OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 3254/08

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs. 1 WaffG setzt neben Sachkunde und Bedürfnis in der Regel auch eine Bestellung zum öffentlichen Sachverständigen nach § 36 GewO voraus. • § 18 WaffG ist dahin auszulegen, dass damit insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Waffen- oder Munitionssachverständige erfasst werden sollen. • Die Tatsache, dass jemand fachlich qualifiziert ist und Gutachten erstellt, genügt nicht ohne öffentliche Bestellung, wenn der Gesetzeszweck die Beschränkung auf bestellte Sachverständige vorsieht.
Entscheidungsgründe
Erfordernis der öffentlichen Bestellung für WBK nach § 18 WaffG • Eine Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs. 1 WaffG setzt neben Sachkunde und Bedürfnis in der Regel auch eine Bestellung zum öffentlichen Sachverständigen nach § 36 GewO voraus. • § 18 WaffG ist dahin auszulegen, dass damit insbesondere öffentlich bestellte und vereidigte Waffen- oder Munitionssachverständige erfasst werden sollen. • Die Tatsache, dass jemand fachlich qualifiziert ist und Gutachten erstellt, genügt nicht ohne öffentliche Bestellung, wenn der Gesetzeszweck die Beschränkung auf bestellte Sachverständige vorsieht. Der Kläger, als ausgebildeter Waffensachverständiger, Ausbilder und Autor tätig, beantragte eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Waffensachverständige nach § 18 WaffG. Er legte Lehrtätigkeiten, Fachvorträge, mehrere Expertisen und die laufende Anhängigkeit eines Bestellungsverfahrens bei der IHK vor. Die Behörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die nach ihrem Verständnis erforderliche besondere Sachkunde in Form einer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO nachgewiesen. Der Kläger hielt dem entgegen, dass § 18 WaffG keine öffentliche Bestellung voraussetze und verwies auf laufende bzw. nachweisliche fachliche Tätigkeiten und Aufträge. Er begehrt mit der Klage die Zuerkennung der WBK; die Behörde beantragt Abweisung. • Anspruchsvoraussetzungen: Ein Anspruch auf Erteilung der WBK richtet sich nach §§ 4 Abs.1 Nr.3, 8 Abs.1 i.V.m. § 18 Abs.1 WaffG; erforderlich sind Sachkunde und Bedürfnis für wissenschaftliche oder technische Untersuchungszwecke. • Auslegung des § 18 WaffG: Der Wortlaut und die Systematik sowie die Gesetzeszwecke (Beschränkung des Waffenverkehrs, Abgrenzung zu Sammlern) legen nahe, den Kreis der Berechtigten nicht allein materiell zu definieren, sondern auf besonders qualifizierte Personen zu beschränken. • Ergänzende Heranziehung des § 36 GewO: Zur Konkretisierung des Anspruchskreises ist § 36 GewO heranzuziehen; öffentliche Bestellung setzt insbesondere das Vorliegen eines Bedarfs voraus und gewährt Vertrauen in die besondere Sachkunde. • Anwendung auf den Kläger: Zwar ist die Sachkunde des Klägers anerkannt; er ist Ausbilder und Vorsitzender eines Sachkundeprüfungsausschusses und verfügt über Expertisen. Er ist jedoch nicht öffentlich bestellt und vereidigt nach § 36 GewO, sondern befindet sich lediglich im laufenden Bestellungsverfahren bei der IHK. • Rechtsfolge: Ohne die öffentliche Bestellung fehlt die nach Auffassung des Gerichts zusätzlich vorausgesetzte Voraussetzung des § 18 Abs.1 WaffG; daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der WBK. • Rechtspolitische und systematische Erwägungen: Das Waffengesetz verfolgt den Grundsatz, den Zugang zu Waffen zu beschränken; die Regelung zielt darauf ab, nur solchen Sachverständigen – i.d.R. öffentlich bestellten – dauerhaften Zugang zu Waffen zu gewähren. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte nach § 18 Abs.1 WaffG, weil er nicht als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne des ergänzend herangezogenen § 36 GewO festgestellt ist. Zwar steht seiner fachlichen Qualifikation und den vorgelegten Expertisen die Behörde nicht entgegen und er kann vorübergehend Waffen über "Grüne Waffenbesitzkarten" erhalten; für die dauerhafte WBK verlangt das Gericht aber die öffentliche Bestellung als weitergehende Voraussetzung. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wurde zugelassen, weil die grundsätzliche Frage der Auslegung des § 18 WaffG obergerichtlich klärungsbedürftig ist.