OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 2162/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0519.5K2162.08.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

  Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1971 geborene Klägerin steht als Bahnhauptsekretärin im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Seit dem 15. Juni 2003 war sie als zugewiesene Beamtin bei der DB Netz AG, Störungsstelle des Weichenwerks in X. , tätig. Seitens der Klägerin kam es zu verschiedenen Beschwerden über ihre Arbeitsbedingungen, insbesondere darüber, dass sie gehalten sei, in einem Großraumbüro zu arbeiten, es keinen Pausenraum gebe, ständiger Durchzug herrsche, Verdacht auf Schimmelbefall an den Fensterrahmen bestehe und dass sie, die eine Körpergröße von 1,78 m aufweise, an einem nicht höhenverstellbaren Schreibtisch arbeiten müsse. Die Klägerin bemühte sich unter Einschaltung der Betriebsärztin die nach ihrer Meinung unzureichenden Arbeitsbedingungen zu verbessern. Mit Bescheid vom 20. März 2007 wurde die Klägerin einer Schwerbehinderten gleichgestellt, nachdem zuvor bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden war. Am 4. September 2007 erfolgte eine ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung der Klägerin, die mit der Empfehlung abschloss, die Klägerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu verwenden. Mit elektronischem Schreiben ihres Abteilungsleiters, des Zeugen H. , vom 20. September 2007 wurde die Klägerin zu einem sog. Präventionsgespräch eingeladen. Die Teilnahme hieran lehnte die Klägerin mit elektronischer Mitteilung vom Folgetag ab. Nachdem die Klägerin zugleich signalisiert hatte, sie sei zu einem „normalen Gespräch“ bereit, fand dies am 21. September 2007 statt. Hieran nahmen neben dem Zeugen H. noch die Zeugin X. sowie ein Herr S. als Vertrauensperson der Klägerin teil. Die Klägerin schilderte bei diesem Gespräch erneut die ihrer Meinung nach unzureichende Ausstattung ihres Arbeitsplatzes. Am 24. September 2007 wurde der Klägerin mitgeteilt, ihre Vorschläge zur Verbesserung der Situation seien aufgrund der ablehnenden Haltung ihrer Kollegen nicht durchsetzbar. Am 26. September 2007 wurde die Klägerin zu einem weiteren Gespräch gebeten. Hierbei waren die Zeugen von den T1. -L. , X. , T2. , X1. , H. und - als Vertrauensmann der Klägerin - der Zeuge C. anwesend. Der Verlauf und die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Beteiligten streitig. Zu den Verwaltungsvorgängen gelangte ein von der Klägerin und dem Zeugen H. unterzeichnetes „Gesprächsprotokoll Präventionsgespräch“. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 an die DB Netz AG X2. teilte die Klägerin mit, das Gespräch vom 26. September 2007 sei ein Dienstunfall, denn sie habe sich unmittelbar im Anschluss in ärztliche Behandlung begeben müssen. Mit Telefax vom 16. November 2007 gelangte zu den Verwaltungsvorgängen des beklagten Bundeseisenbahnvermögens ein Attest eines Dr. med. G. F. aus E. , betreffend die Klägerin vom 27. September 2007. Hierin ist unter der Überschrift „Unfall-Meldung“ aufgeführt: Um 11.33 Uhr sei es im „Rahmen eines Präventionsgesprächs urplötzlich ohne Vorankündigung“ zu „Druck auf dem rechten Ohr, Benommenheit, Schwankschwindel (kein Drehschwindel)“ gekommen. Um 11.59 Uhr habe sich die Klägerin in der Praxis vorgestellt. Hierbei sei ein Hörsturz festgestellt worden. Mit Datum vom 20. November 2007 übermittelte die DB Netz AG, Werk P. X2. , eine Unfallanzeige an die Eisenbahn-Unfallkasse in G1. , der zur Folge die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2007 mitgeteilt hatte, sich unmittelbar nach dem Personalgespräch am 26. September 2007 in ärztliche Behandlung begeben zu haben. Den Teilnehmern des Personalgesprächs sei allerdings kein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis bekannt. Die Klägerin habe das Werksgelände um 11.35 Uhr verlassen und es habe bis dahin keine Hinweise auf einen Arbeits- bzw. Dienstunfall gegeben. Mit Bescheid vom 26. November 2007 lehnte das beklagte Bundeseisenbahnvermögen die Anerkennung des Ereignisses vom 26. September 2007 als Dienstunfall ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 Widerspruch. Zur Begründung schilderte sie u. a. die Vorgeschichte des Gesprächs vom 26. September 2007 und trug ferner Folgendes vor: Man habe ihr gesagt, es handele sich um ein Präventionsgespräch. Dieses habe ca. eine Stunde und vierzig Minuten gedauert. Schon durch die Bezeichnung als Präventionsgespräch sei Druck auf sie ausgeübt worden. Die Voraussetzungen für ein Präventionsgespräch seien nicht gegeben gewesen. Schon die Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds und des Zeugen T2. seien entgegen der Richtlinien erfolgt. Ihr habe sich der Eindruck aufgedrängt, es mit einem Tribunal zu tun zu haben. Sie sei in die Ecke gedrängt worden. Gleich zu Beginn sei ihr eröffnet worden, dass „die Bahnärztin sie für untauglich erklärt habe“, was ihr - der Klägerin - völlig neu gewesen sei. Sie habe sodann versucht, darauf hinzuweisen, dass sie nicht untauglich sei, sondern die Arbeitsbedingungen für sie nicht zumutbar seien. Rechtfertigungen seien ihr allerdings im Verlaufe des Gesprächs immer schwerer gefallen, weil von allen Seiten auf sie eingeredet worden sei. Sämtliche von ihr vorgebrachten objektiven Argumente seien nicht akzeptiert und weggeredet worden. So etwa habe man darauf hingewiesen, dass man nicht früher auf sie zugekommen sei, weil man auf ihre Versetzung nach I. spekuliert habe. Nachdem man immer weiter auf sie eingeredet habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als das Gespräch über sich ergehen zu lassen. Sie sei von der Situation völlig überfordert gewesen. Dies habe den Beteiligten nicht verborgen bleiben können. Am Ende habe man sogar noch ihre Unterschriftsleistung verlangt, ohne ihr auch nur die geringste Gelegenheit zu geben, sich zuvor zu regenerieren und zu sammeln. Sie habe daher unterschrieben, um der Situation zu entgehen. Alsdann habe man ihr mitgeteilt, sie sei vom Dienst freigestellt und möge bitte das Betriebsgelände verlassen. Sie habe sich nach Verlassen des Werks um 11.33 Uhr sofort zu ihrem Arzt begeben und sei bis zum heutigen Tage arbeitsunfähig. Es habe sich jedenfalls in keiner Hinsicht um ein freundliches und offenes Gespräch gehandelt. Die Zeugin von den T1. -L. habe sie - die Klägerin - mit gehobenem Lärmpegel angesprochen. Es sei auch nie zu einer einvernehmlichen Einigung im Zusammenhang mit dem Gespräch gekommen. Es sei erheblich auf sie eingeredet worden. Man habe eine Entscheidung aus ihr herauspressen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 (in den Verwaltungsvorgängen des Bundeseisenbahnvermögens datiert mit 30. Mai 2008) wies das beklagte Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch zurück und machte zur Begründung u. a. geltend: Die Klägerin habe den Beweis, dass sie von den Teilnehmern des Personalgesprächs unter psychischen Druck gesetzt worden sei, nicht erbracht. Diesen Schluss ließen ihre Ausführungen nicht zu. Außerdem habe sie eine Vertrauensperson hinzugezogen. Offensichtlich sei, dass die von dem behandelnden Arzt aufgenommenen Beschwerden unabhängig von dem Personalgespräch entstanden seien. Am 27. Juni 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie u. a. vor: Bereits während des Gespräches habe sie gemerkt, dass sie der Situation des permanent auf sie Einredens nicht gewachsen sei. Insbesondere die Zeugin von den T1. -L. habe ihr gegenüber sehr kontra reagiert und durch die sehr aggressiv geleitete Gesprächsführung deutlich gemacht, dass ihr „die gesamte Situation stinke“. Sie - die Klägerin - habe Kopfschmerzen und ein Piepen im Ohr bekommen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 zu verpflichten, den Vorfall vom 26. September 2007 als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu wiederholt es seine Darlegungen im Verwaltungsverfahren und trägt weiter u.a. vor, die Klägerin müsse den Vollbeweis für das Dienstunfallgeschehen erbringen. Zwar sei möglich, dass sich die Klägerin subjektiv in dem Gespräch unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ein objektiver Nachweis dessen sei jedoch nicht zu erbringen. Das Gericht hat im Erörterungs- und Beweistermin am 4. Mai 2009 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B. X. , V. von den T1. -L. , B1. T2. , H1. X1. , S1. H. und S2. C. durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf den Beschluss vom 28. April 2009 und wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Niederschrift über den Erörterungs- und Beweistermin Bezug genommen. In diesem Termin haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme macht die Klägerin u. a. geltend, der Zeuge C. habe ihre Einschätzung der Situation als Dienstunfall gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß den §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 26. September 2007 als Dienstunfall hat. Der Bescheid vom 26. November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 (30. Mai 2008) des beklagten Bundeseisenbahnvermögens sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Das von der Klägerin zwischen ihr und den Zeugen am 26. September 2007 geführte Gespräch stellt keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG dar. Es handelt sich dabei nicht um ein Vorkommnis, das zur Anerkennung eines Dienstunfalls führen kann. Zwar kann ein Ereignis im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG auch in einer Handlung des Verletzten oder anderer Personen bestehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. November 1993 - 3 L 99/93 -, Informationsdienst öffentliches Dienstrecht (IÖD) 1994, 69; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder (Brockhaus), Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2009, § 31 BeamtVG Rdn. 16 m.w.N.; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Dezember 2008, Erl. 2 zu § 31 Anm. 2.4. Daher sind etwa auch Beleidigungen und Beschimpfungen, die einen seelischen Schock und als deren Folge einen Gesundheitsschaden verursacht haben, äußere Einwirkungen im Sinne des Dienstunfallrechts. Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, a.a.O. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, Amtliche Sammlung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 35, 133. Der Charakter des Dienstunfallrechts sowie Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge führen indessen im hier zu entscheidenden Einzelfall dazu, dass das mit der Klägerin geführte Personalgespräch kein Unfallhergang in diesem Sinne ist. Zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt - ein durch die Mitteilung von Umsetzungsabsichten beim Beamten angeblich ausgelöster psychischer Schock und dessen Folgen - hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, a.a.O., Folgendes ausgeführt: „In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Dienstunfallvorschriften eng auszulegen sind (Schütz, aaO, § 31 BeamtVG Rdn. 1 mwN). Denn der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unbeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten in Ausübung oder infolge des Dienstes erlittenen Schäden auferlegen. Er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger, d.h. von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentlich-rechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung des Gehalts verpflichtet ist und weitere Leistungen im Rahmen der Beihilfevorschriften zu erbringen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1965 - II C 11.62 -, ZBR 1965, S. 244; BayVGH, Urteil vom 13.01.1981 - 3 B 80 A. 1360-, BayVLI 1981 S. 304). Die Dienstunfallvorschriften als Bestandteil der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sind Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. Schütz, aaO, § 30 BeamtVG Rdn 2 mwN). Diese Fürsorgepflicht gebietet, dass der Dienstherr für die Folgen eines Unfalles einsteht, den der Beamte im inneren Zusammenhang mit seiner Dienstleistung erleidet. Für ein Eingreifen der Unfallfürsorge besteht jedoch kein Anlass bei Vorgängen, die - wie bloße Mitteilungen über Personalentscheidungen - im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich sind. Derartige Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, vermögen den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht zu erfüllen. Etwas anderes kann nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses übersteigen. Dies ist etwa der Fall bei verletzenden Äußerungen im Verlauf einer verbalen Auseinandersetzung mit Dienstvorgesetzten (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 29.07.1987 - 3 B 85 A. 2752 -, abgedruckt bei Schütz, aaO, Entscheidungssammlung C II 3.1 Nr.-22). Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht; die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Dienstunfalls trifft dabei grundsätzlich den Beamten. Vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Dezember 2008, § 31 Rdn. 225. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei dem Personalgespräch am 26. September 2007 um einen Vorgang im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, der im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich ist und sich daher innerhalb der sozialen Adäquanz hält. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin außerhalb der normalen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in Anspruch genommen worden wäre. Es hat sich zur Überzeugung des Gerichts vielmehr um ein sachlich-informelles Personalgespräch zwischen der Klägerin und ihren Vorgesetzten bzw. Kollegen gehandelt. Dies haben die Zeugen X. , von den T1. -L. , T2. , X1. und H. übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Keiner der Zeugen konnte auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafür liefern, dass man die Klägerin über Gebühr und außerhalb eines sozialtypischen Rahmens unter Druck gesetzt hätte. Alle vorgenannten Zeugen konnten auf Befragen angeben, dass es sich nicht um ein mit besonderer Aggressivität aufgeladenes Gespräch gehandelt hat. Auch hat keiner der Zeugen auch nur ansatzweise wahrgenommen, dass die Klägerin auf die Gesprächssituation mit Krankheitssymptomen oder Ausfallerscheinungen reagierte. Die von der Klägerin zur Begründung des Widerspruchs und ihrer Klage geschilderten angeblich sichtbaren Erscheinungen ihres Zusammenbrechens sind von keinem der Zeugen bestätigt worden. Von besonderem Gewicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts sind die sehr glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen X1. . Der Zeuge ist Betriebsratsvorsitzender in X2. und daher gleichsam kraft Amtes Interessenvertreter der Angelegenheiten der Klägerin als abhängig Beschäftigte; der Zeuge ist jedenfalls nicht dem Personalführungsbereich zuzuordnen. Der Zeuge X1. indessen hat nicht den geringsten Hinweis darauf liefern können, dass bei dem Gespräch die von der Klägerin behauptete Aggressionsatmosphäre geherrscht hat. Er hat die Unterredung als freundlich-sachlich beschrieben und ferner dargetan, die Klägerin habe genügend Gelegenheit gehabt, zu Wort zu kommen. Auch die Aussage des Zeugen C. kann diesen Befund nicht durchgreifend in Frage stellen. Bei der Bewertung der Aussage hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zeuge als erklärte Vertrauensperson der Klägerin die Gesprächssituation möglicherweise anders wahrgenommen hat als die übrigen Zeugen. Diesen Eindruck hat der Zeuge gegenüber dem beauftragten Richter durch sein Aussageverhalten erweckt. Letztendlich konnte er aber trotz seiner Wahrnehmung als Vertrauensperson die von der Klägerin behauptete Dramatik der Situation nicht bestätigen. Zwar hat der Zeuge als Einziger dargetan, dass es sich bei der Besprechung um eine „existenzielle Sache“ für die Klägerin gehandelt habe und die Atmosphäre emotional gewesen sei. Es habe sich - so der Zeuge ferner - durchaus um eine angespannte Gesprächssituation gehandelt. Mit diesen Ausführungen geht der Zeuge zwar in Nuancen über die Bekundungen der übrigen Zeugen hinaus, die schon eine emotional aufgeladene Gesprächsatmosphäre nicht feststellen konnten. Indes hat auch der Zeuge C. die von der Klägerin behauptete Unerträglichkeit der Situation nicht bestätigen können. Im Gegenteil hat der Zeuge auf Befragen glaubhaft und insoweit in Überstimmung mit den Angaben der übrigen Zeugen bekundet, es habe sich nicht um eine aggressive Gesprächsatmosphäre gehandelt, die Klägerin sei durchaus zu Wort gekommen und habe auf ihn auch keinen erkrankten Eindruck gemacht. Schließlich hat das Gericht auch keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, denen ein persönliches Eigeninteresse am Ausgang des Gerichtsverfahrens nicht unterstellt werden kann, zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund des eindeutig freundlich-sachlich geführten Gesprächs erschließt sich dem Gericht in keiner Hinsicht, welche Bedeutung es haben soll, ob es sich formal um ein sogenanntes Präventionsgespräch im Sinne der einschlägigen Konzernrichtlinien der Deutschen Bahn AG gehandelt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die rein formale Einordnung einer solchen Unterredung irgendwelchen Einfluss auf den Gesundheitszustand der Klägerin haben könnte. Ihre diesbezügliche Behauptung erscheint vielmehr konstruiert und hergeholt. Unabhängig von Vorstehendem war das Gespräch am 26. September 2007 mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht für die Erkrankung der Klägerin ursächlich, selbst wenn man das Vorliegen eines Dienstunfalls im Rechtssinne unterstellen wollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die das Gericht teilt, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6. Zu dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom 13. Dezember 1998 - 6 A 744.87 -, Schütz/Maiwald, a.a.O. ES /C II 3.1 Nr. 33, ergänzend ausgeführt: „Für den Fall des Zusammentreffens eines anlagebedingten Leidens mit einer äußeren Einwirkung auf den Körper des Beamten bedeutet dies folgendes: Wird die Erkrankung durch das äußere Ereignis ausgelöst, so handelt es sich bei diesem Ereignis um eine wesentliche Ursache im Rechtssinne, sofern es nicht im Verhältnis zu der Vorschädigung derart zurücktritt, daß diese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist. Kommt dem äußeren Ereignis neben dem anlagebedingten Leiden die annähernd gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens zu, so ist jeder dieser beiden Umstände als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen. Nicht Ursache im vorbezeichneten Sinne sind dagegen Gelegenheitsursachen. Von ihnen spricht man, wenn die Beziehung des eingetretenen Schadens zu dem äußeren Ereignis eine rein zufällige ist. Dies ist dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden so leicht auslösbar war, daß auch ein anderes alltäglich vorkommendes ähnliches Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.1967 - II C 118.64 -, BVerwGE 26, 332; Urteil des Senats vom 12.11.1985 - 6 A 2639/83 - abgedruckt bei Schütz, aaO, Band IV, ES/C II 3.1 Nr. 13; Hess. VGH, Urteil vom 26.9.1984 - I OE 62/80 -, ZBR 1985, 251 = Schütz, aaO, ES/C II 3.1 Nr. 10.“ Das Gericht folgt auch dieser Rechtsprechung. So war es hier, denn der von der Klägerin behauptete äußere Anlass war ersichtlich von derart objektiv geringfügiger Belastungswirkung, dass der bei der Klägerin diagnostizierte Hörsturz offenbar auch ohnehin eingetreten wäre, wenn sie mit einer beliebigen sonstigen Alltagssituation konfrontiert geworden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG ‑). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. T.