender E-mail vom 10. Januar 2009, in der die Klägerin diese Erkrankung jedoch noch nicht explizit benennt, obwohl sie sich dieser sehr wohl bewusst sein muss, da sie bereits seit ihrer Schulzeit an dieser leiden will und sich deretwegen bereits im Jahr 2007 einer Laserbehandlung unterzogen hat, ihrer prüfungsrechtlichen Mitwirkungsobliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Rücktrittsgründen vgl. hierzu u.a.: BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 – 6 C.93 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355 = DVBl. 1996, 447 = NJW 1996, 2439 und vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 388 = DVBl. 1998, 1341 = NVwZ 1999, 188;Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 443, 524 nachgekommen ist, oder die Berufung auf den geltend gemachten Rücktrittsgrund ihr schon mangels verspäteter Geltendmachung verwehrt ist. Auch die Rechtsfolge des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003, derzufolge die Prüfung als nicht bestanden gilt, sofern der Prüfling ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn wie bereits ausgeführt, können an das Nichterscheinen zur Prüfung Sanktionen geknüpft werden, damit der Gefahr eines durch Fernbleiben eines Prüflings von der Prüfung bedingten ungeordneten Prüfungsverfahrens begegnet wird. Es bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken, einen Prüfling, der der Prüfung fernbleibt, grundsätzlich so zu behandeln wie den Prüfling, der in der Prüfung keine oder nur unzureichende Leistungen erbringt. Vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, Rn. 429 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998 – 6 C 12.98 –, aaO.. Nichts anderes wird auch durch die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 1 OVP 2003 geregelt. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über den Antrag zu 3., die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, bedarf es angesichts der hiermit allenfalls verbundenen Intention der Klägerseite, die im Vorverfahren entstandenen Kosten ebenfalls dem beklagten Landesprüfungsamt auferlegen zu lassen, vor dem Hintergrund der zu Lasten der Klägerin gehenden Kostenentscheidung nicht. Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Antrags zu 5., das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklären zu lassen.