Urteil
10 K 2846/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:1118.10K2846.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 verpflichtet, der Klägerin dem Grunde nach für den Masterstudiengang Bildung und Soziale Arbeit an der Universität T2. Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 31. März 1964 in Nordhausen geborene Klägerin erwarb im Jahr 1980 den Realschulabschluss und absolvierte in der Zeit von September 1980 bis Juli 1982 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Schreibtechnik; im Juli 1986 erreichte sie den Abschluss als staatlich geprüfte Sekretärin. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 absolvierte sie einschließlich Berufspraktikum eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. 3 Zum Wintersemester 2003/2004 nahm die Klägerin an der Universität T2. ein Studium im Integrierten Studiengang Sozialpädagogik und Sozialarbeit - Diplom I - in der Studienrichtung Sozialpädagogik auf. Der Beklagte bewilligte der Klägerin für dieses Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Förderungshöchstdauer von Oktober 2003 bis März 2007. Mit Blick auf eine Erkrankung der Klägerin bewilligte er ihr darüber hinaus mit Bescheid vom 3. Mai 2007 Ausbildungsförderung für weitere zwei Monate. Am 11. September 2007 bestand die Klägerin die Diplomprüfung und erhielt den akademischen Grad Diplom-Sozialpädagogin. 4 Ab dem Sommersemester 2006 bot die Universität T2. den Studiengang Diplom II nicht mehr an. Zum Wintersemester 2006/2007 bestand für die Studierenden mit dem Studienabschluss Diplom I erstmals die Möglichkeit, den Masterstudiengang Bildung und Soziale Arbeit (als Ersatz für den Studiengang Diplom II) aufzunehmen. 5 Ab dem Wintersemester 2007/2008 belegte die Klägerin den Masterstudiengang Bildung und Soziale Arbeit und stellte am 13. Dezember 2007 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für dieses Studium. 6 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 lehnte der Beklagte diesen Antrag gemäß § 50 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BAföG für den gesamten Ausbildungsabschnitt ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 7 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Diesen Anspruch habe die Klägerin bereits durch ihre Ausbildung im Studiengang Sozialpädagogik/Sozialarbeit mit dem Abschluss Diplom D I ausgeschöpft. Auch eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG komme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift werde für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureus-studiengang aufbaue und 2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen habe. So liege der Fall hier nicht, da die Klägerin keinen Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss erreicht und zudem einen anderen Studiengang abschlossen habe. Auch scheide § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG als Anspruchsgrundlage aus. Hiernach werde unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, die jedoch sämtlich nicht vorlägen. Ferner greife § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG nicht ein, wonach im Übrigen Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet werde, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erforderten. Die Vorschrift sei indes hier nicht anwendbar, da ein Masterstudiengang ausschließlich nach § 7 Abs. 1a BAföG gefördert werden könne und es sich insoweit um eine abschließende Spezialvorschrift handele. 7 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2008 Widerspruch, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Der integrierte Studiengang Sozialpädagogik und Sozialarbeit (ISPA) habe in seinem konsekutiven Aufbau die Möglichkeit geboten, nacheinander zwei Studienabschlüsse zu erlangen. Der erfolgreich absolvierte Teilstudiengang Diplom I (D I) habe mit einer Regelstudienzeit von 7 Semestern je nach gewähltem Studienschwerpunkt mit dem Abschluss "Diplom-Sozialpädagoge/-in" bzw. "Diplom-Sozialarbeiter/-in" geendet. Der Teilstudiengang Diplom II (D II) habe auf dem Teilstudiengang D I aufgebaut und nach 3 Semestern Vollzeitstudium zum Universitätsabschluss "Diplom-Pädagoge/-in" geführt (Studiendauer insgesamt 10 Semester). Im Rahmen des Bologna-Prozesses und der damit verbundenen hochschulpolitischen Veränderungen habe die Universität T2. insofern eine Umgestaltung vorgenommen, als aus dem ehemaligen Studiengang D I der Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" geworden sei. Nunmehr werde bei erfolgreichem Abschluss nicht mehr der akademische Grad eines/r "Diplom-Sozialpädagogen/-in" bzw. "Diplom-Sozialarbeiters/-in", sondern der Bachelor of Arts (B.A.) verliehen. Der Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" solle analog zum Teilstudiengang ISPA-Diplom I sowohl für eine professionelle soziale Arbeit ausbilden als auch den Erwerb einer wissenschaftlichen Qualifikation ermöglichen, die auf ein Masterstudium vorbereite. Der seit dem Wintersemester 2006/2007 angebotene Masterstudiengang "Bildung und Soziale Arbeit", bei dem es sich um den unbenannten Teilstudiengang ISPA-Diplom II handele, baue wie das ursprüngliche ISPA-Modell auf dem (Bachelor-)Studiengang "Soziale Arbeit" auf und führe in einer Regelstudienzeit von 4 Semestern zum Abschluss "Master of Arts" (M. A.) (Studiendauer insgesamt 10 Semester). Auch nach dieser Umbenennung der Studiengänge und der damit verbundenen Einführung der neuen, europaweit anerkannten Abschlüsse handele es sich nach dem Verständnis der Universität T2. trotz der Studienreform um ein konsekutives Studienmodell. Die Studieninhalte des Studiengangs D I und des Bachelorstudiengangs "Soziale Arbeit" sowie die des Studiengangs D II und des Masterstudiengangs "Bildung und Soziale Arbeit" seien abgesehen von einer Modularisierung völlig identisch. Absolventen des (auslaufenden) Studiengangs D I, die wie - wie sie - ihr Studium mit dem Ziel der Absolvierung beider Diplomstudiengänge aufgenommen hätten, könnten anstatt des D II-Studiengangs nunmehr nur noch den Masterstudiengang "Bildung und Soziale Arbeit" belegen. Mit Blick darauf habe sie einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1a BAföG. Diese Vorschrift sei vorliegend insofern analog anzuwenden, als dass statt eines Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs in einer durch Vertrauensschutz definierten Übergangszeit auch vor einer Umbenennung inhaltsgleiche Studiengänge als Förderungsvoraussetzung genügten (so auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 - mit Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -). Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke, weil der Gesetzgeber die Fälle übersehen habe, in denen - wie hier - auf Grund einer Umbenennung und Modularisierung kein Bachelor-Abschluss, sondern noch ein anderer akademischer Grad (Diplom) erlangt worden sei und der Abschluss eines Bachelors zu Studienbeginn nicht möglich gewesen sei. Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG einen Auffangtatbestand darstelle, der auch nicht durch § 7 Abs. 1a BAföG verdrängt werde. Weder dem Gesetz noch dem Willen des Gesetzgebers sei ein solches Rangverhältnis zu entnehmen. 8 Nach Einholung einer Stellungnahme der Bezirksregierung L. vom 15. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2008 als unbegründet zurück und führte hierzu im Wesentlichen aus: Der eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 7 Abs. 1a BAföG lasse nicht den Schluss einer Regelungslücke zu. Auch sei es möglich, das Diplom-Studium fortzusetzen. An einigen anderen Universitäten bestünden auch weiterhin Diplom II - Studiengänge "Soziale Arbeit". Ferner habe das OVG Hamburg lediglich in einem Eilverfahren entschieden, in dem es nur die Wahrscheinlichkeit der Förderungsfähigkeit angenommen habe. Auch betreffe der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - einen anderen, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt. Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Fall gewesen, dass eine Ausbildungsstätte in einen weiterhin auf den Abschluss Staatsexamen gerichteten Studiengang die Möglichkeit des Erwerbs eines Bachelor-Grades integriert habe, dieser also lediglich "nebenher" erlangt worden sei. Ein solcher Studienaufbau liege hier nicht vor. Schließlich komme eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG wegen der spezialgesetzlichen Regelung nach § 7 Abs. 1a BAföG nicht in Betracht. Darüber hinaus scheitere eine Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG auch daran, dass das jetzige Studium (auf Grund der Ausbildung der Klägerin zur Erzieherin und des Abschlusses des Diplom I Studiums) als zweite weitere Ausbildung anzusehen sei. 9 Daraufhin hat die Klägerin am 27. August 2008 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ihr bisheriges Vorbringen verweist. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 zu verpflichten, ihr dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für den Masterstudiengang Bildung und Soziale Arbeit an der Universität T2. Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. 18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für die im Klageantrag bezeichnete Ausbildung. Eine zeitliche Beschränkung des Klageantrags ist nicht geboten, weil der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 die Gewährung von Ausbildungsförderung für den gesamten Ausbildungsabschnitt (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 4 BAföG) abgelehnt hat. Der angegriffene Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2008 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 19 Zwar ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Förderung des im Wintersemester 2007/2008 begonnenen Masterstudiengangs "Bildung und Soziale Arbeit" an der Universität T2. nicht aus § 7 Abs. 1 BAföG. Der Prüfung dieser Vorschrift als (mögliche) Anspruchsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Klageantrag auf § 7 Abs. 1 a BAföG als Rechtsgrundlage beschränkt hat. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, es ist aber an die (wörtliche) Fassung der Anträge nicht gebunden. Mit Blick darauf ist das Gericht grundsätzlich - so auch hier - nicht gehindert zu prüfen, ob einer Klage auch aus anderen Gründen stattzugeben ist, als sie vom Kläger geltend gemacht wurden. 20 Vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Auflage 2009, § 88, Rdnr. 5. 21 Gemäß § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung (nur) bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss der Ausbildung geleistet. Unabhängig davon, ob nicht als Erstausbildung im Sinne dieser Vorschrift bereits die von August 2000 bis Juli 2003 absolvierte Ausbildung der Klägerin als Erzieherin anzusehen ist, hat sie jedenfalls mit dem im Integrierten Studiengang "Sozialpädagogik und Sozialarbeit" (Diplom I - Studienrichtung Sozialpädagogik) erworbenen Diplomgrad einen berufsqualifizierenden Abschluss erreicht. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin, die ab dem Wintersemester 2003/2004 im Integrierten Studiengang "Sozialpädagogik und Sozialarbeit" (Diplom I - Studienrichtung Sozialpädagogik) immatrikuliert war, bereits bei der Immatrikulation beabsichtigte, auch den zweiten Studienabschnitt (Diplom II) zu durchlaufen. Für die Bewertung einer Ausbildung als berufsqualifizierend sind nicht die subjektiven Vorstellungen des Auszubildenden maßgebend, sondern allein objektive Gegebenheiten. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - 4 Bs 284/06 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 1996 - 5 C 35/95 -, BVerwGE 102, 232. 23 Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 BAföG kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich bei der Kombination der zu den Abschlüssen Diplom I sowie Master führenden Studiengänge um einen einheitlichen konsekutiven Studiengang handelte. Ein solcher kann allenfalls dann nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähig sein, wenn zwei Ausbildungsteile trotz des mit der Beendigung des ersten Teils der Ausbildung verbundenen Erwerbs einer Berufsqualifikation zu einem Studiengang gehören und eine einheitliche Prüfungsordnung aufweisen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1982 - 5 C 49/80 -, FamRZ 1982, 739; Tz. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BAföGVwV) zu § 7 BAföG. 25 So liegt der Fall hier nicht, weil der Erwerb des Diploms I im Integrierten Studiengang "Sozialpädagogik und Sozialarbeit" (Studienrichtung Sozialpädagogik) und des Masters im Studiengang "Bildung und Soziale Arbeit" in verschiedenen Prüfungsordnungen geregelt sind (vgl. Studienordnung für den integrierten Studiengang Sozialpädagogik und Sozialarbeit an der Universität - Gesamthochschule T2. vom 20. Juni 2000 sowie Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge Bildung und Soziale Arbeit an der Universität T2. vom 16. Juli 2008).. 26 Ein Förderungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG. Nach dieser Vorschrift wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 Hochschulrahmengesetzes (HRG) Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht sämtlich erfüllt. Zwar besucht die Klägerin einen Masterstudiengang im Sinne des § 19 HRG. Allerdings schließt dieser nicht an einen Bachelorstudiengang an, sondern an einen Diplomstudiengang. 27 Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass ihre im Rahmen des Masterstudiums fortgeführte Ausbildung in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG gefördert wird. Die Kammer nimmt abweichend vom Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 15. Juli 2008 das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke für den Fall an, dass - wie hier - zu Studienbeginn der Abschluss eines Bachelors noch nicht möglich war und während des Studiums der Magisterstudiengang den nicht mehr angebotenen zweiten Abschnitt des Diplomstudiengangs ersetzt hat. 28 Vgl. auch: Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, 5. Auflage, Stand der Bearbeitung: Mai 2009, § 7, Rdnr. 18.1. 29 Zwar soll nach der Intention des § 7 Abs. 1a BAföG jedenfalls im Regelfall eine Vermischung der herkömmlichen Studiengänge mit den neuen Bachelor- und Masterstudiengängen vermieden werden. Dies legt bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 1a BAföG, der auf § 19 HRG Bezug nimmt, nahe. Den Gesetzesmaterialien ist hierzu zu entnehmen, dass § 7 Abs. 1a BAföG dem Auszubildenden nur eine einzige Bachelor-/Master- oder vergleichbare Studiengangskombination als Alternative zu einem herkömmlichen grundständigen Studiengang ermöglichen möchte. Darin kommt zum Ausdruck, dass sich der Auszubildende entscheiden muss, ob er im herkömmlichen System studiert oder aber einen neuen Studiengang gemäß § 19 HRG wählt. An dieser Entscheidung muss er sich konsequenterweise förderungsrechtlich festhalten lassen. § 7 Abs. 1a BAföG schließt damit ein Masterstudium im Anschluss an ein Diplomstudium jedenfalls für den Regelfall bewusst von der Förderung aus. 30 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2008 - 8 K 3458/07 -; BT-Drucksache 14/4731, S. 31. 31 In einem solchen Fall ist der Grundanspruch mit dem Abschluss des Diplomstudiums verbraucht. 32 Diese gesetzgeberische Grundaussage schließt es allerdings nicht aus, in atypischen Fällen zu einer analogen Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu gelangen. 33 Vgl. OVG Hamburg, a. a. O. 34 Ein solchermaßen atypischer Fall liegt vor, wenn - was der Gesetzgeber des Ausbildungsförderungsrechts offenbar übersehen hat - die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge nicht in einer Übergangsphase typenrein neben die alten Studiengänge gesetzt werden, sondern sie in einem fließenden Prozess ablösen. 35 Vgl. OVG Hamburg, a. a. O.; Rothe/Blanke, a.a.O.,§ 7, Rdnr. 18.1. 36 So liegt der Fall auch hier, weil die Universität T2. nicht übergangsweise einen Diplomstudiengang und einen Bachelor-/Masterstudiengang parallel angeboten hat, damit Studierende wie die Klägerin einen begonnenen Diplomstudiengang zu Ende führen und Studienanfänger ihre Ausbildung in einem Bachelorstudiengang aufnehmen können. Mit Blick darauf kann der Klägerin förderungsrechtlich der notwendig gewordene Wechsel vom herkömmlichen System zu einem neuen Studiengang im Sinne des § 19 HRG nicht vorgeworfen werden. 37 Gegen die Heranziehung der Rechtsprechung des OVG Hamburg spricht - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht, dass die zitierte und ausführlich begründete Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangen ist. 38 Die dargestellte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG auf solchermaßen atypische Diplomstudiengänge zu schließen. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit seiner Anknüpfung an Bachelorstudiengänge für die Förderungsfähigkeit eines Masterstudiengangs eine abschließende Regelung hätte treffen wollen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Regelung auch derart atypische Fallgestaltungen erfassen und zum Ausschluss der Förderungsfähigkeit eines solchen Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung führen sollte, das ein - einem Bachelor-Studium vergleichbares - Diplomstudium fortsetzt und zugleich den zweiten Abschnitt eines früheren Diplomstudiengangs ersetzt. Ein solcher Ausschluss würde im Gegenteil das Ziel des sog. Bologna-Prozesses, den die Neuregelung des BAföG förderungsrechtlich gerade unterstützen wollte, verfehlen. Es würden diejenigen Studierenden benachteiligt, die an solchen Hochschulen ein Masterstudium absolvieren, die besonders konsequent die neue Struktur eingeführt und durch die neuen Bachelor- und Masterstudiengänge alte Studiengänge sogleich vollständig ersetzt haben. Es widerspräche dem modernisierungs- und förderungsfreundlichen Ansatz des § 7 Abs. 1a BAföG, solche Studierende von der Förderung ihres Masterstudiums im Rahmen des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung auszuschließen, obwohl sie ansonsten in vollem Umfang dem typischen Bild eines Absolventen eines Masterstudiums - auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs ihres Gesamtstudiums - entsprechen. 39 Vgl. OVG Hamburg, a. a. O.; Rothe/Blanke, a.a.O.,§ 7, Rdnr. 18.1. 40 Hiervon ausgehend ist auch ein Förderungsanspruch der Klägerin gegeben. Der von ihr absolvierte Diplomstudiengang "Sozialpädagogik und Sozialarbeit" (Diplom I - Studienrichtung Sozialpädagogik) ist schon deshalb mit dem nunmehr von der Universität T2. angebotenen Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" vergleichbar, weil die Universität T2. die Klägerin ohne Weiteres zum Masterstudiengang zugelassen hat. Darüber hinaus sind die Studiengänge auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs des Gesamtstudiums mit 10 Semestern identisch. Der Teilstudiengang Diplom I umfasste eine Regelstudienzeit von 7 Semestern, der Teilstudiengang Diplom II führte nach 3 Semestern Vollzeitstudium zum Universitätsabschluss (vgl. § 6 Abs. 1 der maßgeblichen Studienordnung vom 20. Juni 2000). Die Regelstudienzeit für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" (6 Semester, vgl. § 3 Abs. 4 der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 16. Juli 2008) und den darauf aufbauenden Masterstudiengang "Bildung und Soziale Arbeit" (4 Semester, vgl. § 3 Abs. 6 der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 16. Juli 2008) beträgt ebenfalls insgesamt 10 Semester. 41 Mit Blick darauf, dass die Universität T2. seit dem Sommersemester 2006 den Teilstudiengang Diplom II nicht mehr anbietet und der Klägerin der Wechsel von dem herkömmlichen System in einen neuen Studiengang nicht vorwerfbar ist, kann ihr auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie den Teilstudiengang Diplom II an einer anderen Universität fortsetzen könne. 42 Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob ansonsten ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG deshalb ausscheiden würde, weil - wofür vieles spricht - der von ihr besuchte Masterstudiengang angesichts ihrer abgeschlossenen Ausbildung zur Erzieherin und des absolvierten Diplomstudiengangs I nicht eine einzige weitere Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift darstellte. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 44