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Urteil

13 K 2456/08.A

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0925.13K2456.08A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die am 19. November 1969 geborene Klägerin zu 1. ist ebenso wie ihre minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2. bis 4., palästinensische Volkszugehörige islamischer Religionszugehörigkeit und ungeklärter Staatsangehörigkeit aus dem Gazastreifen. Die Klägerinnen sind Inhaberinnen verschiedener, von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellter Personaldokumente. Unter dem 15. August 2006 beantragten die Klägerinnen durch die Klägerin zu 1. bei der Deutschen Botschaft in U. B. die Erteilung eines vom 25. September bis zum 24. Oktober 2006 befristeten Schengen-Visums zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet und des Besuchs eines in I. lebenden Bruders der Klägerin zu 1. Nachdem ihnen ein entsprechendes Visum antragsgemäß ausgestellt worden war, reisten die Klägerinnen am 13. Oktober 2006 auf dem Luftweg über den Flughafen E. erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 31. Oktober 2006 beantragten die schwedischen Behörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Übernahme der Klägerinnen, da diese zwischenzeitlich mit ihrem Visum nach Schweden eingereist waren und dort einen Asylantrag gestellt hatten. Nachdem das Bundesamt die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II - erklärt hatte, wurden die Klägerinnen am 20. März 2007 in das Bundesgebiet zurücküberstellt. Zur Begründung ihres Asylantrages führten die Klägerinnen bei der ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 23. März 2007 durch die Klägerin zu 1. im Wesentlichen aus: Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Gaza-Stadt gelebt. Ihr Ehemann sei dort noch offiziell registriert, halte sich aber an unterschiedlichen, ihr unbekannten Orten auf. Sie habe insgesamt acht Kinder, davon zwei Söhne und sechs Töchter. Die fünf Kindern, die nicht bei ihr seien, lebten bei ihrem Vater in Palästina. Sie sei Hausfrau und Mutter gewesen. Bei einer weiteren Anhörung am 29. März 2007 gab die Klägerin zu 1. ergänzend an: Am 11. Oktober 2006 habe sie Gaza-Stadt verlassen. Die Ausreise habe ihr Ehemann mit Ersparnissen aus seiner Arbeit finanziert. Er und die Kinder seien nur gelegentlich zu Hause. Die Kinder seien oft bei Tanten mütterlicher- oder väterlicherseits. Sie sei über den Grenzübergang S. mit dem Mietwagen legal nach Ägypten gereist. Ihr Bruder habe sie in E. erwartet und zu sich genommen. Sie sei etwa zwei Wochen bei ihm gewesen. Auf Anraten einer arabischen Frau, die sie während des Aufenthalts bei ihrem Bruder kennengelernt und der sie von ihren Problemen erzählt habe, sei sie zu ihrer Schwester nach Schweden gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe zu Hause Angst um ihr Leben und das der Kinder gehabt. Es habe dort keine Sicherheit und Ruhe gegeben. Alle Kinder hätten erheblichen psychischen Druck gehabt. Einmal, als sie mit den Kindern allein zu Hause gewesen sei, sei auf ihr Haus geschossen worden. Sie seien davon aufgewacht. Die Kinder hätten geschrieen, sie hätten alle gezittert und Angst gehabt. Sie hätten sich ins Badezimmer verkrochen und seien dort wegen der Schüsse liegen geblieben. Am nächsten Tag sei ihr Ehemann erschienen und sie habe herausgefunden, dass er mit einer Gruppierung der Fatah zusammenarbeite. Deren Gegner hätten das Haus beschossen. Danach seien sie nicht mehr oft zu Hause gewesen. Sie habe sich häufig bei ihren Schwestern aufgehalten. Sie habe gemerkt, dass sie unter Beobachtung gestanden hätten; deshalb hätten sie ständig den Aufenthaltsort gewechselt. Als sie einmal nach Hause gekommen sei, um Sachen für die Kinder zu holen, habe sie Vermummte gesehen, die ihr Haus beobachtet hätten. Einmal, im Mai 2006, sei sie zu Hause auch telefonisch bedroht worden. Man habe zu ihr gesagt, falls sie den Aufenthaltsort ihres Ehemannes nicht nenne, würde man sie oder eine ihre Töchter entführen. Auf ihr Haus sei nicht nur einmal, sondern oft geschossen worden. Im Juni 2006 sei Gaza bombardiert worden. Da hätten sie viele Tote auf den Straßen gesehen. Ende Juni 2006 sei ihr Nachbarhaus mit einer Rakete beschossen worden. Dabei sei auch die Hälfte ihres Hauses zerstört worden. Auf Nachfrage erkläre sie, dass sie sich korrigieren müsse: Nicht ihr Haus sei zerstört worden, sondern es seien lediglich die Fenster kaputt gegangen. Sie hätten aber die Schreie der Nachbarn gehört und gesehen, dass Kinder tot auf dem Boden gelegen hätten. Ihr Haus sei dreimal von den Gegnern ihres Ehemannes beschossen worden, das erste Mal im April 2006 und noch zweimal im Mai 2006. Bei dem ersten Vorfall habe sie sich mit den Kindern im Bad versteckt. Beim zweiten Mal seien sie nicht zu Hause gewesen. Von dem zweiten Beschuss hätten sie von den Schwestern ihres Ehemannes erfahren, die in einem Hochhaus lebten. Auf Nachfrage, ob sie den dritten Beschuss so genau wie möglich schildern könne, erkläre sie, dass sie da ebenfalls Angst gehabt hätten. Es sei nachts gewesen, sie hätten wieder geschlafen und seien durch die Schüsse aufgewacht. Sie seien wieder auf dem Bauch gekrochen und hätten sich in einem Zimmer versteckt. Nach dem ersten Vorfall im April hätten sie ständig den Aufenthaltsort gewechselt. Sie hätten sich auch da immer bei ihren Schwestern aufgehalten. Auf Nachfrage, warum sie sich dann noch beim dritten Beschuss im Mai 2006 zu Hause aufgehalten habe, erkläre sie, dass sie dort zwar registriert, aber nicht mehr oft zu Hause gewesen sei. Abends habe sie manchmal Sachen geholt, vor allem für die Kinder. Auf weitere Nachfrage, ob sie am Abend des dritten Beschusses zu Hause übernachtet hätten, erkläre sie, dass sie ab und zu auch dort noch übernachtet hätten. Sie hätten die Hoffnung gehabt, dass sie nicht mehr kommen. Sie wisse nicht, um welche Leute es sich gehandelt habe, die ihnen die Schwierigkeiten gemacht hätten, sondern nur, dass es Gegner der Fatah gewesen seien. Ihr Ehemann habe dazu nichts Genaueres gesagt. Auf Nachfrage, ob ihr Ehemann eine Vermutung gehabt habe, zu welcher Gruppe die Leute gehören könnten, habe er nur erklärt, es seien Gegner der Fatah. Was ihr Ehemann für die Fatah gemacht habe, habe er nicht erzählt. Sie habe auch keine diesbezügliche Vermutung. Sie hätten in geheimen Gruppen gearbeitet, deshalb könne man darüber nichts erzählen. Auf Nachfrage erkläre sie, dass ihr Ehemann von seinen Gegnern nicht festgenommen worden sei, sie aber nicht wisse, ob er andere Probleme gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, warum ihr Mann keine konkreten Probleme mit seinen Gegnern bekommen habe, obwohl er bis zuletzt zu Hause gearbeitet habe, erkläre sie, dass er dort nicht alleine, sondern nur gelegentlich und zusammen mit seinem Bruder gearbeitet habe. Einmal sei auch ihr Sohn auf dem Weg zur Schule von solchen Leuten bedroht worden. Auf Nachfrage, ob sie nicht um Schutz nachgesucht habe, erkläre sie, dass in Gaza fast jeder bewaffnet sei und dort niemand irgendwen schützen könne. Mit den Behörden habe sie keine Schwierigkeiten gehabt. Politisch betätigt habe sie sich ebenfalls nicht. Im Fall der Rückkehr vermute sie, dass die Gegner ihres Ehemannes ihnen etwas antun könnten. Ihr Haus habe nach dem Raketenbeschuss Risse aufgewiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2007 überreichten die Klägerinnen Lichtbilder, die das von den Israelis beschossene Nachbarhaus zeigen sollen. Ferner überreichten sie verschiedene Dokumente, durch die eine Inhaftierung des Ehemannes der Klägerin zu 1. durch die Israelis vom 19. Juli bis 5. August 1988 sowie dessen Mitgliedschaft bei der Fatah bestätigt werde. Ergänzend trugen sie vor: Der Raketenbeschuss sei durch die Israelis erfolgt. Bei dem Haus handele es sich um ein dreistöckiges Haus und nicht um ein Hochhaus. Hinsichtlich der Beschüsse und Bedrohungen habe die Klägerin zu 1. emotionaler und breiter geantwortet als in der Übersetzung angegeben. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. Januar 2008 übersandte die Klägerin zu 1. eine Bescheinigung der Fatah vom 21. Januar 2008, derzufolge der Ehemann der Klägerin zu 1. weiter in den Reihen der Bewegung arbeite und von der Hamas gesucht werde. Mit Bescheid vom 10. Juli 2008 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Israel (Gazastreifen) an. Zur Begründung legte das Bundesamt im Wesentlichen dar: Die Klägerinnen könnten nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil das Vorbringen der Klägerin zu 1. zu Verfolgungsmaßnahmen durch Angehörige einer gegnerischen Gruppierung unglaubhaft sei. Es bestünden zudem Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigungen der Fatah. Schließlich könne die allgemeine Lage im Gazastreifen nicht zu der Annahme eines Abschiebungsverbotes führen. Eine dafür erforderliche Extremgefahr liege derzeit nicht vor. Mit ihrer Klage machen die Klägerinnen ergänzend geltend: Das Bundesamt überstrapaziere die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung. Sie hätten sich nur hin und wieder und auch nur unter vorheriger Beobachtung ihres Hauses von dort Kleidung und andere Haushaltsgegenstände herbeigeschafft, damit das Leben bei den Verwandten einigermaßen zu ertragen gewesen sei. Sie seien auch direkt von den Gegnern des Ehegatten der Klägerin zu 1. befragt worden, wo dieser sich aufhalte und was er sonst mache. Dieser habe sich nicht durchweg zu Hause aufgehalten, sondern sei des öfteren abgetaucht. Der Ehemann habe die Klägerin zu 1. durch die Nichtweitergabe wichtiger Informationen schützen wollen. Im Nachhinein sei durch die eingereichten Unterlagen offenkundig geworden, welcher Gruppierung der Ehemann angehöre. Außerdem könne ihnen nicht vorgehalten werden, sich nicht zu allen Beschüssen detailliert eingelassen zu haben, weil diese auch nachts stattgefunden hätten und sie in Angst und Schrecken versetzt hätten. Es sei verständlich, dass sie diese Schocksituation verdrängt hätten. Die am 28. Januar 2008 vorgelegten Bescheinigungen seien per E-Mail an den in Deutschland lebenden Bruder der Klägerin zu 1. übersandt worden und mit einem ganz normalen Tintenstrahldrucker ausgedruckt worden. Es handele sich nicht um die Originale. Von verschiedenen Organisationen gehe im Gazastreifen eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus. Die Klägerinnen beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2008 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2008 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2008 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihre Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft, aber sowohl mit dem Haupt- als auch den Hilfsanträgen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerinnen haben zunächst keinen mit dem ersten Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung, die die Vorschrift durch das Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) gefunden hat. In dieser Fassung ist das Gesetz wegen des vorliegend maßgeblichen Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) anzuwenden. Eingangs ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das Asylverfahren der Klägerinnen zuständig ist, obwohl diese in Schweden um Asyl nachgesucht haben. Denn die Klägerinnen waren mit einem von der Deutschen Botschaft in U. B. ausgestellten, gültigen Besuchervisum für die Schengen-Staaten in das Bundesgebiet eingereist. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom 18. Februar 2003 (Abl. 2003 Nr. L 50/1) – Dublin II – ist der Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, der dem Asylbewerber ein (gültiges) Visum erteilt hat. Der Asylanspruch gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG setzt politische, d.h. staatliche Verfolgung voraus. Die dem Ausländer drohende Gefährdung muss aus der staatlichen Gebietshoheit erwachsen. Das Merkmal „politisch“ kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, welcher der Betroffene unterworfen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 – 1 C 22.04 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2006, 56, 57. Politische Verfolgung setzt demzufolge auch einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger Weise zurückkehren könnte. Bei staatenlosen oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit ist dies das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts (vgl. § 3 AsylVfG). Allein auf die Verhältnisse in diesem Land kommt es für die Beurteilung des Asylanspruchs an. Ein Staat verliert seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein deshalb, weil der Staatenlose ihn verlässt. Anders ist die rechtliche Situation jedoch dann, wenn der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat. Er beendet damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein. In letzterem Fall steht der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts dem Staatenlosen ebenso gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat. Die Frage politischer Verfolgung auf seinem Territorium wird asylrechtlich gegenstandslos, der Staatenlose könnte in einer solchen Situation nicht als asylberechtigt anerkannt werden. Vielmehr müsste dessen Status dann nach dem Gesetz vom 12. April 1976 zum Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473) geregelt werden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 ‑ 9 C 30.85 ‑, DVBl. 1986, 510, 511; und vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR), 200 Nr. 11. Zunächst sind die Klägerinnen als palästinensische Volkszugehörige aus den von Israel besetzten Gebieten (hier: Gazastreifen) als Staatenlose anzusehen. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 B 21.93 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1993, 298, 299. An der Einschätzung der Staatenlosigkeit dieses Personenkreises hat sich auch durch die Schaffung der palästinensischen Autonomiegebiete durch das Gaza-Jericho-Abkommen vom 4. Mai 1994 nichts geändert. Ein neuer selbstständiger palästinensischer Staat ist hierdurch nicht geschaffen worden. Hiervon gehen Palästinenser und Israelis bis zum heutigen Tag übereinstimmend aus. Allein ein souveräner Staat im Sinne des Völkerrechts aber wäre nur in der Lage, eine Staatsangehörigkeit zu vermitteln. Des Weiteren ist Israel als Land des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerinnen anzusehen. Die Klägerinnen haben sich eigenen Angaben der Klägerin zu 1. zufolge zeitlebens im Gazastreifen aufgehalten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Darstellung sind – nicht zuletzt im Hinblick auf die vorgelegten Personaldokumente - nicht ersichtlich. Eine Loslösung Israels von den Klägerinnen (z.B. durch Ausweisung) im zuvor beschriebenen Sinne ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ihre Wiedereinreise in den Gazastreifen über das israelische Kernland wäre auch heute noch rechtlich möglich. Wenn sie tatsächlich in den besetzten Gebieten ansässig gewesen sind, dies nachweisen können, und nicht in einem Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten steht, werden sie aller Voraussicht nach wieder in den Gazastreifen einreisen können. Vgl. Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts an das VG Chemnitz vom 23. September 2003, Az.: 1409 al/br; und des Auswärtigen Amtes an das VG Chemnitz vom 3. Dezember 2003, Az.: 508-516.80/41658. Die Klägerinnen sind im Besitz von durch die palästinensische Autonomiebehörde ausgestellten Personalausweisen mit zu einem regulären Aufenthalt in Gaza berechtigenden ID-Nummern. Deren Ausstellung hängt wiederum von der Genehmigung durch die Israelis ab. Diesem Personenkreis ist es grundsätzlich möglich, die Rückkehr in den Gazastreifen zur Begründung eines Daueraufenthaltes zu erreichen. Vielmehr würden die Klägerinnen sogar, da ihnen in Israel kein Aufenthalt gewährt werden würde, im Fall der Abschiebung nach Israel von dort aus in den Gazastreifen weitergeleitet werden. Vgl. hierzu: Auskunft des Instituts für Nahost-Studien (GIGA) an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Auskunft des Deutschen Orient-Institutes an das VG Ansbach vom 3. Januar 2002, Az.: 970 al/br; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Würzburg vom 2. September 2008, Az.: 508-516.80/45757, und an das VG Ansbach vom 4. März 2002, Az.: 514-516.80/ 38830. Dass die Klägerin zu 1. aus israelischer Sicht unter einem besonderen Terrorismusverdacht steht, der einer solchen Wiedereinreise nach der Auskunftslage entgegenstehen könnte, ist weder ansatzweise ersichtlich noch vorgetragen. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen wegen drohender politischer Verfolgung durch die Staatsmacht Israel das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts (Gazastreifen) verlassen haben. Ihnen drohen auch im Fall der Rückkehr keine als politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen durch die Israelis. Als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG ist nur derjenige anzuerkennen, der wegen seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer Merkmale, die sein Anderssein prägen (z.B. Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe), gezielt staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, sodass er sich landesweit in einer ausweglosen, seine Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland sucht. Dabei brauchen Verfolgungsmaßnahmen noch nicht erlitten zu sein; es ist ausreichend, wenn sie vor der Flucht unmittelbar drohen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991- 2 BvR 209/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, 230 ff. Verfolgung bedeutet in diesem Zusammenhang einen Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen, wobei Eingriffe in Leben, Gesundheit und die Bewegungsfreiheit regelmäßig asylerheblich sind, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen, wenn sie den Betreffenden ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990- 9 C 74.90 -, DVBl. 1991, 541. Für die Beurteilung, ob jemand asylberechtigt ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und ist ihm auch ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände entweder ohne wesentliche Änderung fortbestehen, oder, wenn sie entfallen sind, für den Fall seiner Rückkehr gleichwohl ernstliche Zweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil Anhaltspunkte vorliegen, die es verbieten, die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen (so genannter herabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, kann ihm nur dann Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn ihm auf Grund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (so genannter normaler Prognosemaßstab), sodass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden als nicht zumutbar erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1987 – 2 BvR 467, 992/86 –, BVerfGE 76, 143, 167; und vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/87 u.a. –, BVerfGE 80, 315, 333 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 –, BVerwGE 87, 52, 53; und vom 23. Juni 1991 – 9 C 154.90 –, BVerwGE 88, 367, 369; sowie vom 20. November 1990, a.a.O. Das Gericht muss sowohl von der Wahrheit ‑ und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit ‑ des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Da der Asylbewerber als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel ist, kommt es auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person entscheidend an. Deshalb muss er seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vortragen. Die Schilderung seiner persönlichen Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten muss in sich stimmig und geeignet sein, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Hierfür ist erforderlich, dass sein Vorbringen substantiiert und frei von gravierenden Widersprüchen oder Ungereimtheiten ist. Entspricht das Vorbringen des Ausländers diesen Vorgaben nicht, kann es als unglaubhaft beurteilt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2002 – 1 B392/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1381; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24.01 -, InfAuslR 2002, 349; jeweils m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Klägerinnen den Gazastreifen nicht wegen drohender politischer Verfolgung durch staatliche israelische Stellen verlassen. Hierauf haben sich die Klägerinnen selbst nicht berufen, sondern vielmehr durch die Klägerin zu 1. vorgetragen, sie seien wegen der Drohungen durch eine „feindliche“ (palästinensische) Gruppe ausgereist. Soweit die Klägerin zu 1. geltend macht, der Raketenbeschuss sei durch die Israelis erfolgt, bezieht sich dieses Vorbringen offenkundig auf den Vorfall im Juni 2006, als das Nachbarhaus getroffen wurde. Hierin ist indes keine gezielte Verfolgung der Klägerinnen zu erblicken. Den Klägerinnen droht auch im Fall der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch die Israelis. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit allein in den Blick zu nehmende Klägerin zu 1. wegen der Beteiligung an als von den Israelis als terroristisch eingestuften Aktionen gesucht werden könnte, sind - wie bereits oben dargelegt – nicht ansatzweise ersichtlich. Die Palästinenser im Gazastreifen werden durch die Israelis aber auch nicht allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit als Gruppe verfolgt. Voraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, dass die zu befürchtenden oder bereits festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende Merkmal - etwa die Volkszugehörigkeit – treffen. Außerdem ist eine bestimmte Verfolgungsdichte oder aber sind sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms erforderlich. In diesem Zusammenhang muss es sich um die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in geschützte Rechtsgüter handeln, dass nicht mehr nur vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder eine Vielzahl einzelner Übergriffe vorliegen. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Dabei müssen Intensität und Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden; allein die Feststellung zahlreicher oder häufiger Eingriffe reicht nicht aus. An diesen Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. der EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12, im Folgenden: Richtlinie ‑ RL ‑) festzuhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 -, InfAuslR 2009, 315, 317; siehe auch Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24/06 -, NVwZ 2007, 590 m.w.N. Weder Intensität und Anzahl der Verfolgungshandlungen rechtfertigen aber die Annahme einer Gruppenverfolgung der Palästinenser durch die Israelis noch lässt sich ein an die palästinensische Volkszugehörigkeit anknüpfendes Verfolgungsprogramm der Israelis feststellen. So auch: Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. April 2006 – A 13 S 302/05 -, JURIS; VG Augsburg, Urteil vom 24. April 2007– Au 5 K 05.30160 – JURIS; VG Saarland, Urteil vom 27. Juni 2007 – 10 K 3/07 -, JURIS. Zwar haben die Israelis den Gazastreifen zum feindlichen Gebiet erklärt und ihn quasi vom eigenen Staatsgebiet „abgeschnürt“. Faktisch ist der Gazastreifen damit durch die Israelis gesperrt, die Stromzufuhr und die Zufuhr von Treibstoff sind zumindest gedrosselt. Die Sicherheitslage dort ist geprägt von immer wieder aufflackernden massiven Terror- und Gegenterrormaßnahmen; die Vergeltungsmaßnahmen der israelischen Armee im Gazastreifen (so genannte „raids“, bei denen israelische Panzerverbände Häuser und Wohnungen von vermuteten oder tatsächlichen Hamas-Aktivisten zerstören, oder auch Luftangriffe und gezielte Bombardierungen von Kommandos) treffen auf Grund des rigorosen Vorgehens der Armee teilweise völlig unbeteiligte Personen, bei denen nicht einmal der Verdacht einer terroristischen Betätigung besteht, oder die sich lediglich zufällig in der Nähe einer gesuchten Person aufhalten. Trotz der 2005 veranlassten Räumung der jüdischen Siedlungen im Gazastreifen führt Israel seine bisherige Praxis der Terrorismusbekämpfung u. a. mit gezielten Tötungen fort. Vgl. Auskunft des Dr. Uwe Brocks an die Kammer vom 9. Juli 2008, Az.: 2460al/br; Auskunft des Instituts für Nahost-Studien (GIGA) an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Magdeburg vom 6. November 2006, Az.: 2174 al/br. Der ai Jahresbericht 2007 von amnesty international Deutschland listet für das Jahr 2006 für die palästinensischen Gebiete Tötungen und andere Übergriffe durch die israelische Armee auf und stellt Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Verstöße gegen wirtschaftliche und soziale Rechte fest. Im Jahr 2006 waren nicht nur zahlreiche Opfer auf Grund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch auf Grund israelischer Aktionen zu beklagen. Angehörige der israelischen Streitkräfte töteten rund 650 Palästinenser, unter ihnen etwa die Hälfte Zivilpersonen. Demgegenüber steht die Einwohnerzahl von 1,4 Millionen Palästinensern im Gazastreifen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Magdeburg vom 12. März 2007, Az.: 508-516.80/44542 (2). Was das Kriterium der „Dichte der Verfolgungshandlungen“ angeht, sprechen bereits diese Zahlenverhältnisse gegen eine Gruppenverfolgung, wenn man die Einwohnerzahl zu den dem Staat Israel zuzurechnenden Opferzahlen auf palästinensischer Seite in Bezug setzt. Die Annahme einer auf die palästinensische Volkszugehörigkeit zielenden Gruppenverfolgung wird ferner durch den Umstand widerlegt, dass innerhalb der Grenzen des Staates Israel eine große Anzahl von Palästinensern - zum großen Teil mit israelischer Staatsbürgerschaft - lebt und dass auch israelische Staatsbürger - was terroristische Aktionen angeht - einem entsprechenden Gefahrenpotential ausgesetzt sind. Darüber hinaus verfolgt Israel auch den einzelnen (nicht als Aktivist hervorgetretenen) Palästinenser nicht asylrelevant. Für die Israelis allein maßgeblich ist, ob jemand ‑ nach ihrer Einschätzung – zur Gruppe der gewaltbereiten Palästinenser zählt. Mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete, insbesondere des Westjordanlandes, und den Maßnahmen, die Israel weiterhin die Dominanz in diesem umstrittenen Gebiet sichern sollen, verfolgt Israel kein die Palästinenser als Volksgruppe treffendes Verfolgungsprogramm, sondern diese Maßnahmen werden vielmehr aus militärisch-territorialen Gründen und aus dem existentiellen Sicherheitsbedürfnis des eigenen Staates abgeleitet. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann damit - was das Risiko einer dem Staat Israel als verfolgungsbegründend zuzurechnenden und dem Bereich der legitimen Terrorismusabwehr überschreitenden Lebens- und Leibesgefährdung angeht - nicht von einer ausreichenden „Verfolgungsdichte“ oder gar von einem staatlichen Verfolgungsprogramm gesprochen werden. Diese Ausführungen gelten auch in Ansehung der von den Israelis am 27. Dezember 2008 im Gazastreifen begonnenen Militäroperation „Gegossenes Blei“, die als Reaktion auf den fortwährenden Raketenbeschuss durch die Hamas und damit aus denselben Gründen wie frühere Militäroperationen eingeleitet worden war. Belege dafür, dass sich hierdurch die oben genannte Zahlenrelation ausschlaggebend zu Ungunsten der Palästinenser geändert haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Verlauf der Aktion kamen zwar mehrere Hundert Zivilisten ums Leben und mehrere Tausend wurden während der Luftangriffe verletzt. Dies entspricht aber im wesentlichen den Opferzahlen vorangegangener Jahren als Summe der von Israel geführten Einzelschläge. Hinzu kommt, dass diese letzte Operation durch einseitige Waffenstillstandserklärungen am 17. Januar 2009 (Israelis) und 18. Januar 2009 (Hamas) bis zum heutigen Tage beendet ist. Israel zog seine Truppen am 21. Januar 2009 ab; bislang ist es nicht wieder zu Militäraktionen vergleichbaren Ausmaßes gekommen. Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 4. März 2009 – 7 B 224/09 -, Asylmagazin 5/2009, 12, 13; siehe auch: Beitrag „Jihadisten fordern im Gazastreifen die Hamas heraus“ in: Neue Zürcher Zeitung vom 18. August 2009; siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Gazastreifen. Die Klägerinnen können auch nicht die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung, die die Vorschrift durch das bereits zitierte Gesetz vom 19. August 2007 gefunden hat, beanspruchen. Nach dieser Bestimmung darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann dabei auch von Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Klägerinnen ebenfalls weder vorverfolgt ausgereist noch drohen ihnen im Fall der Rückkehr in den Gazastreifen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leben oder Freiheit. Maßgeblich ist insoweit auf mögliche Übergriffe durch die Hamas abzustellen, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wesentliche Teile des israelischen Staatsgebietes, nämlich den Gazastreifen, beherrscht. Die Vorschrift betrifft den Grenzbereich zwischen klar staatlicher und eindeutig nichtstaatlicher Verfolgung, sodass hinsichtlich des Verfolgungsakteurs keine Schutzlücke entsteht. Die Hamas übt derzeit quasi-staatliche Gewalt im Gazastreifen und damit ungeachtet der Autonomie der Palästinensergebiete in wesentlichen Teilen des (noch) israelischen Staatsgebietes aus. Denn - wie oben ausgeführt - ist durch diese (Teil-)Autonomie kein neuer Palästinenserstaat entstanden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Organisation quasi-staatliche Gewalt in wesentlichen Teilen des Staatsgebietes ausübt, ist kein ausschließlich quantitativer Maßstab anzulegen. Weitere Beurteilungskriterien sind etwa der Anteil der in den fraglichen Gebieten lebenden Bevölkerung, die dort zur Verfügung stehende verkehrsmäßige, administrative und militärische Infrastruktur sowie die vorhandenen ökonomischen Ressourcen. Vgl. Möller/Stiegeler, in: Hofmann/Hoffmann (Hrsg.), Handkommentar Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, Rdnr. 26 zu § 60 AufenthG. Der Gazastreifen ist als in diesem Sinne wesentlicher Teil des Staatsgebietes anzusehen. Dies folgt allein schon aus der Zahl der hier lebenden Bevölkerung von 1,4 Millionen Palästinensern im Verhältnis zur gesamten Bevölkerungszahl Israels (rd. 7,2 Millionen Einwohner, also etwa ein Fünftel). Ferner hat die Hamas seit Ende 2007 Raketen mit einer Reichweite von zehn bis zwölf Kilometern in Gebrauch, sodass ihr auch ein gewisses Potenzial an militärischer Infrastruktur zur Verfügung steht. Vgl. die bereits zitierte Auskunft des Dr. Brocks vom9. Juli 2008. Als Zeitpunkt des Beginns der Ausübung quasi-staatlicher Macht durch die Hamas im Gazastreifen ist von Mitte 2007 auszugehen. Dies folgt ebenfalls aus der vorbezeichneten Auskunft. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese sachverständigen Darlegungen in Zweifel zu ziehen. Sie stimmen in wesentlichen Teilen mit den der allgemein zugänglichen Presse alltäglich zu entnehmenden Darstellung der Situation im Nahen Osten überein. Danach überrannten bewaffnete Kräfte der Hamas vom 10. bis zum 14. Juni 2007 die Sicherheitszentralen der Fatah und besetzten und eroberten binnen vier Tagen deren sämtliche noch intakten institutionellen Repräsentanzen. In der Folgezeit bis Ende 2007 gab es zwar noch Kämpfe zwischen der Hamas und verbliebenen Fatah-Cliquen. Als diese jedoch Ende 2007 aufhörten, konnte die Hamas ein uneingeschränktes Gewaltmonopol im Gazastreifen behaupten. Verbliebene Fatah-Leute ordneten sich der Befehlshoheit der Hamas unter. Die Israelis erklärten den Gazastreifen sodann zum „feindlichen Gebiet“. Sie führten und führen lediglich bewaffnete Aktivitäten und Razzien als Reaktion auf den Raketenbeschuss aus dem Gazastreifen durch. Auch haben sie ‑ wie bereits dargelegt - den Gazastreifen (zumindest zeitweise) von der Strom- und Energiezufuhr „abgeschnürt“, ohne jedoch eigene Aktivitäten zu einer dauerhaften Wiedererlangung der Gebietsgewalt im Gazastreifen zu unternehmen. Zwar werden die Israelis gelegentlich im Gazastreifen sicherheitspolizeilich oder militärjuristisch tätig, greifen dabei jedoch nicht in die Verwaltung und die zivilen Belange der Palästinenser ein. Vgl. zu Letzterem auch: Auskunft des GIGA an das VG Würzburg vom 6. März 2007, Az.: 2230 al/br; Den Klägerinnen drohen im Fall der Rückkehr in den Gazastreifen jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter durch eine Verfolgung seitens der Hamas. Soweit die Klägerin zu 1. mit ihrem Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch eine „feindliche Gruppe“ eine Vorverfolgung darlegen will, erweist sich dies größtenteils als unglaubhaft. Dabei ist eingangs festzuhalten, dass schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1. die Aktionen der von ihr nicht namentlich, sondern nur als „Gegner der Fatah“ bezeichneten Gruppe in erster Linie gegen ihren Ehemann als mutmaßlichen Fatah-Angehörigen zielten. Soweit sie weitergehend vorgetragen hat, selbst von Mitgliedern der Gruppe bedroht worden zu sein, ist dies unglaubhaft. Es würde selbst bei einem bestehenden Interesse der Gruppe an der Person ihres Ehemannes keinen Sinn machen, die Klägerin zu 1. zu nötigen, dessen Aufenthaltsort preiszugeben, wenn dieser – wie die Klägerin zu 1. an anderer Stelle auf Nachfrage erklärt hat – bis zuletzt jedenfalls gelegentlich zusammen mit seinem Bruder noch zu Hause gearbeitet hat. Darüber hinaus hat sie keine konkreten Probleme ihres Ehemannes mit der Gruppe benennen können ‑ ihre diesbezüglichen Einlassungen blieben vage und nebulös -, sodass auch aus diesem Grunde unerfindlich bleibt, warum dann ersatzweise die Klägerin zu 1. oder ihre Kinder bedroht werden sollte. Aus diesem Grunde scheitert die Annahme einer hiermit angedeuteten Sippenhaft schon im Ansatzpunkt, weil die Gruppe unmittelbar auf den Ehemann und Vater der Klägerinnen hätte zugreifen können. Soweit die Klägerin zu 1. in der Klagebegründung angegeben hat, sie sei direkt von den Gegnern ihres Mannes nach dessen Aufenthalt und Tätigkeit befragt worden, beinhaltet dies für sich genommen keine erhebliche Beeinträchtigung, aus der abgeleitet werden könnte, ihr würden im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohen. Auch die Darlegungen mit den Beschüssen des Hauses nimmt die Kammer – ebenso wie das Bundesamt – der Klägerin zu 1. nicht ab. Sie sind zum Teil widersprüchlich, zum Teil ungereimt. So hat die Klägerin zu 1. zu Beginn der Anhörung erklärt, ihr Haus sei einmal beschossen worden. Im weiteren Verlauf ist sie dann zu der Darstellung übergegangen, ihr Haus sei oft geschossen worden, um schließlich ihre Angabe auf drei Vorfälle im April und Mai 2006 zu präzisieren. Ungereimt erscheint, dass die Klägerin zu 1. nach angeblich schon zwei erfolgten Beschüssen einschließlich der von ihr geschilderten dramatischen Begleitumstände wieder zum Zweck der Übernachtung in das Haus zurückgekehrt sein will. Auf Nachfrage hiermit konfrontiert hat sie sich dann bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. März 2007 ausweichend dahin gehend eingelassen, sie habe manchmal Sachen für die Kinder geholt. Letztlich hat sie sodann eingeräumt, dass sie ab und zu auch noch dort übernachtet hätten. Soweit sie dies im Rahmen der Klagebegründung relativieren möchte, indem lediglich von einer Rückkehr zur Beschaffung von Kleidung und Haushaltsgegenständen nach vorheriger Beobachtung die Rede ist, setzt sie sich hiermit zu ihrer früheren Darlegung, dort auch hin und wieder übernachtet zu haben, in Widerspruch. Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, inwieweit eine vorherige Beobachtung des Hauses vor den geschilderten überraschenden nächtlichen Beschüssen Schutz bieten könnte. Die Möglichkeit, diese Ungereimtheiten und Widersprüche aufzuklären, hat die Klägerin zu 1. nicht genutzt, da sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist. Die Klägerin zu 1. rechnet damit nicht zum Kreis der „nicht völlig unbedeutenden Fatah-Funkionäre“, welcher nach Auffassung der Kammer einer beachtlichen Verfolgungsgefährdung unterliegt. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: Urteil der Kammer vom 7. November 2008 – 13 K 995/07.A -, S. 15 ff. UA. Sie ist vielmehr einfaches Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung, die nicht von der Hamas verfolgt wird. Von einer Sippenhaft im Gazastreifen wegen der Funktionärstätigkeit ihres Ehemannes – letztere kann an dieser Stelle zu Gunsten der Klägerin zu 1. unterstellt werden ‑, ist auch deshalb nicht auszugehen, weil die weiteren Kinder der Klägerin zu 1. zusammen mit ihrem Ehemann und Vater ihren eigenen Erklärungen zufolge nach wie vor im Gazastreifen leben. Die mit dem Hauptantrag inzident begehrte Aufhebung der in Ziffer 4. des angegriffenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung kann nicht erfolgen. Diese ist gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung § 59 AufenthG rechtmäßig, denn die Klägerinnen sind weder als Asylberechtigte anerkannt worden noch besitzen sie eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. einen Aufenthaltstitel. Das Gericht lässt es dahinstehen, ob die Abschiebungsandrohung wegen der Zielstaatsbezeichnung „Israel (Gazastreifen)“ rechtlichen Bedenken unterliegt. Selbst wenn eine solche Bezeichnung rechtswidrig sein sollte, würden die Klägerinnen hierdurch nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Denn bei der Sollvorschrift des § 59 Abs. 2 AufenthG handelt es sich lediglich um eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift. Vgl. hierzu mit näherer Begründung noch zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, BVerwGE 111, 343, 347. Dass die Klägerinnen nicht die israelische Staatsangehörigkeit besitzen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls bedeutungslos. Nach § 59 Abs. 2 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben einen Hinweis auf einen rechtserheblichen Zusammenhang zwischen der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem Zielstaat. Vgl. zum früheren, inhaltgleichen § 50 Abs. 2 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998,- 1 B 41.98 -, InfAuslR 1999, 73, 74. Die Klage bleibt auch mit dem ersten Hilfsantrag erfolglos. Denn die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor. Allein in den Blick zu nehmen ist im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 c) RL. Bloße innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen gelten nicht als bewaffnete Konflikte. Darüber hinaus muss der Konflikt ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Eine landesweite Konfliktsituation setzt die Bestimmung dagegen nicht voraus. Vgl. hierzu mit näherer Begründung: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 -, InfAuslR 2008, 474, 477. Ob ein solcher innerstaatlicher oder gar internationaler Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Gazastreifen mit Blick auf die dortige Sicherheitslage vorliegt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Durch die oben dargestellte Situation eines (wenn auch labilen) Waffenstillstandes einerseits sowie des Abzugs der israelischen Truppen andererseits erscheint die Gefahrenlage jedenfalls derzeit gebannt und wieder mit der Situation vor dem 27. Dezember 2008 vergleichbar, die durch wechselseitige Raketenangriffe aus dem Gazastreifen auf das israelische Kernland und die entsprechenden Reaktionen der israelischen Streitkräfte geprägt war. Stellt man auf den innerpalästinensischen Konflikt ab, bleibt festzuhalten, dass insoweit eine Gefahrensituation lediglich für den oben beschriebenen Personenkreis der nicht völlig unbedeutenden Fatah-Funktionäre bestehen kann, zu dem die Klägerinnen nicht zählen. Zudem reicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme eines Abschiebungsverbots nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der „erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben“ erfüllt sein müssen. Diese entsprechen denen einer „ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ im Sinne von Art. 15 c) RL. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Schutzsuchenden so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Normalerweise hat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Das ergibt sich unter anderem aus dem 26. Erwägungsgrund der RL, nach dem Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Eine allgemeine Gefahr kann sich aber insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008, a.a.O., S. 479. Derartige Umstände liegen hier nicht vor, weil die Klägerinnen der unauffälligen Zivilbevölkerung des Gazastreifens angehören. Sie rechnen keiner der exponierten Gruppen von Palästinensern zu, die einer individuellen Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sein könnten. Letzteres könnte beispielsweise anzunehmen sein, wenn es sich um Funktionäre der Fatah, die Opfer von Übergriffen der Hamas werden könnten, oder um Hamas-Funktionäre handeln würde, die Gefahr laufen könnten, Opfer eines gezielten israelischen Vergeltungsschlages zu werden. Die Lage für Angehörige der palästinensischen Zivilbevölkerung ist jedoch nicht so kritisch, dass jeder dorthin zurückkehrende Palästinenser berechtigterweise die Sorge hegen muss, Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu werden oder in sonstiger Weise von den rivalisierenden Palästinensergruppen in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit geschädigt zu werden, also ernsthaft individuell bedroht zu sein. Insofern ist abwägend nach der Zumutbarkeit der Konfrontation in einer bestimmten Situation zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit einschlägiger Vorkommnisse in Relation zur Größe des betrachteten Gebietes insbesondere die Feststellung eventueller räumlicher Schwerpunkte sowie der Anlässe und Zielpersonen oder -objekte von Gewaltaktionen voraus, da sich u.a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. Juni 2008 – 20 A 4676/06.A -, JURIS. Dies zu Grunde legend lässt sich nicht feststellen, dass die Sicherheitslage, auch soweit sie von den innerstaatlichen, teils mit Waffeneinsatz einhergehenden Geschehnissen (mit-)bestimmt wird, Schutz für den Einzelnen erfordert. Die Auseinandersetzungen haben nicht ein solches Ausmaß, dass sich der Einzelne begründeter Weise als ernsthaft bedroht sehen muss. Dies gilt schon deshalb, weil – wie oben ausgeführt – die Auseinandersetzungen zwischen Israelis und der Hamas im Gazastreifen nach dem Abzug der israelischen Truppen Ende Januar 2009 ihr vorläufiges Ende gefunden haben. Auch der innerpalästinensische Konflikt hat seither kein vergleichbares Ausmaß angenommen; vielmehr beschränken sich die Auseinandersetzungen bislang auf Einzelfälle wie die Übergriffe der Hamas auf einen extremistischen Prediger und dessen Anhänger in der Moschee „Mussas“ Mitte August 2009. Vgl. Beitrag „Jihadisten fordern im Gazastreifen die Hamas heraus“ in: Neue Zürcher Zeitung vom 18. August 2009; siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Gazastreifen. Die bewaffneten Konfrontationen zwischen Hamas und Fatah haben jedenfalls nach der Machtübernahme der Hamas und sich daran anschließenden Kämpfen auf familiärer Ebene seit Ende 2007 aufgehört. Soweit noch Kombattanten anderer Gruppen vorhanden waren, ordneten sich diese im Anschluss der Befehlsgewalt der Hamas unter. Vgl. Auskunft des Dr. Uwe Brocks an die Kammer vom 9. Juli 2008, Az.: 2460al/br. Die Klage bleibt schließlich mit dem weiter hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolglos. Ein hier allein in den Blick zu nehmendes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Vorschrift ist durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 eingeführt worden. Die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie gebieten keine darüber hinausgehende, erweiternde Auslegung der Vorschrift. Mit dem Gesetz vom 19. August 2007 hat der nationale Gesetzgeber die seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG normierten ausländerrechtlichen Abschiebungsverbote geändert und in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG Vorgaben der Richtlinie zum subsidiären Schutz aufgenommen. Durch § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG werden die Abschiebungsverbote gemäß Art. 15 RL umgesetzt. In diesem Rahmen werden aber die einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituationen allein von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 – 20 A 4676/06.A -, JURIS. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss danach weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit bestehen. Erforderlich ist – wegen des Elements der „Konkretheit“ der Gefahr - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation, die jedoch nicht von staatlicher oder quasistaatlicher Seite ausgehen muss. Vgl. grundlegend noch zur tatbestandsmäßig wortgleichen Bestimmung alten Rechts (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG): BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995– 9 C 9.95 –, BVerwGE 99, 324, 330, sowie- 9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612, 615. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 – 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838. Eine Gefahr in diesem Sinne besteht im Fall der Klägerinnen nicht. Denn die für Rückkehrer in die von Israel besetzten Gebiete wie das Westjordanland oder auch den Gazastreifen einzustellenden Gefahren für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG sind lediglich solche allgemeiner Art im Sinne des Satzes 3 der Vorschrift. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Gewaltmaßnahmen - jenseits des Anwendungsbereichs des Satzes 2 - bei unzureichendem polizeilichem Schutz zu Schaden zu kommen. Mit diesen Umständen im Zusammenhang stehende Gefahren sind solche, denen die gesamte palästinensische Bevölkerung ausgesetzt ist. Als allgemeine Gefahren unterfallen sie der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die bei Entscheidungen gemäß § 60 a AufenthG – Ermessensentscheidung über einen Abschiebungsstopp durch die oberste Landesbehörde – berücksichtigt werden. Liegt – wie hier - eine solche Entscheidung nicht vor, können solche Gefahren nur dann, wenn durch die Abschiebung der jeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren ausgesetzt ist, in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein Abschiebungsverbot begründen. Bei bewaffneten Auseinandersetzungen bedeutet dies, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in erhöhtem Maße drohen, die eine Abschiebung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. Das ist der Fall wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wird. Vgl. grundlegend noch zum früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; seit dem st. Rspr., vgl. statt vieler: Urteile vom 19. November 1996 – 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258; und vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77, 82. Diese Bewertungen sind auch für die Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 19. Eine solche den Klägerinnen drohende extreme Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht zu befürchten. Dass es sich bei dem Risiko, Opfer israelischer Vergeltungsschläge zu werden, nicht um eine extreme Gefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne handelt, folgt schon aus den Opferzahlen unter der palästinensischen (Zivil-)Bevölkerung. Der Jahresbericht 2007 von amnesty international Deutschland listet für das Jahr 2006 für die palästinensischen Gebiete Tötungen und andere Übergriffe durch die israelische Armee auf und stellt Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Verstöße gegen wirtschaftliche und soziale Rechte fest. Im Jahr 2006 waren nicht nur zahlreiche Opfer auf Grund palästinensischer Aktionen und Selbstmordanschläge, sondern (auf der palästinensischen Seite) auch auf Grund israelischer Aktionen zu beklagen. Angehörige der israelischen Streitkräfte töteten rund 650 Palästinenser, unter ihnen etwa die Hälfte Zivilpersonen. Demgegenüber steht die Einwohnerzahl von 1,4 Millionen Palästinensern im Gazastreifen. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an dasVG Magdeburg vom 12. März 2007,Az.: 508-516.80/44542 (2). Auch die aktuellen Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zur Lage in Israel und in den Palästinensischen Gebieten, in denen hierfür eine dringende Reisewarnung gilt, vgl. www.auswaertiges-amt.de/diplo/de.laenderinformationen/Israel/Sicherheitshinweise.html,Stand: 21. September 2009, geben keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Die Schwelle für eine Reisewarnung ist wesentlich niedriger und setzt schon ein, bevor jedem in diese Gebiete Reisenden der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen. Deshalb können derartige Reisewarnungen keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Extremgefahr im Verständnis von § 60 Abs. 7 AufenthG geben. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29. September 2006- 3 R 6/06 -, JURIS; a.A. offenbar: VG Hannover, Beschluss vom 4. März 2009, a.a.O. Aus der angespannten Versorgungslage in den von Israel besetzten Gebieten resultieren ebenfalls keine Gefahren dieser Intensität. Hinweise auf Hungersnöte oder massenhafte Todesfälle wegen der Verbreitung von Seuchen im Gazastreifen, die eine Extremgefahr im zuvor beschriebenen Sinne begründen könnten, sind den Medien oder Auskünften nicht zu entnehmen. Zwar sind durch die Nachwirkungen des Krieges die Lebensbedingungen im Gazastreifen noch immer prekär, vgl. Beitrag: „Mehr Uno-Hilfe für die Palästinenser“ in Neue Zürcher Zeitung vom 29. Juli 2009, jedoch brachte die internationale Geberkonferenz von Sharm ash-Sheikh Hilfszusagen in Höhe von drei Milliarden Dollar ein. Die reichen Golfstaaten haben zudem angekündigt, eine gemeinsames Büro in Gaza einzurichten, um den Wiederaufbau zu unterstützen. Vgl. Beitrag „Drei Milliarden Dollar für den Gazastreifen“, in: Die Welt vom 3. März 2009. (Dosierte) Hilfsgüterlieferungen erreichen den Gazastreifen. Das Kraftwerk von Gaza arbeitet wieder, wenngleich nur mit 69 Prozent seiner Kapazität. Auch Ägypten erlaubt am Grenzübergang S. die Einfuhr von Hilfsgütern. Eine Vielzahl kommerzieller Importe gelangt durch die Schmuggelstollen nach Gaza. Vgl. Beitrag „Nervenkrieg statt Dialog bei den Palästinensern“, in: Neue Zürcher Zeitung vom 16. April 2009; Beitrag „Aussöhnung der Hamas mit dem Uno-Hilfswerk“, in: Neue Zürcher Zeitung vom 11. Februar 2009. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Dem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Wollweber