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Urteil

1 K 1054/09

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0902.1K1054.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Gewährung eines städtischen Zuschusses für den Erwerb eines Baugrundstücks im Gebiet der Stadt F. . 3 In seiner Sitzung vom 22. Juni 2006 fasste der Rat der Stadt F. folgenden Beschluss: 4 „1. Es wird beschlossen, die städtischen Grundstücke in den Bebauungsplangebieten „N" und „E1" nach der Reihenfolge der Eingänge der Bewerbungen zu verkaufen. 5 2. Es wird beschlossen, den Familien mit Kindern beim Kauf eines städtischen Grundstückes in diesen Bebauungsplangebieten für jedes im Haushalt lebende Kind unter 18 Jahren (maßgebend ist der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages) einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR, höchstens jedoch 20.000,00 EUR, zu zahlen. Diese Zuschussgewährung wird auf drei Jahre befristet, beginnend mit der Rechtskraft des jeweiligen Bebauungsplanes. Der Zuschuss wird nicht gewährt bzw. ist zurückzuzahlen, wenn das Grundstück ? nicht innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages bebaut wird und ? nicht mindestens fünf Jahre als Hauptwohnsitz selbst genutzt wird. Die Bezuschussung gilt analog für Familien mit Kindern, die ein städtisches Grundstück in diesen Bebauungsplangebieten über Dritte erwerben." 6 In seiner Sitzung vom 24. April 2008 beschloss der Rat, den „Zuschuss für Kinder auf 7.500,00 EUR und den Höchstbetrag auf 30.000,00 EUR zu erhöhen". 7 Unter dem 3. Februar 2009 stellte die Klägerin beim Beklagten einen „Antrag auf städtische Förderung (Baukindergeld)". Sie habe im Baugebiet E1 das Grundstück B.-----weg, G1 erworben und beabsichtige, dort ein Einfamilienhaus zu errichten, in dem sie mit ihrem Lebensgefährten und ihrer 9-jährigen Tochter wohnen wolle. Der Presse sei zu entnehmen gewesen, dass Bauwillige mit Kindern in F. bei Erwerb eines Grundstücks und Bau eines Hauses mit einem Baukindergeld in Höhe von 7.500 EUR pro Kind gefördert würden. Diese städtische Förderung beantrage sie. 8 Mit seinem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Februar 2009 nahm der Beklagte auf deren Antrag vom 3. Februar 2009 Bezug und wies darauf hin, dass der Zuschuss in Höhe von 7.500 EUR pro Kind nur gewährt werden könne, wenn ein städtisches Grundstück zum Zwecke der Bebauung mit einem Eigenheim erworben werde. Durch die Bezuschussung wolle die Stadt F. erreichen, dass die im städtischen Eigentum stehenden Baugrundstücke schneller vermarktet würden. Es handele sich um eine rein freiwillige Leistung. Insofern könne ihr - der Klägerin - keine positive Nachricht übersandt werden. 9 Am 8. April 2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Das von ihr erworbene Grundstück sei nicht städtisch und liege auch nicht in einem der beiden Bebauungsplangebiete, für welche der Rat der Stadt F. die Zuschussgewährung beschlossen habe (allerdings grenze es an das Baugebiet „E1"). Gleichwohl habe sie einen Anspruch auf das „Baukindergeld" unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Die Differenzierung, den Zuschuss nur den Erwerbern von Grundstücken aus städtischem Eigentum zu gewähren, verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Käufern städtischer und nicht-städtischer Grundstücke liege nicht vor. Ausgehend von dem Zweck der Ansiedlung von Familien im Gemeindegebiet sei es unerheblich, von wem die Baugrundstücke erworben würden. Soweit sich der Beklagte darauf berufe, dass der Zuschuss zur beschleunigten Vermarktung der Grundstücke gewährt werde, sei dieser Zweck unzulässig, da die Gemeinde Vermögen in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußern dürfe. Dieses Argument sei auch nur vorgeschoben; tatsächlich sei die Zuschussgewährung eingeführt worden, um die Ansiedlung junger Familien aufgrund der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung zu fördern. Dieses Anliegen werde aber unterlaufen, wenn nur der Absatz stadteigener Grundstücke gefördert werde. Fiskalische Gründe könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Der finanzielle Aufwand bei einer stadtgebietsweiten Förderung sei keineswegs unkalkulierbar. Möglicherweise sei der einzelne Förderungsbetrag in diesem Fall geringer. Es sei für Rat und Verwaltung voraussehbar gewesen, dass es vergleichbare Fälle geben würde, die unter Beachtung des Gleichheitssatzes ebenfalls einen Anspruch auf „Baukindergeld" hätten; dementsprechend habe man bei der Bemessung der Zuschusshöhe planen müssen. Die Ausgrenzung der Klägerin sei evident unsachlich. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Februar 2009 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 3. Februar 2009 den begehrten Zuschuss für den Erwerb eines Baugrundstücks in Höhe von 7.500 EUR zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt im Wesentlichen vor: Mit der Gewährung der Zuschüsse solle erreicht werden, dass städtische Grundstücke schneller vermarktet werden könnten. Hierdurch sollten Mehreinnahmen erzielt werden, um im nächsten Jahr eine Haushaltssicherung zu vermeiden. Zahlung für alle Grundstückskäufe im Stadtgebiet würden zu unkalkulierbaren Ausgaben und einer unvertretbaren Mehrbelastung des städtischen Haushalts führen. Die Klägerin erfülle nicht die Förderkriterien. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. 15 Mit seinem Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2009 hat das erkennende Gericht die Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 21. Juli 2009 mündliche Verhandlung beantragt. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Zuschuss. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2009 (der ungeachtet seiner äußeren Form einen Verwaltungsakt darstellt) ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 19 Als Grundlage eines Anspruchs auf den begehrten Zuschuss, den der Beklagte als freiwillige Leistung nach seinem Ermessen gewährt, kommt allein der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer stetigen Subventionspraxis der Behörde in Betracht. Hiervon ausgehend steht der Klägerin die Leistung nicht zu, weil sie die für die Förderung aufgestellten Kriterien nicht erfüllt: Erstens gehörte das von ihr erworbene Grundstück nicht der Stadt F. , zweitens liegt es - unstreitig - auch nicht in einem der beiden Plangebiete, für welche die Zuschussgewährung beschlossen wurde. 20 Die Beschränkung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke innerhalb der Geltungsbereiche bestimmter Bebauungspläne verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den Gleichheitssatz. Im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit kommt dem Subventionsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Eine zulässige Differenzierung kann auf jeder sachbezogenen Erwägung beruhen, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt. 21 Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, OVGE MüLü 34, 217 ff. mit weiteren Nachweisen zur Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts; ähnlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 BV 04.482 -, Juris Rn. 26 mit weiteren Nachweisen zur Recht- sprechung des Bundesverfassungsgerichts. 22 Die hier vorgenommene Beschränkung ist schon aus fiskalischen Gründen sachlich gerechtfertigt. Es ist offensichtlich, dass eine räumlich uneingeschränkte Förderung (innerhalb des gesamten Stadtgebiets) zu weitgehend unüberschaubaren Leistungsansprüchen führen würde, die in der Summe deutlich höher ausfallen könnten als nach den hier vorgesehenen Maßgaben. Auch die zusätzliche Limitierung der Förderung auf den Erwerb städtischer Grundstücke liegt im Haushaltsinteresse der Stadt und ist nicht zu beanstanden. 23 Die dagegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. Es liegt auf der Hand, dass die für die Förderung des Erwerbs von Baugrundstücken veranschlagten Haushaltsmittel auf der Basis des vom Stadtrat beschlossenen Förderkonzepts kalkuliert worden sind, das eine auf zwei bestimmte Baugebiete beschränkte Bezuschussung vorsieht. Auch versteht sich von selbst, dass eine Ausweitung der Förderung auf das gesamte Stadtgebiet diese Kalkulation hinfällig machte. Mit ihrem Vorbringen, dass der „einzelne Förderungsbetrag" in diesem Fall „möglicherweise geringer" ausfiele, was aber „kein zwingender Grund für eine Ungleichbehandlung" sei, lässt die Klägerin nicht nur unberücksichtigt, dass ihr eigenes Klagebegehren auf die Gewährung des vollen Zuschusses gerichtet ist. Vor allem vernachlässigt sie, dass es nicht darauf ankommt, ob ein „zwingender Grund" für die aufgestellten Förderkriterien besteht. Es ist Sache der Gemeinde, über Umfang und Verteilung von Zuwendungen zu entscheiden, die im Rahmen freiwilliger Leistungen aus gemeindlichen Haushaltsmitteln bestritten werden. Auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes ist die Gemeinde ist nicht gehalten, eine Förderung, deren Fördersätze auf der Grundlage eines begrenzten Förderbereichs kalkuliert worden sind, auf das gesamte Stadtgebiet auszudehnen mit der Folge, dass entweder die kalkulierten Haushaltsmittel (erheblich) aufgestockt werden oder aber die Fördersätze verringert werden müssen, letzteres gegebenenfalls soweit, dass die Förderung ihre Anreizfunktion in der vorgesehenen Weise gar nicht mehr erfüllt. Anlass zur Beanstandung geben - wie dargelegt - allein solche Regelungen, die offenkundig sachwidrig sind. Davon kann aber hier keine Rede sein. 24 Soweit die Klägerin geltend macht, das „fiskalische Argument" könne im Bereich der Leistungsverwaltung nicht zur sachgerechten Begründung herangezogen werden, wenn für die Verwaltung voraussehbar gewesen sei, dass „vergleichbare neue Fälle auftreten würden", und sich in diesem Zusammenhang auf die Kommentierung bei Maunz/Dürig, GG, Art. 3 Abs. 1, Rn. 456, beruft, genügt der Hinweis darauf, dass sich die fragliche Kommentarstelle ausdrücklich auf einen anderen, hier nicht einschlägigen Sachverhalt bezieht. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass die „Leistungsverwaltung", wie Dürig es formuliert, „jedenfalls dann nicht mit der Argumentation durchkommt, eine Beibehaltung ihrer Praxis gehe über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie voraussehen konnte, daß vergleichbare neue Fälle auftreten würden". Es ist ebenso wenig Absicht des Beklagten, seine bisherige Zuwendungspraxis aufzugeben, wie es Anliegen der Klägerin ist, diese Praxis beizubehalten. Der Klägerin ist vielmehr daran gelegen, dass der Beklagte von seiner Subventionspraxis zu ihren Gunsten abweicht. 25 Auch die Auffassung der Klägerin, die Bezuschussung des Kaufs städtischer Baugrundstücke mit städtischen Haushaltsmitteln stelle eine nach § 90 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) unzulässige Veräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen unter Wert dar, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob die nachträgliche öffentlich-rechtliche Gewährung des Zuschusses überhaupt dem vorangegangenen privaten Rechtsgeschäft der Veräußerung in dem Sinne zugerechnet werden kann, dass der Zuschuss den erzielten Kaufpreis mindert. Denn bei einer solchen Betrachtungsweise könnte sich der Beklagte jedenfalls darauf berufen, dass hier eine Situation vorliegt, in der er von dem regelmäßigen Verbot des § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW abweichen kann. Es ist anerkannt, dass gemeindeeigene Vermögensgegenstände ausnahmsweise unter ihrem vollen Wert veräußert werden können, wenn dieses Vorgehen einem besonderen öffentlichen Interesse dient. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1982 - 15 A 1634/81 -, OVGE MüLü 36, 149 ff.; vgl. auch Deubel, in: Dieckmann/Heinrichs, GO NRW, 1996, § 90 Anm. 2; Klieve, in: Held/Winkel, GO NRW, 2008, § 90 Anm. 4. 27 Hiernach kann die preisgünstige Abgabe von Bauland zum Zwecke der Förderung familiengerechten Wohnens eine Ausnahme vom Verbot des § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW rechtfertigen. 28 Vgl. Knirsch, in: Rehn u.a., GO NRW, Stand: Februar 2009, § 90 Anm. IV 4; zu einem ähnlichen Sachverhalt vgl. auch BayVGH, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 1 B 94.3288 -, Juris Rn. 104 ff. 29 Vergleichbare Zwecke verfolgt die Stadt F. hier, wie schon aus den aufgestellten Förderkriterien, aber auch aus den Beschlussvorlagen und Niederschriften im Verwaltungsvorgang des Beklagten folgt. Diese Zwecke werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich der Beklagte auch auf fiskalische Erwägungen (die Erzielung von Mehreinnahmen) beruft. 30 Ungeachtet dessen könnte ein - unterstellter - Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 GO NRW ohnehin nicht dadurch beseitigt werden, dass die Bezuschussung auf den Kauf jeglicher, also auch nicht-städtischer Baugrundstücke ausgeweitet würde. 31 Da das von der Klägerin erworbene Grundstück in zweierlei Hinsicht nicht die vom Rat der Stadt F. beschlossenen Förderkriterien erfüllt (weder gehörte das Grundstück der Stadt noch liegt es in einem der für die Förderung bestimmten Bebauungsplangebiete), müssten sich im Übrigen beide Kriterien als evident unsachlich erweisen, um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Kammer - entgegen ihrer Überzeugung - der Klägerin darin folgen wollte, dass der Beklagte nicht berechtigt war, bei der Bezuschussung zwischen dem Erwerb städtischer und nicht-städtischer Baugrundstücke zu differenzieren, bliebe es aber dabei, dass jedenfalls die räumliche Beschränkung der Förderung nicht ansatzweise willkürlich erschiene. Dabei spielt es keine Rolle, dass das von der Klägerin erworbene Grundstück an eines der Fördergebiete angrenzt. 32 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen mag offen bleiben, ob einem Anspruch der Klägerin auf den begehrten Zuschuss ferner entgegensteht, dass die Bebaubarkeit des von ihr erworbenen Grundstücks mit einem Wohnhaus nicht nachgewiesen ist. Allerdings liegt ein solcher Nachweis angesichts der bauplanungsrechtlichen Situation gegenwärtig nicht vor. Ausweislich des Bebauungsplans Nr. 10 „E1" Teil II, der im Jahre 1988 rechtsverbindlich wurde, ist das Grundstück Teil einer privaten Grünfläche. Die Errichtung eines Wohnhauses in dieser Fläche könnte nur im Wege der Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) zugelassen werden. Ausgehend von den (unbestrittenen) Angaben des Beklagten liegt ein verbindlicher zustimmender Bauvorbescheid, der die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens regelt, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des unter dem 2. Februar 2000 erteilten Bescheides nicht mehr vor. Die ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnete Aussage des Beklagten im Schriftsatz vom 18. August 2009, ein neuer Befreiungsantrag würde „unter dem Aspekt der Schlüssigkeit des Verwaltungshandelns" positiv beurteilt, ist nicht dazu angetan, die Bebaubarkeit hinreichend zu belegen. Es ist auch keineswegs erkennbar, dass ein durchsetzbarer Anspruch auf (erneute) Erteilung einer Befreiung für ein Wohnbauvorhaben innerhalb der privaten Grünfläche bestehen sollte. Denn ungeachtet dessen, dass die Entscheidung über die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, drängt sich in Anbetracht der planungsrechtlichen Lage schon die Frage auf, ob überhaupt die tatbestandlichen Voraussetzungen nach dieser Norm vorliegen. Die Festsetzung von (privaten oder öffentlichen) Grünflächen gehört nämlich häufig zu den Grundzügen der Planung, die mit der Ausweisung eines Baugebietes verfolgt werden. Den Planungsgrundzügen dürften in aller Regel jedenfalls solche Grünflächenfestsetzungen zuzurechnen sein, die nach den Vorstellungen des Plangebers der Durchgrünung eines Baugebiets dienen sollen. Eine solche Intention liegt hier nahe. Für ein Bauvorhaben, das Grundzüge der Planung berührt, kommt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aber nicht in Betracht. In diesem Fall könnte ein Befreiungsanspruch, da es schon an den Tatbestandsvoraussetzungen mangelt, auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Bauaufsichtsbehörde in der Vergangenheit bei gleicher Sach- und Rechtslage bereits eine Befreiung erteilt hat. Abgesehen davon würde eine (einmalige) fehlerhafte Entscheidung auch keine Ermessensbindung auslösen; einen Anspruch auf Fehlerwiederholung gibt es nicht. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 34 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 35