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Urteil

2 K 833/07

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2010:0120.2K833.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die mit Ablauf des 30. September 2007 erfolgte, als Polizeikommissar (BesGr. A 9 BBesO) im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Der Kläger hatte im Rahmen seines Einstellungsverfahrens zu Erkrankungen in der Familie angegeben, die "Großeltern" hätten an Nerven- und Gemütserkrankungen gelitten. Er selbst war vom 26. März bis 31. März 2004 von dem Arzt für Allgemein-medizin u.a. L1. , H. , mit der Diagnose "F43.0 G" krankgeschrieben. Während einer Hospitation im Ermittlungsdienst (KK 3) der Polizeiinspektion Hagen, die von April bis Juni 2004 stattfand, bearbeitete der Kläger u.a. Strafanzeigen wegen telefonischer Bedrohungen durch Herrn S1. zum Nachteil seiner ehemaligen Ehefrau. KHK S2. erteilte dem Kläger den Auftrag, eine "Gefährder-ansprache" bei Herrn S1. vorzunehmen. Der Kläger führte diese sodann telefonisch durch, nachdem mehrmalige Versuche, Herrn S1. in seiner Wohnung anzutreffen, fehlgeschlagen waren. Am 22. Mai 2004 erschoss Herr S1. seine Exfrau; sie wurde von ihren Kindern in der Wohnung tot aufgefunden. In der Folgezeit wurden von der Familie des Opfers Zweifel am polizeilichen Vorgehen in dieser Angelegenheit geäußert. Bei einer dienstlichen Überprüfung des Vorgangs wurden die Bemühungen des Klägers, Herrn S1. im Vorfeld persönlich anzusprechen, für mehr als ausreichend befunden. Er wurde für sein Verhalten gelobt und ermuntert, sich auf eine Stelle im KK 3 zu bewerben. Eine solche Bewer-bung des Klägers erfolgte im Sommer 2004; sie hatte im Ergebnis jedoch keinen Erfolg. Der Kläger war am 12. und 18. Juli 2004 krankgeschrieben, wobei er jeweils angab, die Dienstunfähigkeit sei nicht Folge eines Dienstunfalls. Ab dem 26. September 2004 war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt, und zwar zunächst wegen einer Sprunggelenksdistorsion. Ab Ende November 2004 befand sich der Kläger in Behandlung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie / Psychotherapie P. B. , I. Dieser bescheinigte ihm unter dem 14. Juni 2005 eine Angststörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit der Gefährderansprache und dem Tötungsgeschehen. Der Kläger sagte mehrere polizeiärztlich veranlasste Begutachtungstermine bei Dr. med. N. / N1. Klinikum für Rehabilitation in C. , sowie bei Prof. Dr. med. N2. / Psychosomatische Fachklinik Q. , kurzfristig ab. Zuvor hatte der Polizeiarzt Dr. med. T. in einem Anschreiben an Dr. med. N. vom 23. Februar 2005 u.a. auf eine "problematische häusliche Situation durch (soweit mir bekannt) ein autistisches Kind, das sehr auf den zu begutachtenden Beamten fixiert sei", hingewiesen. Prof. Dr. med. U. / Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie - Psychothe-rapeutische Medizin an der I. -Klinik I1. , erstellte auf Veranlassung des Dienstherrn unter dem 26. September 2005 ein psychiatrisches Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit des Klägers, in dem es u.a. heißt: "Eine Tochter habe sich etwas verzögert entwickelt, weshalb er sich eine Zeitlang gewisse Sorgen gemacht habe. Heute sei sie durch die Förderung im Integrationskindergarten in H. auf einem fast altersadäquaten Stand, so dass sich diese Bedenken von ihm und seiner Frau verloren hätten. Mittlerweile ginge dieses Kind sogar in den völlig normalen Kindergarten. Seine Frau sei als Hausfrau und Mutter zu Hause. Er glaube nicht, dass es im familiären Bereich irgendwelche Belastungen und Probleme gebe. ... Fernmündliche Rücksprache mit dem Nervenarzt P. B. ... Herr B. schilderte bei der Rücksprache am 16.09.2005, dass er trotz der relativen Länge der ambulanten psychiatrischen Behandlung Schwierigkeiten habe, sich ein Bild des Patienten zu machen. Herr T1. sei sehr zögerlich, was Mitteilungen zum persönlichen und lebensgeschichtlichen Hintergrund der aktuellen Symptomatik betreffe. Es gebe schon hinsichtlich der geklagten Beschwerden leicht unterschiedliche und zum Teil widersprüchliche Aspekte. Neben depressiven Beschwerdeschilderungen habe es auch Hinweise auf agoraphobische und sozialphobische Beschwerden gegeben. Erst relativ spät habe der Patient als Interpretationsmuster das "traumatisierende" berufliche Ereignis angeboten. Es sei schwierig gewesen, eine kontinuierliche Behandlungsbeziehung aufzubauen. Termine seien wiederholt, verlegt, abgesagt oder nicht wahrgenommen worden. Der Patient führe unter anderem seine Beschwerden als Begründung an, dass er es einfach nicht geschafft habe zu kommen. Aus den oben genannten Gründen sei auch eine gründliche Anamneseerhebung unter neurosenpsychologischen Gesichtspunkten bislang nicht möglich gewesen. Herr B. erinnert, dass er schon den Eindruck gewonnen habe, dass es bereits in der Schulzeit und Jugend eine gewisse Tendenz zu psychosomatischen Beschwerden und zu Ausweichverhalten gegeben habe. Dies sei zum Teil von den Eltern gestützt worden, die z.B. Entschuldigungen geschrieben hätten. Er könne sich auch vom familiären Hintergrund des Patienten kein Bild machen. Er wisse nicht einmal zu sagen, wie stark der Leidensdruck und die Veränderungsbereitschaft bei Herrn T1. wären. Auch Kollege B. täte sich schwer, das Beschwerdebild eindeutig als posttraumatische Belastungsstörung zu fassen. ... Befunde ... Bezüglich des psychodynamischen Hintergrundes der affektiven Erkrankung bietet er selbst die Hypothese einer Traumafolgeerkrankung an. Als traumaspezifisches Symptom wären unter Umständen die vom Begutachteten geklagten Alpträume (Intrusionen) zu nennen, in denen er einen dienstlichen Vorfall mit tödlichem Ausgang sehr plastisch ausgestaltet, wiedererlebt bzw. pseudoerinnert. Tatsächlich war der Begutachtete allerdings an dem Geschehen nur peripher beteiligt. Insofern werden die ICD-10-Kriterien einer Traumafolgestörung, geschweige denn einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt, denn diese setzten voraus, dass die Betroffenen an der psychotraumatisierenden Situation tatsächlich und unmittelbar beteiligt waren, sich dem Geschehen mehr oder minder schutz- und hilflos ausgeliefert sahen. All dies trifft nach dem von Herrn T1. Geschilderten nicht zu. ... Zur Genese der geschilderten affektiven und zum Teil auch sozial- und agoraphobischen Beschwerden ergab die Begutachtungssituation wenig Schlüssiges. Der vorbehandelnde Nervenarzt, Kollege B. , wusste vage davon zu berichten, dass durch hyperprotektive Eltern Herr T1. schon in der Jugend sozialvermeidende, ausweichende Verhaltensstile geschildert habe. Herr T1. selber benannte den Magen-Darm-Trakt als seine psychosomatische Schwachstelle und das besonders stressanfällige Organsystem. Es kann nach der Selbstschilderung des Begutachteten nur vermutet werden, dass zumindest als unterschwelliger Faktor für die geklagten Beschwerden auch negative Einflüsse am Arbeitsplatz vermutet werden können. In einer Art von depressiv negativ verarbeiteten Spirale schilderte Herr T1. , dass durch seine Versetzung, seine Beförderung in den gehobenen Dienst und seine zunehmenden Krankheitsausfälle das Verhältnis zu den Kollegen im Polizeidienst schlecht und angespannt gewesen sei, zumindest im Verlauf des Jahres 2004. Er habe beispielsweise vor einigen Wochen seinen Spind leergeräumt und man habe dort an seine Spindtür einen Artikel aus der Bild-Zeitung angebracht mit der Überschrift "Deutschlands faulster Beamter". Zusammenfassung und Beurteilung Der Begutachtete, Herr V. T1. , leidet seit Monaten an einem depressiven Verstimmungszustand vom Ausprägungsgrad einer Dysthymie. Es handelt sich bei dieser Unterform affektiver Erkrankung um leicht- bis mittelgradig ausgeprägte, allerdings hartnäckige depressive Störung mit einer Reduktion des Antriebes, gesteigerter Erschöpfbarkeit, verminderter Belastbarkeit, Tagesmüdigkeit, Grübelneigung und Schlafstörungen. Herr T1. zeigt ausgeprägtes Vermeidungsverhalten gegenüber sozialen Anforderungs- und Belastungssituationen und hat sich aus sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen. Durch dieses Vermeidungsverhalten kommt es zu einer Fixierung von Depression und Angst. Verantwortlich ist auf der einen Seite ein zunehmender sozialer Trainingsverlust und auf der anderen Seite eine immer größer werdende innere Hürde, sich den Belastungen des Alltages zu stellen. Aus psychiatrischer Sicht kann wenig zum psychodynamischen Hintergrund der depressiven Entwicklung und der Genese der begleitenden multisomatoformen Störung gesagt werden. Der Patient selber scheint für sich eine Erklärung gefunden zu haben, dass sich die Beschwerden für ihn subjektiv evident im Sinne einer Traumafolgestörung darstellen. Wir haben weiter oben dargelegt, dass dies zumindest nach den gängigen ICD-10-Kriterien für Traumafolgeerkrankungen bzw. posttraumatische Belastungssyndrome nicht zutreffen kann. Möglicherweise dient ein derartiger Erklärungsansatz zu einer Selbstrechtfertigung und subjektiven Entlastung." Der Kläger stellte unter dem 9. März 2006 einen schriftlichen Antrag auf Anerken-nung des "Vorfalls im April / Mai 2004, in dem ich als Sachbearbeiter des KK 3 der PI I2. im Mordfall S1. mit der Führung einer Gefährderansprache mit dem späteren Täter S1. beauftragt wurde", als Dienstunfall gemäß § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Auf dem wenige Tage später ausgefüll-ten Formblatt gab der Kläger in der Rubrik "Tag, Uhrzeit und Ort des Unfalls" an: "April / Mai 2004 (genaues Datum nicht bekannt)". In der beigefügten Sachverhalts-schilderung führte er ergänzend aus, er sei mit dem Tötungsgeschehen nicht gut klar gekommen und habe in den folgenden Monaten immer schlimmer werdende Albträume und Magenbeschwerden bekommen. In einer zur Unfallmeldung ergangenen Stellungnahme gab KHK S2. unter dem 29. März 2006 u.a. an, er habe nicht habe wahrnehmen können, dass der Kläger nach dem Ereignis besonders betroffen gewesen sei; hierzu habe er sich ihm gegenüber auch nie geäußert. Der Leiter des Ermittlungsdienstes bei der Polizeiinspektion I2. D. führte unter dem 31. März 2006 u.a. aus, Anzeichen eines psychischen Traumas des Klägers seien zum damaligen Zeitpunkt in keinster Weise zu erkennen gewesen. Das Polizeipräsidium I2. lehnte mit Bescheid vom 22. Mai 2006 nach Einholung einer polizeiärztlichen Stellungnahme den Antrag auf Anerkennung eines Dienst-unfalls mit der Begründung ab: Nach der Unfallschilderung und der Art der Verletzung sei ein ursächlicher Zusammenhang in ärztlich-wissenschaftlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. T. vom 16. März 2006 nicht gegeben. Prof. Dr. med. U. komme in seinem fachärztlichen Gutachten zu der Auffassung, dass der Kläger an dem fraglichen Geschehen nur peripher beteiligt gewesen sei und insofern die ICD-10-Kriterien einer Traumafolgestörung nicht erfüllt seien. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben Widerspruch und legte den Entlassungs-brief des Arztes für Neurologie / Psychiatrie und Psychotherapie N3. vom Gemeinschaftskrankenhaus I3. vom 9. November 2006 vor, in dem sich der Kläger am 19. Juli 2006 in stationärer Behandlung und im Zeitraum 21. Juli 2006 bis 6. September 2006 in ambulanter Behandlung befunden hatte. In dem Arztbrief ist u.a. ausgeführt: "Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (Die Diskussion der Diagnose erfolgt in der Epikrise) ... Psychiatrische Anamnese: ... Das schlimmste Ereignis vor der Tötung der Ehefrau des Bedrohers sei ein Verkehrsunfall vor etwa 12 Jahren gewesen, den er verursacht hatte. Er war am frühen Morgen um 4 bis 5 Uhr mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Er nahm einem anderen Wagen die Vorfahrt. Als er die Situation realisierte, sah er ein anderes Fahrzeug am Straßenrand stehen und dachte erleichtert, dass dem Unfallgegner nicht viel passiert sei. Erst danach wurde er darauf aufmerksam, dass die Unfallgegnerin mit ihrem Wagen in den naheliegenden Bach geraten war und dort blutverschmiert angetroffen wird. Er sei dann tief betroffen gewesen, was er durch sein Verhalten bewirkt hatte. Er befürchtete, dass die Frau ein "Krüppel" bleiben könne. Nach dem Unfall habe er durch die irrtümliche Einschätzung erst die Erleichterung gehabt, "es ist nichts Schlimmes passiert". Umso mehr habe ihn die Realität getroffen. Es habe ihm vor Augen gestanden, dass er die Folgen tragen müsse. ... Diagnostisches Gespräch anhand der DSM-IV-Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung ... B-Kriterien: ... (3) Handeln oder Fühlen, als ob das traumatische Ereignis wiederkehrt: Die Montagsbesprechung in der Dienststelle, als er von dem Mord erfuhr. Imaginative Bilder der erschossenen Frau (die Sauerei der 8 bis 9 Schüsse mit dem Blut). Wiederkehrend sein Anruf beim Bedroher. ... Beurteilung der diagnostischen Kriterien nach DSM-IV Bis auf das zu diskutierende A-Kriterium liegt das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung vor. Aus der Anamnese ergeben sich keine Hinweise, dass die Persönlichkeit vor dem Ereignis schon so schwer gestört war, dass dies die Störung begründen würde. ... Aus der Sicht des Behandlers trifft die Diagnose einer Dysthymie nicht zu, da es sich bei der Störung nicht primär um eine strukturelle tiefgreifende anhaltende Strukturproblematik, sondern um eine erlebnisreaktive Störung handelt. Vom aktuellen Ausmaß übertraf die Störung die Kriterien einer Dysthymie und erreichen die Kriterien einer mittelschweren Depression. Da die Störung erst nach dem April 2004 begonnen hatte, würde es sich auch um eine sehr ungewöhnliche Verlaufsform handeln. Die DSMIV fordert eine Dauer von mindestens 2 Jahren zur Diagnosestellung. ... Diagnostische Bewertung: Abgesehen von den versorgungsrechtlich sicherlich wichtigen Fragen ist es für den Beamten, der sich während seiner beruflich aktiven Zeit ganz mit der Polizeiarbeit und dem Zusammenhalt der Arbeitsgruppen identifiziert hat, eine gravierende Belastung, wenn ein Ereignis im Dienstzusammenhang, das ihn zweifelsohne aus der Bahn geworfen hat, vom Dienstherrn nicht als die Ursache seiner Schwierigkeiten angesehen wird. Rein psychodynamisch, ohne rechtliche Wertung meinerseits, muss er sich im Stich gelassen fühlen. Auch die interkollegialen Schwierigkeiten nach dem Ereignis können durchaus schon im Zusammenhang mit der durch die seelische Verstörung aufgetretenen Verhaltensänderungen gesehen werden. ... Ich fragte ihn, warum gerade diese Situation eine solche Reaktion bei ihm ausgelöst haben könnte. Er habe doch fast täglich mit schrecklichen Handlungen und Unfällen zu tun gehabt. Seine Antwort darauf war, dass es sich bei der Ausgangssituation um eine für ihn ganz ungewöhnliche Situation gehandelt habe. In der Regel komme die Polizei immer erst, wenn etwas geschehen sei, wenn ein anderer schon schuldig geworden sei. Hier sei er aber im Vorfeld tätig gewesen und habe eigentlich das Bemühen gehabt, eine Tat zu verhindern. Dies sei nicht gelungen. So habe sich für ihn die Schuldfrage persönlich gestellt. Hier war er möglicherweise selbst schuldig geworden. Es sei ihm mittlerweile schon klar, dass er sich fachlich ganz korrekt verhalten habe und ihn keine Schuld treffe. Aber die Bilder und die Anspannung werde er deshalb trotzdem nicht los. Dieses Erschrecken und die dadurch ausgelösten seelischen und körperlichen Reaktionen sind verständlich, wenn auch in ihrem Ausmaß tragisch ausgeprägt. Die Reaktion kann psychodynamisch nachvollzogen werden und kann nicht auf wesentliche vorbestehende neurotische Anteile oder Persönlichkeitsstörungsanteile zurückgeführt werden. Vom Syndrom-Cluster sind alle Bedingungen einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt, wie auch im Diagnostikteil dargestellt wurde. Der einzige fragliche Punkt hierzu ist das A-Kriterium der Anwesenheit bei dem Ereignis. Im Unterschied zur ICD 10 spricht die DSMIV hier von einer Konfrontation mit dem Ereignis. Dies erscheint aus meiner Sicht erfüllt." Der Polizeiarzt Dr. med. T. hatte bereits vor Erstellung des Entlassungsbriefes in einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Arzt N3. vom 16. August 2006 u.a. festgehalten: "Die formale Diagnostik sei schwierig, Herr N3. denkt jedoch an das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Kriterien seien seiner Meinung nach bis auf die Auslösesituation erfüllt. Er gesteht ein, dass wohl 95 % aller Polizisten den Vorfall anders und normal verarbeitet hätten. Für ihn komme es aber auf das subjektive Erleben an, deshalb halte er es auch für ein Trauma. ... Die Kriterien für die auslösende Situation müsse man allerdings weiten, um die Diagnose so zu kennzeichnen. Er habe den Eindruck gewonnen, dass für den Patienten die Situation tatsächlich die Qualität eines Traumas gehabt habe." In einer Stellungnahme zum Entlassungsbrief des Arztes N3. führte Dr. med. T. unter dem 31. Januar 2007 u.a. aus: "Herr Prof. U. führte in seinem Gutachten bereits aus, dass Herr T1. an dem Geschehen nur peripher beteiligt war und insofern die ICD-10-Kriterien einer Traumafolgestörung nicht erfüllt seien. In dem für die Klassifizierung von psychischen Erkrankungen noch genaueren Klassifikationssystem DSM-IV (Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders - diagnostisches und statistisches Handbuch psychischer Störungen), das auch der Kollege N3. in seinem Schreiben erwähnt, wird für eine Traumafolgestörung eindeutig gefordert, dass in der Vorgeschichte der Störung ein Ereignis vorgelegen haben muss, das sowohl objektiv lebensbedrohlich war (A 1-Kriterium) als auch subjektiv als extrem lebensbedrohlich erlebt wurde (A 2-Kriterium). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, darf man von einem Trauma oder einer Traumatisierung sprechen. Diese Kriterien sind bei Herrn T1. eindeutig nicht erfüllt. ... Über die hiermit dargestellten formalen Gesichtspunkte hinaus enthält die Krankenakte von Herrn T1. ganz wesentliche anamnestische Angaben, die ebenfalls gegen die Annahme einer Traumafolgestörung sprechen. Diese kann ich jedoch im Einzelnen erst darstellen, wenn mir diesbezüglich eine Schweigepflichtentbindung erteilt wird. Erst bei Berücksichtigung dieser Aspekte ergibt sich ein schlüssiges Gesamtbild, was eine Reihe von Aussagen im Entlassungsbericht des Kollegen N3. relativiert und am Ende die Zuordnung als eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zulässt." Dem schloss sich der Polizeiarzt Dr. med. E. unter dem 14. Februar 2007 mit der Begründung an, dass die Stellungnahme des Arztes N3. nicht der gängigen Lehrmeinung bezüglich der Voraussetzungen eines Dienstunfalls entspreche. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2007 wies die Bezirksregierung B2. den Widerspruch des Klägers unter Verweis auf das Gutachten des Prof. Dr. med. U. sowie die im Widerspruchsverfahren eingeholten polizeiärztlichen Stellungnahmen als unbegründet zurück. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend: Er habe einen Dienstunfall im Rechtssinne erlitten. Die erforderliche "äußere Einwirkung" liege auch vor, wenn ein äußerer Vorgang - etwa eine Beleidigung - zunächst eine psychische Reaktion - z.B. Schockwirkung - auslöse, die sodann ihrerseits krankhafte körperliche Folgen hervorrufe. Seine Krankheitssymptome seien durch den Vorfall im Mai 2004 bedingt. Insofern komme es nicht darauf an, ob bei ihm eine posttraumatische Belastungs-störung oder eine andere psychische Erkrankung vorliege. Hierzu werde auf den Entlassungsbrief des Arztes N3. des Gemeinschaftskrankenhauses I3. verwiesen, welcher seine Auffassung untermauere. Diesem Gutachten komme auch deshalb besondere Aussagekraft zu, weil es auf Veranlassung des Dienstherrn erstellt worden sei. Hingegen stütze sich Prof. Dr. med. U. auf falsche Tatsachen. Der Facharzt B. habe unter dem 26. Januar 2006 in einer Bescheini-gung ausgeführt, die im Gutachten des Prof. Dr. med. U. enthaltene Aussage, erst relativ spät habe der Patient als Interpretationsmuster das traumatisierende berufliche Ereignis angeboten, beruhe auf einem Missverständnis und treffe so nicht zu. Denn Anlass der Behandlung sei ja gerade das traumatisierende berufliche Ereignis gewesen, von dem auch gleich bei der ersten Begegnung berichtet worden sei. Auch habe der Facharzt B. darauf hingewiesen, dass es nach seiner - des Klägers - Aussage sachlich nicht richtig sei, dass seine Eltern ein Ausweichverhalten gegenüber schulischen Problemen gestützt hätten. Die Polizeiärzte hätten sich im Widerspruchsverfahren zu dem Umstand, inwiefern die Erkrankung anlagebedingt sei, trotz Vorlage des Entlassungsbriefes nicht mehr geäußert. Selbst wenn eine gewisse Veranlagung bei ihm festgestellt werden könne, so spreche dies nicht ausschlaggebend dagegen, die psychischen Erkrankungen als Dienstunfallfolge anzuerkennen. Denn wesentliche Ursache könne auch ein äußeres Ereignis sein, welches ein anlagebedingtes Leiden auslöse oder beschleunige, wenn das Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen derart zurücktrete, dass diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen seien. Anhaltspunkte für Letzteres gebe es nicht. In der mündliche Verhandlung hat der Kläger sein Vorbringen zu dem in der Dienstunfallanzeige vom 9. März 2006 geschilderten Geschehen zeitlich und inhaltlich präzisiert. Er beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums I2. vom 22. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B2. vom 15. März 2007 zu verpflichten, den dienstlichen Vorgang vom 21./24. Mai 2004 (Gefährderansprache gegenüber dem Beschuldigten B1. S1. , Frühbesprechung am darauffolgenden Montag) als Dienstunfall gemäß § 31 des Beamten-versorgungsgesetzes anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Unbestritten liege bei dem Kläger eine gravierende psychische Erkrankung vor, jedoch fehle es an dem behaupteten Ursachenzusammenhang mit einem dienstlichen Vorfall. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass sich aus der Anamnese keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung vor dem Ereignis ergäben, müsse berücksichtigt werden, dass die Anamnese ausschließlich auf Aussagen des Klägers beruhe. Welche Auskünfte er den jeweiligen Ärzten gegeben habe, könne seitens des Beklagten nicht geprüft werden. Der Kläger habe die in den mit seiner Dienstunfähigkeit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsstreitverfah-ren erteilten Entbindungen von der ärztlichen Schweigepflicht zurückgezogen bzw. von vornherein immer wieder darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Ärzte von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden würden; einzelnen Ärzten habe der Kläger ausdrücklich Auskünfte untersagt. Ein derartiges Verhalten stelle die Aussagekraft darauf beruhender ärztlicher Stellungnahmen deutlich in Frage. Zu Recht habe der Polizeiarzt Dr. med. T. darauf hingewiesen, dass die Krankenakte des Klägers "ganz wesentliche anamnestische Angaben, die ebenfalls gegen die Annahme einer Traumafolgestörung sprechen", enthalte. Nicht nachvollzogen werden könne, warum es unbeachtlich sein solle, ob irgendwelche ICD-Kritierien o.ä. erfüllt würden. Während des Klageverfahrens ist im Rahmen des parallel durchgeführten Zurruhe-setzungsverfahrens unter dem 12. Juni 2007 von dem Polizeiarzt Dr. med. S3. , Polizeiärztlicher Dienst Bezirksregierung N4. , ein Gutachten zur Polizeidienst-fähigkeit des Klägers erstellt worden, in dem es u.a. heißt: "In Vorbereitung auf das Gutachten war Herr T1. gebeten worden, die behandelnden Ärzte des letzten Jahres von der Schweigepflicht dem Unterzeichner gegenüber zu entbinden. Dies wurde ausdrücklich in schriftlicher Form untersagt. Erbetene Befunde der aktuell behandelnden Ärzte, die Auskunft über die derzeitige Erkrankung geben, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. ... Beruflicher Werdegang: ... 2001 - 2003 Fachhochschule I2. mit Abschluss der zweiten Fachprüfung. Anschließend wieder Wach- und Wechseldienst in I4. beim PP I2. , dort vornehmlich mit älteren Kollegen zusammen, die ihm das Leben schwer gemacht hätten. Frühjahr 2004 für 3 Monate zur Kripo abgeordnet zur weiteren Qualifizierung. ... Seit Juni wieder Tätigkeit in I4. im Schicht- und Wechseldienst, dort zunehmende Schwierigkeiten mit den älteren Kollegen. Jetzige Beschwerden, eigene Angaben: Nach Rückkehr zur Wache in I4. habe er zunehmend Schwierigkeiten mit den älteren Kollegen bekommen. Dies habe dazu geführt, dass er sich wiederholt kurzfristig krankmelden musste wegen plötzlichem Unwohlsein, Erbrechen, Durchfall, Kurzatmigkeit vor dem Dienst. Dies habe man ihm übel genommen und ihm unterstellt, er wolle sich vor dem Dienst drücken. Im Oktober 04 sei er umgeknickt und habe sich eine Bänderläsion am rechten Sprunggelenk zugezogen, die schließlich operiert werden musste. Diese Dienstunfähigkeit kam ihm sehr gelegen, habe sich dadurch psychisch entlastet gefühlt. Während dieser Krankheitszeit habe er immer deutlicher für sich gemerkt, dass ihm das Ereignis im März/April 2004 mit der erfolglosen Gefährdungsansprache und dem dadurch nicht verhinderten Tod der Bedrohten zunehmend belaste. Vermehrte Interessenlosigkeit, zunehmende Traurigkeit, fehlender Elan, wiederholte Magen- und Darmbeschwerden hätten ihn veranlasst, jetzt doch einen Psychiater aufzusuchen. ... Aktuelle Behandlungen: Alle 3 bis 4 Wochen Vorstellung beim Psychiater Dr. B. , dort ein Gespräch für 15 Minuten. Dr. B. frage nach Veränderungen, sonst keine weiteren Maßnahmen. Ansonsten werden keine weiteren Ärzte konsultiert. Klinischer Befund Psyche ... Herr T1. wirkt fixiert auf die Vorstellung, dass alle Symptome Folge der vergeblichen Gefährdungsansprache 2004 sind. Er beschreibt wiederkehrende Träume über dieses Ereignis, wobei die Häufigkeit zunächst ungenau angegeben wird, dann bei Nachfrage fast jede Nacht. Die Träume werden sehr blass und wenig beängstigend beschrieben, dabei auch keinerlei vegetative Reaktion als Ausdruck eines belastenden Wiedererlebens. ... Diagnosen: - Anhaltende ängstlich/depressive Störung - Somatoforme Störungen - Adipositas ... Zur Anerkennung als Dienstunfall Dienstrechtlich wird ein adäquates Unfallereignis gefordert. Dies muss ein plötzliches Ereignis mit außergewöhnlicher Bedrohung sein, das subjektiv als extrem lebensbedrohlich empfunden wird. Es muss so schwer sein, dass es bei fast jedem eine tiefe Hilflosigkeit und Verzweiflung hervorruft. Ein solches Ereignis hat bei Herrn T1. mit der erfolglosen Gefährdungsansprache und Tod der Bedrohten nicht vorgelegen. Darüber hinaus war Herr T1. nur peripher mit dem ganzen Ereignis befasst. Er hat weder die Getötete gesehen noch an den weiteren Ermittlungen teilgenommen. Insofern teile ich die Einschätzung von Prof. Dr. U. und dem zuständigen Polizeiarzt, die eindeutig eine Traumagenese ausschließen. Selbst Dr. N3. mochte keine dienstrechtliche Würdigung abgeben. Auch wenn Herr N3. in dem angeschuldigten Ereignis die Ursache sieht, ist diese nur als Gelegenheitsursache anzusehen bei anderweitigen im Patienten liegenden Störungen. Diese wären auch ohne das Ereignis entstanden. Auffällig ist jedoch die Fixierung von Herrn T1. auf dieses Ereignis und die Anerkennung als Dienstunfall, was einer etwaigen Therapiefähigkeit und Besserung im Wege steht." Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorgangs vom 21./ 24. Mai 2004 (Gefährderansprache gegenüber dem Beschuldigten B1. S1. , Frühbesprechung am darauffolgenden Montag) als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Kenntniserlangung des Klägers vom Tötungsgeschehen nach Durchführung der Gefährderansprache stellt keinen Dienstunfall im Sinne dieser Vorschrift dar. Das Geschehen erfüllt nicht die Voraussetzungen einer äußeren Einwirkung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Das Merkmal "äußere Einwirkung" hat den Zweck, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen. Es soll Unfallereig-nisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z.B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise, Alkoholeinfluss) oder auf willent-liches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - II C 49.68 -, BVerwGE 35, 133; Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Kommentar zum BeamtVG (Stand: Oktober 2009), Hauptband I, Erläuterung 2 zu § 31 BeamtVG m.w.N.; Plog / Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz u.a. (Stand: November 2009), Band 2, Anm. 39 zu § 31 BeamtVG. Danach können herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen gegen-über dem Beamten im Einzelfall eine äußere Einwirkung im Sinne der gesetzlichen Dienstunfalldefinition darstellen. Andererseits muss in diesem Zusammenhang aber auch berücksichtigt werden, dass die Dienstunfallvorschriften sich auf Ausnahme-sachverhalte beziehen und deshalb eng auszulegen sind. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unbeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten "in Ausübung oder infolge des Dienstes" erlittenen Schäden auferlegen. Er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger, d.h. von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Dienstherr - auch bei ausblei-bender Dienstleistung - grundsätzlich zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet bleibt und weitere Leistungen im Rahmen der Beihilfe zu erbringen hat. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 30. Dezember 1965 - III R 77/63 -, ZBR 1966, 382; BayVGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - Nr. 3 B 83 A.474 -, Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES / C II 3.1 Nr. 7; Brockhaus in Schütz / Maiwald, a.a.O., Teil D, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG. Das OVG Schleswig-Holstein hat in dem vorzitierten Urteil vom 26. November 1993 hervorgehoben, dass die Dienstunfallvorschriften als Bestandteil der beamtenrecht-lichen Unfallfürsorge Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn seien; diese Fürsorgepflicht gebiete, dass der Dienstherr grundsätzlich für die Folgen eines Unfalles einstehe, den der Beamte im inneren Zusammenhang mit seiner Dienst-leistung erleide. Für ein Eingreifen der Unfallfürsorge bestehe jedoch kein Anlass bei Vorgängen, die - wie etwa bloße Mitteilungen von Personalentscheidungen - im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich seien. Derartige Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz bewegten, könnten den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht erfüllen. Etwas anderes könne nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Dies sei etwa der Fall bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten. Diesen Rechtsstandpunkt teilt das erkennende Gericht. An einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts fehlt es mithin bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich, "an der Tagesordnung" und sozial adäquat sind und kein objektiv erkennbares Schädigungspotential haben. Diese Merkmale weist das vom Kläger in Bezug genommenen Geschehen vom 21. / 24. Mai 2004 auf. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seine vorherigen Angaben zur Durchführung der fraglichen Gefährderansprache wiederholt und zur nachfolgenden Kenntniserlangung von der Tötung der Bedrohten ausgeführt: Nach Durchführung der Gefährderansprache am Freitag habe er am darauffolgenden Montag im Dienst von der Tötung gehört. Er habe hiervon zunächst über den "Flurfunk" Kenntnis erlangt, dies aber zunächst nicht ernst genommen. Dann sei der Mordfall aber Gegenstand der montags regelmäßig stattfindenden Frühbesprechung gewesen. Dabei seien auch erkennungsdienstliche Fotos vom Tatort gezeigt worden. Der Anblick sei nicht schrecklich gewesen. Die Bilder hätten eher wie Passfotos der Beteiligten ausgesehen. Er selbst habe sich nachfolgend den Tatort auch nicht besonders schrecklich vorgestellt. Für die Kollegen sei es in der Frühbesprechung ein Vorgang wie jeder andere gewesen. Er - der Kläger - habe überlegt, ob er wegen des Geschehens Ärger bekommen könne. Schon an dem besagten Tag sei jedoch schnell klar geworden, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne. In der Nach-bereitung der Besprechung sei noch an diesem Tage überprüft worden, was er gemacht habe. Dazu habe er seine Notizen zusammengefasst. Aufgrund der Vorwürfe der Angehörigen habe noch eine interne Untersuchung stattgefunden. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft seien keine Ermittlungen eingeleitet worden. Er - der Kläger - habe das Geschehen nicht weiter verfolgt, auch nicht in den Medien. Hiervon ausgehend handelt es sich bei dem in Rede stehenden Geschehen um einen Vorgang im Rahmen des normalen Dienstbetriebs ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, insbesondere ohne erkennbares "Schädigungspotential". Nach der Schilderung des Klägers ist das Telefonat mit dem Täter so verlaufen, dass dieser die Bedrohungen abgestritten und das Gespräch von sich aus abgebrochen hat. In der Frühbesprechung ist in der allgemein üblichen und sachlichen Weise über die Tötung, an der dem Kläger persönlich unbekannte Personen beteiligt waren, gesprochen worden. Weder ist der Kläger verbal angegriffen worden noch sind ihm bezüglich seines dienstlichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Gefährderan-sprache Vorhaltungen gemacht worden. Für die Kollegen war es ein Fall "wie jeder andere". Bereits kurz nach Beendigung der Frühbesprechung und Überprüfung der Bemühungen des Klägers im Zusammenhang mit der Gefährderansprache war klar, dass sein Verhalten dienstlich nicht zu beanstanden war. Ein solcher, in jeder Hinsicht "normaler" dienstlicher Vorgang kann nach den obigen Ausführungen keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG darstellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Geschehen tragischerweise eine Tötung zugrunde lag. Selbst wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - annähme, dass es sich bei dem fraglichen Geschehen um eine "äußere Einwirkung" i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gehandelt hat, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn es fehlt auch an der Ursächlichkeit dieses Geschehens für die Erkrankung des Klägers. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberver-waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der erkennenden Kammer sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedin-gungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat; dagegen ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechts-sinne anzusehen, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Rechtssinne kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst und / oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebe-dingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinne sind sog. Gelegen-heitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, ZBR 1989, 57 = DÖD 1988, 295, und Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, Schütz / Maiwald, ES / C II 3.1 Nr. 77 = ZBR 2003, 140; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 1998 - 6 A 31/97 -, Schütz / Maiwald, ES / C II 3.1 Nr. 74, und Beschluss vom 22. Februar 2000 - 6 A 843/99 -; Brockhaus in Schütz / Maiwald, aaO, Teil D, Rn. 36 ff mit weiteren Nachweisen zu § 31 BeamtVG; VG B2. , Urteile vom 23. November 2006 - 2 K 1754/05 - und vom 15. Februar 2006 - 2 K 4645/03 -. Hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Beamte die Beweislast. Insoweit gelten im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisregeln. Demzufolge hat der Beamte auch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu führen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17/81 -, RiA 1982, 119 = NJW 1982, 1893; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 6 A 4067/92 -; Urteile der erkennenden Kammer vom 18. Oktober 2007 -2 K 1550/05- sowie vom 23. November und 15. Februar 2006 aaO. Hiervon ausgehend kann nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das vom Kläger in Bezug genommene Geschehen die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Folgen nach sich gezogen hat. Bei dieser Einschätzung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die ICD-10-Kriterien bzw. DSM-IV-Kriterien bezüglich des Vorliegens eines eine Traumafolge-störung bzw. posttraumatische Belastungsstörung auslösenden Ereignisses nicht erfüllt sind. Dieser Befund ist im psychiatrischen Gutachten des Prof. Dr. med. U. vom 26. September 2005, in den Stellungnahmen der Polizeiärzte Dr. med. T. vom 16. März 2006 und 31. Januar 2007 und Dr. med. E. vom 14. Februar 2007 und im polizeiärztlichen Gutachten des Dr. med. S3. vom 12. Juni 2007 im Einzelnen dargestellt. Erforderlich ist nach den erwähnten Kriterien eine tatsächliche und unmittelbare Beteiligung des Betroffenen an der psychotraumatisierenden Situation, und zwar dergestalt, dass er sich dem Geschehen mehr oder minder schutz- und hilflos ausgeliefert sieht (Gutachten des Prof. Dr. med. Trenckmann) bzw. in der Weise, dass ein objektiv lebensbedrohliches Ereignis vorhanden ist, welches auch subjektiv als extrem lebensbedrohlich erlebt wird (Stellungnahme Dr. med. T. vom 31. Januar 2007). Das vom Kläger geltend gemachte Geschehen erfüllt diese Kriterien nicht. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger sich zu keinem Zeitpunkt tatsächlich in einer für ihn objektiv oder subjektiv bedrohlichen Situation befunden hat. Die dienstliche Frühbesprechung ist in der üblichen sachlichen Weise abgehalten worden. Abgesehen davon, dass der Kläger sich - ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung - in der Frühbesprechung gefragt hat, ob er Ärger bekom-men könne, hat er keine weitergehende psychische Reaktion auf die Kenntniser-langung von dem Tötungsdelikt erwähnt. Bereits am selben Tag war sodann - auch für den Kläger - klar, dass ihm dienstlich keine Vorhaltungen gemacht werden konnten. Er ist sogar für seinen Einsatz gelobt und aufgefordert worden, sich auf eine freie Stelle im KK 3 zu bewerben. Schließlich hat der Kläger weder den Täter noch das Opfer persönlich gekannt. Seinen Angaben zufolge hat er im Dienst keine "schrecklichen Bilder" vom Tatort gesehen. Er war nach der Tat nicht am Tatort und auch nicht an den Ermittlungen beteiligt. Hiernach handelt es sich um kein Geschehen, welches ohne eine entsprechende Prädispostion bzw. andere Ursachen die vom Kläger geschilderten ganz erheblichen psychischen und psychosomatischen Folgen nach sich ziehen kann. Ebenso wenig kann es bei mehreren zusammenwirkenden Bedingungen als alleinige Ursache oder wesentliche Mitursache im dienstunfallrechtlichen Sinne angesehen werden. Soweit der Kläger sich auf den Entlassungsbericht des Facharztes N3. vom 9. November 2006 beruft, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung des Klägers festgestellt und ausgeführt wird, dass es sich um eine erlebnisreaktive Störung handele und die Reaktion nicht auf neurotische Anteile oder Persönlichkeits-störungsanteile zurückgeführt werden könne, begründet dies keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vorherigen Ausführungen. Zweifelhaft ist bereits, in welchem Ausmaß überhaupt weitere Ursachen im Rahmen der Behandlung thema-tisiert worden sind. Auffallend ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass der Facharzt N3. von erstmaligen Symptomen und interkollegialen Schwierigkeiten nach dem Vorfall ausgegangen ist. Der Kläger ist jedoch z. B. von dem Arzt für Allgemeinmedizin L1. vom 26. bis 31. März 2004 - mithin unmittelbar vor der Hospitation - mit der Diagnose "F 43.0 G" krankgeschrieben worden, wobei nach der ICD-10 unter F 43.0 eine akute Belastungsreaktion zu verstehen ist. Auch hat er ausweislich des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. med. U. vom 26. September 2005 schon vorher Probleme mit den Kollegen gehabt (" ... und sei im Februar 2004 auf eine neue Wache nach I2. -I4. gekommen. Dort seien die vorwiegend älteren Kollegen einigermaßen skeptisch ihm gegenüber gewesen als einem deutlich jüngeren, aber formal eben höher qualifizierten Kollegen."). Ähnliches beschreibt der Polizeiarzt Dr. med. S3. im Gutachten vom 12. Juni 2007, wenn es dort heißt: "Anschließend wieder Wach- und Wechseldienst in I4. beim PP I. -gen, dort vornehmlich mit älteren Kollegen zusammen, die ihm das Leben schwer gemacht hätten. Frühjahr 2004 für 3 Monate zur Kripo abgeordnet... .Seit Juni wieder Tätigkeit in I4. im Schicht- und Wechseldienst, dort zunehmende Schwierigkeiten mit den älteren Kollegen." Zudem hat der Facharzt N3. selbst gegenüber dem Polizeiarzt Dr. med. T. - ausweislich des Telefonvermerks vom 16. August 2006, an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln ist - geäußert, dass die Kriterien für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Blick auf die erforderliche Auslösesituation geweitet werden müssten. Weiterhin hat er eingeräumt, dass wohl 95 % aller Polizisten den Vorfall anders und normal verarbeitet hätten, was ebenfalls deutlich macht, dass eine psychisch stabile, nicht anderweitig belastete Person den Vorfall ohne Langzeitschäden verarbeitet hätte bzw. beim Zusammenwirken mehre-rer Bedingungen das Geschehen jedenfalls nicht alleinige Bedingung oder wesent-lich mitursächlich im dienstunfallrechtlichen Sinne ist. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob beim Kläger möglicherweise eine andere psychische Erkrankung als eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Denn es fehlt jedenfalls an der dienstunfallrechtlichen Ursächlichkeit des vom Kläger geltend gemachten Geschehens. Auch die vom Kläger angeführten Stellungnahmen des ihn behandelnden Facharztes B. , der ebenfalls von einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. Angststö-rung ausgeht, verhelfen seinem Begehren nicht zum Erfolg. Weder enthalten sie nähere Ausführungen zu den entsprechenden Diagnosekriterien noch verhalten sie sich dezidiert zum Vorhandensein / Nichtvorhandensein bzw. zur Bewertung weiterer Ursachen im dienstunfallrechtlichen Sinne. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.