Urteil
6 K 181/08
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0604.6K181.08.00
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Tenor
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N. , Flur 00, Flurstück 000. Das Grundstück liegt an der T.------straße (Stichstraße), die zusammen mit der T1.------------straße (mit jeweils abgehenden Stichwegen), die ihrerseits durch Fußwege verbunden sind, die innere Erschließung des Neubaugebietes "J. den M. ", das im Norden von der gleichnamigen Straße und im Westen und Süden von der S-förmig verlaufenden C. -I. -Straße begrenzt wird. Die T.------straße zweigt mit ihrem Hauptzug, der zugleich die östliche Grenze des Neubaugebietes bildet, im Norden von der Straße "J. den M. " ab und endet im Süden an einem Wendehammer. Etwa in der Mitte des Hauptzuges zweigt die hier in Rede stehende Stichstraße als Teil der T.------straße ab und ist als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden. Die planungsrechtliche Grundlage für die Erschließung und Bebauung des Gebietes bildet der Bebauungsplan Nr. 4/V. Nach entsprechender Ausschreibung erhielt die Fa. X. GmbH den Zuschlag zum Ausbau zur T1. - und T.------straße mit Verbindungswegen sowie einer Teilstrecke der C. -I.-Straße. Das Auftragsvolumen war in sechs Lose aufgeteilt. Nachdem zunächst die Auftragserteilung für die Lose 1 bis 4 (Kanalbau, Baustraße, Beleuchtung) erfolgt war, wurde der Fa. X. GmbH unter dem 30. März 1990 der Auftrag für den Endausbau der T.------straße und T1.------------straße (Lose 5 und 6) mit einem Kostenvolumen von 539.495,44 DM erteilt. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgt am 5. Juni 1992. Unter dem 27. November 1992 erstellte die Fa. X. GmbH drei Schlussrechnungen über eine Gesamtsumme von 980.896,04 DM. Die Schlussrechnungen wurden von dem bauleitenden Ingenieurbüro Löttgers und Hoffmann in Meinerzhagen geprüft und nach Korrektur einzelner Kostenpositionen am 28. Januar 1993 mit dem Vermerk versehen: "Sachlich und rechnerisch richtig." Diese Schlussrechnungen gingen sodann am 2. Februar 1993 bei dem Beklagten ein. Wegen der um 441.400,60 DM gegenüber der Angebotssumme erhöhten Kostenforderung entstand zwischen der Fa. X. GmbH und der Stadt N. Streit über nachträglich erfolgte Änderungen und Erweiterungen der Ausbaupläne und der dafür in Rechnung gestellten Kosten. Eine interne Prüfung der strittigen Kostenpositionen führte bei dem Beklagten zu dem Ergebnis, dass die Mehrforderung in Höhe von 266.432,82 DM akzeptiert werden könne und der Restbetrag (174.967,79 DM) abgelehnt werden solle. Dabei legte der Beklagte verwaltungsintern das im Vorfeld der Auftragsvergabe von der kommunalen Datenverarbeitungszentrale (KDVZ) I1.---weg -T3. auf VOB-Basis ermittelte Auftragsvolumen zugrunde, dass deutlich über der Angebotssumme lag und berechnete auf dieser Basis einen fiktiven Preisnachlass. Bei der hausinternen Prüfung der umstrittenen Nachtragspositionen wurde vom Rechtsamt des Beklagten dem Grunde nach durchgängig ein Vergütungsanspruch des Bauunternehmens für die Nachtragspositionen bejaht. J. der Beschlussvorlage für den Rat vom 12. Oktober 1993 hatte der Beklagte u.a. ausgeführt, dass mit der Fa. X. wegen der Höhe einzelner Nachtragspositionen in Preisverhandlungen eingetreten werden solle. Verhandlungsziel müsse es sein, den Differenzbetrag zwischen vereinnahmten und zu vereinnahmenden Erschließungsbeiträgen i.H.v. 183.000,00 DM auszugleichen, um eine Veranlagung der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften zu Erschließungsbeiträgen zu vermeiden. Mit den Wohnungsbaugesellschaften sowie einem Privatinvestor hatte die Stadt N. in den Jahren 1988/89 Ablösevereinbarungen getroffen und dabei "den im Kaufpreis enthaltenen Betrag für die von der Stadt N. zu tragenden Erschließungsbeiträge übereinstimmend auf 45,00 DM/m²" angesetzt. Nachforderungsansprüche im Falle einer höheren Beitragsbelastung wurden ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 11. November 1993 lehnte der Beklagte nach vorheriger Beschlussfassung des Rates die Mehrforderung in Höhe von 441.400,40 DM insgesamt ab. Daraufhin erhob die Fa. X. GmbH gegen die Stadt N. vor dem Landgericht Arnsberg am 29. Dezember 1994 Klage. Während des Klageverfahrens wurde umfangreich Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen erhoben. Durch - berichtigtes - Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Mai 2002 wurde die Stadt N. zur Zahlung von 195.561,35 EUR (gleich 382.484,67 DM) nebst Zinsen verurteilt. Das anschließend von beiden Klageparteien geführte Berufungsverfahren endete am 21. Februar 2003 vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen - vom Rat genehmigten - Vergleich. Danach verpflichtete sich die Stadt N. zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 146.000,00 EUR nebst Zinsen zur Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche. Im Jahr 2007 leitete der Beklagte die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Erschließungsanlage T.------straße (Stichstraße) ein. Die Widmung der Erschließungsanlage war zuvor im Jahr 1995 erfolgt. Nach vorheriger Anhörung zog der Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 17. Dezember 2007 zu einem Erschließungsbeitrag für die T.------straße (Stichstraße) i. H. v. 2.906,49 EUR heran. Gegen diesen am 19. Dezember 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die am 16. Januar 2008 erhobene Klage, zu deren Begründung die Kläger im Wesentlichen folgendes vortragen: Der Heranziehungsbescheid sei rechtswidrig, weil am 1. Januar 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen seien alle Voraussetzungen für die Festsetzung und die Erhebung eines Erschließungsbeitrags gegeben gewesen. Entgegen der Auffassung des Beklagten komme es allein auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung als maßgebendes Datum für die endgültige Fertigstellung der Erschließungsanlage an. Mit Zugang der letzten Unternehmerrechnungen vom 27. November 1992 habe dem Beklagten eine prüfungsfähige Unternehmerrechnung vorgelegen, anhand derer die Beitragsfähigkeit der vom Unternehmen fertig gestellten Positionen hätte beurteilt werden können. Dies werde letztlich auch dadurch belegt, dass auch durch den Abschluss des Zivilrechtsstreits eine endgültige Entscheidung über die Richtigkeit der umstrittenen Kostenpositionen nicht getroffen worden sei. Die Kläger beantragen, den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor: Die vierjährige Festsetzungsfrist beginne mit dem Auflauf des Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. Sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt wären, entstünde diese mit der endgültigen Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Mit der endgültigen Herstellung sei dabei nicht etwa die technische Herstellung gemeint, sondern - in der Regel - der Eingang der letzten prüffähigen Unternehmerrechnung. Die sachliche Richtigkeit der Schlussrechnung sei für den Beginn der Festsetzungsverjährung zwar ohne Belang. Erforderlich für die endgültige Herstellung sei aber, dass der Erschließungsaufwand zumindest ermittlungsfähig sei. Dies setzte die Prüffähigkeit der Schlussrechnung voraus. Andernfalls müsse die Gemeinde eine Sachverhaltsaufklärung betreiben, bis der umlagefähige Aufwand ermittelt werden könne. Erst danach könne der Beginn der Festsetzungsverjährung ausgelöst werden. Im vorliegenden Fall sei der umlagefähige Aufwand erst mit Abschluss des zivilgerichtlichen Verfahrens ermittlungsfähig gewesen, so dass der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 2007 noch vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 erlassen und den Klägern bekannt gegeben worden sei. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen umfangreichen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Bescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung gehindert ist, gegen die Kläger einen Erschließungsbeitrag festzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung - AO - beträgt die Festsetzungsfrist für eine erschließungsbeitragsrechtliche Forderung vier Jahre und beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung entstanden ist. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuches - BauGB - entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht verlangt allerdings über den Wortlaut des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus neben der endgültigen technischen Herstellung auch das Vorliegen aller weiteren Heranziehungsvoraussetzungen. Dazu gehören alle anlagen- und grundstücksbezogenen Voraussetzungen sowie weitere rechtliche Voraussetzungen, wie insbesondere das Vorliegen einer Erschließungsbeitragssatzung, Beachtung der planungsrechtlichen Vorgaben (§ 125 BauGB) sowie die Widmung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 1973 - IV C 39.72 -, KStZ 1974, Seite 112 f.. Im vorliegenden Fall ist die sachliche Beitragspflicht der Kläger mit Wirksamwerden der Widmung im Jahr 1995 als letzte Heranziehungsvoraussetzung entstanden. Die grundstücksbezogenen Voraussetzungen lagen zu diesem Zeitpunkt mit Blick auf das unzweifelhaft anzunehmende Erschlossensein des an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücks der Kläger und wegen der von der Anlage vermittelten Bebaubarkeit vor. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die Erschließungsanlage nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung sowie des Bauprogramms im Jahr 1992 mit der Abnahme am 5. Juni 1992 bautechnisch endgültig hergestellt worden ist und auch den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens. Dementsprechend begann die vierjährige Festsetzungsfrist am 1. Januar 1996 zu laufen und endete am 31. Dezember 1999. Die zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage, ob die endgültige technische Herstellung der Erschließungsanlage erst nach Abschluss des Zivilrechtsstreits gegen die Fa. X. GmbH im Jahr 2003 anzunehmen ist oder - wie die Kläger meinen - bereits mit Eingang der drei Schlussrechnungen des Bauunternehmens am 2. Februar 1993 bei der Stadt N. abgeschlossen war, ist zu Lasten des Beklagten zu beantworten. J. Würdigung aller Fallumstände ist im vorliegenden Fall die endgültige (technische) Herstellung am 2. Februar 1993 erfolgt. Der nachfolgende Zivilrechtsstreit hat daran nichts zu ändern vermocht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der die Kammer auch in Ansehung der vorliegenden Fallumstände folgt, ist das Tatbestandsmerkmal der endgültigen (technischen) Herstellung i.S.d. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, BVerwGE 49, 131 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1989 - 3 B 155/89 - m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 19, Rdnr. 9; ferner Driehaus, Die sachliche Richtigkeit der "letzten Unternehmerrechnung" im Erschließungsbeitragsrecht, KStZ 2002, Seite 61 ff.. Zu diesem Zeitpunkt ist der für die technischen Arbeiten entstandene Aufwand feststellbar und demzufolge der beitragsfähige Erschließungsaufwand berechenbar. Die Beitragspflicht entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb geeignet, die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Um diese Rechtsfolgen auslösen zu können, muss mit Hilfe der Unternehmerrechnung der umlagefähige und damit beitragsfähige Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 - IV C 21.72 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG 406.11 § 132 BBauG Nr. 15; Urteil vom 22. August 1975 - IV C 11.73 -, a.a.O.. Entsteht - wie im vorliegenden Fall - Streit über einzelne Rechnungspositionen des Bauunternehmers in der Schlussrechnung, betrifft die sich daraus ergebene Problematik allein die Frage der Erforderlichkeit des beitragsfähigen Aufwandes nach Maßgabe der §§ 128, 129 BauGB und damit der Beitragsfähigkeit des mit der Unternehmerrechnung geltend gemachten Aufwandes. Dabei obliegt es der Gemeinde, die Beitragsfähigkeit auch der umstrittenen Positionen innerhalb des ihr zustehenden weitgehenden Entscheidungsspielraums bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwandes im Rahmen des § 129 BauGB zu ermitteln. Die äußerste Grenze dieses Entscheidungsspielraums ist erst überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h., wenn die Kosten für die Gemeinde in erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind. Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ohne rechtfertigende Gründe liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde die relevanten Sachverhalte hinreichend ermittelt und sodann im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums eine vertretbare Entscheidung über die Beitragsfähigkeit der Unternehmerrechnung bzw. einzelner Positionen getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 ff., Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99 -, BVerwGE 110, 344 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 A 2373/93 -, NVwZ-RR 2002, 717; Driehaus, Die sachliche Richtigkeit der "letzten Unternehmerrechnung" im Erschließungsbeitragsrecht, a.a.O.. Nach Maßgabe dieser Grundsätze waren die umstrittenen Schlussrechnungen des Bauunternehmens Fa. X. GmbH vom 27. November 1992 zur Überzeugung der Kammer in vollem Umfang prüffähig und damit geeignete Grundlage für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Abnahme der Bauarbeiten insgesamt am 5. Juni 1992 - von kleineren Restarbeiten abgesehen - beanstandungsfrei erfolgt ist. Dies bedeutet, dass eine mängelbehaftete Bauausführung nicht gegeben war. Weiterhin hat das bauleitende Ingenieurbüro M1. und I2. aus N1. die Schlussrechnungen vom 27. November 1992 eingehend geprüft und unter Berücksichtigung einzelner Korrekturen an den Rechnungen diese mit dem Vermerk versehen: "Sachlich und rechnerisch richtig". Damit lag bereits eine sachverständige Prüfung der Rechnungen vor, die die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kostenpositionen dem Grunde und der Höhe nach - von kleinen Korrekturen abgesehen - bejaht hat. Dieses Ingenieurbüro war 1988 mit der Durchführung der Ingenieurleistungen beauftragt worden. Im Jahr 1988 erstellte es die Leistungsverzeichnisse für die geplanten Maßnahmen und damit auch für den Straßenausbau u.a. der T.------straße . Die Durchführung der Bauarbeiten hat dieses Ingenieurbüro durchgängig begleitet und muss deshalb als besonders sachkundig angesehen werden. Die Ingenieure waren mit den örtlichen Gegebenheiten sowie den sich ständig ändernden (erweiternden) Rechtsbeziehungen zwischen dem Bauunternehmen Fa. X. GmbH und der Stadt besonders vertraut. Unter Berücksichtigung all dessen muss der Bewertung durch das Ingenieurbüro besonderes Gewicht beigemessen werden. Das Prüfergebnis des bauleitenden Ingenieurbüros belegt damit zur Überzeugung der Kammer, dass die Schlussrechnungen vom 27. November 1992 in vollem Umfang prüffähig und damit der beitragsfähige Erschließungsaufwand hinreichend ermittlungsfähig war. Irgendwelche vernünftigen Zweifel an dieser Wertung sind auch in der Beschlussvorlage für den Rat vom 12. Oktober 1993 nicht dargelegt. Darüber hinaus führte eine verwaltungsinterne Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt N. , die dem Rat bei seiner Beschlussfassung am 8. November 1993 über die Ablehnung der Mehrforderung der Fa. X. GmbH und zur Führung eines Rechtsstreits bekannt war, zu dem Ergebnis, dass der Fa. X. GmbH durchgängig dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch für die umstrittenen Nachtragspositionen aus den Schlussrechnungen zustand. Damit hatte das Rechtsamt der Stadt N. den Umfang der von der Fa. X. GmbH erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen auch in Bezug auf die Nachtragspositionen bestätigt und dementsprechend die Richtigkeit anerkannt. Dadurch reduzierte sich die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes allein auf die Prüfung der Höhe der geltend gemachten Mehrforderung. Da - wie ausgeführt - auch die Höhe der Mehrforderung von dem bauleitenden Ingenieurbüro im Wesentlichen unbeanstandet geblieben ist, stand damit der beitragsfähige Aufwand jedenfalls innerhalb der durch § 129 BauGB gezogenen Grenzen fest. Im vorliegenden Fall sind auch sonst keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte von dem Beklagten angeführt worden, dass eine eigenständige, sorgfältige und sachkundige Prüfung der Unternehmerrechnungen vom 27. November 1992 sowie gegebenenfalls der Versuch einer gütlichen Einigung mit der Fa. X. GmbH zur Vermeidung einer zeitraubenden gerichtlichen Auseinandersetzung und damit zur frühzeitigen Klärung des beitragsfähigen Aufwandes aus den Rechnungen vom 27. November 1992 nicht möglich gewesen sein sollte. Insbesondere in der Ratsvorlage vom 12. Oktober 1993 sind keine Gesichtspunkte aufgeführt, die gegen eine Prüffähigkeit der Unternehmerrechnungen sprechen könnten. Vor diesem Hintergrund erscheint es als nicht nachvollziehbar, seitens des Beklagten gleichwohl die gesamte Mehrforderung abzulehnen und das Risiko eines kostenträchtigen Zivilrechtsstreits zu suchen. Da allein offenbar einzelne Kostenpositionen der Höhe nach umstritten waren, hätten beispielsweise Durchschnittspreissätze für die erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht werden können, wodurch sich die Kostendifferenzen erheblich reduziert hätten. Insbesondere musste der Beklagte als Vertragspartei mit den internen Fachkräften im Zusammenwirken mit dem bauleitenden Ingenieurbüro auch in der Lage sein, die der Ausschreibung zugrunde gelegten Verzeichnisse mit den erbrachten Leistungen zu vergleichen und die entsprechenden Kostenpositionen gegebenenfalls unter Einschaltung von Sachverständigen zu ermitteln. Bei den danach verbliebenen Kostendifferenzen hätte der Beklagte im Rahmen seines Entscheidungsspielraums nach § 129 BauGB eine Entscheidung über die Beitragsfähigkeit umstrittener Kostenpositionen treffen müssen. Dies alles ist unterblieben. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen auch durch die Ergebnisse des Zivilrechtsstreits. Denn hier hat die Stadt N. durch den vor dem Oberlandesgericht abgeschlossenen Vergleich am 21. Februar 2003 letztlich ca. 2/3 der umstrittenen Kosten akzeptiert. Nach den Ausführungen in der genannten Ratsvorlage vom 12. Oktober 1993 war es vielmehr ausschlaggebendes Motiv für die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Fa. X. GmbH, den befürchteten Differenzbetrag zwischen vereinnahmten und zu vereinnahmenden Erschließungsbeiträgen i.H.v. ca. 183.000,00 DM zu vermeiden. Diese Motivlage ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang völlig unbeachtlich. Hinzu kommt, dass dieser Differenzbetrag offenbar aus den geschlossenen Ablösungsverträgen resultierte, die jedoch schon wegen der im Widerspruch zu den satzungsrechtlichen Verteilungsmaßstäben stehenden Kostenvereinbarung offensichtlich nichtig sind und deshalb bei gesetzesmäßiger Abwicklung des erschließungsbeitragsrechtlichen Heranziehungsverfahrens ein Beitragsausfall nicht zu befürchten war. Gegen die Richtigkeit der Auffassung des Beklagten, dass es in Fällen der vorliegenden Art auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zivilrechtsstreits ankomme, spricht im Übrigen gerade der vorliegende Fall. Denn der Zivilrechtsstreit hat eben nicht zu einer Klärung der umstrittenen Kostenpositionen geführt, sondern die damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Rechtsfragen durch den Abschluss des Vergleichs letztlich offen gelassen. Insbesondere ist in dem Vergleich völlig unklar geblieben, auf welche der umstrittenen Kostenpositionen sich der Vergleich bezieht. Im Übrigen übersieht der Beklagte in diesem Zusammenhang auch die Unterschiede zwischen der "Richtigkeit" einer Unternehmerrechnung und der Beitragsfähigkeit der darin aufgeführten Kostenpositionen. Während im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung um einzelne Werklohnansprüche nach zivilprozessualen Grundsätzen unter Ausschöpfung der dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel eine Entscheidung über die umstrittenen Kostenpositionen getroffen wird, geht der dem Beklagten nach § 129 BauGB zur Verfügung stehende Entscheidungsspielraum von völlig anderen Grundsätzen aus und erlaubt gerade auch in Zweifelsfällen die Anerkennung umstrittener Rechnungspositionen innerhalb des oben beschriebenen rechtlichen Rahmens. Einer Entscheidung über umstrittene Rechtspositionen durch einen vorgeschalteten Zivilrechtsstreit zwischen Stadt und Unternehmer bedarf es dazu nicht. Wäre dementsprechend der Beklagte seiner Rechtspflicht zur sorgfältigen Prüfung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nachgekommen, hätte er zur Überzeugung der Kammer den beitragsfähigen Aufwand zeitnah ermitteln können und einer rechtzeitigen Beitragsfestsetzung vor Ablauf der Festsetzungsfrist zugrundelegen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.