Urteil
12 K 4047/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0828.12K4047.08.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage – hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – zurückgenommen hat.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte seit dem 17. Oktober 2007 ein Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Beklagten zu sächlichen und personellen Aufwendungen zusteht.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage – hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – zurückgenommen hat. Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen die Beklagte seit dem 17. Oktober 2007 ein Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Beklagten zu sächlichen und personellen Aufwendungen zusteht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin als Gruppe im Rat der kreisfreien Stadt I. Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung zustehen. Für das Haushaltsjahr 2007 gewährte die beklagte Stadt den seinerzeit im Rat vertretenen Dreipersonenfraktionen G. bzw. E. M. Zuwendungen in Höhe von rund 0 bzw. 0 Euro. Diese bestanden zum einen aus Geldleistungen (0 Euro je Fraktion), zum größten Teil aber aus geldwerten Leistungen. Die geldwerten Leistungen umfassten neben der Bereitstellung von Räumen für die Fraktionsgeschäftsstelle, deren Ausstattung und Reinigung vor allem die Gestellung von Personal für die Fraktionsarbeit, die mit etwa 0 Euro veranschlagt wurde. Für das Haushaltsjahr 2008 gewährte die Beklagte den Dreipersonenfraktionen des Rates Zuwendungen in ähnlicher Höhe. Im November 2007 machte die Klägerin, der zwei Ratsmitglieder angehören, beim Oberbürgermeister der Beklagten geltend, dass ihr nach der Neuregelung des § 56 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) zwei Drittel der Zuwendungen für eine Dreipersonenfraktion zustünden. Nachdem der Oberbürgermeister zunächst mitgeteilt hatte, dass die Klägerin zwar entsprechende Geldleistungen, nicht aber entsprechende geldwerte Leistungen verlangen könne, lehnte er eine Gewährung von Zuwendungen im August 2008 vollständig ab und führte aus, dass der Klägerin auch Geldleistungen nicht pauschal, sondern nur im Nachhinein als Aufwendungsersatz gewährt werden könnten. Die Klägerin hat am 29. Dezember 2008 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihr vorläufig Zuwendungen zu gewähren. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen vertieft und ergänzend ausgeführt, dass ihr aufgrund der rechtswidrigen Weigerung der Beklagten, ihr eine entsprechende Ausstattung zu gewähren, Schadensersatz zustehe. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1) festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte seit dem 17. Oktober 2007 ein Anspruch auf Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Beklagten zu sächlichen und personellen Aufwendungen zusteht 2) die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag i.H.v. 0 Euro im Zeitraum vom 17. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2008 zu zahlen. Den Klagenantrag zu 2) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, denn die Klägerin habe ausweislich eines Leserbriefes auf ihre Zuwendungen verzichtet und dort auch selbst ausgeführt, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsnachweis für die von ihr begehrten Zuwendungen nicht führen könne. Der Feststellungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihr Ziel, die Gewährung einer Zuwendung in bestimmter Höhe, im Wege einer Leistungsklage verfolgen könne. Die Klage sei auch unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zuwendungen sei schon dem Grunde nach nicht gegeben. Die Gewährung von Zuwendungen an eine Ratsgruppe setze voraus, dass diese eine die Ratsarbeit ordnende Funktion ausübe und durch die Geschäftsordnung des Rates in die Ratsarbeit eingebunden sei. Eine solche Einbindung sei in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt I. (GeschO) jedoch nicht vorgesehen und finde im Fall der Klägerin auch praktisch nicht statt. Zuwendungen könnten wegen des Verbots verdeckter Parteienfinanzierung zudem nur gewährt werden, wenn einer Ratsgruppe tatsächlich Aufwendungen entstünden. Die Klägerin habe aber keine Fraktionsgeschäftsstelle und könne daher auch keinen diesbezüglichen Aufwendungsersatz geltend machen. Eine vorbehaltlose Umsetzung der in § 56 Abs.3 GO NRW genannten Zwei- Drittel- Quote würde insofern zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Besserstellung einer Gruppe gegenüber einer Fraktion führen. Es bestehe daher bei verfassungskonformer Auslegung allenfalls ein Anspruch auf Geldleistungen, wobei es aber auch insofern an einer konkreten Aufstellung der Aufwendungen der Klägerin, die nicht bereits durch die ihren Mitgliedern gewährten Zuwendungen abgedeckt seien, fehle. Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz falle in die Zuständigkeit der Zivilgerichte und gehe ins Leere, da der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Ihre Forderung verdeutliche den Versuch, trotz des Fehlens von Aufwendungen Gelder einzustreichen, ohne über ihre Verwendung Rechenschaft ablegen zu müssen. Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 (12 L 883/08), auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat die erkennende Kammer den Antrag der Klägerin auf vorläufige Gewährung von Zuwendungen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass zwar vieles dafür spreche, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Grundsatz zustehe, dass jedoch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte sowie die Verfahrensakte 12 L 883/08 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.3 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage – hinsichtlich des Klageantrags zu 2) – zurückgenommen hat. Mit dem verbleibenden Feststellungsbegehren hat die Klage Erfolg. Die Klage ist insoweit als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage zulässig. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass einzelfallbezogene Rechtsbeziehungen innerhalb kommunaler Organe grundsätzlich Gegenstand einer kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage sein können. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Mai 2006 – 15 A 817/04 -, abrufbar in JURIS. Dies gilt auch für die streitgegenständliche Frage, ob der Klägerin als Ratsgruppe nach der zum 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Änderung des § 56 GO NRW Zuwendungen zu ihren Aufwendungen zustehen, denn hiermit ist ein konkretes und damit im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO feststellungsfähiges organschaftliches Rechtsverhältnis bezeichnet. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass eine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs.2 VwGO unstatthaft ist, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiarität der Feststellungsklage). Es ist schon fraglich, ob der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit überhaupt uneingeschränkt anwendbar ist, da wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung (Art.20 Abs.3 des Grundgesetzes – GG - ) damit zu rechnen ist, dass ein Träger öffentlicher Gewalt Feststellungsurteilen in gleicher Weise Folge leistet wie Leistungsurteilen. Vgl. zum Streitstand etwa Kopp / Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 43 VwGO, Rz.28 a.E. Dies kann jedoch dahin stehen, denn die Klägerin kann ihr Klageziel nicht ebenso gut mit einer Leistungsklage erreichen. Mit ihrem Feststellungsbegehren geht es der Klägerin nicht maßgeblich um die zukünftige Gewährung von Zuwendungen an die – zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung angesichts des nahen Endes der Legislaturperiode nur noch kurze Zeit bestehende – Ratsgruppe, die sie grundsätzlich auch mit einer Leistungsklage einklagen könnte. Ziel der Klage ist vielmehr vor allem die Klärung der Frage, ob ihr in der Vergangenheit, nämlich seit dem 17. Oktober 2007, Zuwendungen zustanden. Die Feststellung, dass die Vorenthaltung von Leistungen sie seither in ihren organschaftlichen Rechten verletzt, begehrt die Klägerin dabei nicht zuletzt, um für die Vergangenheit ggf. Schadensersatz geltend zu machen. Hiervon hat die Klägerin auch durch die Rücknahme ihres Klageantrags zu 2. nicht endgültig Abstand genommen, sondern insofern dem Hinweis des Gerichts und der Beklagten Rechnung getragen, dass ein Schadensersatz allenfalls vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus ist Ziel der Klägerin aber ungeachtet der Frage, ob im Ergebnis noch Gelder zu erlangen sind, die Verteidigung ihrer – nach ihrer Ansicht durch § 56 Abs.3 S.4 GO NRW vermittelten und seit Oktober 2007 fortlaufend beeinträchtigten – Rechtsposition. Sie hat insofern als kommunales Organ ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob die bis heute andauernde Verfahrensweise der Beklagten, die sie gänzlich von Zuwendungen für die Geschäftsführung ausschließt, sie in ihren Rechten verletzte und verletzt; denn ansonsten bliebe die von ihr gerügte Verletzung ihres organschaftlichen Anspruchs ohne unmittelbare Sanktion. Im Übrigen haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu erkennen gegeben, es bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf künftige Vergleichsfälle ein Interesse an einer Sachentscheidung, wobei der Vertreter der Beklagten auch auf die Möglichkeit hingewiesen hat, ggf. eine Neuregelung des § 56 GO NRW zu initiieren. Hat die Klägerin nach alledem ein berechtigtes Interesse an der verbindlichen Klärung, ob eine seit Oktober 2007 andauernde Verletzung ihrer Organrechte vorliegt, so kann dies nur durch eine Feststellungsklage erreicht werden. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der von der Beklagten angeführte „Verzicht“ der Klägerin auf Zuwendungen das Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag nicht in Zweifel zieht. Abgesehen davon, dass die hiermit angesprochenen Ausführungen eines Mitglieds der Klägerin in einem Leserbrief kaum eine rechtsverbindliche Erklärung darstellen dürften, könnte ihnen allenfalls ein Verzicht darauf entnommen werden, von der Beklagten Leistungen zu erhalten, nicht aber ein Verzicht auf die gerichtliche Klärung der Frage, ob das Vorenthalten von Leistungen ihre Organrechte verletzte und verletzt. Die demnach insgesamt zulässige Feststellungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte seit dem 17. Oktober 2007 einen Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung, nämlich auf eine Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die eine Dreipersonenfraktion erhält bzw. erhalten würde. Gemäß § 56 Abs.3 S.1 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Gemäß § 56 Abs.3 S.4 GO NRW erhält eine Gruppe mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs.1 S.2 GO NRW erhält oder erhalten würde. Hiernach ist einer Ratsgruppe zwingend eine Ausstattung zu gewähren, die mindestens zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die eine Dreipersonenfraktion erhält oder erhalten würde. Es handelt sich insofern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut um eine gebundene Entscheidung, bei der der Gemeinde kein Ermessen eröffnet ist, einer Gruppe geringere Zuwendungen zu gewähren, weil sie die gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht für sachgerecht hält. Die in § 56 Abs.3 S.4 GO NRW getroffene Regelung begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist zwar zutreffend, dass die Finanzierung der Arbeit von Ratsgruppen ohne Fraktionsstatus aus öffentlichen Mitteln ihre Grenze in dem Grundsatz ehrenamtlicher Ratstätigkeit und dem – verfassungsrechtlich verankerten - Verbot verdeckter Parteienfinanzierung findet. Dies bedeutet, dass einzelne Ratsmitglieder zur Deckung des mit der Ausübung des Mandats verbundenen Aufwandes auf die Entschädigungsregelungen der §§ 45 und 46 GO NRW verwiesen sind. Auch sind finanzielle Zuwendungen an Ratsgruppen auf Zuschüsse zu den Aufwendungen der Geschäftsführung begrenzt und dürfen keinesfalls zu einer Finanzierung der Arbeit der hinter einer Ratsgruppe stehenden Partei oder Wählergruppe führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 – 15 A 1958/01 -, abrufbar in JURIS. Es besteht jedoch kein Anhaltspunkt, dass die in § 56 Abs.3 S.4 GO NRW getroffene gesetzliche Regelung als solche namentlich bei ihrer Anwendung auf Zweipersonengruppen dazu führt, dass diesen Zuwendungen zu gewähren sind, die die vorstehend bezeichneten Grenzen zwangsläufig überschreiten. Der Vorschrift liegt vielmehr die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass – ausgehend davon, dass die Gemeinde Zuwendungen an die Fraktionen des Rates beschließt, die sich innerhalb der aufgezeigten Grenzen bewegen – der Ausstattungsanspruch einer Gruppe jedenfalls nicht geringer sein soll als zwei Drittel der der kleinstmöglichen Fraktion zu gewährenden Zuwendung. Damit hat der Gesetzgeber den – von der Beklagten im Grundsatz zutreffend hervorgehobenen - geringeren Bedarf einer Zweipersonengruppe gegenüber einer drei- oder auch zweiköpfigen Fraktion (vgl. § 56 Abs.1 S.2 Alt.1 GO NRW) gerade berücksichtigt und dahingehend bewertet, dass er eine um - immerhin - bis zu einem Drittel geringere Ausstattung der Gruppe, nicht jedoch eine noch weitergehende Schlechterstellung der Gruppe gegenüber einer Fraktion gestatten soll. Diese gesetzliche Regelung bewegt sich als solche ohne weiteres im Rahmen des Spielraums des zu typisierenden Regelungen befugten Gesetzgebers. Jedenfalls für den Fall, dass eine Zweipersonengruppe – anders als vorliegend - durch die Geschäftsordnung des Rates in die Ratsarbeit eingebunden ist, wird dies auch von der Beklagten nicht bezweifelt. Fraglich ist demnach allenfalls, ob die Vorschrift des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW im Hinblick auf das Verbot verdeckter Parteienfinanzierung verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen ist, dass Zusammenschlüsse zweier Ratsmitglieder dann nicht als Gruppe im Sinne des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW anzusehen sind, wenn sie nicht durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates oder doch zumindest in der tatsächlichen Praxis des jeweiligen Rates in die Ratsarbeit eingebunden sind. Eine derartige Auslegung der Norm ist jedoch nicht statthaft. Der Gesetzgeber selbst hat in § 56 Abs.1 GO NRW den Begriff der Ratsgruppe legaldefiniert. Hiernach sind Ratsgruppen freiwillige Vereinigungen von mindestens zwei Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben, vgl. § 56 Abs.1 S.1 i.V.m. S.3 und 4 GO NRW. Diese Voraussetzung ist ohne weiteres gegeben bei einem Zusammenschluss, der aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe bei der Wahl angetreten sind und mithin auf der Grundlage von Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe gewählt wurden. Hier ergibt sich bereits aus dem Parteizusammenschluss bzw. dem mitgliedschaftlich organisierten Zusammenschluss der Wahlberechtigten zum Zwecke gemeinschaftlicher Wahlvorschläge, dass ein Zusammenschluss von aufgrund solcher Wahlvorschläge Gewählten zum Zwecke möglichst gleichgerichteten Wirkens auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2008 – 15 B 788/08 -, abrufbar in JURIS. Die Klägerin ist demnach schon deshalb als Ratsgruppe im Sinne des § 56 GO NRW anzusehen, weil beide Mitglieder bei der Kommunalwahl 2004 über die Liste der Partei „E. S. “ in den Rat gewählt worden sind. Dafür, dass die beiden Mitglieder trotz dieses Umstandes mit ihrem Zusammenschluss nicht die Absicht möglichst gleichgerichteten Wirkens auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung verfolgen, sondern lediglich darauf zielen, finanzielle Vorteile oder auch eine Verstärkung ihrer Rechtsposition für die Verfolgung individueller politischer Ziele der einzelnen Ratsmitglieder zu erlangen, vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2008– 15 B 788/08 -, a.a.O. und die Gesetzesbegründung zur Novelle des § 56 GO NRW: Landtags- Drucksache (LT- DrS) 14/3979 S. 142, 4. Absatz gibt es im Übrigen auch keine sonstigen Anhaltspunkte. Ist die Klägerin nach diesen Maßstäben als Ratsgruppe anzusehen, so entspricht es entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Rechtslage, das zusätzliche Erfordernis einer Einbindung der Gruppe in die Ratsarbeit als „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ in die in § 56 Abs.1 GO NRW enthaltene Definition der Ratsgruppe hineinzulesen. Einem solchen Normverständnis steht schon entgegen, dass der Gesetzgeber eine dahingehende weitere Voraussetzung gerade nicht in die eigens gegebene Definition der Ratsgruppe aufgenommen hat. Auch die Gesetzesmaterialien geben für ein entsprechendes Gesetzesverständnis nichts her. Sie bestätigen vielmehr, dass die Gewährung zusätzlicher Mitwirkungsrechte durch die Geschäftsordnung des jeweiligen Rates oder die „faktische Einbindung einer Gruppe in die praktische Ratsarbeit“ – die ohnehin kaum Anknüpfungspunkt einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Regelung sein könnte - nach dem Willen des Gesetzgebers nicht Voraussetzung für die Zuerkennung der Gruppeneigenschaft sein soll. Insofern ist in der Gesetzesbegründung (LT- DrS 14/3979, S.142) ausgeführt: „a) Absatz 1 ... Das Gesetz enthält bisher keine Definition, was eine Fraktion inhaltlich ausmacht. Für die Zukunft ist es schon deshalb erforderlich, eine Legaldefinition zu geben, weil die Gruppe ohne Fraktionsstatus in § 56 GO einen gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Zuwendungen erhalten soll (Abs.3). Wie dargestellt, steht es bisher im Ermessen des Rates, ob er...Zuwendungen... an Gruppen des Rates ohne Fraktionsstatus gewährt (OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 – 15 A 1958/01 -...). Um zu vermeiden, dass sich Ratsmitglieder...lediglich aus finanziellen Erwägungen zusammen schließen können, ist es erforderlich, auch die Gruppe ohne Fraktionsstatus...inhaltlich zu definieren. Denn anderenfalls könnte einem solchen Missbrauch nur schwer begegnet werden... Fraktion wie Gruppe definieren sich inhaltlich über die grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder. Das Gesetz ordnet der Gruppe aber lediglich in § 50 Abs.3 S.1 GO Verfahrensrechte zu. Diese Gesetzeslage bleibt unverändert. Lediglich in finanzieller Hinsicht sollen die Rechte einer Gruppe erweitert werden. Unbeschadet dieser nur punktuellen Änderung in § 56 GO ist der Rat durch das Gesetz nicht daran gehindert, durch Regelung in der Geschäftsordnung das Initiativrecht nach § 48 Abs.1 S.2 GO auf Gruppen zu erweitern. Auch darf der Rat über die Minderheitenschutzregelung des § 58 Abs.1 S.7 bis 10 GO hinaus weitere beratende Ausschussmitglieder wählen.... b) Absatz 3 In Satz 1 erstreckt das Gesetz den finanziellen Anspruch auf eine Gruppe ohne Fraktionsstatus. Mit Satz 4 – neu – wird für eine Gruppe im Rat eine proportionale finanzielle Mindestausstattung begründet. Diese orientiert sich an der nach Absatz 1 Satz 2 kleinsten Größe einer Fraktion...“ Diese Ausführungen belegen, dass die in § 56 Abs.1 GO NRW enthaltene Definition der Ratsgruppe abschließend gemeint ist und gerade nicht um ein ungeschriebenes Merkmal der stärkeren rechtlichen oder faktischen Einbindung der Gruppe in die Ratsarbeit ergänzt werden kann. Mit der in § 56 Abs.1 GO NRW eingeführten Legaldefinition der Gruppe sollte – nicht anders als bei Fraktionen – verhindert werden, dass bei Zusammenschlüssen von Ratsmitgliedern eine politische Übereinstimmung lediglich vorgespiegelt wird. Sofern eine solche Übereinstimmung bei einer Gruppe aber – wie hier – gegeben ist, soll diese ausweislich der Gesetzesbegründung auch dann durch Anwendung der Regelung des § 56 Abs.3 S.4 GO NRW finanziell besser gestellt werden, wenn der Rat die Rechte der Gruppe nicht über das in § 50 Abs.3 S.1 GO NRW bereits gesetzlich normierte Verfahrensrecht hinaus erweitert. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen, lediglich in finanzieller Hinsicht sollten Gruppen schon kraft Gesetzes besser gestellt werden, der Rat könne aber „unbeschadet“ der gesetzlich geregelten finanziellen Besserstellung von Ratsgruppen deren Stellung auch durch Gewährung weiterer Initiativrechte u.ä. verbessern. Der Gesetzgeber hat demnach – in Kenntnis der nur eingeschränkten gesetzlichen Mitwirkungsrechte einer Gruppe und auch in Kenntnis der von der Beklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Entscheidung des OVG NRW vom 18. Juni 2002 – gerade davon abgesehen, die Einbindung einer Gruppe in die Ratsarbeit durch zusätzlich eingeräumte Geschäftsordnungsrechte bzw. durch eine „faktische Einbindung“ in die Ratsarbeit zur weiteren Voraussetzung zum Erhalt von Zuwendungen zu machen. Auch insoweit begegnet die gesetzgeberische Regelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ihr liegt die nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass eine Ratsgruppe bereits ohne die – bei kleinen Fraktionen / Gruppen ohnedies nicht in ihren Händen liegende - Gewährung zusätzlicher Geschäftsordnungsrechte einen die Gewährung von Zuwendungen rechtfertigenden Beitrag zur Willenbildung des Rates leisten kann. Namentlich kann der auf politischer Übereinstimmung beruhende Zusammenschluss zweier Ratsmitglieder nicht anders als bei kleinen Fraktionen dazu beitragen, durch Arbeitsteilung und inhaltliche Abstimmung der Positionen der Gruppenmitglieder die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates insgesamt (§ 56 Abs.2 GO NRW) zu effektuieren, wobei die Positionen der Gruppe vielfach bereits über die den einzelnen Gruppenmitgliedern zustehenden Mitwirkungsrechte zur Geltung gebracht werden können. Insofern kann der Arbeit von Ratsgruppen namentlich nach Wegfall der 5 %- Sperrklausel - auch ohne weitere als die gesetzlichen Initiativrechte – durchaus eine die Ratsarbeit ordnende Funktion im Sinne der früheren Rechtsprechung vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 – 15 A 1958/01 – a.a.O. zukommen. Der Umstand, dass bestimmte Gruppen eines Rates im Einzelfall gleichwohl faktisch nicht an der Ratsarbeit mitwirken mögen, zieht dabei die Verfassungsgemäßheit der in § 56 Abs.3 S.4 GO NRW getroffenen Regelung zur Mindestausstattung einer Gruppe nicht in Zweifel. Der Regelung des § 56 Abs.3 GO NRW liegt die Konzeption zugrunde, dass den Fraktionen bzw. Gruppen vorab Zuwendungen für das jeweils kommende Haushaltsjahr gewährt werden, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Geschäftsführung hierdurch mitzufinanzieren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Fraktionszuwendungen gemäß § 56 Abs.3 S.2 GO NRW in der Haushaltssatzung darzustellen sind, die im gesetzlich vorausgesetzten Regelfall bereits zu Beginn des Haushaltsjahres bekannt gemacht werden soll (vgl. §§ 80 Abs. 5, 82 Abs. 1 GO NRW). F. soll mithin eine Vorfinanzierung bzw. Vorleistung der Ausstattung erfolgen, durch die die künftige Geschäftsführung gerade ermöglicht werden soll, was auch an den gesetzlichen Regelungen zum Verwendungsnachweis deutlich wird. Vgl. in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2008 – 1 L 626/08 -, abrufbar in JURIS. Soweit sich bei Überprüfung der vorgeschriebenen Verwendungsnachweise (§ 56 Abs.3 S.3 GO NRW) nachträglich herausstellt, dass eine Gruppe die ihr gewährten Leistungen im jeweiligen Haushaltsjahr nicht für die Geschäftsführung in Anspruch genommen hat, sind die nicht hierfür benötigten Mittel, soweit nicht eine Verrechnung des Überschusses vertretbar erscheint, ggf. von der Fraktion bzw. Gruppe zurückzuerstatten. Vgl. Rehn / Cronauge, GO NRW, § 56 GO NRW, Anmerkung V a.E. Eine Rückerstattung wird dabei insbesondere geboten, wenn die Zuwendungen für andere Zwecke als zur Deckung der Geschäftsführungsaufwendungen verwendet wurden, so dass bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben eine als verbotene Parteienfinanzierung zu wertende Zuwendung trotz des Fehlens tatsächlicher Aufwendungen für die Geschäftsführung nicht erfolgt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Einwand der Beklagten, im konkreten Fall der Klägerin seien seit Oktober 2007 tatsächlich keine Aufwendungen für die Geschäftsführung entstanden, ihre Anspruchsberechtigung nicht in Zweifel zieht. Der Klägerin waren vielmehr vorab Zuwendungen zu gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, hiermit Aufwendungen für ihre Geschäftsführung zu bestreiten. Eine Überprüfung, ob die Mittel auch tatsächlich für die Geschäftsführung verwandt wurden, wäre dann nachträglich anhand der Verwendungsnachweise vorzunehmen gewesen. Für die im vorliegenden Verfahren allein noch begehrte und nach dem Vorstehenden auch zu treffende Feststellung, dass der Klägerin seit dem 17. Oktober 2007 Zuwendungen zustanden, ist schließlich unerheblich, ob die den Ratsfraktionen seither gewährten Zuwendungen ihrer Höhe nach gerechtfertigt waren. Da die Klägerin eine Feststellung, dass ihr Zuwendungen zustehen, lediglich dem Grund nach und nicht in einer bestimmten Höhe begehrt, kommt es auf die Frage, ob die den Fraktionen gewährten Zuwendungen der Höhe nach zu beanstanden sind, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 S.1 i.V.m. Abs.2 VwGO. Die Klageanträge zu 1) und 2) erachtet die Kammer bei wertender Betrachtung im Verhältnis zueinander als gleichrangig, so dass eine Halbierung der Kosten angemessen erscheint. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Brüggemann Pollack Lemke Ferner ergeht der B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 0 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 i.V.m. Abs.3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer sieht insofern davon ab, den Klageantrag zu 1) streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da der Bedeutung der Streitigkeit mit der Festsetzung eines Betrags von 0 Euro bereits ausreichend Rechnung getragen ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Brüggemann Pollack Lemke