Urteil
7 K 1682/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:0114.7K1682.09.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C. , Flur , Flurstück . Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 7. Mai 2009 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 179 "S. /N.--------weg " und wurde auf Grund einer Baugenehmigung vom 27. August 2007 mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Das Grundstück wird erschlossen durch eine neu gebaute Seitenstraße zur Straße " S. ". Diese Seitenstraße steht noch im Eigentum des Erschließungsträgers, der Fa. Q. GmbH & Co. KG, die auf Grund eines Erschließungsvertrages vom 31. März 2006 verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrsflächen bis zum 1. Mai 2009 (inzwischen verlängert bis zum 1. Mai 2010) fertig zu stellen und an die Stadt zu übergeben. Eine Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr ist noch nicht erfolgt. 3 Bereits am 9. November 2005 hatte der Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt X. in öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst: "Für die im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 179 projektierte Straße wird der Name P. -Weg festgesetzt." 4 Dieser Beschluss erfolgte auf der Grundlage einer Verwaltungsvorlage, in der es u.a. heißt, in dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 179 würden zwei kleinere Erschließungsstraßen entstehen, die mit einem Namen benannt werden sollten. Zum damaligen Zeitpunkt war offenbar geplant, dass das Neubaugebiet durch zwei von der Straße "S. " abzweigende Stichstraßen (Planstraßen A und B) erschlossen werden sollte. Tatsächlich wird das Neubaugebiet nunmehr durch eine Stichstraße erschlossen. 5 In der der Klägerin erteilten Baugenehmigung wurde das Baugrundstück bezeichnet als "X. , S. ". In der Folgezeit wurde für das Haus der Klägerin - auch von Seiten der Beklagten zu 3. - tatsächlich die Anschrift "S. verwandt. Die Beklagte zu 3. stellte im März 2009 ein Straßenschild mit der Aufschrift "P. -Weg" auf. 6 Mit Schreiben vom 3. April 2009 unter dem Betreff "Umnummerierung und Straßenneubenennung" teilte die Beklagte zu 3. der Klägerin mit, dass die Stadt den abzweigenden Stichweg im Neubaugebiet "S. " mit dem neuen Straßennamen "P. -Weg" versehen habe, der jetzt zum Tragen kommen solle. Für ihr Grundstück sei die Bezeichnung "P. -Weg" vorgesehen. Hierzu bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 setzte die Beklagte zu 3. für das Grundstück der Klägerin die Bezeichnung "P. -Weg" fest und bat, das Grundstück mit der neuen Hausnummer zu versehen. Die Beklagte zu 3. erklärte außerdem, dass sie aufgrund der widrigen Umstände der Straßenneubenennung, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, bereit sei, Kosten gegen Nachweis in Höhe von bis zu 150,00 EUR zu übernehmen. 8 Am 10. Juni 2009 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 2009 erhoben. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 hat die Klägerin die Klage erweitert und begehrt nunmehr zusätzlich die Feststellung, dass ein wirksamer Benennungsakt zur Benennung einer Wegefläche als "P. -Weg" nicht vorliegt, hilfsweise die Benennungsverfügung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt X. vom 9. November 2005 aufzuheben. 9 Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: 10 Im vorliegenden Fall gehe es um die Umbenennung einer Straße, nicht um die erstmalige Benennung. Die betroffene Seitenstraße habe zunächst die Bezeichnung "S. " geführt. Es bestehe deshalb sowohl ein Feststellungsinteresse, als auch die Klagebefugnis. Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage für die Benennung der Straße, da § 4 Abs. 2 Satz 3 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) die Gemeinden nur zur Benennung öffentlicher Straßen ermächtige. Die betroffene Straße stehe aber noch im Eigentum der Fa. Q. und sei noch nicht gewidmet. Für die Namensgebung sei außerdem ein Ratsbeschluss erforderlich. Die Übertragung auf den Haupt- und Finanzausschuss in § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt X. sei wegen Unbestimmtheit unwirksam. Der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses sei zudem unwirksam, jedenfalls aber gegenstandslos. Der Beschluss sei nicht nach außen gelangt und tatsächlich nicht beachtet worden. Er sei nicht bekannt gegeben worden. Es sei unklar, worauf sich der Beschluss beziehe, da zwischenzeitlich die Trasse der Straße geändert worden sei. Aus Ordnungsgesichtspunkten sei eine Umbenennung nicht notwendig. Die Verwendung der Anschrift "S. " habe in der Vergangenheit keine Probleme bereitet. Verschiedene Schreiben und Bescheide auch von Seiten der Beklagten zu 3. hätten ohne weiteres ihren Empfänger erreicht. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. gegen die Stadt X. als Beklagte festzustellen, dass ein wirksamer Benennungsakt zur Benennung einer Wegefläche als "P. -Weg" nicht vorliegt, insbesondere nicht in Gestalt eines Beschlusses des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt X. vom 9. November 2005, 13 2. hilfsweise zu Ziffer 1. gegenüber dem Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt X. , vertreten durch die Bürgermeisterin der Stadt X. , die Benennungsverfügung durch den Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt X. vom 9. November 2005 zur Bezeichnung als "P. -Weg" aufzuheben, 14 3. unbedingt gegenüber der Bürgermeisterin der Stadt X. als Beklagter den Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2009 "Umnummerierung und Straßenneubenennung" aufzuheben. 15 Die Beklagte zu 3. zugleich als Vertreterin der Beklagten zu 1. und 2. beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung trägt sie vor: 17 Sie willige in die Klageänderung ein. Die Klägerin könne keine Verletzung subjektiver Rechte geltend machen. Es gehe nicht um die Umbenennung einer Straße, sondern um die erstmalige Benennung, die ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge. Nach dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses habe die Straße von Anfang an "P. -Weg" heißen sollen. Der Name "S. " sei vom Bauordnungsamt fälschlicherweise benutzt worden, weil dort der Beschluss nicht bekannt gewesen sei. Die Nutzung eines falschen Straßennamens stelle jedoch keine Erstbenennung einer Straße dar. Im Bescheid vom 12. Mai 2009 seien zudem die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt worden, indem ihr die Übernahme von Unkosten bis zur Höhe von 150,00 EUR zugesagt worden sei. Selbst wenn es sich um eine Straßenumbenennung handeln sollte, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Gemeinde sei nicht nur berechtigt Straßen zu benennen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet seien. Sie habe das Recht, alle vom Verkehr benutzten oder bewohnten Straßen zu benennen, um eine Orientierung im Siedlungsgebiet zu ermöglichen. Ein Ratsbeschluss sei hierfür nicht erforderlich. Die Übertragung der Zuständigkeit auf den Haupt- und Finanzausschuss durch § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung sei nicht zu beanstanden. Der von diesem Ausschuss gefasste Beschluss sei auch nicht wegen Funktionslosigkeit unwirksam. Der Beschluss sei dem Tiefbauamt - Arbeitsgruppe Straßenrecht (StA 66.0) übersandt und von diesem umgesetzt worden, indem Kopien der Beschlussausfertigung an die Stadtämter 33 (Bürgerberatung), 37 (Feuerwehr und Rettungsdienst) und 63 (Bauordnungsamt) weitergeleitet worden seien. Dies ergebe sich aus entsprechenden Vermerken in den Verwaltungsvorgängen (BA I 15). Es sei irrelevant, dass der Straßenverlauf zum Zeitpunkt der Beschlussfassung evt. noch nicht eindeutig gewesen sei. Schließlich sei ein Straßenschild "P. -Weg" vorhanden. Im Übrigen seien Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse für unbestimmte Zeit wirksam. Inzwischen liefen weitere Baugenehmigungs- bzw. Freistellungsverfahren zur Errichtung von Wohnhäusern an der betroffenen Straße. Nunmehr werde der korrekte Straßenname vergeben und die entsprechende Nummerierung. Die Bauherren vertrauten auf diese Straßenbezeichnung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht hat das Passivrubrum im Einvernehmen mit den Beteiligten entsprechend den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen ergänzt. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist mit dem Klageantrag zu 1. als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes. Der Beschluss des Beklagten zu 2. vom 9. November 2005 über die Festsetzung eines Straßennamens ist ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. 23 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 15 B 1517/07 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2008, 183. 24 Soweit die Klägerin außerdem die Feststellung begehrt, es sei auch im Übrigen kein wirksamer Benennungsakt zur Benennung einer Wegefläche als "P. -Weg" ergangen, geht es um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, nämlich um die Feststellung einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Eigenschaft einer Straße. Ein Feststellungsinteresse ist zu bejahen, da die Klägerin als Anliegerin ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wie die Straße heißt, an der ihr Grundstück liegt, und ob die Straße überhaupt einen Namen hat. Die Klage ist zu Recht gegen die Beklagte zu 1. gerichtet, da es vorliegend nicht um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geht, so dass die Sonderregelung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur VwGO (AG VwGO) nicht eingreift. 25 Die danach zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Beschluss des Beklagten zu 2. vom 9. November 2005, mit dem für die im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 179 projektierte Straße der Name "P. -Weg" festgesetzt wurde, ist nicht unwirksam. 26 Allerdings bestehen Zweifel daran, ob der Beklagte zu 2. für die Benennung der Straße zuständig war. Die Zuständigkeit für die Benennung einer Straße fällt gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in die Zuständigkeit des Rates. Er kann die Entscheidung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW auf einen Ausschuss übertragen. Denn die Benennung einer Straße gehört nicht zu den Angelegenheiten, die der Rat nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW nicht übertragen kann. Es ist jedoch zweifelhaft, ob eine wirksame Übertragung auf den Haupt- und Finanzausschuss erfolgt ist. Nach § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt X. entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss endgültig über alle übertragbaren Angelegenheiten des Rates, soweit nicht die Bedeutung der Angelegenheit eine Entscheidung des Rates erfordert oder der Rat die Entscheidung gattungsmäßig oder für den Einzelfall einem anderen Ausschuss überträgt oder die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses oder der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gegeben ist. Diese Regelung könnte mangels Bestimmtheit unwirksam sein. Es ist fraglich, ob sich anhand dieser Regelung im Wege der Auslegung in jedem Einzelfall mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lässt, wie die Rechtslage ist. Denn die Beurteilung, wann "die Bedeutung der Angelegenheit" eine Entscheidung des Rates erfordert, ist schwierig und hängt nicht nur von der objektiven Bedeutung der Sache ab, sondern auch von subjektiven politischen Wertungen und dem Stand der öffentlichen Diskussion. 27 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl 2008, 636; Wansleben in: Praxis der Kommunal verwaltung, B 1 NW, Ziffer 3.1 zu § 41 GO NRW. 28 Doch auch wenn der Beklagte zu 2. für die Benennung der Straße unzuständig gewesen sein sollte, ist sein Beschluss deshalb noch nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig. Nach § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist ein Verwaltungsakt nichtig, der an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die möglicherweise fehlende sachliche Zuständigkeit für den Beschluss war angesichts der Regelungen in der Hauptsatzung jedenfalls nicht offenkundig. 29 Der Beschluss des Beklagten zu 2. ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Straße, die das Baugebiet "S. /N.--------weg " erschließt, letztendlich anders gebaut wurde, als dies offenbar im Jahr 2005 noch geplant war. Nach dem Beschluss wird für "die im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 179 projektierte Straße" der Name "P. -Weg" festgesetzt. Allerdings waren nach der Verwaltungsvorlage zum damaligen Zeitpunkt zwei kleinere Erschließungsstraßen geplant, die aber mit einem Namen bezeichnet werden sollten. Es ist deshalb eindeutig, dass sich der Beschluss zunächst auf diese beiden Straßen beziehen sollte. Dieser Beschluss ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass im Nachhinein die Straßenführung verändert und nur noch eine Stichstraße realisiert wurde. Denn der genaue Verlauf der Straße ist für die Benennung irrelevant. Entscheidend ist, dass eine eindeutige Zuordnung des Straßennamens zu einer bestimmten Straße vorliegt. Dies ist hier der Fall. Es gibt nur eine Straße im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 179. 30 Der Beschluss vom 9. November 2009 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil er zunächst nicht beachtet wurde. Wie oben dargelegt wurde, ist der Beschluss über die Benennung einer Straße ein adressatloser sachbezogener Verwaltungsakt. Er bedarf keiner Umsetzung durch den Bürgermeister. 31 Vgl. Burgi, Kommunalrecht, München 2006, § 5 Rdnr. 12. 32 Notwendig für das Wirksamwerden dürfte allerdings gemäß §§ 41, 43 VwVfG NRW die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes sein. Dabei reicht, da der Verwaltungsakt keinen Adressaten hat, die öffentliche Bekanntgabe aus. Eine besondere Form hierfür ist nicht vorgeschrieben, denn der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses ist kein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt (§ 41 Abs. 3 VwVfG NRW). Es kann offen bleiben, ob die öffentliche Bekanntgabe schon darin liegt, dass der Beschluss in öffentlicher Sitzung gefasst worden ist. Jedenfalls ist die Straßenbenennung dadurch bekanntgegeben worden, dass im März 2009 ein entsprechendes Straßenschild aufgestellt worden ist. 33 Die Straßenbenennung ist nicht deshalb unwirksam, weil zwischen dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses und dem Aufstellen des Straßenschildes ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt und weil in der Zwischenzeit für die betroffene Stichstraße - auch von Seiten der Beklagten zu 3. - tatsächlich eine andere Straßenbezeichnung ("S. ") verwendet wurde. Durch reinen Zeitablauf wird der Beschluss des Rates oder eines Ausschusses nicht unwirksam. Es ist auch seitens des Rates oder des Haupt- und Finanzausschusses in der Zwischenzeit kein gegenläufiger Beschluss gefasst worden. Ebenso wenig ist durch die Beklagte zu 3. in dieser Zeit ausdrücklich oder konkludent eine Regelung dahingehend getroffen worden, dass die im Streit stehende Stichstraße den Namen "S. " tragen soll. Eine solche Regelung liegt nicht in der Baugenehmigung vom 27. August 2008. Wenn dort das Baugrundstück mit "X. , S. " bezeichnet wird, kann damit sowohl die Straße als auch das Baugebiet gemeint sein. Zudem läge auch in der Benutzung des Straßennamens "S. " keine, auch keine konkludente verbindliche Regelung, dass die Straße diesen Namen tragen soll. Aus diesem Grund stellt auch die bloße Benutzung des Straßennamens "S. " nach Fertigstellung des Baus keine Benennung dieser Straße dar. Ersichtlich ist das Bauordnungsamt - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die Stichstraße den Namen "S. " trug. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass das Bauordnungsamt oder eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung den Willen hatte, eine Benennung der Stichstraße vorzunehmen. Die bloße Benutzung eines bestimmten Namens über einen überschaubaren Zeitraum reicht hierfür keinesfalls aus. 34 Hiervon ausgehend war entgegen der Ansicht der Klägerin zum Zeitpunkt des Aufstellens des Straßenschildes keine Umbenennung der Straße erforderlich; es ging nach wie vor um die erstmalige Benennung einer Straße. Das Aufstellen des Schildes entspricht damit inhaltlich dem Beschluss, den der Haupt- und Finanzausschuss getroffen hatte, nämlich die Erstbenennung und nicht die Umbenennung einer Straße zu regeln. 35 Nach alledem liegt ein wirksamer Benennungsakt für die Straße, an der das Grundstück der Klägerin liegt, vor, so dass der Klageantrag zu 1. keinen Erfolg haben kann. 36 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. unzulässig. Zwar ist die Klage, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 AG VwGO gegen den Beklagten zu 2. als Behörde zu richten ist, als Anfechtungsklage statthaft. Der Klägerin fehlt aber die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann nicht geltend machen, durch die Benennung der Straße in eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine Straßenbenennung geschieht nur im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Nur bei der Umbenennung eine Straße sind auch die Interessen der Anlieger zu berücksichtigen. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 15 B 1517/07 -, NWVBl 2008, 183. 38 Nach den obigen Ausführungen handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um die Erstbenennung einer Straße und nicht um die Umbenennung. Die Interessen der Klägerin als Anliegerin mussten nicht berücksichtigt werden, so dass es ausgeschlossen ist, dass sie durch die Regelung in eigenen Rechten verletzt ist. 39 Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 3. als Anfechtungsklage zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten zu 3. vom 12. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 40 Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in Verbindung mit § 6 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt X. (Ordnungverordnung) vom 20. Mai 1998 in der derzeit geltenden Fassung. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung wird für bebaute Grundstücke von der Stadt X. eine Straßenbezeichnung und eine Hausnummer festgesetzt. Bei dem Grundstück der Klägerin handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Dieses ist eindeutig der Stichstraße im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 179 zugeordnet, die nach den obigen Ausführungen den Namen "P. -Weg" trägt, so dass keine Zweifel an der Rechtmäßig der Festsetzung der Grundstücksbezeichnung besteht. Die weiteren Regelungen im Bescheid vom 12. Mai 2009 sind ebenfalls rechtmäßig und finden ihre Rechtsgrundlage - was von der Klägerin nicht bezweifelt wird - in § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 der Ordnungsverordnung. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 42 Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 43 Rechtsmittelbelehrung: 44 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 45 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 47 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 48 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 49 T. 50 Ferner ergeht folgender 51 B e s c h l u s s : 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 53