OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 2393/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2009:0730.1K2393.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Gestaltung, die Herstellung und der Vertrieb von Schildern, Prägeeinrichtungen und Werbetechnik aller Art. 3 Unter dem 4. Juni 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen formlosen „Antrag auf Befreiung von der Erlaubnis im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung gem. § 34 d Abs. 3 GewO". Vermittelt würden Zoll- und Kurzzeitversicherungen im Auftrag der ebenfalls in T. ansässigen Fa. F. B. GmbH. Mit Datum vom 12. Juni 2008 reichte die Klägerin den ausgefüllten Formularantrag nach. 4 Mit Bescheid vom 24. Juni 2008, zugestellt am 27. Juni 2008, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus: Nach § 34 d Abs. 3 GewO sei ein Gewerbetreibender auf Antrag von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler zu befreien, wenn er die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelte. Ein solches Ergänzungsverhältnis bestehe hier nicht. Die Haupttätigkeit des Betriebes der Klägerin liege in der Anfertigung von Kfz-Kennzeichen, mit denen Fahrzeuge im Rahmen ihrer Straßenverkehrszulassung ausgerüstet würden. Die Vermittlung einer Haftpflichtdeckung für die Zulassung sei ein hiervon unabhängiges Geschäft und keine Ergänzung der Haupttätigkeit. Ausweislich der Gesetzesbegründung müsse die vermittelte Versicherung ein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko absichern. Von der geprägten Kennzeichen gehe aber kein solches Risiko aus. Die Haftpflichtversicherung decke vielmehr das Risiko ab, das von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges ausgehe. 5 Am 18. Juli 2008 hat die „F. B. GmbH", vertreten durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2008 haben die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass die „F. B. GmbH" in der Klageschrift versehentlich als Klägerin bezeichnet worden sei. Klägerin sei tatsächlich die „F. T2. & X. I. GmbH", die Adressatin des (der Klageschrift beigefügten) Bescheides vom 24. Juni 2008. Die Beklagte sei mit dieser Korrektur einverstanden. 6 Zu Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Ihr Unternehmen sei u.a. im Bereich der Herstellung von Rohlingen für Kfz-Kennzeichen tätig. Sie unterhalte Geschäftslokale, in denen zulassungsfähige Kfz-Kennzeichen hergestellt und geprägt würden. Ergänzend hierzu vermittele sie Versicherungsbestätigungen für Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen als Nebenleistung. Diese ergänzende Dienstleistung falle unter den Anwendungsbereich des § 34 d Abs. 3 GewO. Die von der Beklagten gestellten Anforderungen an die sogenannte Produktakzessorietät gingen über die gesetzliche Regelung und deren Zielsetzung hinaus. Es sei nicht erforderlich, dass mit einer akzessorischen Versicherung gerade diejenigen Risiken abgedeckt würden, die sich unmittelbar aus der Hauptleistung ergäben. Es reiche aus, wenn die Versicherung von der Hauptleistung abhänge und diese ergänze, wie in ihrem Fall gegeben. Die von der Beklagten geforderten Voraussetzungen ließen sich auch nicht aus der maßgeblichen europarechtlichen Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 herleiten. Durch die Zoll- und Kurzzeitkennzeichen erziele die Klägerin weniger als 10 % des gesamten, auf den Kennzeichenverkauf bezogenen Umsatzes und Rohertrages. Der auf die Zoll- und Kurzzeitversicherungen entfallende Umsatz- und Rohertragsanteil sei noch weit geringer. In der Zeit von Juni bis August 2008 hätten die durchschnittlichen Umsatzerlöse pro Geschäftsvorgang am Standort Groß Gerau für den Verkauf von Zollkennzeichen zwischen 11,64 EUR und 14,72 EUR und für den Verkauf von Kurzzeitkennzeichen zwischen 9,97 EUR und 10,96 EUR variiert. Während dieses Zeitraums hätten die durchschnittlichen Umsatzerlöse pro Geschäftsvorgang im Bereich der Zollversicherungen zwischen 72,64 EUR und 82,64 EUR und im Bereich der Kurzzeitversicherungen zwischen 35,97 EUR und 39,18 EUR gelegen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 7 den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 12. Juni 2008 gemäß § 34 d Abs. 3 GewO von der Erlaubnispflicht gemäß § 34 d Abs. 1 GewO zu befreien. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie trägt vor: Die Klägerin vermittele die Versicherungen jedenfalls nicht als Ergänzung von Waren oder Dienstleistungen, wie nach dem Gesetzeswortlaut erforderlich. Daher könne dahinstehen, ob die Klägerin - was zweifelhaft sei - überhaupt eine Haupttätigkeit ausübe, der gegenüber die Versicherungsvermittlung als untergeordnet erscheine. Die Versicherungsvermittlung könne nach wirtschaftlichen Kriterien auch selbst eine Haupttätigkeit sein. Die Produktakzessorietät fordere eine sehr enge Verbindung zwischen dem Produkt, hier also den Überführungskennzeichen, und der Versicherung, hier den Versicherungsbestätigungen. Die Versicherung müsse ein Risiko abdecken, dass die gelieferte Ware in sich berge. Das sei bei den Überführungskennzeichen aber nicht gegeben. Versichert werde ein außerhalb der Kennzeichen liegendes Risiko, nämlich das Haftpflichtrisiko, welches sich aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergebe. Dass das Merkmal der Produktakzessorietät eng auszulegen sei, folge aus der Gesetzesbegründung. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 14 Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Dabei mag dahinstehen, ob die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. Juli 2008 formulierte Bitte, das Rubrum auf Klägerseite dahingehend zu „korrigieren", dass anstelle der Fa. F. B. GmbH die Klägerin darin genannt werde, einen gewillkürten Parteiwechsel darstellt, der ein Unterfall der Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist, 15 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 7 B 68.00 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 2001, 406; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 91 Rn. 2, 16 oder ob die Klageschrift - der der angefochtene, an die Klägerin adressierte Bescheid beigefügt war - von vornherein so aufzufassen war, dass die Klage von der Klägerin erhoben sein sollte (was allerdings in Anbetracht der eindeutigen Parteibezeichnung und der mit der Klageschrift vorgelegten, von der Fa. F. B. GmbH ausgestellten Prozessvollmacht eher fern liegt). Selbst wenn ein gewillkürter Parteiwechsel vorliegt, ist die damit verbundene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die Beklagte (stillschweigend) einwilligte, indem sie sich rügelos zur geänderten Klage einließ (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO von der Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 Gemäß § 34 d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler). § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO regelt, dass ein Gewerbetreibender, der die Versicherung als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, auf Antrag von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 zu befreien ist, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen. Eine solche Befreiung kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht. Denn die Versicherungsvermittlung stellt hier keine Ergänzung von Waren oder Dienstleistungen dar, welche die Klägerin im Rahmen ihrer Haupttätigkeit liefert bzw. erbringt. 19 Die Befreiungsmöglichkeit nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO privilegiert den sog. „produktakzessorischen Vermittler", für den der Vertrieb von Versicherungen nur eine Nebentätigkeit zu seinem eigentlichen Gewerbe darstellt. 20 Vgl. Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Januar 2009, § 34 d Rn. 93. 21 Das aus dem Begriff der „Ergänzung" abzuleitende Merkmal der Produktakzessorietät ist ausweislich der Gesetzesbegründung eng auszulegen. Die Regelung dient dem Ziel, dass Versicherungen speziell auf bestimmte Produkte abgestimmt werden können und der Verbraucher „aus einer Hand die passende Versicherung abschließen kann. Die Privilegierung der produktakzessorischen Vermittler beruht auf dem Umstand, dass nur ein geringes Spektrum an Versicherungen angeboten wird und der Vermittler gerade aufgrund seiner Haupttätigkeit die Risiken seines Produktes einschätzen und damit auch die entsprechende Versicherung beurteilen kann. Als produktakzessorisch sieht der Gesetzgeber etwa Haftpflicht- und Kaskoversicherungen an, die beim Kauf eines Kraftfahrzeugs vermittelt werden, nicht jedoch solche Versicherungen, die kein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko sichern. 22 Vgl. zum Vorstehenden: Bundestags-Drucksache 16/1935, S.19. 23 Auch die Literatur geht - soweit ersichtlich, einhellig - davon aus, dass eine enge Auslegung des Merkmals der Produktakzessorietät geboten ist und verweist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass die Befreiungsmöglichkeit einen Ausnahmetatbestand von der grundsätzlichen Erlaubnispflicht darstellt. 24 Vgl. Schönleiter, a.a.O., Rn. 97; ders., Das neue Recht für Versicherungsvermittler, in: Gewerbearchiv (GewArch) 2007, 265 (268); Friauf, GewO, Stand: April 2009, § 34 d Rn. 32; Pielow, GewO, 2009, § 34 d Rn. 98; Adjemian u.a., Versicherungsvermittler: Erlaubnis und Registrierung nach § 34 d GewO, in: GewArch 2009, 137 (143); Reif, Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, in: Versicherungsrecht 2007, 717 ff (zitiert nach dem Volltext in Juris); Fetzer, Das neue Recht für Versicherungsvermittler - Teil 1, in: jurisPR- VersR 1/2007 Anm. 4. 25 Unter Berücksichtigung der Motive des Gesetzgebers, die für die Interpretation der Vorschrift bedeutsam sind, kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass die von § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO vorausgesetzte Produktakzessorietät gegeben ist. Soweit die Klägerin Ausfuhr- und Kurzzeitkennzeichen für Kraftfahrzeuge herstellt und vertreibt, decken zugehörige Kraftfahrzeugversicherungen kein Risiko ab, das mit diesen Produkten - den Kennzeichen - verbunden ist. Gegenstand dieser Versicherungen sind vielmehr diejenigen Risiken, welche aus dem Betrieb der Kraftfahrzeuge erwachsen, wie die Beklagte zutreffend betont. 26 Vgl. zur fehlenden Produktakzessorietät bei der Vermittlung von Kraftfahrzeugversicherungen durch Kennzeichenhersteller ausdrücklich auch Schönleiter, in: Landmann-Rohmer, GewO, Stand: Januar 2009, § 34 d Rn. 100. 27 Ausgehend von diesem Verständnis der Produktakzessorietät widerspricht § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO nicht der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Abl. EG vom 15. Januar 2003 S. 3), zu deren Umsetzung das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) - mit dem § 34 d GewO eingeführt wurde - und die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733) erlassen wurden. Nach Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/92/EG können die Herkunftsmitgliedstaaten die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vertriebenen Produkte anpassen, insbesondere dann, wenn die Versicherungsvermittlung nicht die Hauptberufstätigkeit des Vermittlers ist. Die mit § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO geschaffene Möglichkeit der Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 stellt eine solche Anpassungsregelung dar, weil mit der Befreiung das Erfordernis des Sachkundenachweises durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer gemäß § 34 d Abs. 2 Nr. 4 GewO entfällt; für die Befreiung bedarf es lediglich des - einfacher zu erbringenden - Nachweises, „angemessen qualifiziert" zu sein, für den eine schlichte Auftraggebererklärung ausreicht (vgl. § 34 d Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO). Eine nationale Regelung, die - wie hier - so zu verstehen ist, dass erleichterte Anforderungen für die nebengewerbliche Versicherungsvermittlung nur dann gelten, wenn die in der Nebentätigkeit vermittelten Versicherungen ein mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko sichern, hält sich offensichtlich in dem (weiten) Rahmen gesetzgeberischen Ermessens, das durch Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/92/EG eröffnet worden ist. 28 Angesichts der fehlenden Produktbezogenheit der zu vermittelnden Versicherungen mag dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO auch deshalb nicht vorliegen, weil sich die Versicherungsvermittlung nicht in der gebotenen Weise dem Hauptgewerbe der Klägerin wirtschaftlich unterordnet. Allerdings erschließt sich schon aus dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „Haupttätigkeit", deren Gegenstück die im Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie 2002/92/EG angesprochene „Nebentätigkeit" ist, dass die gesetzliche Privilegierung nur für eine Versicherungsvermittlung in Anspruch genommen werden kann, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht nebengewerblichen Charakter hat. Geht man davon aus, dass die Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung einen Vergleich der Umsatzerlöse pro Geschäftsvorgang aus dem hauptgewerblichen Geschäftsanteil einerseits (hier: Verkauf eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens) und dem Geschäftsanteil der zugehörigen nebengewerblichen Versicherungsvermittlung andererseits erfordert, 29 so Stolzlechner, Rechtsgutachten betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung unter besonderer Berücksichtigung der Frage der Ausübung der Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe im Sinne des § 32 Abs. 6 GewO 1994, August 2007, III.D.1.; im Internet veröffentlicht unter http://www.bmwfj.gv.at/ NR/rdonlyres/5819E6FA-C6FE-4AA4-9D4B-F34A5AA48AAC/0/ VVStolzlechnerGutachtenNebengewerbe.pdf (das Gutachten bezieht sich auf die Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht), 30 ordnet sich die streitgegenständliche Versicherungsvermittlung offensichtlich nicht unter. Denn die Angaben der Klägerin zu den durchschnittlichen Geschäftserlösen pro Geschäftsvorgang belegen eindeutig, dass die Vermittlung einer Zoll- oder Kurzzeitversicherung das Mehrfache desjenigen Umsatzerlöses erbringt, der durch den Verkauf eines Zoll- oder Kurzzeitkennzeichens erzielt wird. Bei dieser Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, welchen Anteil die Versicherungsvermittlung an dem gesamten von der Klägerin erwirtschafteten Umsatz hat. Ob diesem Ansatz zu folgen ist, kann indessen offen bleiben, weil ein Befreiungsanspruch der Klägerin nach § 34 d Abs. 3 Satz 1 GewO - wie dargelegt - jedenfalls aus anderem Grund ausscheidet. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.