OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 4058/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:1210.7K4058.08.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Für die Beigeladene ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Kläger sind Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks M. -straße in S. , welches mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebaut ist. Ein Bebauungsplan besteht hier nicht. Das Grundstück ist von drei Seiten mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben. Ferner grenzt es - nur durch eine Straße getrennt - an ein Industriegebiet an (vgl. Bebauungsplan RT-Nr. 12b "Erweiterung Gewerbe- und Industriegebiet M. "). 3 Die Beigeladene betreibt auf dem hierin gelegenen und ca. 160 m vom klägerischen Grundstück entfernten Grundstück Gemarkung S. , Flur 00, Flurstück 00 (A. -straße ) eine Gesenkschmiede mit drei verschiedenen Schmiedehämmern und verschiedenen Nebenaggregaten. Der Beigeladenen waren zuvor bereits Genehmigungen in den Jahren 1995, 1999 und 2005 erteilt worden. Gegen die unter dem 19. Februar 2008 und 14. April 2008 erlassenen Teilgenehmigungen, in denen (erweiternd) eine Arbeitszeit von montags 6.00 Uhr bis samstags 22.00 Uhr befristet genehmigt worden war, war bis zur Erledigung eine Klage vom 20. März 2008 (7 K 1118/08) vor dem erkennenden Gericht anhängig. Im Zeitraum April bis Juni 2008 wurden als Schallschutzmaßnahmen von der Beigeladenen u.a. die Schallleistungspegel der relevanten haustechnischen Anlagen durch Nachrüstung geeigneter Schalldämpfer verringert sowie die Abluftrohröffnung des Kompressors in der Westfassade geschlossen. 4 Am 20. August 2008 beantragte die Beigeladene die (unbefristete) Verlängerung der Betriebszeiten der Gesenkschmiede auf einen kontinuierlichen Betrieb über 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr. Die Beigeladene legte u.a. einen Immissionsmessbericht des Ingenieurbüros I. vom 21. Dezember 2005 (Messung vom 13.12.), Immissionsprognosen des Ingenieurbüros I. vom 23. März 2006, 20. März 2008 und 08. August 2008 sowie eine Immissionsmessung der B. GmbH vom 14. Mai 2008 vor. Das Gutachten vom 21. Dezember 2005 ergab für einen Referenz-Meßpunkt an der Grundstücksgrenze der Kläger einen Beurteilungspegel von 35 bzw. 36 dB (A), der u.a. Impulszuschläge von 3,0 bzw. 3,2 dB (A) enthielt. Die Prognose vom 20. März 2008 und Berechnung vom 08. August 2008 ergaben unter Berücksichtigung der erfolgten Schallschutzmaßnahmen für den Nachtbetrieb einen Beurteilungspegel am Haus der Kläger von 35 dB (A). Die Messung der B. GmbH vom 14. Mai 2008 ergab (ohne Berücksichtigung eines Messabschlages) einen Beurteilungspegel von 37 dB (A), wobei ein Impulszuschlag für den Immissionsort am klägerischen Wohnhaus nicht vergeben wurde. 5 Mit Schreiben vom 03. September 2008 bat die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger um Abgabe einer Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2008 erhoben die Kläger daraufhin Einwendungen gegen die Erweiterung der Genehmigung. 6 Ausweislich eines Vermerks vom 22. September 2008 gelangte die Beklagte nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu der Feststellung, dass für das Vorhaben der Beigeladenen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Dieses Ergebnis wurde vom 25. September bis zum 06. Oktober 2008 öffentlich bekanntgemacht. Von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und Auslegung des Antrages sowie der Unterlagen sah die Beklagte auf Antrag der Beigeladenen sowie mangels der Besorgnis nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens ab. 7 Mit - den Klägern am 28. November 2008 zugegangenem - Bescheid vom 25. November 2008 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Änderungsgenehmigung. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit an. Die Genehmigung wurde u.a. mit der Auflage 3.5.1.1 versehen, wonach die von der Gesamtanlage verursachten Geräuschimmissionen keinen Beitrag zur Überschreitung des Lärmpegels nachts am Wohnhaus der Kläger von 45 dB (A) liefern dürfe. Nach Auflage 3.5.1.4 sind auf Verlangen der Beklagten auf Kosten der Beigeladenen die Einhaltung der Nebenbestimmung 3.5.1.1 durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen. Im übrigen sind die Antragsunterlagen, die u.a. eine Betriebsanweisung für den Nachbetrieb und diverse Immissionsprognosen/Gutachten enthalten, verbindlicher Bestandteil der Genehmigung (vgl. 1. und 2.). 8 Am Montag, dem 29. Dezember 2008 haben die Kläger gegen diese Genehmigung die hier vorliegende Klage erhoben und zeitgleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Letzteren hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Januar 2009 (7 L 887/08) abgelehnt. 9 Zur Begründung der vorliegenden Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Sie seien als Nachbarn klagebefugt. Ihr Grundstück liege im Einwirkungsbereich der Anlage. 10 Sie seien mit ihren Einwänden nicht nach § 11 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen. Das Absehen von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens habe ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme genommen und sei mit EG-Recht nicht vereinbar. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. 11 Es sei nicht sichergestellt, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Das Gelände um ihr Haus sei nicht als Mischgebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet anzusehen. Deshalb gelte in der Nacht ein Richtwert von höchstens 40 dB (A). Auch seien ihnen Schallpegel einzelner Geräuschspitzen bis zu 65 dB (A) nachts nicht zuzumuten. Eine derartige Lärmspitze nachts, z.B. alle halbe Stunde, lasse die allermeisten Menschen nicht mehr ruhig schlafen. Dies erfülle schon den Begriff der Folter. Gesundheitsschäden seien zu erwarten. Es sei ausgeschlossen, dass in der Nacht Fenster gekippt oder geöffnet werden könnten. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass das Wohnhaus zuerst dagewesen und der Betrieb der Beigeladenen erst viele Jahre später aufgenommen worden sei. 12 Die Beklagte habe bei ihren Ermittlungen für die erste Teilgenehmigung die Messungen, die im Auftrag der Beigeladenen durchgeführt worden seien, der Entscheidung zugrunde gelegt. Hierbei handele es sich um Parteigutachten, die keine Neutralität gewährleisteten. Eine nachträgliche Begutachtung, wie sie als Auflage im Genehmigungsbescheid enthalten sei, nütze nichts. 13 Die dem Genehmigungsantrag zur ersten Teilgenehmigung beigefügten Messungen der Bezirksregierung B1. vom 19. März 2007 und des Ingenieurbüros I. vom 13. Dezember 2005 ergäben für den Nachtbetrieb zwar eine Unterschreitung von mindestens bzw. genau 6 dB (A), die Richtwerte seien danach angeblich eingehalten. Es seien jedoch auch Messungen der Bezirksregierung B1. vom 26. Januar 2007 (= 45 dB (A)) und des Staatlichen Umweltamtes M1. vom 21. November 2007 (= 42 dB (A)) durchgeführt worden, bei denen der Richtwert von 45 dB (A) nicht um mindestens 6 dB (A) unterschritten werde, und die nicht eingereicht und berücksichtigt worden seien. Die Messungen des Ingenieurbüros I. vom 13. Dezember 2005 seien nicht korrekt. Es sei nicht 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (Wohn- und Schlafzimmer), sondern aus dem Schiebedach eines Pkw auf der Grundstücksgrenze gemessen worden. Der Impulszuschlag sei durch das Ingenieurbüro I. mit 3 dB (A) berechnet worden. Da die Hammerschläge sehr impulshaltig und daher in hohem Maße störend seien, sei aber ein Zuschlag von 6 dB (A) geboten. Weiterhin müsse ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit einberechnet werden. Die Töne, wenn z.B. die Gesenke aufeinander schlügen (Metall auf Metall), träten aus den übrigen Hammerschlägen deutlich hervor. Es sei ferner eine Sonderfallprüfung wegen verschiedener gemeinsam einwirkender Anlagen erforderlich. Ca. 400 m nördlich des Wohnhauses der Kläger befinde sich eine Windkraftanlage, deren Belastung laut Isophonenkarte zwischen 36 und 37 dB (A) liege. Während der Ernte laufe nachts eine Korntrocknungsanlage. Auch der städtische Bauhof in 40 m und der Schredderplatz in 100 m Entfernung verursachten nicht regelmäßige, aber verschiedentlich stattfindende Störungen, z.B. beim nächtlichen Ausrücken der Räum- und Streufahrzeuge bei Schneefall/Glatteis. Ca. 16 mal im Jahr erfolge eine Grünschnittanlieferung, der Schredder laufe mehrere Tage im Jahr. 14 Durch ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten der DEKRA Umwelt GmbH (Ingenieurbüro C2. ) vom 17. Februar 2009 werde bestätigt, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB (A) nachts überschritten werde. Eine Messgenauigkeit von +/- 6 dB (A) lasse danach nicht auf normgerechte Messungen gleicher Betriebszustände schließen. Die der Genehmigung zu Grunde liegenden Betriebszustände hätten weder während der bisherigen Messungen noch im derzeitigen Betrieb vorgelegen. Neben den Schmiedehämmern seien auch die Sandstrahlanlage und das Abschleifen von Metall hörbar. Der Impulszuschlag weiche sehr voneinander ab. Bei der Messung der B. GmbH sei dieser gar nicht berücksichtigt worden. Es handele sich aber um schlagartige Geräusche, die auch bei niedrigen Geräuschpegeln als impulshaltig einzustufen seien. Weiter sei z.B. aufgrund der Schleifgeräusche ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit zu berücksichtigen. Messabschläge seien ausschließlich bei Überwachungsmessungen durch Behörden zulässig und nicht durch die B. GmbH. Bei der von der DEKRA Umwelt GmbH in ihrem Auftrag am 2. Juli 2008 durchgeführten Messung seien eindeutig die Schlaggeräusche eines oder mehrerer Schmiedehämmer zu hören gewesen seien. Zusätzlich sei ein durchgehendes Brummen durch die Sandstrahlanlage und kurzzeitig der Betrieb eines Schleifgerätes wahrgenommen worden. Die Messung habe einen Pegel von L(AFteq) = 38 - 39 ergeben. Die eigene Orientierungsmessung der DEKRA Umwelt sei aber bei nicht maximalen Betriebszuständen erfolgt und somit nicht weiter ausgewertet worden. 15 Bei keiner Messung sei die Sandstrahlanlage gelaufen, von der allein eine Grundbelastung von 40 - 50 dB (A) ausgehe. Die Betriebszustände könnten unterschiedlich laut sein. Dies hänge z.B. von der Größe des zu bearbeitenden Teils, der Materialart, der Schlagenergie und anderem ab. Nur ein Fachmann für Schmiedetechnik könne feststellen, ob die Hämmer und Nebenaggregate mit höchster Leistung arbeiteten. Ein Fachmann für Lärmschutzmessung könne dies nicht. Die Schallschutzmaßnahmen hätten keine Linderung gebracht. Die Kläger hätten immer noch freie Sicht auf die Werkhallen. Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot werde nicht beachtet. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere behördliche Entscheidungen einschließe, müssten die Abstandsvorschriften gewahrt sein. Nach den Abstandserlassen für die Aufstellung von Bebauungsplänen, die (über § 6 Nr. 2 BImSchG) Voraussetzung für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung seien, seien für Schmieden Abstände von mindestens 500 m von der Wohnbebauung einzuhalten. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG vor. Es entstünden gesundheitliche Schädigungen der Kläger. Hinzu komme ein Wertverlust des Wohngrundstückes. 16 Die Kläger beantragen, 17 die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beklagten vom 25. November 2008 aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Zugrundelegung der für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte sei korrekt. Das Grundstück der Kläger befinde sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Daher könne nach der ständigen Rechtsprechung nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangt werden, die für Mischgebiete erarbeitet worden seien. Die behauptete Fehlerhaftigkeit der Geräuschimmissionsuntersuchungen könne nicht nachvollzogen werden. Es werde auf die überzeugenden Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 17. Juni 2006 verwiesen. Zweifel an der Vereinbarkeit des § 16 Abs. 2 BImSchG und den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit europäischem Recht bestünden nicht. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften lägen nicht vor. Im übrigen seien inzwischen weitere Schallschutzmaßnahmen durch die Beigeladene vorgenommen worden. Des weiteren sei inzwischen durch weitere Nachprüfungsmessungen der B. GmbH vom 05. Mai 2008 und des Ingenieurbüros I. vom 06. Juni und 11. Juli 2008 belegt, dass hierdurch die Geräuschimmissionen noch weiter gesunken seien. Nach dem Bericht der B. GmbH sei eine Unterschreitung des vorgegebenen Nachtrichtwertes um 11 dB (A) festgestellt worden. Die Genehmigung verletze damit keine nachbarlichen Abwehrrechte. 21 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung führt sie aus: Der Schutzanspruch der Kläger sei zutreffend bewertet worden. Ihr Grundstück liege im Außenbereich und nahe eines bauplanungsrechtlich festgesetzten Industriegebietes. Der Schutzanspruch sei daher gegenüber einem Allgemeinen Wohngebiet gemindert. Auch wenn das klägerische Wohnhaus zeitlich früher vorhanden gewesen sein sollte, sei der Betrieb der Beigeladenen ebenfalls seit vielen Jahren bestandskräftig vorhanden. Der Abstandserlass NRW gelte ausdrücklich nicht für die Beurteilung einzelner, immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiger Vorhaben. Die von den Klägern vorgetragenen Bedenken gegen die immissionsschutzrechtlichen Gutachten griffen nicht durch. Die B. GmbH habe eine Unterschreitung des vorgegebenen Nachtrichtwerts um 11 dB (A) festgestellt, wobei auch ein repräsentativer Betriebszustand erfasst worden sei. Es sei korrekt, dass im Gutachten des Büros I. vom 23. März 2006 die Vorbelastung- und Gesamtbelastungsuntersuchung unterblieben sei, da die Geräuschimmissionen der Anlage (Beurteilungspegel Lr) die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB (A) unterschreite. Außerdem sei hierbei der konkret anzusetzende Impulszuschlag messtechnisch nachgewiesen worden. Aus den dem Messbericht vom 21. Dezember 2005 beigefügten Terzfrequenzanalysen seien keine tonalen Komponenten ersichtlich, die einen Tonhaltigkeitszuschlag notwendig machen würden. Auch sei die Messung vom 21. Dezember 2005 korrekt erfolgt. Der Messpunkt sei zugunsten der Kläger näher am Werk gewählt worden. Das Mikrophon habe sich oberhalb des Erdwalls befunden. Ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen liege nicht vor. 24 Selbst das Gutachten der DEKRA Umwelt GmbH enthalte das Fazit, dass die Nachtrichtwerte jeweils eingehalten würden. Aus dem Protokoll der Messung vom 26. Januar 2007 ergebe sich, dass die Messung den maximalen Betriebszustand erfasst habe, was durch die Mitarbeiter der Bezirksregierung überwacht worden sei. Ein durch Sturmschaden beschädigtes, offenstehendes Tor habe hier Einfluss auf das Messergebnis gehabt. Auch bei der Messung vom 19. März 2007 seien maximale Betriebszustände erfasst worden. Dabei seien eigens für die Messungen Dachfenster und Rolltore geöffnet gewesen. 25 Ein Vorhaben, das den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen genüge, ver-stoße auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nach gefestigter Rechtsprechung sei ein Drittschutz im Immissionsschutzrecht nicht unmittelbar aus Art. 14 GG abzuleiten. 26 Die Berichterstatterin hat das Grundstück der Kläger und den Betrieb der Beigeladenen im Rahmen eines Orts- und Erörterungstermins in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll vom 16. Juni 2009 verwiesen. 27 Nach einer von der Kammer von der B. GmbH angeforderten hypothetischen Berechnung eines Impulszuschlages für den klägerischen Immissionsort I1 vom 10. November 2009 würde dieser den Beurteilungspegel um 1,6 dB (A) auf gerundet 39 dB (A) erhöhen. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Akten 7 K 1118/08, 7 L 887/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die Klage hat keinen Erfolg. 31 Sie ist als Anfechtungsklage (§ 42 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) zulässig. 32 Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es gemäß § 68 Satz 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) nicht. Danach bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2012 bekannt gegeben worden ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO, wonach Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung findet auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Im Verwaltungsverfahren beteiligte Dritte sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) auch diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde als Beteiligte zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind, weil ihre Rechte oder rechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Hierzu bedarf es eines besonderen konstitutiven Aktes, der allerdings auch formlos, z.B. durch reale Beteiligung, erfolgen kann. 33 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. München 2008, § 13, Rn. 29 f.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 10. Aufl. München 2008, § 13, Rn. 24. 34 Hier sind die Kläger ausdrücklich zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag der Beigeladenen aufgefordert worden und haben sich auch bereits mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 gegen die Erteilung der Genehmigung gewandt. Damit sind sie im Verfahren zumindest faktisch beteiligt gewesen. 35 Die Kläger sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Als Eigentümer eines Grundstücks, das im Einwirkungsbereich des Betriebes der Beigeladenen liegt, können sie gegenüber der hier in Rede stehenden Genehmigung grundsätzlich geltend machen, dass die Möglichkeit der Verletzung drittschützender Normen besteht. Die im Rahmen der Genehmigungserteilung zu beachtende Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für Nachbarn drittschützend. 36 Vgl. Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, Kommentar, 8. Auflage München 2010, § 5, Rn. 120 m.w.N. 37 Die Klage ist aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2008 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten, auf deren Verletzung die Klage allein gestützt werden kann (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 38 Die Kläger können weder wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften noch wegen einer Verletzung von materiellrechtlichen Normen die Aufhebung dieser Genehmigung beanspruchen. 39 1. Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu einem Anspruch der Kläger auf Aufhebung der Genehmigung führen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Genehmigung ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilt hat (dazu a). Selbst wenn dieses Verfahren als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen (dazu b). Schließlich können sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen hat (dazu c und d). 40 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallen die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Dabei differenziert die Anlage 1 in den Spalten 1 und 2 zwischen UVP-pflichtigen Vorhaben (Spalte 1) und Vorhaben, bei denen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles erfolgen muss oder deren UVP-Pflichtigkeit sich nach Maßgabe des Landesrechtes ergibt (Spalte 2). Eine Anlage, die - wie hier - aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken mit einer Schlagenergie von 20 Kilojoule oder mehr besteht, ist in der Anlage 1 unter der Ziffer 3.10.1 aufgeführt. Aus der entsprechenden Kennzeichnung "A" in der Spalte 2 ergibt sich, dass hier eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3 c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. 41 Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat nur aufgrund einer überschlägigen Prüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch Sachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen tatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden. 42 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/4599, S. 95. 43 Der Genehmigungsbehörde ist im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt. 44 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, Natur und Recht (NuR) 2007, 218 und vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, juris, m.w.N. 45 Bei einem Beurteilungsspielraum hat sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat. 46 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG); vgl. zusammenfassend Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8.06 -, BVerwGE 129, 27 m.w.N. 47 § 3 a Satz 4 UVPG bestimmt hierzu, dass die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Ergebnis der Vorprüfung ist gemäß § 3 c Satz 6 UVPG zu dokumentieren. 48 Zu den Anforderungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07.AK -, Natur und Recht (NuR) 2009, 204. 49 Ausgehend davon dient die Pflicht zur Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung aus § 3 c Satz 6 UVPG im Wesentlichen dazu, in nachvollziehbarer Weise festzuhalten, aufgrund welcher Erwägungen die zuständige Behörde zu dem von ihr gefundenen Ergebnis gelangt ist. 50 Hiervon ausgehend ist es im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu beanstanden, dass keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die Beklagte hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im September 2008 durchgeführt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt entstehen können und deshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Erwägungen, mit denen die Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht erforderlich angesehen hat, ergeben sich aus dem Vermerk vom 22. September 2008. Der Vermerk ist nachvollziehbar und lässt hinreichend erkennen, welche Gründe für den Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblich waren. Es sind dabei von der Behörde alle in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien in den Blick genommen worden. Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass Emissionsbegrenzungen eingehalten werden. Dass auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung willkürlich verzichtet worden wäre, lässt sich bei dieser Sachlage nicht annehmen. Ebenso wenig fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation. 51 Das Ergebnis der Vorprüfung hat die Beklagte gemäß § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG durch öffentlichen Aushang vom 25. September bis 06. Oktober 2008 bekannt gemacht. 52 b) Selbst wenn die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, als fehlerhaft anzusehen wäre, könnten sich die Kläger auf eine Verletzung der Verfahrensvorschriften nicht berufen. 53 aa) Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (nur) verlangt werden, wenn (u.a.) eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Die danach bestehenden Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung sind nicht erfüllt. Die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG hat stattgefunden. Darauf, ob die Vorprüfung insgesamt überzeugend ist, kommt es nicht an. 54 Hiernach kann es offen bleiben, ob Dritten, die unter Berufung auf § 4 Abs. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung wegen Fehlens der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung begehren, ein Klagerecht nur zuzubilligen ist, wenn die angefochtene Entscheidung in ihre materiellen Rechte nicht nur möglicherweise, sondern tatsächlich eingreift. 55 Vgl. hierzu einerseits Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58, andererseits OVG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17. September 2008 - 2 M 146/08 -, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2009, 36. 56 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 a der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie, Richtlinie 85/337/EWG geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG). Diese Norm regelt keinen umfassenden Rechtsschutz gegen eine Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften. Sie räumt den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Sicherstellung des Zugangs der betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nämlich zwei unterschiedliche Alternativen ein. Danach ist Zugangsvoraussetzung entweder ein "ausreichendes Interesse" (Buchst. a)) oder alternativ die Geltendmachung einer "Rechtsverletzung ... , sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung erfordert" (Buchst. b)). Weiterhin legt Art. 10 a der genannten Richtlinie fest, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren, bestimmen, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt. Demnach haben die Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten bei der Umsetzung dieser Richtlinie: Sie können den Individualrechtsschutz davon abhängig machen, dass ein ausreichendes Interesse des Rechtsschutzsuchenden besteht. Sie können aber auch dem in Deutschland herkömmlichen Modell des Individualrechtsschutzes folgen. Für die Bundesrepublik Deutschland folgt daher aus Art. 10 a der UVP-Richtlinie nicht die Notwendigkeit, ihr herkömmliches Rechtsschutzsystems zu ändern, das den Zugang zum Gericht von der Geltendmachung der Verletzung eigener materieller Rechte abhängig macht. 57 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -, juris; Schroedter, Aktuelle Entscheidungen zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2009, 157, 158. 58 c) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen hat. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde bei einem Antrag für eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage hiervon absehen, wenn der der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Einen entsprechenden Antrag hat die Beigeladene am 20. August 2008 gestellt. Durch die Änderungsgenehmigung sind auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verwiesen werden. Denn auch insofern setzt die Beurteilung der Behörde, ob letzteres der Fall ist, eine Prognose voraus. 59 Vgl. OVG NW, Urteil v. 3. Dezember 2008, a.a.O., S. 24; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 16, Rn. 127. 60 Diese ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist aufgrund der eingeholten Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. 61 d) Selbst wenn dieses Ergebnis als unrichtig bewertet werden sollte, könnten die Kläger nicht die Aufhebung der Änderungsgenehmigung wegen der Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschriften verlangen. Nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Aufhebung kommt deshalb zumindest dann nicht in Betracht, wenn der Betreffende trotz eines (hier nicht erkennbaren) Verfahrensfehlers seine Rechte wahrgenommen hat, also insbesondere im Verwaltungsverfahren Einwendungen erhoben hat. 62 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10, Rn. 174; BVerwG, Urteil v. 29. März 1966, BVerwGE 24, 23, 31. 63 Dies ist vorliegend mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 geschehen. Im übrigen ist die Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen, wenn auch die Einhaltung der Vorschriften nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es sich um eine nach zwingendem Recht zu treffende behördliche Sachentscheidung handelt, wie es bei einer Änderungsgenehmigung nach §§ 16, 6 Abs. 1 BImSchG der Fall ist. 64 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 10, Rn. 174; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 - in: NVwZ-RR 2006, 456 ff; OVG NW, Urteil v. 10. Juni 2008 - 8 D 103/07.AK - . 65 Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsgenehmigung - wie unten darzulegen sein wird - vorlagen, hätte auch die Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrag und der Unterlagen entsprechend § 16 Abs. 2 BImSchG zu keiner anderen Entscheidung geführt. 66 Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist schließlich auch mit EG-Recht vereinbar. 67 Vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 16, Rn. 133; OVG NRW, Urteil v. 03. Dezember 2008 - 8 D 14/07.AK, in: juris. 68 2. Die angefochtene Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung materiellrechtlicher Normen, die zumindest auch dem Schutz der Kläger dienen, aufzuheben. 69 Eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erforderliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen Anlage - um eine solche wesentliche Änderung handelt es sich hier - darf nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn u.a. sichergestellt ist, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. 70 Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung ist nicht wegen der von den Klägern befürchteten nächtlichen Lärmimmissionen aufzuheben. 71 In der Regel ist im Hinblick auf Lärmimmissionen dann nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Die TA Lärm in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz erlassen worden. Sie stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar. Ihr kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 72 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rdnr. 12. 73 Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. 74 Hiervon ausgehend sind am Wohnhaus der Kläger Immissionswerte nach der TA Lärm von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts einzuhalten. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete, für die - wie hier - keine Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen wurden, nach Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Anhand der Aktenlage und den Eindrücken des Ortstermins ist davon auszugehen, dass das Wohnhaus der Kläger im Außenbereich liegt. Es ist mit Ausnahme des angrenzenden Industriegebietes nur von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Weitere Wohn- oder gewerbliche Bebauung ist nicht vorhanden. Zu diesem Ergebnis kommt auch C2. in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2009. Hierzu ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, der im Außenbereich wohnt, nur die Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 dB (A) tagsüber sowie 45 dB (A) nachts. 75 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. September 1999 - 10 B 1283/99 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 1360. 76 Eine Anwendung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet bzw. Kleinsiedlungsgebiet nach Nummer 6.1.d) der TA Lärm von 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts - wie von den Klägern gefordert - ist nicht sachgerecht. Ein einzelnes Wohnhaus stellt kein Wohngebiet dar. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um eine Gemengelage im Sinn von Nummer 6.7 Absatz 2 TA Lärm, so dass es nicht entscheidend darauf ankommt, welche der Nutzungen zeitlich zuerst verwirklicht wurde. 77 Eine andere Bewertung hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit ist entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aufgrund des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 (MBl. NRW S. 659) möglich. Der Erlass gilt ausdrücklich nicht in Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (vgl. Nr. 3.2). 78 Durch die angefochtene Genehmigung ist sichergestellt, dass die zumutbaren Geräusch-Immissionswerte am Wohnhaus der Kläger eingehalten werden. Die Beklagte hat im Genehmigungsbescheid unter Ziffer 3.5.1.1 festgelegt, dass die von der Gesamtanlage verursachten Geräuschimmissionen keinen Beitrag zur Überschreitung von 45 dB (A) bei Nacht am Wohnhaus der Kläger liefern darf. 79 Nach den vorliegenden Immissionsmessungen und -prognosen kann davon ausgegangen werden, dass diese Auflage eingehalten wird. Insbesondere das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros I. vom 20. März 2008 kommt unter Berücksichtigung der damals vorgesehenen (und zwischenzeitlich vorgenommenen) Schallschutzmaßnahmen der sog. Variante 3 zum Ergebnis, dass nachts am Immissionspunkt IP1 1. OG (Wohnhaus der Kläger) ein Beurteilungspegel von 35 dB (A) zu erwarten sei. Dabei waren Ausgangspunkt der Prognose Emissionsmessungen vom 26. Januar 2006 und 14. Februar 2008 der haustechnischen Anlagen und Halleninnenpegel. Nach Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist der Halleninnenpegel der Gesenkschmiede bei vollem Betriebszustand mit 90 dB (A) gemessen worden, worauf noch ein Zuschlag von 5 dB vergeben wurde. Dieser Zuschlag umfasst nach den Ausführungen des Gutachters sowohl einen Impulszuschlag von 3 dB als auch einen Zuschlag für die Unsicherheit der Messung. Als zusätzliche Schallschutzmaßnahmen sind einige Schallquellen durch Einbau von Schalldämpfern um 10 dB (A) abgemindert worden. Ferner sollen nach der der Genehmigung zugrunde liegenden Betriebsanweisung sämtliche zu öffnenden Umfassungsbauteile des Betriebes im Nachtzeitraum geschlossen bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Schallschutzmaßnahmen ergab die hier durchgeführte Schallausbreitungsberechnung den o.g. Beurteilungspegel, der 10 dB (A) unter dem hier zulässigen Immissionsrichtwert liegt. 80 Die Prognose ist nachvollziehbar. Sie ist durch das Ingenieurbüro I. durch Nachmessungen und Berechnungen bestätigt worden. Durch die vorgenommenen Schallschutzmaßnahmen wie den Einbau von Schalldämpfern sowie der Schließung der Abluftrohröffnung des Kompressors wurden die Pegel der haustechnischen Anlagen deutlich verringert. Dies wird durch entsprechende Messungen, aufgeführt im zusammenfassenden Bericht über die baubegleitende Überwachung bei Ausführung der baulichen Schallschutz-Maßnahmen des Ingenieurbüros I. vom 07. August 2008 belegt. Insofern kommt die Berechnung vom 08. August 2008 zum gleichen Ergebnis wie die Prognose vom 20. März 2008 und bestätigt damit den Beurteilungspegel von 35 dB (A). 81 Die Prognose wird auch nicht durch andere Messungen in Frage gestellt. 82 Die vorgebrachten Kritikpunkte an den der Genehmigung auch zugrunde gelegten Messungen (die wohl eher nur die Messung 21. Dezember 2005 betreffen) sind nicht stichhaltig. Insofern hat sowohl der Gutachter I. in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2005 als auch der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2006 (zum Verfahren 7 K 1118/08) detaillierte und nachvollziehbare Ausführungen gemacht, denen die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sind. Es wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Messpunkt zugunsten der Kläger in Richtung Grundstücksgrenze versetzt gewesen sei und Hindernisse wie das Silo o.a. keinen Einfluss auf die Messergebnisse hatten. 83 Ferner sind Messungen der Immissionsbelastung am Wohnhaus der Kläger vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen 2008 irrelevant. Insbesondere die Messung vom 26. Januar 2007 ist problematisch, weil hier das Tor durch Kyrill zerstört war. Aufgrund der Betriebsanweisung zum Nachtbetrieb, die Bestandteil der Genehmigung ist, ist aber das Tor geschlossen zu halten, also auch eine Messung nur unter entsprechenden Umständen aussagekräftig. Gleiches gilt für die zweite Messung der Bezirksregierung vom 19. März 2007, bei der ebenfalls mit geöffneten Toren und Fenstern gemessen wurde, also bei einem nicht dem Nachtbetrieb entsprechenden Betriebszustand. Damit können diese Werte bei der hier zu treffenden Prognose außer Acht gelassen werden. 84 Letztlich dürfte aber die Einhaltung der hier geltenden Immissionsrichtwerte aufgrund der neueren Überwachungsmessungen der B. GmbH vom 14. Mai 2008 bestätigt worden sein. Ohne Berücksichtigung eines Messabschlages kommt dieses Gutachten zu einem Beurteilungspegel von 37 dB (A) und damit einer Unterschreitung des Immissionsrichtwertes von 8 dB (A). Der Frage der Zulässigkeit eines Messabschlages braucht hier insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden. 85 Vgl. hierzu. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07, in BVerwGE 129, 209 ff. 86 Zwar wurde hier ausdrücklich kein Impulszuschlag für den Immissionsort IP1 (Wohnhaus der Kläger) vergeben, weil dafür nach Ansicht des Gutachters die Pegel zu gering waren. Für den Immissionsort IP2 (Wachtelkönig) war hier ein Impulszuschlag von 6 dB (A), berechnet auf eine Teileinwirkzeit von 15 % des Beurteilungszeitraumes vergeben worden, welches zu einer Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels um 0,9 dB (A) führte. Selbst wenn man entgegen der Ansicht dieses Gutachters für den Immissionspunkt IP1 einen Impulszuschlag vergeben würde, würde dieser nach - dessen hypothetischen - Berechnungen den Beurteilungspegel ebenfalls maximal um 1,6 dB (A), also auf 38,6 dB (A), gerundet 39 dB (A) erhöhen. 87 Die neueren Gutachten ergeben daher den zulässigen Immissionsrichtwert deutlich unterschreitende Werte, die insofern als verlässliche Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. 88 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prognosen nicht die maximalen Betriebszustände erfasst hätten. Insbesondere im Gutachten vom 20. März 2008, welches durch Zugrundelegung der Einzelwerte der Halleninnenpegel und der haustechnischen Anlagen sämtliche Anlagenteile erfasst, werden diese mit Höchstpegeln einberechnet. Des weiteren wurde hierin auch der Fall untersucht, dass nur zwei von drei Hammeranlagen betrieben wird. Dabei zeigte die Schallausbreitungsrechnung eine nicht relevante Pegelminderung von < 1 dB. Dagegen sind Messungen am Wohnhaus des Klägers nur in der Lage einen momentanen, punktuellen Betriebszustand zu erfassen. Des weiteren wurde im Ortstermin die Sandstrahlanlage angestellt und von den Beteiligten vom Betriebshof aus, also deutlich näher als vom klägerischen Wohnhaus, nicht wahrgenommen. Die hierdurch verursachten Geräusche sind derart untergeordnet, dass sie von den Hammerschlägen sozusagen "geschluckt" werden. Daher ist ausgeschlossen, dass durch Nichtberücksichtigung solcher Nebenaggregate nicht repräsentative Beurteilungspegel ermittelt worden sein könnten. Auch bei der Messung der B. GmbH waren alle drei Hämmer in Betrieb. 89 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Änderung der Betriebszustände durch Auswahl anderer Materialien oder Gewichte, wie von den Klägern mehrfach angeführt, zu einer merklich anderen Gesamtbelastung führen könnte. Wie vom Gutachter I. nachvollziehbar erläutert, sind die relevanten Schallquellen in erster Linie die außenliegenden Schallquellen. Er hat hierzu eine Auflistung der Schallquellen der Größen nach sortiert überreicht. Danach verursachen zunächst die vier Ventilatoren des einen Rückkühlwerkes, dann der außenliegende Schalldämpfer des Bechehammers und die vier Ventilatoren des zweiten Rückkühlwerkes, weiterhin das Dach der Schmiede Lärmimmissionen bei den Klägern. Die außenliegenden Schallquellen ohne das Dach führten danach zu einer Immission am Haus der Kläger von ca. 32 dB (A). Das Schmiededach mit einem errechneten Teilimmissionspegel von 25,4 dB(A) liegt mehr als 6 dB(A) darunter und trägt damit nur wenig zur Pegelerhöhung bei. Bei einer - angenommenen - Verdoppelung der Schallenergie in der Schmiedehalle oder bei einer Verdoppelung der Einwirkzeit würde sich dieser Teilpegel um 3 dB erhöhen. Er läge dann immer noch um mehr als 3 dB unter dem Teilimmissionspegel der o.g. außenliegenden haustechnischen Anlagen und würde diesen folglich um nicht mehr als 2 dB erhöhen. 90 Vgl. Tegeder, Die TA Lärm 1998: technischen Grundlagen der Lärmbewertung, Umwelt- und Planungsrecht 2000, 99 f. 91 Die Einhaltung des geltenden Immissionsrichtwert wäre damit nicht in Frage gestellt. 92 Die Impulshaltigkeit der Geräusche ist in den Prognosen/Messungen hinreichend berücksichtigt. Nach Nr. A.2.5.3. TA Lärm ist (bei der überschlägigen Prognose) für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, für den Zuschlag Ki je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Bei Anlagen, deren Geräusche keine Impulse enthalten, ist Ki = 0 dB. Bei der Ermittlung der Geräuschimmission durch Messung (A.3) bestimmt Nr. A.3.3.6 TA Lärm, dass für den Fall, dass das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeit Tj Impulse enthält, der Zuschlag Ki,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten: Ki,j = LAFTeq,j - LAeq,j beträgt, wobei LAFTeq,j der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9 ist. Danach ist bei einer Messung nach dem Taktmaximalverfahren die Impulshaltigkeit des Geräuschs automatisch im errechneten Beurteilungspegel enthalten. Soweit nicht nach diesem Verfahren gemessen wird - wie von der B. GmbH - ist aufgrund des Höreindrucks der Impulszuschlag nach Störwirkung zu bestimmen. Dies ist im Gutachten des Dipl. Physiker I. durch Vergabe eines Impulszuschlages von 3 dB (A) hinsichtlich der Halleninnenpegel geschehen. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters der B. GmbH ist zu unterscheiden zwischen der "normalen" Dynamik von Geräuschen und tatsächlichen Impulsen. Danach erfordern nicht alle Lautstärkenveränderungen automatisch zuschlagsbedürftige Impulse. Aufgrund der insgesamt sehr niedrigen Belastung ist danach nach Auffassung der B. GmbH kein Impulszuschlag zu vergeben. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Aussage durch den Vergleich zwischen dem von der Umwelt DEKRA (C2. ) gemessenen L(AFTeq) = 38 - 39 dB (A) und dem Messpegel der B. GmbH von L(AFeq) = 37,9 dB (A). Da der erstere Wert über die Takt-Maximal-Pegel den Impulszuschlag bereits beinhaltet und beide Pegel nur wenig voneinander abweichen, kann das Geräusch am Immissionsort der Kläger nicht als derart impulshaltig eingestuft werden, dass dies einen Zuschlag rechtfertigen würde. Selbst wenn man jedoch hier zu einer anderen Einschätzung gelangen sollte, würde auch bei Vergabe eines Impulszuschlages der Immissionsrichtwert noch eingehalten. Nach der Berechnung der B. GmbH würde selbst der höchste anzunehmende Impulszuschlag von 6 dB (A) im Mittel über den Beurteilungszeitraum einen Zuschlag von 1,6 dB (A) bewirken. 93 Ein Zuschlag für eine Ton- und Informationshaltigkeit ist nicht zu berücksichtigen. Der Argumentation der Kläger, das Aufeinanderschlagen der Gesenke trete aus den Hammerschlägen deutlich hervor sowie die Schleifgeräusche von Metall seien informationshaltig, kann nicht gefolgt werden. Laut einer Stellungnahme der B. GmbH vom 4. Mai 2009 erschließt sich nicht, welche Art von Informationen übermittelt werden solle. Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an. Anhand ihrer Geräusche können eine Reihe von Anlagen identifiziert werden. Wenn aus der Geräuschimmission auf den konkreten Verursacher geschlossen werden kann, begründet das jedoch noch keinen Zuschlag für Informationshaltigkeit. Dieser Zuschlag ist erst gerechtfertigt, wenn das zu beurteilende Geräusch selbst informationshaltig ist. 94 Vgl. Beckert/Fabricius, TA Lärm, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm mit Erläuterungen, 2. Aufl. Berlin 2009, zu Nr. A.3.3.5, S. 105. 95 Es reicht demnach nicht aus, wenn anhand der Geräuschcharakteristik erkennbar ist, ob ein Hammerschlag oder ein Schleifen erfolgte. Dies vermittelt keine Information. Im übrigen waren nach den beigefügten Terzfrequenzanalysen zum Messbericht vom 21. Dezember 2005 keine Einzeltöne zu entnehmen, die einen Tonhaltigkeits-zuschlag notwendig machten. Ein solcher Zuschlag ist bislang auch von keinem der mit der Sache befassten Fachleute vergeben worden. 96 Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte die Genehmigung zu Recht ohne Ermittlung der Vorbelastungen durch die Windkraftanlage, Korntrocknungsanlage etc. erteilt. Nach Ziffer 3.2.1. TA Lärm kann die Bestimmung der Vorbelastung für den Immissionsort entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB (A) unterschreiten. Dies ist hier der Fall, da kein Gutachten, welches die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen berücksichtigt, einen Beurteilungspegel von mehr als 39 dB (A) ergibt. 97 Schließlich ergibt sich aus der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme der DEKRA (C2. ) keine gegenteilige Bewertung. Soweit dieser gemessene Beurteilungspegel von 36 - 48 dB (A) in den Blick nimmt und darauf abstellt, dass eine Messgenauigkeit von +/- 6 dB (A) nicht auf normgerechte Messungen gleicher Betriebszustände schließen lasse, ist zu berücksichtigen, dass die über 39 dB (A) ergebenden Messungen der Bezirksregierung vor Vornahme der Schallschutzmaßnahmen erfolgten und auch nicht den der Genehmigung zugrunde liegenden Betriebszustand - geschlossene Tore, Türen etc.- wiedergaben. Diese mit den Prognosen des Ingenieurbüros I. und der B. GmbH zu vergleichen, verbietet sich daher. 98 Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte kommt es auch nicht darauf an, ob der Lärmschutzwall noch erhöht werden könnte. Vorsorgeanforderungen können die Kläger aufgrund von § 5 Abs. 1 BImSchG nicht verlangen. 99 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil diese sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 100 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 101 Rechtsmittelbelehrung: 102 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 103 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 104 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 105 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 106 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 107 T. K. Q. 108 B e s c h l u s s 109 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n : 110 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. 111 G r ü n d e: 112 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). 113 Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in Anlehnung an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525) mit 15.000,00 EUR. 114 Rechtsmittelbelehrung: 115 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 116 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 117